Folie 1 Die Verwendung von Fremdmaterialien in der Online-Lehre Univ.-Ass. Mag. Anna Wöllik §

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 Präsentation transkript:

Folie 1 Die Verwendung von Fremdmaterialien in der Online-Lehre Univ.-Ass. Mag. Anna Wöllik §

Folie 2 Einleitung  Spannungsfeld zwischen didaktisch Wünschenswertem und technisch Möglichem, aber rechtlich Unzulässigem  Urheberrecht  Prämisse: im Zweifel ist davon auszugehen, dass Fremdmaterial urheberrechtlich geschützt ist  Inhalte, die im Internet publiziert werden, sind nicht deshalb frei benutzbar  Möglichkeiten der Verwendung fremder Inhalte in der eigenen Online-Lehre ohne Urheberrechtsverletzung

Folie 3 Was ist geschützt? Werke  Werkbegriff: § 1 UrhG eigentümliche geistige Schöpfung  kein Werk iSd Urheberrechts: Idee, Gedanke, Stil, Manier, Technik  Werkarten  Werke der Literatur, § 2 UrhG  Werke der Tonkunst  Werke der bildenden Künste, § 3 UrhG  Werke der Filmkunst, § 4 UrhG  Bearbeitungen, § 5 UrhG  Sammelwerke, § 6 UrhG  keine Registrierung

Folie 4 Freie bzw. frei gewordene Werke Freie Werke: § 7 Abs. 1 UrhG Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Werke gemäß § 2 Z. 1 und 3 UrhG nicht jedoch: § 7 Abs. 2 UrhG vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hergestellte oder bearbeitete und zur Verbreitung bestimmte Landkartenwerke Dauer des Urheberrechts: § 60 UrhG: 70 Jahre nach Tod d. Urhebers wird das Werk gemeinfrei

Folie 5 Was ist geschützt? Bestimmte sonstige Leistungen  Leistungen, die zwar nicht „eigentümlich“ sind, aber Zusammenhang mit Werkvermittlung  Leistungsschutzrechte, „verwandte Schutzrechte“, va  Aufführungen und Vorträge  Lichtbilder/Laufbilder  Tonträger  Rundfunksendungen  Bsp. bei Musik-CD sind geschützt :  Werke der Tonkunst und uU der Literatur  Aufführung  Schallträger

Folie 6 Vervielfältigungsrecht § 15 UrhG = das ausschließliche Recht des Urhebers, das Werk zu vervielfältigen  gleichviel in welchem Verfahren,  in welcher Menge und  ob vorübergehend oder dauerhaft  Digitalisierung  Abspeicherung auf Web-Server - upload  Abruf von Webserver – download  flüchtige oder begleitende Vervielfältigungen  zulässig gemäß § 41a UrhG  Abspeichern durch Nutzer auf einem dauerhaften Datenträger

Folie 7 Zurverfügungstellungsrecht § 18a UrhG Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk  der Öffentlichkeit  drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen,  dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist  Bereitstellen eines Werkes im Internet zum Abruf „uploading“  Setzen von Links beeinträchtigt Zurverfügung- stellungsrecht grundsätzlich nicht  Problem: Öffentlichkeitsbegriff osukzessive Öffentlichkeit obeschränkter Zugang

Folie 8 Vervielfältigung zum eigenen Unterrichtsgebrauch Gemäß § 42 Abs. 6 UrhG dürfen Schulen und Universitäten  für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre  in dem dadurch gerechtfertigten Umfang  Vervielfältigungsstücke in der für eine bestimmte Schulklasse beziehungsweise Lehrveranstaltung erforderlichen Anzahl herstellen und verbreiten  nicht jedoch zur Verfolgung kommerzieller Zwecke  gilt nicht für Werke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind

Folie 9 Grundregeln des Zitierens  Aufnahme in ein selbständiges Werk  Belegfunktion, Erläuterungsfunktion  Kennzeichnung als Zitat  Quellenangabe (Werk und Autor)  Wahrung der Integrität des Werkes  Sinn und Wesen des benutzten Werkes dürfen nicht entstellt werden

Folie 10 Zitatrecht/Literatur § 46 UrhG  Kleinzitat (Z. 1)  einzelne Stellen eines veröffentlichten Sprachwerks zB: Satz, Absatz, nicht aber eine längere Passage  Wissenschaftliches Großzitat (Z. 2)  einzelne Sprachwerke und bildliche Darstellungen wissenschaftlicher oder belehrender Art  erschienenes Werk  in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang längere Passage, uU ganzes Werk  nur in wissenschaftlichen Werken  Lernunterlagen als wissenschaftliche Werke?

Folie 11 Zitatrecht/bildende Kunst § 54 UrhG  Bildzitat  analog zum kleinen Literaturzitat  durch den Zitatzweck geboten  in dem durch den Zweck gebotenen Umfang uU sogar ganze Werke  keine Aushöhlung des wirtschaftlichen Werts des zitierten Werkes  Großes wissenschaftliches Bildzitat § 54 Abs. 1 Z. 3a UrhG  einzelne erschienene Werke  in einem die Hauptsache bildenden wissenschaftlichen Werk

Folie 12 Zitatrecht/Tonkunst § 52 UrhG  Musikzitat (Kleinzitat): wenn einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Tonkunst in einem selbstständigen neuen Werk der Tonkunst angeführt werden (Z. 1);  kleines musikalisches Literaturzitat wenn einzelne Stellen eines veröffentlichten Werkes der Tonkunst in einer literarischen Arbeit angeführt werden (Z. 2 ) oder  großes musikalisches Literaturzitat wenn einzelne erschienene Werke der Tonkunst in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in ein die Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk aufgenommen werden (Z. 3).

Folie 13 „Schulzitate“  § 45 Abs. 1 UrhG: einzelne erschienene Sprachwerke und Werke der im § 2 Z. 3 UrhG bezeichneten Art  § 54 Abs. 1 Z. 3 UrhG: einzelne erschienene Werke der bildenden Künste  § 51 Abs. 1 UrhG: einzelne erschienene Werke der Tonkunst in Form von Notationen  zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke  in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang  vervielfältigt, verbreitet und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden  Vergütungsanspruch, der nur von den Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden kann

Folie 14 Anwendungsbereich des UrhG Schutz nach UrhG:  Werke österreichischer Staatsbürger  in Österreich erschienene Werke  Staatsverträge  Gegenseitigkeit § 34 Abs. 1 IPRG: Entstehen, Inhalt und Erlöschen von Urheberrechten  nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem Benützungs- oder Verletzungshandlung gesetzt wird

Folie 15 Checkliste  Sollen eigene oder Fremdinhalte verwendet werden?  bei Verwendung von Fremdinhalten: Sind diese überhaupt urheberrechtlich geschützt? (Werk bzw. Leistung; frei oder frei geworden)  bei urheberrechtlichem Schutz: Entspricht die geplante Nutzung einem Verwertungsrecht? (Vervielfältigung; Zurverfügungstellung)  bei Verwertungsrecht: Kommt diesbezüglich eine freie Werknutzung in Betracht? (Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch; Zitatrecht)  keine (ausreichende) freie Werknutzung: Wer kann die geplante Nutzung vertraglich erlauben?  vertragliche Lizenzierung