Unternehmensnachfolge

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 Präsentation transkript:

Unternehmensnachfolge Dr. Frederik Putzo Nussallee 24, 63450 Hanau 63450 Hanau Tel: 06181-2710 E-Mail: frederik.putzo@ludwigwollweberbansch.de

Inhalt Steuerliche Behandlung von Betriebsvermögen im Erbfall Nachfolge in die einzelnen Gesellschaftsformen Haftungsbegrenzungsmöglk. für den Nachfolger Ihre Fragen

Gestaltungsziele: Steuerliche Optimierung Perpetuierung des Unternehmens Verteilungsgerechtigkeit unter den Erben Altersabsicherung

Steuerliche Behandlung von Betriebsvermögen im Erbfall Wert des steuerpflichtigen Erwerbs in % I II III___ 75.000,00 7 15 30 300.000,00 11 20 30 600.000,00 15 25 30 6.000.000,00 19 30 30 13.000.000,00 23 35 50 26.000.000,00 27 40 50 über 26.000.000,00 30 43 50 Freibeträge siehe Handout!

Sonderfreibeträge und Abzugsbetrag für Betriebsvermögen Option 1: Firmenerben, die den Betrieb über 5 Jahre fortführen, werden von der Besteuerung von 85 % des übertragenen Betriebsvermögens verschont. Vorausgesetzt, die Lohnsumme ( Ø letzte 5 J.) beträgt nach 5 Jahren nicht weniger als 400 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. (Ausn.: Betriebe mit weniger als 20 AN) Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 50 % betragen. Regelfall

Option 2 Firmenerben, die den ererbten Betrieb über 7 Jahre fortführen, werden vollständig von der Erbschaftsteuer verschont. Vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach 7 Jahren nicht weniger als 700 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 10 % betragen. Ausnahme Nur auf Antrag

Abzugsbetrag Bei Option 1 sind 15% sofort zu versteuern. Abzugsbetrag bis 150.000€ Abzugsbetrag nur einmal in 10 Jahren für alle Erwerbe von derselben Person. Der Abzugsbetrag mindert sich um die Hälfte des Betrages, der 150.000€ übersteigt. Gleitskala bis 450.000€

Unterschreiten der Lohnsumme Der „Verschonungsbetrag“ vermindert sich in demselben prozentualen Umfang, in dem die Mindestlohnsumme unterschritten wird. 10 % weniger Lohnsumme = um 10 % verringerter Verschonungsbetrag = 76,5 %

Abzugsbetrag Beispiele: Betriebsvermögen 1 Mio. € 15% 150.000 € 15% 150.000 € Abzugsbetrag 150.000 € Zu versteuern 0 €

Abzugsbetrag Betriebsvermögen 3 Mio. € 15% 450.000 € Abzugsbetrag 0 € 15% 450.000 € Abzugsbetrag 0 € Abzugsbetrag 150.000 € abzügl. 150.000€ ½ x (450Tsd.€- 150Tsd.€) Zu versteuern 450.000 €

Verwaltungsvermögen Der Erwerb ist insgesamt nicht begünstigt, wenn das Betriebsvermögen zu mehr als 50% (Option 1), bzw. 10% (Option 2) aus Verwaltungsvermögen besteht. Verwaltungsvermögen: Zur Nutzung überlassene Grundstücke (Ausnahme: Betriebsaufspaltung) Anteile an Kapitalgesellschaften bis 25%, Mitunternehmeranteile wenn mehr als 50 % VV Wertpapiere und vergleichbare Forderungen, Kunstgegenstände, Sammlungen, Edelmetalle und Edelsteine, etc. Soweit kein notwendiges Betriebsvermögen

Behaltensfrist Trotz Veräußerung keine Nachversteuerung, wenn der Erlös innerhalb der begünstigten Vermögensart reinvestiert wird, d.h. nicht in Verwaltungsvermögen umgewandelt wird. Überentnahmen lassen den Verschonungsbetrag entfallen. Überentnahmen bis zu 150.000 € sind unschädlich

II. Nachfolge in die einzelnen Gesellschaftsformen zu Lebzeiten Zu Lebzeiten ist die Nachfolge grundsätzlich frei im Gesellschaftsvertrag in Übereinstimmung mit den Mitgesellschaftern gestaltbar.

Grundlegende Fragestellungen der Gestaltung: Ist ein geeigneter und interessierter Nachfolger vorhanden? Übertragung von Kunden- und anderen Geschäftsverbindungen Liquidität des Unternehmens Steuerliche Optimierung (Freibeträge) - 10 Jahre Pflichtteilsergänzungsansprüche - 10 Jahre Umgehung z.B. durch Übernahme von Versorgungsverpflichtungen Altersvorsorge des „Seniorgesellschafters“ - Mitbestimmungsabsicherung des Ausscheidenden

Schenkungssteuer Die oben genannten Privilegien im Hinblick auf die erbschaftssteuerliche Behandlung von BV gelten auch bei Übertragungen zu Lebzeiten (Schenkungen) Beschenkter und Schenker haften gesamtschuldnerisch für etwaig entstehende Schenkungssteuern.

