Die amtliche Überwachung bei Direktvermarktern

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Die amtliche Überwachung bei Direktvermarktern Daniela Apitz Amtliche Tierärztin Kreisverwaltung Saalekreis Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Begrüßung Vorstellung Thema Regeln Beispiel Hofladen

Rechtsgrundlage VO (EG) Nr. 178/2002 Basisverordnung Lebensmittelrecht und Lebensmittelsicherheit „Lebensmittel“ sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, von Menschen aufgenommen zu werden. „Lebensmittelunternehmen“ sind alle, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen. Das heißt : Der Direktvermarkter ist Lebensmittelunternehmer und unterliegt damit den für die Lebensmittelsicherheit geltenden europäischen und nationalen Rechtsgrundlagen - EU legt einheitliche Regeln fest - Das beinh. auch Verordnungen zu LM-Recht - In Basisverordnung 178/2002 ist klar definiert was LM und LMU sind - Im Detail betrachtet sind DV als LMU zu betrachten  müssen amtlicher Kontrolle unterliegen  Daraus ergibt sich Registrierungspflicht auch für DV 08.04.2013 Daniela Apitz

Rechtliche Folgen Daraus ergibt sich Registrierungspflicht beim zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt für alle Stufen der Herstellung, Verarbeitung und des Handels Milch und Milcher- zeugnisse Fleisch- und andere Tierische Erzeugnisse Registrierungs- pflicht! Kartoffeln, Getreide Herstellung von Konfitüren, Essig… Registrierungspflicht beim zuständigen VuL-Amt für alle Stufen der Herst.+Verarb.+Handel Zurück zum Eingangsbeispiel Hofladen unterliegt Registrierungspflicht genauso wie Eier aus eigener Produktion oder alle anderen U, LM in den Verkehr Besonderheit bei Fleisch  hier u.U. Zulassungspflicht Honig Eier und Eierzeugnisse Obst und Gemüse Kräuter, Säfte 08.04.2013 Daniela Apitz

Zulassungspflicht VO (EG) Nr. 852/2004 Schlachtung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen Schlachtung Geflügel und Hasentiere über 10.000 Stück/Jahr Bei der Schlachtung von Farmwild ist zwar die Schlachtung am Herkunftsort ohne Zulassung möglich, jedoch müssen alle so geschlachteten Tiere in einen zugelassenen Schlachtbetrieb gebracht werden. Abgabe von tierischen Erzeugnissen bei mehr als 1/3 der Herstellungsmenge an den Einzelhandel spezielle Anforderungen nach VO EG Nr. 853/2004 - Schlachtung egal ob saisonal oder regelmäßig - Abgabe von mehr als 1/3 Am Rande: Wie überall gibt es Ausnahmen, bzw. Freimengen so auch bei Zul- und Reg-pflicht  Im Zweifel beim Amt melden und klären lassen 08.04.2013 Daniela Apitz

Überwachung Amtliche Überwachung Beinhaltet Inspektionen (Kontrollen) Entnahme von Proben Betriebskontrollen und Probenahme erfolgen risikoorientiert Überwachung = Kontrollen + Probenentn. Häufigkeit der Kont+Prob  Risikoorientiert 08.04.2013 Daniela Apitz

Risikoorientierte Kontrollfrequenz Kontrollfrequenz ist abhängig vom betriebs- und produktspezifischen Risiko Produkt Produktart Verarbeitungsprozess incl. Haltbarmachung Verpackt/Unverpackt Verhalten des Lebensmittelunternehmers/Zuverlässigkeit Beanstandungen Einhaltung behördlich gesetzer Fristen Eigenkontrollen Regelmäßig, umfassend, nachvollziehbar Hygienemanagement des Betriebes hygienische und bauliche Beschaffenheit Produkt: pfanzlich/tierisch, roh/erhitzt/gefr., verpackt/unverpackt, kühlpflichtig oder nicht Verhalten: Beanstandungen, frühere Mängel/Auflagen, Zuverlässigkeit, Hält er sich an rechtliche Anf. Eigenk: regelmäßig, nachvollziehbar Hygieneman: hyg. und bauliche Beschaffenh., Sauberkeit 08.04.2013 Daniela Apitz

Amtliche Kontrollen (1) Wann erfolgen die Kontrollen? als Plankontrolle je nach Risiko = regelmäßig und möglichst unangekündigt Zusätzlich bei: Verbraucherbeschwerden Verdacht Wenn der Unternehmer dazu Anlass gibt (z.B. vorangegangene Mängel) bei Abnahme/vor Eröffnung - Nach Plan - Bei Abnahme/Eröffnung - Anlassbezogen: Verdacht/Beschwerde/Mängel  Regelmäßig und meist unangekündigt 08.04.2013 Daniela Apitz

