6. Besprechungsfall B wähnt sich in großem Glück: Zu einem sensationell niedrigen Preis hat er von seinem Bekannten A einen gebrauchten Porsche gekauft.

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 Präsentation transkript:

6. Besprechungsfall B wähnt sich in großem Glück: Zu einem sensationell niedrigen Preis hat er von seinem Bekannten A einen gebrauchten Porsche gekauft. Dabei hat er sich auf die Beteuerung des A verlassen, den Kraftfahrzeugbrief verlegt zu haben. In diesem war als Halter noch E eingetragen, dem der Wagen gehörte und der ihn A lediglich zur Reparatur überlassen hatte. Nachdem B den Wagen für ein paar Monate genießen konnte, setzt sich seine Glückssträhne fort: Er wird von seinem Arbeitgeber auf die Malediven versetzt, wo er schon immer arbeiten wollte. Da er nicht weiß, wann er nach Deutschland zurückkommt, bittet er seinen Freund F, sich um den Wagen zu kümmern. Damit es gar keine formalrechtlichen Schwierigkeiten gibt, soll das Fahrzeug komplett übernehmen und sich auch in den von B beschafften Kraftfahrzeugbrief eintragen lassen, in dem, wie F bemerkt, nun B als Halter verzeichnet ist. Schon nach sechs Monaten ist das Abenteuer auf den Malediven jedoch beendet: B hat anzügliche Bemerkungen gegenüber dem weiblichen Personal gemacht und ist deshalb von seinem Arbeitgeber fristlos entlassen worden. Wieder in Deutschland angekommen, erhält er von F den Porsche zurück. Als er sich hiermit über den Jobverlust trösten möchte, erscheint E bei ihm und verlangt die Herausgabe des Fahrzeugs. Zu Recht? Abwandlung: Wie verhält es sich, wenn B den Wagen seinem Freund F für in bar verkauft und nach seiner Rückkehr wegen eines Mangels wieder zurückgenommen und den Kaufpreis zurückgezahlt hat.

B wähnt sich in großem Glück: Zu einem sensationell niedrigen Preis hat er von seinem Bekannten A einen gebrauchten Porsche gekauft. Dabei hat er sich auf die Beteuerung des A verlassen, den Kraftfahrzeugbrief verlegt zu haben. In diesem war als Halter noch E eingetragen, dem der Wagen gehörte und der ihn A lediglich zur Reparatur überlassen hatte. gutgläubiger Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten nach § 932 keine Erwerbssperre nach § 935 Abs. 1: kein unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes B ist nicht gutgläubig: da der Halter regelmäßig auch der Eigentümer ist, muss man beim Gebrauchtwagenkauf, um dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu entgehen, Einsicht in den Fahrzeugbrief nehmen

Nachdem B den Wagen für ein paar Monate genießen konnte, setzt sich seine Glückssträhne fort: Er wird von seinem Arbeitgeber auf die Malediven versetzt, wo er schon immer arbeiten wollte. Da er nicht weiß, wann er nach Deutschland zurückkommt, bittet er seinen Freund F, sich um den Wagen zu kümmern. Damit es gar keine formalrechtlichen Schwierigkeiten gibt, soll das Fahrzeug komplett übernehmen und sich auch in den von B beschafften Kraftfahrzeugbrief eintragen lassen, in dem, wie F bemerkt, nun B als Halter verzeichnet ist. Eigentumsübertragung an F als uneigennützigen Treuhänder gutgläubiger Erwerb durch F? kein Verkehrsgeschäft, da der Treuhänder wirtschaftlich mit dem Veräußerer identisch ist

