Haftpflicht Teil 2: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)

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Haftpflicht Teil 2: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)

Aufbau der Allgemeinen Haftpflichtversicherungen Umfang des Versicherungsschutzes (1 – 7 AHB) Beginndes Versicherungsschutzes / Beitragszahlung (8 – 15 AHB) Dauer und Ende des Vertrages / Kündigung (16 – 22 AHB) Obliegenheiten des Versicherungsnehmers (23 – 26 AHB) Weitere Bestimmungen (27 – 32 AHB) Besondere Bedingungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden in der Haftpflichtversicherung

Der Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung ergibt sich aus den AHB, RBE-Privat und der Police Die AHB gelten für alle Haftpflichtversicherungen. Sie regeln die grundsätzlichen Voraussetzungen, welche erfüllt sein müssen, damit der Versicherer die sich aus dem Haftungsverhältnis ergebende Verpflichtung der versicherten Person übernimmt.

1 Gegenstand der Versicherung Die Haftpflichtversicherung leistet, wenn Während der Wirksamkeit der Versicherung Ein Schadenereignis eintritt Durch welches ein Personen- oder Sachschaden entsteht Für welches der VN von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Anspruchsgrundlagen dürfen nur gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts sein.

1 Gegenstand der Versicherung Die Haftpflichtversicherung leistet, wenn Während der Wirksamkeit der Versicherung Ein Schadenereignis eintritt Durch welches ein Personen- oder Sachschaden entsteht Für welches der VN von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Anspruchsgrundlagen dürfen nur gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts sein.

1 Gegenstand der Versicherung Schadenereignistheorie Das Schadenereignis muss während der Vertragsdauer (Wirksamkeit des Vertrages) eingetreten sein, um eine Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers zu begründen. Die Schadenursache kann vor Vertragsbeginn liegen!

1 Gegenstand der Versicherung Verstoßtheorie Die schadenstiftende Handlung (Ursache, Verstoß) muss sich während der Vertragsdauer (Wirksamkeit des Vertrages) ereignet haben. Die Verstoßtheorie gilt nur bei der Architektenhaftpflichtversicherung Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Probandenhaftpflichtversicherung

1 Gegenstand der Versicherung Die Haftpflichtversicherung leistet, wenn Während der Wirksamkeit der Versicherung Ein Schadenereignis eintritt Durch welches ein Personen- oder Sachschaden entsteht Für welches der VN von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Anspruchsgrundlagen dürfen nur gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts sein.

1 Gegenstand der Versicherung Versicherte Schäden Personenschäden z.B. Tod, Verletzung, Gesundheitsschädigung von Menschen Sachschäden z.B. Beschädigung, Vernichtung von Sachen Schäden durch das Abhandenkommen von Sachen sind durch besondere Vereinbarung versicherbar (AHB 2.) Unechter Vermögensschäden Folgeschaden aus einem Sach- oder Personenschaden Reine Vermögensschäden Können auf besondere Vereinbarung versichert werden

1 Gegenstand der Versicherung Die Haftpflichtversicherung leistet, wenn Während der Wirksamkeit der Versicherung Ein Schadenereignis eintritt Durch welches ein Personen- oder Sachschaden entsteht Für welches der VN von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Anspruchsgrundlagen dürfen nur gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts sein.

1 Gegenstand der Versicherung Die Haftpflichtversicherung tritt für Schäden ein, deren Anspruchsgrundlage die Verschuldenshaftpflicht, die Gefährdungshaftpflicht oder die vertragliche Haftpflicht kraft Gesetz ist. Die vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht ist grundsätzlich nicht versichert, kann jedoch durch zusätzliche Vereinbarung eingeschlossen werden. Die rein vertragliche Haftpflicht ist nicht versichert.

2 Vermögensschäden; Abhandenkommen von Sachen Durch besondere Vereinbarung kann Versicherungsschutz beantragt werden für: Reine Vermögensschäden Abhandenkommen von Sachen

3 Versichertes Risiko Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Das versicherte Risiko (laut Versicherungsschein oder Nachtrag) Erweiterungen = quantitative, mengenmäßige Vergrößerung des Risikos Erhöhungen = qualitative Vergrößerung des Risikos Neue Risiken (Vorsorgeversicherung gemäß 4 AHB)

3 Versichertes Risiko Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die angegebenen Risiken des VN In seiner Eigenschaft z.B. als Betriebsinhaber, Tierhalter, Privatperson. Aus Rechtsverhältnissen als z.B. Arbeitgeber, Dienstherr, Geschäftsherr. In seiner Tätigkeit als z.B. Handwerker, Arzt.

