Altersteilzeit - Tarifvertrag Verlängerung bis 2016 Für Jahrgänge 1955 bis 1960 Festlegung des Umfanges einvernehmlich zwischen Unternehmen und Betriebsrat im Rahmen der vereinbarten Personalplanung. Entscheidung der „Auswahlkriterien“ für eine individuelles ATZ-Angebot nach Beratung mit dem Betriebsrat durch das Unternehmen. ATZ-Dauer: Längstens 7 Jahre / mindestens 2 Jahre Weitergeltung der bisherigen Regelungen (zB): ATZ-Entgelt nach Zumutbarkeitstabelle § 4.2.2 TV über ATZ Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge auf 100% der Vollzeitbeiträge Ausgleich der halben Rentenminderung, höchstens 9 % der 18 %-Abschläge
Teilnahmevoraussetzungen für die Altersteilzeit Erfüllte Wartezeit von 35 Versicherungszeiten (Rente für langjährig Ver- sicherte / Rente für schwerbehinderte Menschen) Jahrgänge 1955 bis 1960 Rentenbeginn mit 63 Jahren (langjährig Versicherte) Stufenweise Anhebung des Rentenbeginns von 60/9 Jahre (Jg 1955) bis 61/4 Jahre (Jg 1960) für schwerbehinderte Menschen Frühstmöglicher Beginn mit Alter 56 Jahren für langjährig Versicherte Frühstmöglicher Beginn mit Alter 55 Jahren für Schwerbehinderte Spätester Beginn mit Alter 61 Jahren Schwerbehinderte Menschen entsprechend früher
Wartezeit Auf die Wartezeit werden alle rentenrechtliche Zeiten angerechnet (§ 50 GB VI) Rentenrechtliche Zeiten sind (§ 54 SGB VI): Zeiten mit vollen Beiträgen Beitragsgeminderte Zeiten (zB. Berufsausbildung) Kindererziehungszeiten Berücksichtigungszeiten Anrechnungszeiten (zB. Krankengeldbezug, Arbeitslosigkeit, Schulzeit nach Vollendung 17. Lebensjahr) 28.03.2017 3
28.03.2017 4
Altersteilzeit mit Zeit-Wertpapier-Entnahme 28.03.2017 5
Regelungen des Tarifvertrages über Altersteilzeit Vergütung während der Altersteilzeit (ATZ-Entgelt) Die Höhe des ATZ-Entgeltes bestimmt sich aus bisheriger Entgeltstufe entsprechenden Prozentsatz lt. Zumutbarkeitstabelle gemäß § 4.2.2 TV ATZ Zumutbarkeitstabelle ES 1 – 5 95% von Vollzeitnetto ES 6 90% ES 7 87% ES 8 - 10 85% ES 11 - 12 84% ES 13 – 14 83% ES 15 – 18 82% ES 19 – 20 81% ES 21 – 22, Tarif+ Stufe I,II 80% ES Tarif + Stufe III 78%
Regelungen des Tarifvertrages über Altersteilzeit Vergütung während der Altersteilzeit (ATZ-Entgelt) Entgeltbestandteile für die Berechnung des ATZ-Entgeltes Brutto-Entgelt entsprechend Rahmentarifvertrag zur Eingruppierung Individuelle Zulage bzw. AZ-Zulage Gesetzliche Abzüge Steuern entsprechend Steuerklasse Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegever- sicherung = Vollzeitnetto ATZ-Entgelt = Vollzeitnetto x Prozentsatz gemäß Zumutbarkeitskurve
Vollzeit Teilzeit ATZ-Zuschuss** ATZ-Entgelt (netto) Beispiel: ATZ-Entgelt – Berechnung Steuerklasse III Kirchensteuer kein PV-Zuschlag ES 1 (incl. 8% Monatspauschale für Kraftfahrer): 3.776,50 € Prozentsatz lt. Zumutbarkeitstabelle: 84% brutto Gesetzl. Abzüge netto %-Satz gemäß § 4.2.1 TV über ATZ Vollzeit 3.776,50 1.243,47 2.533,03 84 % Teilzeit 1.873,25 404,65 1.468,60 659,15 ATZ-Zuschuss** 2.127,75 ATZ-Entgelt (netto) * ) Der ATZ-Zuschuss ist steuer- und soziaversicherungsbeitragsfrei – er unterliegt aber dem Progressionsausgleich gemäß § 32 B EStG
