Pantaenius Fachanwältin Brigitte Schmolke Kanzlei Lachmair & Kollegen 07.11 DIE BAULICHE VERÄNDERUNG GEMÄß § 22 WEG Überlegungen des Verwalters vor Beschlussfassung.

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Unterbringungsähnliche Maßnahmen in der rechtlichen Betreuung und Pflege 04. Februar 2009 Veranstalter ISGE (Institut für Soziale Arbeit und Gesundheit.
Advertisements

Vortragsserie „Recht für Hausverwalter“ Ra Peter Hesse, Potsdam
Wahlmodus A oder B ? Die neuen Wahlmöglichkeiten bei der Pfarrgemeinderatswahl 2010.
Stand Copyright: H.-J. Weniger StB vBP Verschärfung des Steuerverfahrensrechts und des Steuerstrafrechts n Datenzugriff der Finanzverwaltung.
Verwaltertreff Ratingen e.V Juni 2009
Aktuelle Rechtsprechung in Wohnungseigentumssachen
Auswirkungen des PfWG auf den Reha-Bereich Änderungen in den Gesetzen
Präsentation Teil 2a Grundfunktionen
Kostenprobleme Prof. Dr. Florian Jacoby, Universität Bielefeld
Univ.-Prof. Dr. Armbrüster
HAUSBANK MÜNCHEN.
Referent: Prof. Dr. Martin Häublein Universität Innsbruck
Die WEG- und Mietneben-kostenabrechnung nach neuen BGH-Entscheidungen
Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer
Musterbeschlüsse für die erste Versammlungssaison nach der WEG-Novelle
I. Erweiterte Beschlusskompetenzen
Die Beschluss-Sammlung
Ist nach der Teilungserklärung jeder Wohnungseigentümer
Die neuen Beschlusskompetenzen
Berlin-Brandenburger Verwalterforum 2. November 2011
Versand der Arzneimittel
Kanzlei Müller & Hillmayer
Daten- und Persönlichkeitsschutz u. a
Der unvollendete Bau - Eigentümer in der Insolvenz
Die neue VOB 2009.
Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer
Beschlüsse über Baumaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum
Wowimena 2013 Rechtsanwalt Gerald Lipka
Aktuelle Rechtsprechung des BGH zum WEG
RGB: 0 / 0 / 0 RGB: 255 / 255 / 255 RGB: 128 / 128 / 128 RGB: 0 / 85 / 160 RGB: 127 / 170 / 207 RGB: 192 / 192 / 192 RGB: 204 / 212 / 236 Auch wir können.
Deckung / Haftung Kreisdiagramm: Farben entsprechend corporate design, Legende und Werte werden automatisch aktualisiert.
Beschlussgegenstände des Aufsichtsrats
Übersicht I. Netzzugang 1. Anschlusspflicht
Biogasanlagen Marktübersicht
§ 5 Stellvertretung.
© Verlag Fuchs Einstiegslink Fragen und Antworten 1.a) Was zahlt die Gebäudeversicherung? News Aktuelles aus Politik und Wirtschaft08/2005 Schäden an Gebäuden.
Abwasserzweckverband „Rieth“ Verbandsversammlung
Bekanntgabe.
Notar Prof. Dr. Stefan Hügel, Weimar
Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer
Dienstordnung – Knackpunkt des Entwurfs Entwurf März 2011
Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin Weller
Serienlogo.
Konferenz der Aufsichtsräte am 30. März 2007
Lernprogramm zur Bestimmung der Wortarten
Fachabteilung Gemeinden, Wahlen und ländlicher Wegebau
Mercuria Steuerberatungsgesellschaft Fürstenwalde mbH Stand Verschärfung des Steuerverfahrensrechts und des Steuerstrafrechts.
Rechtliches Statement
Cornelia Hopf Immobilienverwaltung
Bauauftrag und WEG-Recht
Erste Entscheidungen nach der WEG-Novelle
ist für den Arbeitnehmer belastend.“
Hinweise zur Sperre von Spielern nach einer Roten Karte mit Bericht
Klaus Eichhorn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Wohnungseigentumsrecht - Beschlüsse, die Sie in Eigentümerversammlungen besser nicht fassen sollten. XV. Immobilientag Thüringen, Erfurt, 5. November.
Winterseminar VNWI Dortmund
Verwaltungsstrukturreform
MMag. Karin Makowitz Quelle: Stand 12/2013
Kostenverteilung im Wohnungseigentum
Referent: Joachim König, Rechtsanwalt und Fachanwalt
Dr. Thomas Höhne. Geheim oder nicht geheim? Urheberprobleme in Vergabeverfahren.
Projekt: Erstmaliger Straßenausbau Ueser Weg
© binsdorf LebensRaumGestalter, Baden-Baden binsdorf LebensRaumGestalter ►Chancen erkennen, Ideen entwickeln, Zukunft gestalten ►Mehr als Architekten.
Abwicklung von Grunddienstbarkeiten
Handlungspflichten des Verwalters
Pflegestützpunkt im Kreis Groß-Gerau Hilfe aus einer Hand.
[ § ] A NWALTSBÜRO H ESSLING Der Arbeitgeber ändert einseitig den Dienstplan – was nun? Eine Praxishilfe für Betriebsräte von Rechtsanwalt Marc Hessling,
„Warum ist Sia translations das Richtige für mich?“ „Warum ist Sia translations das Richtige für mich?“ Was bekommen Sie automatisch von uns? KKostenlose.
Ladestation in der TG einer WEG
RECHTSANWALTSKANZLEI KONRADT
 Präsentation transkript:

