Unternehmens-bilanz - Steuerbilanz Rechtliche Bestimmungen Steuerliche Mehr-Weniger-Rechnung
Wer muss wie bilanzieren? Einzelunternehmen und Personengesellschaften (OG, KG) bis € 220.000,-- Umsatz im Vorjahr wahlweise Pauschalierung, Einnahmen/Aus-gaben-Rechnung oder doppelte BH möglich bis € 700.000,-- Umsatz im Vorjahr wahlweise E/A-Rechnung oder doppelte BH bei Umsatz-Überschreitung (2x € 700.000,-- oder 1x € 900.000,--) doppelte BH verpflichtend Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, GmbH & CoKG) doppelte BH zwingend vorgeschrieben
Normenhierarchie EG RL 4; 7; 8 (4., 7., 8. EU-Richtlinie) UGB (Unternehmergesetzbuch), EStG (Einkommenssteuergesetz) GOB (Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung) Bei Konzernen zusätzlich: IAS US-GAAP für an US-Börsen notierende Konzerne IAS = International Accounting Standards US-GAAP = Generally Accepted Accounting Principles
Vorschriften für die Erstellung des Jahresabschlusses Erstellungspflicht und Erstellungszeitpunkt Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung Bewertung der Bilanzpositionen Inhalt und Gliederung der Bilanz und der GuV-Rechnung (c) Mag. Karin Kilian
Erstellungspflicht und Erstellungszeitpunkt SBK und GuV Geschäftsjahr darf 12 Mo. nicht überschreiten Bilanzstichtag 31.12. od. anderer Tag (Wirtschaftsjahr) Jahresabschluss innerhalb der ersten 9 Monate des Folgejahres (Bilanzerstellungstag) Jahresabschluss ist vom Unternehmer zu unterzeichnen Zu berücksichtigen sind alle Tatsachen, die bis zum Abschlussstichtag eingetreten sind, aber erst bis zum Abschlusserstellungstag bekannt werden. (c) Mag. Karin Kilian
GOB Bilanzwahrheit Vollständigkeit Bilanzklarheit Grundsatz der U-Fortführung Einzelbewertung -> Ausnahmen: Festwert, Gruppenbewertung mit gew. Ø, Verbrauchsverfolgeverfahren wie Fifo Grundsatz der kfm. Vorsicht Nur tatsächliche Gewinne ausweisen Imparitätsprinzip (Risiken auch nur bei Vorhersehbarkeit ausweisen) NWP bei Vermögen HWP bei Verbindlichkeiten
GOB Stichtagsprinzip Grundsatz der Periodenabgrenzung Grundsatz der Bilanzkontinuität EBK=SBK des Vorjahres Gliederungen beibehalten Bewertungsmethoden beibehalten (Ausnahmen sind möglich)
Bewertung nach UGB Nicht abnutzbares AV gemildertes NWP Abnutzbares AV NWP (mit Afa) Umlaufvermögen strenges NWP Schulden/ Verbindlichkeiten HWP … ergibt sich aus dem Prinzip der kfm. Vorsicht (Zielsetzung: Gläubigerschutz)
Bilanz nach UGB Aktiva A: Anlagevermögen I. Immat. AV II. Sachanlagen III. Finanz-AV B: Umlaufvermögen I. Vorräte II. Forderungen III. Wertpapiere IV. Kassen, Guthaben bei Kreditinstituten C: ARA Passiva A: Eigenkapital I. Nennkapital II. Kapitalrücklagen III. Gewinnrücklagen IV. Bilanzgewinn (-verl.) B: Unversteuerte RL c: Investitionszuschüsse aus öffentl. Mitteln D: Rückstellungen E: Verbindlichkeiten F: PRA
Staffelförmige GuV Umsatzerlöse (Klasse 4) +/- Bestandsveränderungen (Klasse 4) + Eigenleistungen (Klasse 4) Betriebsleistung + Sonstige Betriebliche Erträge (Klasse 4) - Betriebliche Aufwendungen (Klassen 5, 6, 7) Betriebserfolg +/- Finanzerfolg (Klasse 8) Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT) +/- Außerordentliches Ergebnis (Klasse 8) Unternehmensergebnis (vor Steuern) - Steuern vom Einkommen und Ertrag (KöSt., Klasse 8) Jahresüberschuss oder -fehlbetrag (oder Unternehmensergebnis nach Steuern) +/- Veränderungen von Rücklagen (Klasse 8) Bilanzgewinn oder Bilanzverlust