Die Person des/der Nachfolger Dem Nachfolger sollte frühzeitig die Möglichkeit gegeben werden, sich Akzeptanz bei Kunden, Mitarbeitern und ggbfls. Mitgesellschaftern zu verschaffen und Führungskompetenzen zu erwerben. Eigenverantwortung Sofern kein Nachfolger in Aussicht ist, Fremdgeschäftsführung und Gewinnsicherung prüfen. Kundenschutz Langfristigkeit

Altersvorsorge: Die Altersvorsorge muss so gestaltet sein, dass sie den Bestand des Unternehmens nicht gefährdet rechtzeitig Rücklagen bilden umsatz-/gewinnabhängige Gestaltung

2. Von Todes wegen In GbR und OHG Gesetzlicher Grundfall in GbR: Auflösung der Gesellschaft durch Tod eines Mitgesellschafters und Liquidation; Anteil der Erben am Liquidationserlös Gesetzlicher Grundfall in OHG: Ausscheiden des Verstorbenen und volle Abfindung der Erben d.h.: In aller Regel nicht gewollt !!

Fortsetzungsklausel D.h., die Gesellschaft wird mit verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt, die Erben werden abgefunden. Nur in GbR erforderlich Rechtsfolge: Abfindung in voller Höhe des Anteilswertes, incl. Stiller Reserven und „good will“ Abfindungsanspruch sollte gestaltet werden mindestens Ratenzahlung

Nachfolgeklausel einfache Nachfolgeklausel: "Beim Tode eines Gesellschafters führen die verbleibenden Gesellschafter die Gesellschaft mit den Erben des verstorbenen Gesellschafters fort." Damit wird der Gesellschaftsanteil vererblich gestellt. Die Erben werden unmittelbar mit dem Erbgang Gesellschafter der GbR/OHG.

Beispiel 1: Zersplitterung der Gesellschaftsanteile Anton Tödlich ist Gesellschafter einer OHG mit einer Beteiligungsquote von 1/4. Tödlich hinterlässt aufgrund gesetzlicher Erbfolge folgende Erben: Ehefrau (gesetzl. Güterstand) 3 Kinder.

Erbquoten : Anteil Ehefrau: Anteil Kinder: ¼ gesetzl. Erbquote + ¼ pauschaler Zugewinnausgleich = ½ des Nachlasses Anteil Kinder: Die Kinder teilen sich die „zweite Hälfte“ des Nachlasses zu gleichen Teilen. = jeweils 1/6 des Nachlasses pro Kind.

Konsequenz für OHG-Beteiligung: Die Ehefrau wird Gesellschafterin mit einer Beteiligungsquote von 1/8. ( ¼ Beteiligung x ½ Anteil Ehefrau = 1/8) Jedes Kind wird Gesellschafter mit einer Beteiligungsquote von 1/24. ( ¼ Beteiligung x 1/6 Anteil je Kind = 1/24) d.h.: ungewollte Aufsplitterung der Gesellschaftsanteile !!

Vermeidung: Qualifizierte Nachfolgeklausel im GV und Abstimmung mit letztw. Verfügung Fortführung der Gesellschaft mit dem/den vom Erblasser testamentarisch bestimmten Nachfolger. Übergang des Gesellschaftsanteils unmittelbar mit Eintritt des Erbfalls. Auch wenn Erbquote niedriger als Wert des Gesellschaftsanteils dann aber Ausgleichsansprüche der weichenden Erben

Beispiel 2: Ausgleichsanspruch der weichenden Erben. Lieblingssohn Felix fällt aufgrund der qualifizierten Nachfolgeklausel der gesamte Gesellschaftsanteil des Tödlich zu. Der Wert des Anteils beträgt 50% des gesamten Nachlasses. Neben Felix sind gesetzliche Erben des Tödlich dessen Ehefrau (50%) sowie seine beiden Brüder zu je 1/6. Felix steht deshalb erbrechtlich nur 1/6 des Nachlasses zu, erhalten hat er aber 1/2.

Lösung: Beispiel 2 Felix ist seinen Miterben aufgrund der Zuordnung des Gesellschaftsanteils zum Ausgleich in Höhe von 2/3 des Gesellschaftsanteils (= 1/3 des Nachlasses) verpflichtet. Möglicherweise ungewollte Belastung der Liquidität des Felix und damit auch der OHG  

Vermeidung der Ausgleichspflicht Vorausvermächtnis Einsetzung als Alleinerbe Einsetzung mit Erbquote, die dem Verhältnis des Wertes des Gesellschaftsvermögens zum Nachlass entspricht Verzichtserklärung gegen Abfindung zu Lebzeiten Übertragung zu Lebzeiten gegen Übern. Versorgungsverpflichtung

Gestaltungsempfehlung: Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag zu Lebzeiten Der zukünftige Erblasser, die Mitgesellschafter sowie der nominierte Nachfolger vereinbaren den Übergang des Gesellschaftsanteils aufschiebend bedingt durch den Tod oder auch durch das altersbedingte Ausscheiden des Vorgängers. Der Anteil des Gesellschaftsvermögens wird damit am Nachlass „vorbeigesteuert“. Die übrigen Erben haben allenfalls Anspruch auf Pflichtteilsergänzung bei Erbfall innerhalb der 10 Jahresfrist

III. Haftungsbegrenzungs- möglichkeiten für den Nachfolger Der Nachfolger tritt, wie auch immer die Nachfolge gestaltet ist, in die Gesellschafterposition des verstorbenen oder ausgeschiedenen Gesellschafters zunächst uneingeschränkt ein, d.h. übernimmt auch alle Altverbindlichkeiten und haftet persönlich für zukünftige Geschäfte. Haftungsfalle für den Erben.

