Verantwortung Prinzipiell jeder !

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Arbeitsschutz- Pflichten der Beschäftigten
Advertisements

Zivilrechtliche Sanktionen der Verletzung geistigen Eigentums
Juristische Aspekte der IT-Sicherheit
Die zulässige Lautstärke bei Veranstaltungen
Arbeitnehmerhaftung und Arbeitgeberrisiko
Aufsichtspflicht Grundlagen für Jugendleiterintensivausbildungen
Zu den Aufgaben der Unfallversicherungsträger (UVT) gehört es, Sie gegen die Folgen einer im Beruf erworbenen Erkrankung abzusichern. Aber der UVT kümmert.
Was tun, wenn die Arbeit nicht mehr zu schaffen ist?
Gesetzliche Bestimmungen zu
Was versteht man unter Haftung? (1)
Ausbildung zum Gabelstaplerfahrer.
Fall 1: Schnelles Fahren
»Mit einem Bein im Knast?«
Feuerwehrverband Ostfriesland e.V.
Sicherheitsbestimmungen
Schadensausgleich im Arbeitsverhältnis
Berufshaftpflicht bei Übernahme von Unternehmerpflichten?
Betriebsrat Thea Sund Betriebsversammlung Betriebsrat Bericht Integrationsvereinbarung.
Truppausbildung Teil 1 Grundausbildungslehrgang
EINFÜHRUNG Die Ladung sowie Spannketten, Geräte und sonstige Ladeeinrichtungen sind verkehrssicher zu verstauen und gegen Herabfallen und gegen vermeidbares.
Geplant zum : Das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften.
Versicherungsschutz im Ehrenamt
Willkommen zur Unterweisung
Datenschutz? Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!
Der Sicherheitsbeauftragte
Für das Verhalten im Brand- und Notfall
Formen der Haftung auf SchadErs
Rechte & Pflichten
Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen
Gerüstunfall / Leistungen der Haftpflichtversicherung
Was bedeutet der Begriff SUVA?
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Januar 2013 Az
Universität: Stabsstelle des Kanzlers
Jugendleiter und Ferienbetreuer
UNS-Beratertreffen Rechtliche Aspekte und Haftungen aus Berateraufträgen 8. April 2005 Mag. Ferdinand Wallner.
… der BZB Krefeld für Lehrgangsteilnehmer
Gemeinsame Tagung Bezirksleitung und Kreiswasserwachten
Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin Weller
Das Praktikum in der 11. Klasse der FOS
Rechtliche Grundlagen
Haftung Ausbildung zum DKV-Fahrtenleiter.
Ordnungswidrigkeiten § 37. Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder.
Arbeitsschutz & Unfallverhütung
Rechtsprobleme im Operationssaal
E VANG.- L UTH. L ANDESKIRCHENSTELLE Ulrich Hendinger, Organisation des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in der Evangelischen Kirche in Bayern.
Arbeitsschutz - Organisation
Niederrheinischer Pflegekongress 25./
Qualität, Sicherheit Gesundheit und Nachhaltigkeit Arnd Schneider
Geschäftsplanpräsentation
Aufsichts- und Sorgfaltspflicht
Abgrenzung Privatrecht / Öffentliches Recht
Rechte & Pflichten TEIL – Rechtliche Sicht.
Universität Bremen Sicherheitsbeauftragte
TANOS | VITALI | ZUPANCIC rechtsanwälte dr katrin tanos
……bereitgestellt von einer SBV
Unterweisung ORGANISATION UND VERANTWORTUNG IM ARBEITSSCHUTZ
KUVB - Prävention - Björn Arnold Sicherheitsempfehlungen für Wanderungen Ausbildungsseminar Freitag, Fachberater Herr Björn Arnold.
Gesundheitsschutz im Handwerk Betriebliche Arbeitsschutzorganisation
Zur Info-Veranstaltung Arbeitssicherheit
Haftung und Versicherungsschutz des Tourenleiters HAFTUNG ALLGEMEIN: Erwachsene Kinder.
Aufgaben, Pflichten, Verantwortung und Haftung im innerbetrieblichen Arbeitsschutz BBS-Sicherheitsschulung Seite 1.
Ein Service von: Aufsichtspflicht für Jugendleiter und Ferienbetreuer.
Bayerischer Gemeindeunfallversicherungsverband - Bayerische Landesunfallkasse Geschäftsbereich I – Prävention Bildungswesen Die Gefährdungsbeurteilung.
§ 1330 ABGB (1) Wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schade oder Entgang des Gewinnes verursacht worden ist, so ist er berechtigt, den Ersatz.
Schulung der Führungskräfte des Landkreises Osnabrück
Arbeitsschutzgesetz § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes.
Gefährdungsbeurteilung
 Präsentation transkript:

Verantwortung Prinzipiell jeder ! Wer hat im Betrieb Verantwortung? Prinzipiell jeder ! Wer hat welches Maß an Verantwortung? Grundsätzlich kann jeder nur für das Verantwortlich gemacht werden, wo er die Möglichkeit gehabt hätte, etwas zu ändern oder mitzuentscheiden.

