Praxisübergabe und Praxisnachfolge

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RECHTSANWALTSKANZLEI KONRADT
Fachanwalt für Medizinrecht
 Präsentation transkript:

Praxisübergabe und Praxisnachfolge Dr. Kathrin Nahmmacher, Fachanwältin für Medizinrecht Brahmsallee 9, 20144 Hamburg Tel. (+49) 040/414 614-0 Fax: (+49) 040/44 30 72 nahmmacher@dornheim-partner.de

Zulassungen im gesperrten Gebiet: nur möglich gem. § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Nr. 4 und § 103 Abs. 4 SGB V Nachbesetzungsverfahren § 103 Abs. 4 bisher: Verzichtserklärung Ausschreibungsantrag Ausschreibung Auswahlentschei-dung ZA

Änderung zum 1.1.2013: § 103 Abs. 3a: Vorabentscheidung des Zulassungsausschusses, ob ein Nachbesetzungsverfahren durchgeführt wird. Verzichtserklärung Ausschreibungsantrag- Antrag auf Nachbesetzung Entscheidung des ZA über die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens Falls (-): Entschädigungspflicht Der KV Falls (+): Ausschreibung im HH Ärzteblatt; Auswahlentscheidung ZA

Wann Ermessen des ZA? Kritisch Unkritisch Ermessen über das „Ob“ der Nachbesetzung besteht nicht Im Fall des § 103 Abs. 4 Satz 5 Nr. 5 (Angehöriger als Bewer-ber) Im Fall des § 103 Abs. 4 Satz 5 Nr. 6 (angestellter PTh oder BAG-Partner als Bewerber) Auch nicht bei Verzicht zum Zweck der Anstellung (§ 103 Abs. 4 b SGB V) Ermessen über das „Ob“ der Nachbesetzung besteht auch bei Ausschreibung aus einer BAG, Ausnahme: Bewerber ist Partner in BAG auch bei Ausschreibung aus einer überörtlichen BAG (Ausnahme: wie vor) ohnehin bei Ausschreibung aus einer Praxisgemeinschaft Kritisch Unkritisch

Probleme: Zeitplan Auskunft ZA HH: 3 Mon. zusätzliche Verfahrensdauer Bei Ablehnung der Nachbesetzung kein Widerspruch, sondern Klage zum SG Verkehrswert - Wer bestimmt die Höhe der Entschädigung bei verweigerter Nachbesetzung? Abwicklung - Wer trägt nach Wegfall der Zulassung die weiteren Verbindlich-keiten aus dem Betrieb (Miete etc.)?

Im Nachbesetzungsverfahren: Übernahme von Verbindlichkeiten insbesondere aus Dauerverträgen (Arbeitsverträge, Mietverträge, Versicherungsverträge, Softwarelizenzverträge, Leasingverträge) richtet sich nach dem Vertrag mit dem Übernehmer. Bei Entschädigung: kein Praxisübergang, keine Übernahme von Verbindlichkeiten, nur die Zulassung fällt weg. Berücksichtigung bei der Höhe der Entschädigung? Verfassungskonform?

Entschädigung Ist ein Sachverständigengutachten notwendig? Wer bestellt den Sachverständigen? Wer trägt die Kosten des Sachverständigen? Ungewissheit über zusätzliche Dauer Was ist, wenn ein Bewerber gegen die Entscheidung des ZA auf Durchführung der Nachbesetzung klagt? Bei Gemeinschaftspraxen / Praxisgemeinschaften: die verbleibenden Partner tragen weiter die vollen Verbindlichkeiten für den Praxisbetrieb (Beispiel: Praxis hat Raum für zwei Behandler, einer scheidet aus, ein Nachfolger ist mangels Zulassung nicht in Sicht)

Vorstehendes gilt auch bei Verzicht und Antrag auf Nachbesetzung eines hälftigen Versorgungsauftrages („halber Sitz“) Immerhin: Ablehnung der Durchführung der Nachbesetzung nur bei Stimmenmehrheit im ZA, bei Stimmengleichheit wird Verfahren durchgeführt. Bei Ablehnung: Nur noch Klageverfahren zum SG möglich . Frage: Billigt der ZA dann auch weiterhin die Rücknahme der Verzichtserklärung/des Ausschreibungsantrages?

 Neue Formulare des ZA HH seit Jahresbeginn: - Formular: Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens (einzureichen mit Formular Ausschreibungsantrag + - Formular Verzichtserklärung:  Der Verzicht erfolgt ohne Bedingung   Der Verzicht erfolgt unter der Bedingung, dass das Antragsverfahren auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens rechtskräftig beendet wird bzw. dass im Rahmen des Praxisnachfolgeverfahrens ein rechtskräftiger Nachfolger für meine Praxis gefunden wird.

