2.11.2011Christian Djeffal - AG ÖR III1 BOTSCHAFTSKONTENFALL BverfGE 46, 342 A.Sachverhalt B.Zulässigkeit.

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 Präsentation transkript:

Christian Djeffal - AG ÖR III1 BOTSCHAFTSKONTENFALL BverfGE 46, 342 A.Sachverhalt B.Zulässigkeit

Christian Djeffal - AG ÖR III2 EXKURS I: URTEILE LESEN -Zu beginn: Warum? Anknüpfungspunkte suchen -Reihenfolge -Leitsatz, Orientierungssätze -Sachverhalt überfliegen -Urteilsstil sagt mir viel! Obersätze lesen, hier auch auf Vorlagefrage achten! -dann zumindest die Gründe -NICHT VERGESSEN: Aufbereitung: Unterstreichung Karteikarten, Exzerpt, Mindmaps

Christian Djeffal - AG ÖR III3 C. Gründe Was ist die Frage des Untergerichts? Wie geht das Gericht grundsätzlich vor? Welcher Fall der Immunität steht hier in Rede?

Christian Djeffal - AG ÖR III4 EXKURS II: Immunitäten -Funktion: -par in parem non habet imperium -Funktionsfähigkeit des diplomatischen Verkehrs -Rechtsfolge -Unterscheide -acta jure gestionis / imperii -Erkenntnisverfahren / Vollstreckungsverfahren

Christian Djeffal - AG ÖR III5 I.Unterliegen Vollstreckungsverfahren generell der Immunität? II.Wenn nein, gibt es dann bestimmte Grenzen für Vollstreckungsverfahren? Um diese Frage zu beantworten: Rechtsquellenlehre

Christian Djeffal - AG ÖR III6 Exkurs III: Rechtsquellen Art. 38 [Anzuwendende Rechtssätze] (1) Der Gerichtshof, dessen Aufgabe es ist, die ihm unterbreiteten Streitigkeiten nach dem Völkerrecht zu entscheiden, wendet an a) internationale Übereinkünfte allgemeiner oder besonderer Natur, in denen von den streitenden Staaten ausdrücklich anerkannte Regeln festgelegt sind; b) das internationale Gewohnheitsrecht als Ausdruck einer allgemeinen, als Recht anerkannten Übung; c) die von den Kulturvölkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze; d) vorbehaltlich des Artikels 59 richterliche Entscheidungen und die Lehrmeinung der fähigsten Völkerrechtler der verschiedenen Nationen als Hilfsmittel zur Feststellung von Rechtsnormen. (2) Diese Bestimmung läßt die Befugnis des Gerichtshofs unberührt, mit Zustimmung der Parteien ex aequo et bono zu entscheiden.

Christian Djeffal - AG ÖR III7 Definition: Art. 2 I a) WVK: bedeutet «Vertrag» eine in Schriftform geschlossene und vom Völkerrecht bestimmte internationale Übereinkunft zwischen Staaten, gleichviel ob sie in einer oder in mehreren zusammengehörigen Urkunden enthalten ist und welche besondere Bezeichnung sie hat; Abschluss von Verträgen: Art. 6ff. WVK Vorbehalte: Art. 9ff. WVK Auslegung: Art. 31ff. WVK ius cogens: Art. 53 WVK

Christian Djeffal - AG ÖR III8 Gewohnheitsrecht –consuetudo (ständige Übung) –opinio iuris sive necessitatis (Rechtsüberzeugung) –Bsp: Enteignungsschutz Allgemeine Rechtsgrundsätze –zivilisiert spielt keine Rolle mehr –Bsp.: Restitution

Christian Djeffal - AG ÖR III9 Rechtserkenntnisquellen –Gerichtsentscheidungen –Lehrmeinungen sonstige Quellen –Softlaw –einseitige Akte –Recht internationaler Organisationen (siehe Europarecht)

Christian Djeffal - AG ÖR III10 Exkurs IV: Völkergewohnheitsrecht im deutschen Recht: Art. 25 GG Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Christian Djeffal - AG ÖR III11 dynamische Verweisung ins aktuell geltende Völkerrecht umfasst: Gewohnheitsrecht und allgemeine Rechtsgrundsätze str.: auch Vertragsrecht über den Grundsatz pacta sunt servanda? –geg.arg.: 59 II als lex specialis str.: regionales Gewohnheitsrecht? str.: innerstaatlicher Rang –e. A.: Überverfassungsrang –h. M.: Rang zwischen Verfassungsrecht und einfachen Gesetzen arg: Art. 25 GG nicht Art. 79 III GG genannt, so könnte die Verfassung einfach geändert werden. allg. Grundsatz: Verfassungsänderungen müssen evident gemacht werden, dies wäre bei Völkergewohnheitsrecht nicht der Fall.

Christian Djeffal - AG ÖR III12 FORTSETZUNG: Gibt es also eine ständige Übung? Was kommt als Übung in Betracht? -nationale Gerichtsurteile -Vertragspraxis -wichtig: gewisse Dauer und Einheitlichkeit

Christian Djeffal - AG ÖR III13 II. Gibt es Grenzen der Vollstreckung? Hoheitliche Ggst., wie sind diese aber zu bestimmen? Ist ein Botschaftskonto hoheitlich? Müssen finanzstarke Staaten nicht anders behandelt werden?

Christian Djeffal - AG ÖR III14 WIEDERHOLUNG: Was sind die Voraussetzungen von Völkergewohnheitsrecht? Welche Rolle spielt VGR in der deutschen Rechtsordnung? Was heißt Immunität? Was ist die Ratio? Welche Unterscheidungen sind zu treffen?