3 Versichertes Risiko Risikoerweiterung Es kommen mehr Risiken hinzu, ohne dass sich die Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts für das einzelne Risiko verändert. Beispiel: Änderung der Beschäftigtenzahl eines Arbeitgebers Änderung der Anzahl der bereits gehaltenen Tiere (gleicher Gattung) als Tierhalter

3 Versichertes Risiko Risikoerhöhung Die Gefahr erhöht sich und die Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts nimmt zu. Die Zahl der Risiken wird jedoch nicht verändert. Beispiel: Ein Holzverarbeitungsbetrieb arbeitet nicht mehr mit Handhobeln sondern nur noch mit Hobelmaschinen. Ein Arzt ohne Facharztbezeichnung erlangt die Facharztbezeichnung „Chirurg“.

3 Versichertes Risiko Gegenüberstellung: Risikoerhöhung / Risikoerweiterung Risikoerweiterung Quantitative Erhöhung der Gefahr. Zahlenmäßige Zunahme der bereits versicherten Risiken. Risikoerhöhung Qualitative Erhöhung der Gefahr Nicht die Zahl der versicherten Risiken erhöht sich, sondern die Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts wird größer. Versicherungsschutz besteht zu den Konditionen des bereits vereinbarten Deckungsumfangs ab sofort (Versicherungssummen, Besondere Bedingungen etc.), wenn der VN nach Aufforderung durch den VR binnen eines Monats die Erhöhung/Erweiterung meldet. Die Beitragszahlung erfolgt rückwirkend ab Erhöhung/Erweiterung des Risikos.

3 Versichertes Risiko Risikoerhöhung/Risikoerweiterung: Ausschlüsse Der Haftpflichtversicherer kann nicht alle Risikoveränderungen in Deckung nehmen… …der Versicherungsschutz für Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos bezieht sich nicht auf das Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen.

4 Vorsorgeversicherung Entsteht nach Abschluss der Versicherung bzw. einer späteren Anzeigeaufforderung ein völlig neues Risiko, da anders als die Risikoerhöhung bzw. –erweiterung nicht mehr in das Bild der bestehenden Risikobeschreibung passt, gewähren die AHB zunächst auch hierfür sofortigen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit Eintritt des neuen Risikos. Meldepflicht VN: binnen einem Monat nach Aufforderung. Können sich VN und VR nicht innerhalb eines Monats über den Beitrag einigen, entfällt das neue Risiko rückwirkend ab Beginn. Höchstleistungen: Personenschäden (1 Mio €), Sachschäden (500.000 €), Vermögensschäden (falls versichert: 20.000 €)

4 Vorsorgeversicherung Sofortiger Versicherungsschutz Meldefrist 1 Monat nach Aufforderung durch VR Nichtanzeige oder keine Einigung über den Beitrag Beitragseinigung innerhalb eines Monats Rückwirkender Wegfall des Versicherungsschutzes Einschluss des neuen Risikos in den bestehenden Vertrag

5 Leistungen der Versicherung Der Versicherer Prüft die Haftungsfrage Befriedigt die berechtigten Ansprüche (Freistellung des Versicherungsnehmers) Wehrt die unberechtigten Ansprüche ab (passive Rechtsschutzfunktion)

6 Begrenzung der Leistung Entschädigungsleistung je Versicherungsfall bis zur vereinbarten Versicherungssumme Zweifache Maximierung pro Versicherungsjahr Mehrere Während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle (dieselbe Ursache und im zeitlichen Zusammenhang) gelten als ein Versicherungsfall Selbstbeteiligung

7 Ausschlüsse Falls in der Police oder in Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung nachfolgende Ausschlüsse nicht mitversichert:

7 Ausschlüsse 7.1 Vorsatz Versicherungsansprüche aller Personen, die einen Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben, sind von der Versicherung ausgeschlossen. Sofern bedingungsgemäß nichts anderes vereinbart ist, gilt die Fahrlässigkeit und auch grobe Fahrlässigkeit als mitversichert.