Die steuerliche Mehr-Weniger-Rechnung …. für die Berechnung des steuerpflichtigen Gewinnes …. durch Kollision unternehmensrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften notwendig …. abgeleitet aus der unternehmensrechtl. Bilanz …. außerbücherlich vorgenommen „Steuerbilanz“
Die Steuerbilanz Unternehmensrecht Steuerrecht Anwendung Maßgeblichkeit der Unternehmensbilanz für die Steuerbilanz = es sind die unternehmensrechtlichen Wertansätze heranzuziehen, soweit keine zwingenden steuerrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen Grundsätze für die Berechnung des steuerpfl. Gewinns/Verlustes: Unternehmensrecht Steuerrecht Anwendung MUSS-Vorschrift MUSS Steuerrecht KANN-Vorschrift MUSS Unternehmensrecht KANN Unternehmensrecht (c) Mag. Karin Kilian
Maßgeblichkeitsprinzip Wenn bei Fall 4 (Kann/Kann) in der U-Bilanz die Kann-Vorschrift gewählt wurde, muss sie auch in der Steuerbilanz angesetzt werden Wenn Steuerbegünstigungen in Anspruch genommen werden sollen, müssen sie daher bereits in der U-Bilanz angewendet werden (Umkehr des Maßgeblichkeits-prinzips) Kleine Untern. bilanzieren häufig nur nach Steuerrecht Verstoß gegen GOB!!!
Errechnung des steuerpfl. Gewinns/Verlustes: Erträge lt. GuV - Aufwände lt. GuV Bilanzgewinn/-verlust + Zurechnungsposten der strl. M-W-Re. - Abzugsposten der strl. M-W-Rechnung Zwischensumme - Gewinnfreibetrag Steuerpflichtiger Gewinn/Verlust (c) Mag. Karin Kilian
Zurechnungsposten Spenden (ausgenommen an begünstigte Empfänger lt. www.bmf.gv.at) „Absetzbare Steuern“ bis max. 10% des Vorjahresgewinns KESt (Bank-/WP-Zinsen), KöSt (bei Kapitalgesellsch.) Aufwendungen für Lebensführung soweit sie Gewinn mindernd verbucht wurden (auch wenn betriebl. veranlasste Aufwendungen unangemessen hoch sind z. B. PKW‘s u. Kombis über 40.000,-- €) Tages- und Nächtigungsgelder, die die amtlichen Sätze übersteigen (Taggeld € 26,40; Nächtigungs-geld € 15,--; übersteigender Betrag ist Zurechnungsposten) (c) Mag. Karin Kilian
Zurechnungsposten Im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer sind nur abzugsfähig, wenn sie der Mittelpunkt der betrieblichen/beruflichen Tätigkeit sind) Repräsentationsaufwendungen (bei Nachweis einer überwiegend betrieblichen Veranlassung zu 50% abzugsfähig ) Privatanteile KFZ‘s, Telefonkosten, Betriebskosten etc. sind hinzuzurechnen, außer sie wurden auf dem Konto Privat erfasst Abschreibungsdifferenzen (PKW‘s u. Kombis mind. 8 J. ND) sind hinzuzurechnen Zuweisung zu Pauschalen WB zu Forderungen sind steuerlich nicht abzugsfähig, lfr. Rückstellungen nur bis max. 80% (c) Mag. Karin Kilian
Abzugsposten Auflösung von Pauschalen WB zu Ford. oder lfr. Rückstellungen Endbesteuerte Zins- und Dividenden-erträge Bildungsfreibetrag von max. 20% der Fortbildungskosten (externer/interner Bildungsfreibetrag) od. 6% Bildungsprämie statt ext. BFB als Steuergutschrift beim FA (interessant für ertragsschwache Unternehmen)
Gewinnfreibetrag Für natürliche Personen 13% vom strl. Gewinn, max. € 100.000,-- Grundfreibetrag: 13% von € 30.000,-- Investitionsbedingter Freibetrag: 13% vom übersteigenden Gewinn, wenn Investitionen in dieser Höhe getätigt wurden (in abnutzbares AV mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren oder begünstigte WP)