Schon nach sechs Monaten ist das Abenteuer auf den Malediven jedoch beendet: B hat anzügliche Bemerkungen gegenüber dem weiblichen Personal gemacht und ist deshalb von seinem Arbeitgeber fristlos entlassen worden. Wieder in Deutschland angekommen, erhält er von F den Porsche zurück. Als er sich hiermit über den Jobverlust trösten möchte, erscheint E bei ihm und verlangt die Herausgabe des Fahrzeugs. Zu Recht? ein Erwerb des Eigentums durch B scheitert wiederum daran, dass kein Verkehrsgeschäft vorliegt E macht seinen Herausgabeanspruch nach § 985 geltend, im Rahmen seiner Prüfung ist zu untersuchen, ob E sein Eigentum durch eine der verschiedenen Übereignungsversuche verloren hat

Wie verhält es sich, wenn B den Wagen seinem Freund F für in bar verkauft und nach seiner Rückkehr wegen eines Mangels wieder zurückgenommen und den Kaufpreis zurückgezahlt hat. gutgläubiger Erwerb durch F: in diesem Fall Verkehrsgeschäft Eigentumserwerb des B vom Berechtigten F nach § 929 S. 1: auf den guten Glauben kommt es nicht an Rückfall des Eigentums an den früheren Berechtigten E? kein Anhaltspunkt für Einschränkung der Vorschriften über den Erwerb vom Berechtigten aber schuldrechtliche Ansprüche auf Übereignung aus Delikt, Geschäftsanmaßung und § 816 Abs. 1 S. 1 denkbar (hier ist das Fahrzeug Surrogat für den Wert/Preis des Fahrzeugs, den B zunächst erlangt hat)

Anspruch des E gegen B auf Herausgabe des Fahrzeugs aus § 985 E kann von B die Herausgabe des von diesem besessenen Wagens verlangen, wenn er noch sein Eigentümer ist. I.Verlust des Eigentums durch Veräußerung von A an B? E könnte sein Eigentum dadurch verloren haben, dass A den Wagen an B veräußert hat. Diese Verfügung, die sich nach § 929 S. 1 vollzieht, könnte als Verfügung eines Nichtberechtigten gemäß § 932 BGB wirksam sein. Ihr steht nicht die Erwerbssperre des § 935 Abs. 1 BGB entgegen: Der Wagen ist nicht abhanden gekommen, da A sein unmittelbarer Besitzer war und ihn freiwillig weggeben hat. Zweifelhaft ist aber, ob die Verfügung am fehlenden guten Glauben des B scheitert. B hielt A für den Eigentümer, hat sich nicht den Kraftfahrzeugbrief vorlegen lassen. Da der hierin eingetragene Halter üblicherweise auch der Eigentümer eines Fahrzeugs ist, handelte B als Erwerber eines gebrauchten Kfz grob fahrlässig, als er davon absah, von A die Vorlage des Briefs zu verlangen (BGH, NJW2006, 3488, Rn. 17).

II.Verlust des Eigentums durch Veräußerung von B an F? E könnte sein Eigentum aber dadurch verloren haben, dass B es gemäß §§ 929 S. 1, 932 anschließend an F übereignete. Mit der von beiden geplanten kompletten Übernahme des Fahrzeugs war ein Übergang des Eigentums angestrebt, zumal F ja auch Halter und als solcher im Kraftfahrzeugbrief eingetragen werden sollte. Da hierin jetzt B eingetragen war und F in den Brief Einsicht genommen hat, scheitert dieser Erwerb auch nicht an der fehlenden Gutgläubigkeit des F; und die Erwerbssperre des § 935 Abs. 1 greift wiederum nicht ein. Liegen damit die im Gesetz genannten Voraussetzungen des Eigentumserwerbs vom Nichtberechtigten vor, scheitert dieser doch an einem zusätzlichen Erfordernis, das durch teleologische Reduktion der Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb gewonnen worden ist (vgl. Vieweg/Werner Rn. 10 ff.): Da durch sie der Rechtsverkehr geschützt werden soll, kommen sie nicht zur Anwendung, wenn sich auf de Erwerberseite ein Repräsentant des Rechtsverkehrs und nicht lediglich jemand befindet, der persönlich oder wirtschaftlich mit dem Veräußerer identisch ist. Ein Fall der wirtschaftlichen Identität liegt vor, wenn die Übereignung wie hier an einen uneigennützigen Treuhänder erfolgt (BGH, NJW 2007, 3204, Rn. 35), der im Interesse des Veräußerers tätig ist und diesen damit gewissermaßen vertritt. Mangels eines Verkehrsgeschäfts konnte F daher kein Eigentum erwerben. III.Verlust des Eigentums durch Veräußerung von F an B? Auch bei der Rückgewähr des Fahrzeugs von F an B scheitert ein gutgläubiger Erwerb wiederum am Erfordernis des Verkehrsgeschäfts.