7 Ausschlüsse 7.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben

7 Ausschlüsse 7.3 Ansprüche, die über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. Dies ergibt sich eigentlich schon aus 1 AHB, dient hier lediglich der Klarstellung.

7 Ausschlüsse Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 7.4 Von VN selbst oder der in 7.5 AHB benannten Personen gegen den Versicherten Zwischen mehreren Versicherungsnehmer desselben Versicherungsvertrages (z.B. mehrere Firmen in BH, mehrere VNs in PH) Zwischen mehreren Versicherten desselben Versicherungsvertrages 7.5 Von gesetzlichen Vertretern oder Betreuern des VN gegen ihn Von Angehörigen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem VN leben oder mitversicherten Personen (Verwandtenklausel)

7 Ausschlüsse Verwandtenklausel Angehörige im Sinne der AHB des Versicherungsnehmers sind: Ehegatten Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes Eltern und Kinder Adoptiveltern und –kinder Stiefeltern und –kinder Großeltern und Enkel Geschwister Pflegeeltern und -kinder

7 Ausschlüsse 7.6 aus Miete, Leihe, Pacht (Obhutsklausel) kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden an gemieteten, geliehenen, gepachteten oder durch verbotene Eigenmacht erlangten Sachen. 7.7 aus Tätigkeits- bzw. Bearbeitungsschäden Schäden an fremden Sachen, die durch eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit des VN an oder mit diesen Sachen entstanden sind.. Pfuscharbeit soll nicht über die Haftpflicht versichert sein – keine Abwälzung des unternehmerischen Risikos. 7.8 aus Lieferungs- und Herstellungsschäden Schäden, die an den vom VN hergestellten oder gelieferten Sachen erst später – nach Übergabe an den Abnehmer - entstehen und deren Ursache in der Herstellung bzw. Lieferung liegt.

7 Ausschlüsse 7.9 Auslandsschäden Dieser Ausschluss erklärt sich im wesentlichen daraus, dass die Schadenregulierung und die Prozessführung im Ausland mit enormen Schwierigkeiten und hohen Kosten verbunden sein können. 7.10 Schäden durch Umwelteinwirkung auf Boden, Luft oder Wasser 7.11 Schäden, die auf Asbest oder asbesthaltige Substanzen und Erzeugnisse zurückzuführen sind.

7 Ausschlüsse 7.12 Strahlenschäden Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit ionisierenden Strahlen stehen, fallen nicht unter den Versicherungsschutz der allgemeinen Haftpflichtversicherung. Die Versicherung der Kernenergie unterliegt eigenen Gesetzen. Es handelt sich hier um ein besonders gefährliches Risiko. Schäden, die durch Kernenergie entstehen, sind durch das Atomgesetz geregelt. Da hier eine Pflichtversicherung vorliegt, die durch einen sogenannten Atompool übernommen wird, wird hier regelmäßig kein Einzelversicherer dieses Risiko übernehmen.

7 Ausschlüsse 7.13 aus Schäden durch gentechnische Arbeiten oder gentechnisch veränderte Organismen. 7.14 aus SACHschäden durch Abwässer, Überschwemmungen und Erdrutschungen. 7.15 wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich um Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten Nichterfassen oder fehlerhaftes Speichern von Daten Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen

7 Ausschlüsse 7.16 wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzung 7.17 wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. 7.18 wegen Schäden durch Übertragung von Krankheiten a) von Mensch zu Mensch = kein Versicherungsschutz bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz b) von Tier zu Tier = Kein Versicherungsschutz bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz c) von Tier auf Mensch = versichert auch bei grober Fahrlässigkeit d) von Mensch auf Tier = versichert auch bei grober Fahrlässigkeit