Pantaenius Fachanwältin Brigitte Schmolke Kanzlei Lachmair & Kollegen 07.11 DIE BAULICHE VERÄNDERUNG GEMÄß § 22 WEG Überlegungen des Verwalters vor Beschlussfassung 1

Wann ist eine bauliche Veränderung erforderlich und wer initiiert sie? Fachanwältin Brigitte Schmolke Kanzlei Lachmair & Kollegen 07.11

Vorüberlegungen des Verwalters 1. Art der baulichen Veränderung 2. Einbindung Miteigentümer 3. Bestehende Regelungen 4. Mehrheitenerzielung 5. Kostentragung 6. Abstimmungsmodalitäten 7. Vollmachten für Verwalter 8. Formulierung bei Sanierungsbeschluss 9. Kosten/Mittelbereitstellung 10. Versicherungsschutz Fachanwältin Brigitte Schmolke Kanzlei Lachmair & Kollegen 07.11

Bauliche Veränderungen = alle guten Dinge sind vier Pantaenius Bauliche Veränderungen = alle guten Dinge sind vier 1.) ordnungsgemäße Verwaltung (tägliches Brot, einfache Mehrheit) 2.) über ordnungsgemäße Verwaltung hinaus (was Besonderes, Beschluss UND Zustimmung Betroffener) 3.) Modernisierung und Anpassung (was Flottes, mehr als die Hälfte MEA UND ¾ der Köpfe) 4.) Modernisierende Instandsetzung (a bisserl alt und ein bisserl jung, einfache Mehrheit) Fachanwältin Brigitte Schmolke Kanzlei Lachmair & Kollegen 07.11 4

Vorbereitung Unterlagen Einbindung Miteigentümer Beschlussvorlagen, Pläne etc. von Architekten, Handwerkern, Herstellern verlangen Bereits bestehende Regelungen in der GemO Ermächtigung für den Verwalter oft nur Vorschalterfordernis bei nicht ausdrücklicher Zuweisung Öffnungsklausel mit qualifizierten Mehrheiten ändern evtl. Zustimmungspflicht Fachanwältin Brigitte Schmolke Kanzlei Lachmair & Kollegen 07.11

Umswitchen? Beschluss über Modernisierung nach § 22 Abs. II WEG verpasst die qualifizierte Mehrheit … Beschluss nach § 22 Abs. I WEG wird erreicht …. Dokumentation durch den Verwalter Rechtsfolgenhinweis/Anfechtung!! Kostenfolge bedenken, nach § 16 IV WEG wieder qualifizierte Mehrheit erforderlich Fachanwältin Brigitte Schmolke Kanzlei Lachmair & Kollegen 07.11

Wer soll das bezahlen? § 16 Abs. II WEG: „Normal nach Miteigentumsanteilen“ § 16 Abs. IV WEG: „abweichende Kostenverteilung“ bei allen vier Tatbeständen der baulichen Veränderung, wenn der abweichende Maßstab dem Gebrauch oder der Möglichkeit des Gebrauchs durch die Eigentümer Rechnung trägt, bei qualifizierter Mehrheit (mehr als die Hälfte MEA, ¾ der Köpfe), im Einzelfall egal was in der Gemeinschaftsordnung steht Fachanwältin Brigitte Schmolke Kanzlei Lachmair & Kollegen 07.11

Abstimmungmodalitäten Namen der Miteigentümer und Stimmergebnis bei baulicher Veränderung über ordnungsgemäße Verwaltung hinaus notieren a) Nutzungsmöglichkeit bei Neinstimmen keine Nutzungsmöglichkeit, § 16 VI Satz 1 WEG b) Kostenfolge keine Kostentragung für Miteigentümer, die mit Nein stimmen, auch nicht für Zustimmungsverpflichtete, die mit Ja stimmen § 16 VI Satz 1 2. HS WEG Fachanwältin Brigitte Schmolke Kanzlei Lachmair & Kollegen 07.11

Vollmachten für den Verwalter Ohne Bevollmächtigung können keine Aufträge an die Handwerker vergeben werden, eine Ermächtigung ist hier nach § 27 Abs. 3 Nr. 7 WEG erforderlich Fachanwältin Brigitte Schmolke Kanzlei Lachmair & Kollegen 07.11