Vollzeit Teilzeit ATZ-Zuschuss** ATZ-Entgelt (netto) Beispiel: ATZ-Entgelt – Berechnung Steuerklasse III Kirchensteuer kein PV-Zuschlag ES 12: 3.494,00 € Prozentsatz lt. Zumutbarkeitstabelle: 84% brutto Gesetzl. Abzüge netto %-Satz gemäß § 4.2.1 TV über ATZ Vollzeit 3.494,00 1.113,52 2.380,48 84 % Teilzeit 1.747,00 361,67 1.385,33 614,27 ATZ-Zuschuss** 1.999,60 ATZ-Entgelt (netto) * ) Der ATZ-Zuschuss ist steuer- und soziaversicherungsbeitragsfrei – er unterliegt aber dem Progressionsausgleich gemäß § 32 B EStG
Vollzeit Teilzeit ATZ-Zuschuss** ATZ-Entgelt (netto) Beispiel: ATZ-Entgelt – Berechnung Steuerklasse I Kirchensteuer ES 12: 3.494,00 € Prozentsatz lt. Zumutbarkeitstabelle: 84% brutto Gesetzl. Abzüge netto %-Satz gemäß § 4.2.1 TV über ATZ Vollzeit 3.494,00 1.427,59 2.066,41 84 % Teilzeit 1.747,00 546,80 1.200,20 535,58 ATZ-Zuschuss** 1735,78 ATZ-Entgelt (netto) * ) Der ATZ-Zuschuss ist steuer- und soziaversicherungsbeitragsfrei – er unterliegt aber dem Progressionsausgleich gemäß § 32 B EStG
Vollzeit Teilzeit ATZ-Zuschuss** ATZ-Entgelt (netto) Beispiel: ATZ-Entgelt – Berechnung Steuerklasse III Kirchensteuer kein PV-Zuschlag ES 18: 4.950,50 € Prozentsatz lt. Zumutbarkeitstabelle: 82% brutto Gesetzl. Abzüge netto %-Satz gemäß § 4.2.1 TV über ATZ Vollzeit 4.905,50 1.721,02 3.184,48 82 % Teilzeit 2.453,00 630,19 1.822,81 788,46 ATZ-Zuschuss** 2.611,27 ATZ-Entgelt (netto) * ) Der ATZ-Zuschuss ist steuer- und soziaversicherungsbeitragsfrei – er unterliegt aber dem Progressionsausgleich gemäß § 32 B EStG
Vollzeit Teilzeit ATZ-Zuschuss** ATZ-Entgelt (netto) Beispiel: ATZ-Entgelt – Berechnung Steuerklasse I Kirchensteuer ES 18: 4.905,50 € Prozentsatz lt. Zumutbarkeitstabelle: 82% brutto Gesetzl. Abzüge netto %-Satz gemäß § 4.2.1 TV über ATZ Vollzeit 4.905,50 2.187,17 2.718,33 82 % Teilzeit 2.453,00 885,90 1.567,10 661,93 ATZ-Zuschuss** 2.229,03 ATZ-Entgelt (netto) * ) Der ATZ-Zuschuss ist steuer- und soziaversicherungsbeitragsfrei – er unterliegt aber dem Progressionsausgleich gemäß § 32 B EStG
Brutto- Entgelt (pro Jahr) Brutto- Entgelt (pro Jahr) Steuerschuld 800 € – 1.800 €* Progressionsvorbehalt gemäß § 32 b EStG Jährlich ATZ- Zuschuss (Pro Jahr) Monatlich Steuer- pflichtiges Brutto- Entgelt (pro Jahr) ATZ- Zu- schuss Gesetzl. Abzüge Steuer- pflichtiges Brutto- Entgelt (pro Jahr) Erhöhter Steuersatz gemäß § 32 b EStG Teilzeit- netto Teilzeit- brutto ATZ-Entgelt netto *) Berechnungsbeispiele. Genaue Angaben liefert ein Steuerberater
Bonuszahlungen (Mai / Novemberzahlung) Mit Beginn der Altersteilzeit wird jeweils die Hälfte des Vollzeitbonusses gewährt Stichtage: Maizahlung: 30.04. d. K. J. Besteht am 30.04. d. K. J. ATZ: halber Bonus Novemberzahlung: 30.11. d. K. J. Besteht am 30.11. d. K. J. ATZ: halber Bonus
Mehrarbeit Mehrarbeit während der Altersteilzeit ist zulässig Entgeltung grundsätzlich nur in bezahlter Freizeit Zuschläge bei „zuschlagspflichtiger“ Mehrarbeit werden in „bar“ vergütet. Schichtzuschläge / Schichtausgleichszulage Werden / wird in der aktiven zu 100 % gewährt Keine Zahlung in der passiven Phase
Urlaub / zusätzliches Urlaubsgeld Urlaub wird entsprechend der Wochenarbeitstage gewährt (5-Tage-Woche: 30 Tage). Im Jahr mit Ende aktiver Phase wird der Urlaub an- teilig gewährt (z.Bsp. Ende September: Urlaubsan- spruch 9/12tel = 22,5 aufgerundet 23 Tage). Zusätzliches Urlaubsgeld wird entsprechend des Urlaubsanspruches gewährt. Kein Urlaub in der passiven Phase / kein zusätzliches Urlaubsgeld in der passiven Phase
