Novellierung des MVG-EKD Delegiertenversammlung Oktober
Delegiertenversammlung am Novellierung des MVG-EKD Fünftes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über Mitarbeiterver- tretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland Stand: 4. September 2009
Delegiertenversammlung am Novellierung des MVG-EKD Die Anhörung im Rechtsausschuss der EKD-Synode fand am 6. Oktober 2009 im Kirchenamt der EKD in Hannover statt.
Delegiertenversammlung am § 5 Mitarbeitervertretungen Dem § 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: (6) Entscheidungen nach Absatz 2 über die Bildung einer Gemeinsamen Mitarbeiter- vertretung können für die Zukunft mit Be- ginn der nächsten Amtszeit der Mitarbeiter- vertretung widerrufen werden. Der schrift- liche Widerruf durch einen der Beteiligten muss spätestens bis zur Einleitung des Wahlverfahrens erfolgen.
Delegiertenversammlung am § 9 Wahlberechtigung § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort Mit- arbeiterinnen die Wörter nach § 2 eingefügt und nach dem Wort haben die Wörter und seit mindestens drei Monaten der Dienststelle ange- hören gestrichen. b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort Wahl- tag die Wörter aufgrund einer Altersteilzeitver- einbarung freigestellt oder eingefügt.
Delegiertenversammlung am § 13 Wahlschutz, Wahlkosten § 13 wird wie folgt geändert: b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: (5) Mitglieder des Wahlvorstands haben für die Teilnahme an Schulungsveran- staltungen, die ihnen für ihre Tätigkeit erforderliche Kenntnisse ermitteln, An- spruch auf Arbeitsbefreiung von bis zu zwei Arbeitstagen ohne Minderung der Bezüge.
Delegiertenversammlung am § 16 Neu- und Nachwahl der Mitar- beitervertretungen vor Ablauf der Amtszeit § 16 wird wie folgt geändert: Satz 2 erhält u. a. folgende Fassung: Bis zum Abschluss der Neuwahl nimmt der Wahlvorstand die Aufgaben der Mitar- beitervertretung wahr, längstens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten, so- weit nicht die Wahl im vereinfachten Ver- fahren durchgeführt wird.
Delegiertenversammlung am § 16 Neu- und Nachwahl der Mitar- beitervertretungen vor Ablauf der Amtszeit § 16 wird wie folgt geändert: d) Folgender Absatz 3 wird angefügt: Die Mitarbeitervertretung ist vor Ablauf ihrer Amtszeit durch Nachwahl auf die nach § 8 Absatz 1 erforderliche Zahl der Mitglieder unverzüglich zu ergänzen, wenn die Zahl ihrer Mitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmit- glieder um mehr als ein Viertel der in § 8 Absatz 1 vorge- schriebenen Zahl gesunken ist. Für die Nachwahl gelten die Vorschriften über das Wahlverfahren entsprechend. Hat die Amtszeit der Mitarbeitervertretung im Fall von Satz 1 be- reits mehr als drei Jahre betragen, so findet anstelle einer Nachwahl eine Neuwahl statt.
Delegiertenversammlung am § 23 a Ausschüsse § 23a Absatz 2 wird wie folgt geändert: Nach Satz 2 werden u. a. folgende Sätze eingefügt: Die Dienststellenleitung hat den Ausschuss für Wirtschaftsfragen rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Ein- richtung unter Aushändigung der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Ein- richtung gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personal- planung darzustellen. …..
Delegiertenversammlung am § 26 Beschlussfassung § 26 Absatz 2 wird wie folgt geändert: Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Delegiertenversammlung am § 27 Sitzungsniederschrift § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert: In Satz 1 werden nach dem Wort Mitarbeiter- vertretung die Wörter und ihrer Aus- schüsse nach § 23a Absatz 1 Satz 1 einge- fügt.
Delegiertenversammlung am § 30 Sachbedarf, Kosten der Geschäftsführung § 30 Absatz 4 Satz 3 wird gestrichen. (Erstattet werden die Reisekosten, die Mitar- beitern und Mitarbeiterinnen nach Vergütungs- gruppe IV b zustehen.)
Delegiertenversammlung am § 31 Mitarbeiterversammlung § 31 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter oder der Dienststellenleitung gestrichen. (Weiterhin ist der oder die Vorsitzende der Mitarbeiter- vertretung berechtigt und auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten oder der Dienststellenleitung ver- pflichtet, eine außerordentliche Mitarbeiterversammlung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.)
Delegiertenversammlung am § 31 Mitarbeiterversammlung § 31 wird wie folgt geändert: Absatz 5 wird wie folgt geändert: In Satz 1 wird das Wort soll durch das Wort ist und werden die Wörter einge- laden werden durch die Wörter einzu- laden; sie kann von der Beratung einzelner Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden ersetzt.
Delegiertenversammlung am § 33 Grundsätze für die Zusammenarbeit In § 33 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort sollen die Wörter in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens aber einmal im Jahr, durch die Wörter mindestens einmal im Halbjahr ersetzt.
Delegiertenversammlung am § 38 Mitbestimmung § 38 wird wie folgt geändert: Absatz 3 wird wie folgt geändert: In Satz 2 werden nach dem Wort Fällen die Worte bis auf drei Arbeitstage eingefügt.
Delegiertenversammlung am § 38 Mitbestimmung § 38 wird wie folgt geändert: Folgender Satz 6 wird angefügt: Im Fall der Erörterung gilt die Zustimmung als erteilt, wenn die Mitarbeitervertretung die Zustimmung nicht innerhalb einer Woche nach dem Abschluss der Erörterung schrift- lich verweigert.
Delegiertenversammlung am § 40 Fälle der Mitbestimmung in organisatorischen und sozialen Angelegenheiten § 40 wird wie folgt geändert: In Buchstabe d) wird das Wort sowie durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort Wochentage die Wörter sowie Festlegung der Grundsätze für die Aufstellung von Dienstplänen eingefügt.
Delegiertenversammlung am § 40 Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung in Personalangelegenheiten der privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter In § 42 Buchstabe c) werden nach dem Wort Eingruppierung die Wörter einschließlich Festlegung der Fallgruppe, Wechsel der Fallgruppe, Umgruppierung gestrichen.
Delegiertenversammlung am § 40 Fälle der Mitbestimmung in organisatorischen und sozialen Angelegenheiten § 40 wird wie folgt geändert: Folgender Buchstabe o) wird angefügt: o) Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen..
Delegiertenversammlung am Novellierung des MVG-EKD Die Ständige Konferenz der Gesamt-Mitar- beitervertretungen und Gesamtausschüsse im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland (STÄKO) und Bundeskonferenz der Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeiter- vertretungen/Gesamtausschüsse im Bereich des Diakonischen Werkes der Evange- lischen Kirche in Deutschland (buko) er- fahren keine kirchengesetzliche Aner- kennung.