8/9 Beginn des V-Schutzes/Zahlung Erstbeitrag Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, wenn der VN den Erstbeitrag rechtzeitig zahlt. Der Erstbeitrag ist sofort nach Abschluss des Vertrages fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie nach Erhalt des Versicherungsscheins und der Zahlungsaufforderung sowie nach Ablauf der im Versicherungsschein genannten Widerspruchsfrist von 14 Tagen unverzüglich erfolgt. Zahlt der VN den Erstbeitrag zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der V-Schutz erst ab diesem Zeitpunkt. Solange der Beitrag nicht gezahlt ist, kann der VR vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn VN nachweisen kann, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

10 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung Folgebeitrag Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, wird der VR ihn schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mind. 2 Wochen setzen. Ist der VN nach Ablauf der Zahlungsfrist noch in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz. Der VR kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Hat der VR gekündigt und zahlt der VN danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort (Reaktivierung).

11 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Zahlung gilt als rechtzeitig wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der VN nicht widerspricht. Kann der Beitrag aufgrund Verschulden des VN wiederholt nicht eingezogen werden, ist der VR berechtigt, künftig außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.

12 Teilzahlung und Folgen verspäteter Zahlung Ist Ratenzahlung vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der VN mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist.

13 Beitragsregulierung 14 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Teilt der VN dem VR nach Aufforderung die Erhöhung oder Erweiterung des versicherten Risikos mit, erfolgt eine Anpassung des Beitrages ab dem Zeitpunkt der Änderung. Fällt ein Risiko weg, entfällt der Beitrag dafür ab dem Zeitpunkt der Meldung. Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung hat der VR nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

15 Beitragsangleichung Zum 01.07. eines jeden Jahres ermittelt ein unabhängiger Treuhänder die prozentuale Veränderung der durchschnittlichen Schadenzahlungen ggü. dem Vorjahr. Die Veränderung in Prozent wird auf die nächste durch 5 teilbare ganze Zahl abgerundet. Beträgt die Veränderung mind. 5%, kann der VR eine Beitragsangleichung vornehmen. Ergibt sich eine Verminderung, muss der VR diese anrechnen. Die Angleichung findet zur Hauptfälligkeit statt. Für Verträge, die nach Bau-, Lohn- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Angleichung statt.

15 Beitragsangleichung Beispiel: Ermittlung des unabhängigen Treuhänders zum 01.07. des Jahres ergibt: Zahlungen an Geschädigte + Kosten für Schadenermittlung / Anzahl der Schadenfälle = Schadendurchschnitt 670 EUR (Vorjahr 600 EUR). Steigerung des Schadendurchschnitts = 70 EUR = 11,66 % Abrundung auf die nächste durch 5 teilbare Zahl = 10% Der VR kann zur Hauptfälligkeit ab dem 01.07. eine Beitragsangleichung von 10% vornehmen.

16 Dauer des Vertrages und Kündigung Bei einer Vertragslaufzeit von mindestens einem Jahr beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate zum Ablauf des Vertrages. Bei einer Laufzeit von mehr als 3 Jahren kann der Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jeden weiteren Jahres gekündigt werden. Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. Ohne Kündigung verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.

17 Wegfall des versicherten Interesses Wenn ein versichertes Risiko dauerhaft und vollständig wegfällt, erlischt die Versicherung und dem VR steht der Beitrag bis zur Kenntnis von dem Wegfall zu.

18 Kündigung nach Beitrags-angleichung Außerordentliche Kündigung Wegen Beitragsangleichung nach 15 AHB Wenn sich der Versicherungsumfang nicht geändert hat Innerhalb eines Monats ab Eingang der Mitteilung Mit sofortiger Wirkung, frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragsangleichung

19 Kündigung nach Versicherungs-fall Kündigungsmöglichkeit Wenn der VR berechtigte Ansprüche befriedigt hat Wenn dem VN eine Klage über einen versicherten Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird Schriftliche Kündigung innerhalb eines Monats nach Zahlung/Zustellung Von Seiten VN mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des Versicherungsjahres Von Seiten VN mit Monatsfrist

22 Mehrfachversicherung Liegt vor, wenn ein Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. Wenn der VN keine Ahnung davon hatte, kann er die Aufhebung des jüngeren Vertrages verlangen. Er muss innerhalb von einem Monat nach Kenntnisnahme der Mehrfachversicherung dem Versicherer den Aufhebungswunsch mitteilen. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem VR zugeht.