Rentenversicherungsbeiträge (RV-Beiträge) RV-Beiträge werden durch VW auf die Höhe der Vollzeit- entgelt-Beiträge aufgestockt. Ausgleich der Rentenminderung Volkswagen gleicht die Hälfte der durch vorzeitigem Bezug der gesetzlichen Rente entstehenden Rentenminderung aus. Der Ausgleich erfolgt über die Gewährung eines zusätz- lichen Betrages in der VW-Rente
Anwartschaft mit Regelalter Individuelle Minderung nach Geb-Jahr Ausgleich des halben Minderungsbetrages über die VW-Rente Anwartschaft mit 63 Rentenbeginn ab Alter 63 Aufstockung der Renten- versicherungs-Beiträge auf Vollzeithöhe Rentenbeginn ab Alter 63 Kein hälftiger Ausgleich der Differenz aus der Rente mit Rentenbeginn ab Regelalter und der Rente mit Alter 63
Betriebliche Altersversorgung Berechnungsgrundlage Die Berechnung erfolgt aus dem durchschnittlichen Bruttoentgelt der letzten 12 Monate vor Beginn der ATZ. Bei Tariferhöhungen wird der ermittelte Durchschnitts- wert entsprechend der prozentualen Erhöhung ange- passt. Bei einer individuellen Entgelterhöhung wird der ermit- telte Durchschnittswert entsprechend der prozentualen Erhöhung aus dem Entgeltstufenwechsel angepasst.
Jubiläumsgratifikation gemäß § 19 MTV Arbeitsjubiläum Jubiläumsgratifikation gemäß § 19 MTV Berechnungsgrundlage für die Gratifikation ist das ATZ-Entgelt (Teilzeitnetto plus ATZ-Aufstockungsbetrag). Dieser Betrag wird multipliziert mit Bei 25jährigem Jubiläum: 1,45 Bei 35jährigem Jubiläum: 2,9 Auf diesen Betrag sind Steuern und Soziaversicherungsbeiträge zu zahlen. Arbeitsbefreiung anlässlich des Jubiläums 2 Tage bei 25jährigem Jubiläum 3 Tage bei 35jährigem Jubiläum Keine zusätzliche Arbeitsbefreiungstage in der passiven Phase
Kontinuierliches ATZ-Modell Mit Arbeitsleistung ATZ-Beginn ATZ-Ende Ø 20 Std / W Arbeitszeit / wöchentlich 20 20 20 20 20 20 Monatliches Entgelt TZ-Brutto (minus gesetzliche Abzüge) + ATZ-Zuschuss* Mit ZWP-Entnahme – Freistellung aus Zeitwerten ATZ-Beginn Zeit-Wertpapier – Guthaben Entnahme TZ-Brutto ATZ-Ende Wert: 1 x TZ-Brutto Ø 20 Std / W Arbeitszeit / wöchentlich Monatliches Entgelt TZ-Brutto (minus gesetzliche Abzüge) + ATZ-Zuschuss* *) Der ATZ-Zuschuss und sonstige ATZ-Leistungen werden von VW getragen. Förderleistungen der Arbeitsagentur werden nur geleistet, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Übernahme von Ausgebildeten, Einstellung von Leistungen).
Arbeitsphase Freiphase Blockmodell - Modell Mit Arbeitsleistung ATZ-Ende ATZ-Beginn Arbeitsphase Freiphase 20 20 20 20 20 20 Ø 20 Std / W Arbeitszeit / wöchentlich 20 20 20 20 20 20 Wert: 2 x TZ-Brutto ATZ-Wertguthaben Monatliches Entgelt TZ-Brutto (minus gesetzliche Abzüge) + ATZ-Zuschuss* *) Der ATZ-Zuschuss und sonstige ATZ-Leistungen werden von VW getragen. Förderleistungen der Arbeitsagentur werden nur geleistet, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Übernahme von Ausgebildeten, Einstellung von Leistungen).
Arbeitsphase Freiphase Blockmodell - Modell Mit ZWP-Entnahme – Freistellung aus Zeitwerten ATZ-Beginn Zeit-Wertpapier – Guthaben Entnahme TZ-Brutto Wert: 2 x TZ-Brutto Arbeitsphase Freiphase ATZ-Ende Ø 20 Std / W Arbeitszeit / wöchentlich Wert: 2 x TZ-Brutto ATZ-Wertguthaben Monatliches Entgelt TZ-Brutto (minus gesetzliche Abzüge) + ATZ-Zuschuss* *) Der ATZ-Zuschuss und sonstige ATZ-Leistungen werden von VW getragen. Förderleistungen der Arbeitsagentur werden nur geleistet, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Übernahme von Ausgebildeten, Einstellung von Leistungen).