IV.Ergebnis E ist nach wie vor Eigentümer des Fahrzeugs und kann dieses von B herausverlangen. Abwandlung: I.Anspruch des E gegen B auf Herausgabe des Wagens aus § Gutgläubiger Erwerb durch F Der gutgläubige Erwerb durch F scheitert in diesem Fall nicht am Erfordernis eines Verkehrsgeschäfts, so dass F Eigentümer geworden ist und E sein Eigentum verloren hat. 2.Rückfall des Eigentums? Fraglich ist, ob durch die Rückübereignung an B das Eigentum an den Fahrzeug wieder an den E gefallen ist. Zwar verfügt F als Berechtigter über den Wagen, so dass B von ihm das Eigentum ohne Weiteres nach § 929 S. 1 erwerben konnte. Als ehemals Nichtberechtigter, der F erst das Eigentum verschafft hat, ist B jedoch nicht schutzwürdig. Für eine teleologische Reduktion (hierfür Prütting, SachenR, Rn. 438, Wieling, SachenR, S. 132) der gesetzlichen Regelung fehlt es jedoch anders als beim Erfordernis des Verkehrsgeschäfts an einem Anhaltspunkt im Zweck der Regelung:

Hier müssten nicht die Bestimmungen der §§ 932, sondern der §§ 929 eingeschränkt werden, die aber keine besondere Schutzrichtung haben, auf die es bei der Gesetzesanwendung Rücksicht zu nehmen gälte. (Dies steckt hinter dem Gemeinplatz, dass sich der Rückfall des Eigentums nicht konstruieren lasse, vgl. Vieweg/Werner Rn. 15, Palandt/Bassenge § 932 Rn. 17). II.Anspruch des E gegen B auf Herausgabe des Fahrzeugs aus § 823 Abs. 1 B hat durch die Veräußerung des Fahrzeugs an den gutgläubigen F fahrlässig das Eigentum des E verletzt und ist ihm daher gemäß § 249 Abs. 1 zur Naturalrestitution verpflichtet, die in der Rückübereignung und Rückgabe des Wagens besteht. III.Anspruch des E gegen B auf Herausgabe des Fahrzeugs aus §§ 681, 667 Ein Anspruch wegen Geschäftsführung ohne Auftrag scheidet gemäß § 687 Abs. 1 aus, weil B nicht wusste, dass er das Fahrzeug des E nicht zu eigen erworben hat. IV.Anspruch des E gegen B auf Herausgabe des Fahrzeugs aus §§ 816 Abs. 1 B hat durch die Veräußerung des Wagens an F mit Wirkung gegenüber dem Berechtigten E verfügt. Erlangt hat er zunächst den Kaufpreis in Höhe von Diesen hat er jedoch wieder verloren, als er das Fahrzeug zurücknehmen musste. Denkbar ist, das E dieses nun als Surrogat gemäß § 818 Abs. 1 herausverlangen kann. Nach überwiegender Ansicht fällt ein Vorteil, den der Bereicherungsschuldner durch Veräußerung des Kondiktionsgegenstands erlangt, nicht unter diese Herausgabepflicht (MünchKomm/Schwab § 818 Rn. 41 f.). B hat das Fahrzeug jedoch nicht freiwillig erworben, sondern wurde hierzu durch den Rücktritt von F gezwungen.