Amtliche Kontrollen (2) Wer führt die Kontrolle durch? Landkreis oder bzw. kreisfreie Stadt Lebensmittelkontrolleure und Tierärzte Sind Kontrollen Gebührenpflichtig? Kontrollen ohne Anlass sind nicht gebührenpflichtig Kontrollen, wo der Lebensmittelunternehmer dazu Anlass gegeben hat sind kostenpflichtig Bsp: Hygienemängel, begründete Verbraucherbeschwerden Tierärzte oder LM-Kontrolleure des Landkreises oder der Stadt Regel-Kontrollen gebührenfrei Anlass-Kontrollen kostenpflichtig 08.04.2013 Daniela Apitz

Kategorien der Direktvermarkter EU- Zugelassene Direktvermarkter Schlachtung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Farmwild Schlachtung Geflügel und Hasentiere über 10.000 Stück/Jahr Abgabe von tierischen Erzeugnissen bei mehr als 1/3 der Herstellungsmenge an den Einzelhandel Abgabe an Endverbraucher von Fleisch Filetiertem oder gefrorenem Fisch Im Betrieb verarbeitete Primärerzeugnisse Bsp: Milchprodukte, Schnaps, Konfitüren Direktvermarkter welche haushaltübliche Mengen von Primärerzeugnissen an Endverbraucher oder an Einzelhandelsbetriebe abgeben Pflanzliche Erzeugnisse - Obst und Gemüse Honig unbearbeitete Fische Rohmilch Erlegtes freilebendes Wild - Strecke eines Jagdtages Eier aus eigener Erzeugung (wenn weniger als 350 Legehennen) Anforderungen geregelt durch VO EG Nr. 852/2004 und 853/2004, LMHV, Tier-LMHV, LFGB Anforderungen geregelt durch die VO EG Nr. 852/2004, VO EG Nr. 853/2004 und LMHV, Tier-LMHV, LFGB Anforderungen geregelt durch Lebensmittelhygieneverordnung –LMHV, LFGB Wir teilen DV in 3 Gruppen ein, wegen unterschiedlichen Anforderungen: 1. EU-Zugelassene DV 2. „Normale“ DV, Abgabe an Endverbraucher 3. Geringe, haushaltsübliche Mengen 08.04.2013 Daniela Apitz

Kontrollpunkte (1) Prüfung der Einhaltung der rechtlichen Anforderungen Hygienischer Zustand 2. Baulicher und technischer Zustand Beschaffenheit der Wände, Böden, Decken Funktionstüchtigkeit Kühlung, Beleuchtung 1. mgl. Kontaminierung durch Hygiene, Sauberkeit, Witterungseinflüsse, (Un-)Ordnung 2. Baulicher, technischer Zustand Glatte, abwaschbare Oberflächen Rost, Bröckelnder Putz, Holz Handwaschbecken, Kühlung 08.04.2013 Daniela Apitz

Kontrollpunkte (2) 3. Umgang: Lagerung auf Boden, 3. Umgang mit Lebensmitteln Herstellung und Lagerung v. Lebensmitteln Verpackungsmaterialien, Gefäße Temperatureinhaltung Kennzeichnung/Rückverfolgbarkeit 3. Umgang: Lagerung auf Boden, Temperatur bei kühlpflichtigen LM Kartonnagen, Putzmittel 4. Kennzeichnung/Rückverfolgbarkeit Pflichtangaben auf Verpackung Hinweise auf Inhaltsstoffe, Zusatzstoffe 08.04.2013 Daniela Apitz

Kontrollpunkte (3) 4. Personal Personalhygiene 4. Personal Umkleiden, Seife, Desinfektion, Papierhandtücher, Anzahl Handwaschbecken Arbeitskleidung, Fingernägel, Schmuck 08.04.2013 Daniela Apitz

Kontrollpunkte 6. Schädlingsbefall/Schädlingsbekämpfung 6. Schädlinge: 7. Umgang mit Abfällen 6. Schädlinge: Spuren von Schädlingen/Exkremente Umfang und Art der Schädlingsbekämpfung 7. Abfälle: Lagerung der Abfälle, Sauberkeit der Abfallbehälter Evtl. Kühlung im Sommer Dokumentation der Entsorgung 08.04.2013 Daniela Apitz

Kontrollpunkte 8. Reinigung und Desinfektion: Reinigungs- und Desinfektionsmanagement 9. Personalschulungen 8. Reinigung und Desinfektion: R+D-Plan (Was wird Womit Wan von Wem gereinigt, Einwirkzeiten) Dokumentation 9. Schulung Mind. 1x jährlich Alle vorgestellten Punkte 1-8 Bei offenen Lebensmitteln 2jährige Belehrung nach Infektionsschutzgesetz 08.04.2013 Daniela Apitz