Beschlussformulierung Nichtigkeit: Verstoß gegen gesetzliches Verbot/ fehlende Beschlusskompetenz/ Unbestimmbarkeit Möglichst genaue Formulierung der bestimmbaren Sanierungsmaßnahme, Bezugnahme auf vorgelegte Pläne, Darstellung der Gebäudeteile und Art der Sanierung Keine ca.- Angabe hinsichtlich der Kosten: LG München I Beschluss vom 28.06.07 - selbst bei Grundlagenbeschluss Keine Verpflichtung eines Miteigentümers eine bauliche Veränderung/Rückbau vorzunehmen/Rolltor-Fall BGH Urteil v. 18.06.2010 V 2 R 193/09 Fachanwältin Brigitte Schmolke Kanzlei Lachmair & Kollegen 07.11

Mittelbereitstellung Kostenvorschüsse Kosten für die Verwaltung Kosten für Sonderfachleute, begleitende Architekten, Gutachter Fachanwältin Brigitte Schmolke Kanzlei Lachmair & Kollegen 07.11

Beschlussmuster Die Wohnungseigentümer beschließen einen Austausch aller vorhandenen Fenster in den Wohnungen, da die jetzigen Fenster nicht mehr instandsetzungsfähig sind. Hierzu werden folgende Maßnahmen durchgeführt: … Die Arbeiten werden auf der Grundlage des Angebots der Firma Müller vom 15.03.2010 vergeben. Der Verwalter wird beauftragt und ermächtigt, namens der Gemeinschaft, die Firma Müller zu beauftragen. Die Kostenverteilung erfolgt nicht nach MEA sondern nach der Anzahl der ausgetauschten Fenster je Einheit. Soweit infolge des Austausches Sondereigentum beschädigt wird, trägt jeder Sondereigentümer die Kosten der Schadensbeseitigung in seinem Sondereigentum selbst. Der Verwalter wird beauftragt und ermächtigt, von jedem Eigentümer einen Vorschuss in Höhe der zu erwartenden Kosten einzuziehen. Fachanwältin Brigitte Schmolke Kanzlei Lachmair & Kollegen 07.11

Überlegungen des Verwalters vor Beschlussfassung Pantaenius Überlegungen des Verwalters vor Beschlussfassung Vier Arten von baulichen Veränderungen Bauliche Veränderungen, die von Miteigentümern gewünscht werden, vorformulieren lassen, Unterlagen vorlegen lassen Blick in die Gemeinschaftsordnung, ob spezielle Regelungen für die Verwaltung hinsichtlich Zustimmung gegeben sind, qualifizierte Mehrheiten Umswitchen? Immer Kostentragungsbeschluss erforderlich, bei entsprechender Mehrheit auch gegen GemO Stimmabgabe der Miteigentümer namentlich festhalten Im Beschluss Bevollmächtigung zur Auftragsvergabe für Verwalter beschließen lassen Formulierung des Sanierungsbeschlusses so genau wie möglich Kostenvorschuss, Sonderumlage, Honorar für Verwalter, Rücklage beschließen Ausreichenden Versicherungsschutz gewährleisten Fachanwältin Brigitte Schmolke Kanzlei Lachmair & Kollegen 07.11 13

Bauliche Maßnahmen vs. Versicherungsschutz to do´s vor Baubeginn: Bauherreneigenschaft - besteht ausreichender Schutz bei Schadenersatzforderungen z.B. über die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht-Versicherung? Bausubstanz – Versicherungsschutz für Sachbeschädigungen am Alt- und Neubau geregelt? Baumaßnahme dem Gebäude-Versicherer mitteilen – anderweitig könnte der Versicherungsschutz auf Grund Gefahrerhöhung gefährdet sein (§ 26 VVG)

Bauliche Maßnahmen vs. Versicherungsschutz to do´s nach Fertigstellung: Besteht weiterer Versicherungsbedarf, z.B. für Haustechnik, Photovoltaikanlagen? Prüfung, ob die Versicherungssumme / Wert 1914 durch werterhöhende Maßnahmen angepasst werden muss auch bei Unterversicherungsverzicht!

Bauliche Maßnahmen vs. Versicherungsschutz Wissenswertes zur Versicherungssumme für die Gebäude- Versicherung Die Bildung und laufende Anpassung der Versicherungssumme liegt in der Verantwortung des Versicherungsnehmers bzw. dessen Verwalters Die Versicherungssumme muss dem Gebäudeneubauwert entsprechen Anderweitig reduziert sich im Schadenfall ggf. die Versicherungsleistung durch Anrechnung einer Unterversicherung!

PANTAENIUS-Immobilienkonzept Wohngebäude-Versicherung nach Einheiten Ist die Anzahl der vorhandenen Wohn- und Gewerbeeinheiten dem Versicherer korrekt mitgeteilt, besteht Unterversicherungsverzicht. Der Versicherer garantiert im Schadenfall die Wiederherstellung der versicherten Sache nach ortsüblichen Kosten. Vorteile: Automatischer Unterversicherungsverzicht Keine Bildung und Prüfung der Versicherungssumme notwendig Haftungsminimierung für den Verwalter einfache Prämienermittlung nach Einheiten Zahlreiche Deckungserweiterungen