Haftung des Erben bei Geschäftsaufgabe Bei Einstellung innerhalb von 3 Monaten keine handelsrechtliche Haftung für Altverbindlichkeiten. Erben können Betrieb liquidieren und mit allgemeinen erbrechtlichen Instrumenten (Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz) ihre Haftung auf den Nachlass beschränken. so auch bei Ausscheiden des Erbl. und Abfindung des Erben

Fortführung des Unternehmens: Umwandlung der OHG-Beteiligung in Kommanditeinlage Erbe kann seinen Verbleib in der Gesellschaft davon abhängig machen, dass ihm die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt wird. Folge: - Für Altverbindlichkeiten zwar volle Haftung aber Möglichkeit der Begrenzung auf den Nachlass durch Eintragung und Bekanntmachung eines Haftungsausschlusses. - Für zukünftige Verbindlichkeiten haftet der Erbe dann nur noch als Kommanditist.

Nachfolge in Kommanditgesellschaft Der Kommanditanteil ist frei vererblich. . Beim Ausscheiden bzw. Versterben eines persönlich haftenden Gesellschafter gilt das zur OHG Gesagte Ist nur ein Kompl. vorhanden, sollte zu Lebzeiten Vorrats GmbH gegründet werden, da Gesellschaft sonst erlischt oder, bei Fortführung durch Kommanditisten, diese unbeschränkt haften.

Nachfolge in der GmbH GmbH-Anteile sind frei veräußerlich und vererblich. Zwingende Regelung. Der Gesellschaftsvertrag kann Vinkulierungsklauseln für den Fall der Abtretung vorsehen, nicht für Vererbbarkeit.

GmbH Der Geschäftsanteil fällt im Falle mehrerer Erben der Miterbengemeinschaft zu. Diese können ihre Rechte nur gemeinschaftlich ausüben. Dies kann zu einer gewissen Schwerfälligkeit in der Ausübung der Gesellschafterrechte führen. Für die Praxis sollte deshalb in der GmbH-Satzung eine Klausel enthalten sein, nach der die Miterben verpflichtet sind, einen gemeinsamen Vertreter zur Ausübung ihrer Rechte zu bestellen.

Nachfolgegestaltung Ein Gestaltungsbedürfnis kann sich insbesondere in der personalistisch strukturierten GmbH (Regelfall) ergeben. Die Gesellschafter haben ein Interesse daran, entweder die Gesellschaft mit nur einem bestimmten Nachfolger fortzuführen oder aber die Gesellschaft nur mit den verbleibenden Gesellschaftern fortzusetzen.

Testamentarische Nachfolgeregelung Diese Rechtsfolgen können durch eine entsprechende testamentarische Gestaltung erreicht werden. Geschäftsanteile können zu Lebzeiten oder von Todes wegen durch Erbeinsetzung der Mitgesellschafter oder durch entsprechende Vermächtnisse an die Mitgesellschafter oder an die gewünschten Nachfolger übertragen werden. Für die Mitgesellschafter ist dies allerdings oft nicht kontrollierbar

Nachfolgeregelung in der Satzung der GmbH Empfehlung Entsprechende Gestaltung der Satzung. Die Fortsetzung der Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern kann durch eine Einziehungsklausel erreicht werden. - Der Geschäftsanteil wird im Todesfall eingezogen, der/die Erben sind abzufinden.

GmbH Zu bedenken ist, dass die Abfindung im Falle einer Einziehung nur aus dem ungebundenen Kapital der Gesellschaft (Kapitalbindung) erfolgen darf. Frühzeitig eine entsprechende Gewinnrücklage bilden und eine korrespondierende Abfindungsregelungsregelung in die Satzung aufnehmen. Denkbar ist auch eine Nachschusspflicht der verbleibenden Gesellschaftern für den Fall der erbfallbedingten Einziehung.

GmbH Geht das Interesse der Gesellschafter dahin, den Anteil auf einen bestimmten Nachfolger zu übertragen, bietet sich eine Abtretungsklausel an. Durch Abtretungsklauseln können der oder die Erben gesellschaftsvertraglich verpflichtet werden, ihren Anteil auf einen bestimmten Nachfolger zu übertragen.

GmbH Ohne entsprechende Vorsorge treten die Erben, gegebenenfalls die Erben-gemeinschaft, in den GmbH-Anteil ein. Entweder testamentarische oder gesellschaftsvertragliche Regelung geboten ist. Pflichtteilsergänzungsansprüche und Ausgleichsansprüche der (weichenden) Miterben sind aucvh hier zu berücksichtigen.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.