Kontrollpunkte (4) 10. Eigenkontrollsystem: 10. Eigenkontrollsystem (Umfang ist abhängig von Betriebsart) 10. Eigenkontrollsystem: Verpflichtung zur Selbstkontrolle nach EU-Recht  HACCP Maßnahmen für sichere LM Dokumentation der Maßnahmen 08.04.2013 Daniela Apitz

Probenahme Befugnis durch: VO EG Nr. 882/2004 Nationale Vorschriften (AVV-Rüb, LFGB) Probenentnahme: Nach geltendem Recht befugt Proben von LM- oder Tupfer-Proben von Oberflächen zu nehmen 08.04.2013 Daniela Apitz

Probearten 1. Planprobe 2. Verdachtsprobe oder Verfolgsprobe Erstellung von Probenahmeplänen durch das LSA (gesetzlich vorgeschrieben sind 5/1000 Einwohner) Anzahl und Produktart wird den Landkreisen zugeteilt Kontrolleure entscheiden dann nach Risiko, wo diese Proben entnommen werden (Entnahme erfolgt i.d.R. in Verbindung mit einer Kontrolle) 2. Verdachtsprobe oder Verfolgsprobe 3. Gegenprobe Nur Hersteller selbst kann darauf verzichten Gegengutachten durch privates akkreditiertes Labor Wir unterscheiden Planprobe: Mind. 5/1000 EW, Anzahl und Art den Landkreisen vorgeschrieb. Entscheidung nach Risiko Verdachts/Verfolgungsprobe Gegenprobe freiwillig 08.04.2013 Daniela Apitz

Probenuntersuchung und Kosten Überprüfung der Produkte durch das Amt für Verbraucherschutz auf: Mikrobiologische Anforderungen Gehalt an Rückständen oder Kontaminanten Zusammensetzung Kennzeichnung oder Aufmachung Vorhandensein gentechnisch veränderter Bestandteile oder Zutaten aus gentechnisch veränderten Organismen Kosten Bei Planprobe kostenfrei Kostenpflicht entsteht bei Anlass Überprüfung der Proben durch Amt für Verbraucherschutz: Mikrobiologisch/frei von Keimen Rückstände/Kontaminanten (Antibiot., Dioxin) Zusammensetzung/Erwartungen des Verbr. Kennzeichnung/Aufmachung/Irreführung Genetisch veränderte Best./Zutaten Kosten 08.04.2013 Daniela Apitz

Zusammenfassung Regelung durch EU- und nationales Recht Registrierungspflicht, ggf. Zulassungspflicht Duldungs- und Mitwirkungspflicht Unterstützung der amtlichen Kontrollen/Probennahmen Alle Einrichtungen in denen Lebensmittel einschl. Zusatzstoffe Futtermittel, kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenstände oder Tabakerzeugnisse hergestellt, behandelt, gelagert oder in Verkehr gebracht werden  Scheuen Sie sich nicht davor Kontakt mit Ihrem zuständigen Amt aufzunehmen, um Unklarheiten oder Fragen frühzeitig auszuräumen! Zusammenfassung: Unterstützung durch LM verpflichtend Duldungs- und Mitwirkungspflicht, Keine Verweigerung bei Kontrolle oder Probenentnahme möglich Keine Scheu: frühzeitig Kontakt aufnehmen Wir unterstützen Sie gerne! 08.04.2013 Daniela Apitz

Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit Daniela Apitz Amtliche Tierärztin Landkreis Saalekreis Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Oberaltenburg 4b 06217 Merseburg Telefon: 03461 / 40 - 1771 (Durchwahl -1796) Fax: 03461 / 40 – 1799 E-Mail: veterinaeramt@saalekreis.de Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Diese Präsentation wird Ihnen im Nachhinein zur Verfügung gestellt Im Anhang eine Aufstellung der relevanten Rechtverordnungen Fragen? 08.04.2013 Daniela Apitz

Anlage: Rechtsgrundlagen VO (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABL 31/1) i. d. g. F.  Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. Nr. L 139/1), ber. durch ABl. L 226/3 vom 25.6.2004 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs vom 29. April 2004 (ABl. Nr. L 139/55) i. d. g. F. Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB) in der Neufassung vom 22.8.2011 (BGBl. I S. 1770)   Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln (Lebensmittelhygiene-Verordnung - LMHV) vom 08. August 2007 (BGBl. I S. 1817) i. d. g. F. Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung - Tier-LMHV) vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828) Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBI. I S. 959) geändert durch Art. 5a der VO zur Änderung zusatzstoffrechtlicher und anderer Lebens-mittelrechtlicher Verordnungen vom 20.12.2002 (BGBI. I S. 4695) und Art. 263 der 8. Zuständigkeitsanpassungs-VO vom 25.11.2003 (BGBI. I S. 2304), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 03.05.2011 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) vom 20. Juli 2000 (BGBl. l S. 1045) i. d. g. F. 08.04.2013 Daniela Apitz