Auswahlermessen bei stattfindendem Nachbesetzungsverfahren § 103 Abs. 4 Satz 5: Auswahlkriterien bei Ausschreibung Einzelpraxis Nachbesetzung findet statt Berufliche Eignung (Einfluss des RL-Verfahrens?) Dauer der PTh-Tätigkeit Approbationsalter Neu: Tätigkeit im unterversorgten Gebiet (5 J.) Bewerber ist Ehegatte, Kind, Lebenspartner ; Angestellter/Partner Neu: Besondere Versorgungsbedürfnisse

Alternativen Job-Sharing-BAG? Anstellung des Nachfolgers? Verzicht zur Anstellung? Begründung einer überörtlichen BAG? Job-Sharing-BAG?

Begründung (überörtliche) BAG als Alternative? Abgabe - Zulassungsausschuss hat bei stattfindendem Nachbesetzungsverfahren kein Auswahl- ermessen. - Aber Achtung: In dieser Situation besteht weiter Ermessen des ZA, ob die Nachbesetzung überhaupt betrieben wird! PARTNER 1 STANDORT 1 PARTNER 2 (STANDORT 2) (Ü)BAG NACHFOLGER PARTNER 1

Verzicht zum Zweck der Anstellung Verzicht zur Anstellung Übergang der Zulassung P hat 2 Zulassungen Nachbesetzung der Stelle von A durch N, aber N kann bisher keine eigene Zulassung erhalten ABGEBER A PRAXISINHABER P NEUER ANGESTELLTER N

Verzicht zum Zweck der Anstellung Neues Recht: Zulassung kann aus Anstellungsverhältnis herausgelöst werden (§ 95 Abs. 9b) Verzicht zur Anstellung Umwandlung der Anstellungsge- nehmigung in Zulassung Abgeber A PRAXISINHABER P hat nun 2 Zulassungen Nachfolger N wird anstelle von A angestellt PRAXISINHABER P

Begründung Job-Sharing-BAG als Alternative? Nachbesetzung - Zulassungsausschuss muss Nachbesetzung einleiten. - Bei mehreren Bewerbern und drittem Bewerber mit „besseren Kriterien“: Erneute Entscheidung des ZA, ob die Nachbesetzung überhaupt betrieben wird! PARTNER 1 zugelassen PARTNER 2 Ohne Zulassung BAG PARTNER 2

„Job-Sharing“- Anstellung als Alternative? Arbeitsvertrag Nachbesetzung - Zulassungsausschuss muss Nachbesetzung einleiten. - Bei mehreren Bewerbern und drittem Bewerber mit „besseren Kriterien“: Erneute Entscheidung des ZA, ob die Nachbesetzung überhaupt betrieben wird! INHABER zugelassen ANGESTELLTER Ohne Zulassung PARTNER 2

Leistungsmengenbegrenzung Bei Job-Sharing-Gemeinschaft und „Job-Sharing-Anstellung“: Auflagenbeschluss des Zulassungsausschusses Leistungsmengenbegrenzung (unterhalb der Zeitkapazitätsgrenze) Grundlage: Letzte vier Honorarbescheide bzw. FGD Einmalige Wachstumsbegrenzung auf 3 % des FGD Folge: Bisherige KV-Zahlungen werden weitgehend eingefroren

Exkurs: Bedarfsplanung Neufassung der Bedarfsplanungs-Richtlinie zum 01.01.2013 (G-BA v. 20.12.2012) - Aufnahme bisher nicht bedarfsgeplanter Arztgruppen = Zulassungssperre für 9 neue AG (u. Moratorium gem. Beschluss G-BA v. 06.09.2012) - Festlegung neuer Verhältniszahlen (Anzahl zugelassener Vertragsärzte bezogen auf die Ein-wohnerzahl im Planungsbereich) für die Arztgruppen; neu: Demografiefaktor; so „Entsperrun-gen“ möglich (zB Hausärzte: ca. 3000 neue Zulassungsmöglichkeiten; Psychotherapie: ca. 1.400 neue Sitze bundesweit) - Überarbeitung der Bedarfsplanungs-RL auf Bundesebene: HH bleibt ein Bedarfsplanungsgebiet - Ermessen auf Landesebene: Parzellierung der Bedarfsplanung möglich; evtl. Parzellierung für die Psychotherapie in HH (Konsequenz für Nachbesetzung und Verlegung: immer nur innerhalb des Bedarfsplanungsgebietes).

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!