Delegation von Verantwortung auf Beauftragte Personen Automatische beauftragte Personen z. B. Vorgesetzte Lademeister Verpacker LkW-Fahrer usw. Stellenbeschrei-bungen Funktion Besonders beauftragte Personen z. B. Gruppenleiter einer kurzzeitig zusammengesetzten Arbeitsgruppe vom Vorgesetzten mit einer speziellen Arbeit betrauten Person usw.

Was müssen Verantwortlichen beachten? - die vier wichtigsten Punkte - Einsatz des geeigneten Personals Nachweis von Unterweisungen und Qualifizierungen Nachweis von Prüfungen der Maschinen und Geräten Beseitigung von Mängeln

Beispiel – Reinigung der Fenster können aus Geländer oder Fenstergeländer bestehen (1). Absturzsicherungen bei der Glasreinigung sind erforderlich an Arbeitsplätzen an Fenstern bei mehr als 5 m Absturzhöhe. GUV - I 659 „Gebäudereinigungsarbeiten“ Abweichungen Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (2) nur an tragfähigen Bauteilen bzw. Anschlagein-richtungen befestigen. Der Vorgesetzte hat die Anschlageinrichtungen festzulegen und dafür zu sorgen, dass der Anseilschutz benutzt wird. Fensterbänke nur betreten, wenn sie tragfähig und mindestens 25 cm breit sind. Gegebenenfalls Trittaufsätze benutzen (3).

Beispiel – Reinigung der Fenster Beispiel Gebäudereinigungsarbeiten Einsatz von Fremdfirmen Vergabe von Aufträgen Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer (z.B. den Firmen, die die Reinigungsarbeiten durchführen) schriftlich aufzugeben, die für die Durchführung des Auftrags maßgeblichen Vorgaben (aus dem staatlichen und dem Regelwerk der Unfallversicherungsträger) zu beachten. Ein entsprechender Hinweis in den Vertragsunterlagen erübrigt eine separate schriftliche Vereinbarung. Vergabe von Aufträgen entsprechend § 5 Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (GUV - V A1) gilt:

Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften Belehren Abmahnen Weiterarbeit verbieten Kündigen Unternehmer / Arbeitgeber Unfallversicherungsträger Anordnungen treffen Arbeit einstellen Bußgeld verhängen Versicherter / Beschäftigter Schließt verbotwidriges Verhalten den Versicherungsschutz aus?

Haftung § 823 Bürgerliches Gesetzbuch schuldhafte Schädigung Schädiger Geschädigter Anspruch auf Schadensersatz § 104, 105 SGB VII (Beschränkung der Haftung) schuldhafte Schädigung Schädiger Bürgermeister Bauhofleiter Bauhofarbeiter Verletzter NICHT bei VORSATZ Anspruch auf Schadensersatz UVT (GUVV/LUK)

Rückgriff (Regress) § 110 SGB VII schuldhafte Schädigung durch Handeln oder Unterlassen Schädiger Bürgermeister Bauhofleiter Bauhofarbeiter Verletzter Versicherter Bauhofarbeiter BEI VORSATZ und GROBER FAHRLÄSSIGKEIT RÜCKGRIFF (Regress) Anspruch auf Schadensersatz Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen ... auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten. UVT (GUVV/LUK)

Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung Unternehmerhaftung: Haftung infolge Amtspflichtverletzung Beratungshaftung: Haftung infolge mangelhafter Beratung Bürgermeister Dienststellenleiter Bauhofleiter Vorarbeiter Fachkraft für Arbeitssicherheit Betriebsarzt Keine Haftung: Sicherheitsbeauftragter

Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung € Strafrecht Z.B. Freiheits- strafe wegen Tötung, Körper- verletzung Ordnungs- widrig- keitenrecht/ Sozialrecht Bußgeld wegen Nichtein- haltung UVV Zivilrecht z.B. Schadens- ersatz bei Sach- schaden Arbeits- / Dienstrecht z.B. Abmahnung, Kündigung, Disziplinar- verfahren Auch nebeneinander möglich

Vorsatz und Fahrlässigkeit Fahrlässig handelt derjenige, der diejenige Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und auch imstande ist. Grob fahrlässig handelt, wer einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und leichtfertig handelt, also der- jenige, der völlig unverständlich handelt oder etwas zu tun unterlässt. Vorsätzliches Handeln bedeutet, dass jemand mit Wissen und Wollen der gesetzlichen Anordnung nicht nachkommt oder das von einer Rechtsvorschrift geschützte Rechtsgut mit Wissen und Wollen verletzt.