Dr. Eva-Maria Schmid-Strutzenberger Erben und Vererben Dr. Eva-Maria Schmid-Strutzenberger
Begriffsbestimmungen Erbe - Gesamtrechtsnachfolge Vermächtnis/Vermächtnisnehmer - Einzelrechtsnachfolge
Was ist vererbbar? Vermögenswerte Rechte (Aktiva) ▪ Liegenschaften (Häuser, Grundstücke) ▪ Sparbücher, Geld, PKW, usw. Vermögenswerte Pflichten (Passiva / Schulden) ▪ Kredite ▪ Unterhalt für Kinder, oder geschiedenen Ehegatten
Was ist nicht vererbbar? Vorkaufsrechte / Belastungs- und Veräußerungsverbote Persönliche Wohnrechte / Fruchtgenussrechte Leibrenten Öffentliche Rechte Höchstpersönliche Rechte (Titel), Namensrechte, Familienrechte Strafen
Exkurs Lebensversicherung In der Polizze ist ein Bezugsberechtigter genannt: Versicherungssumme gehört nicht zum Nachlass Polizze lautet auf Überbringer: Versicherungssumme gehört zum Nachlass Versicherungssumme ist jedenfalls bei Pflichtteilsansprüchen zu berücksichtigen Versicherungssumme ist allenfalls zu versteuern
Exkurs Mietrecht Grundsätzlich frei vererblich Anwendung MRG / WGG (z.B. neue Heimat): nahe Angehörige und Lebensgefährte haben Eintrittsrecht: Auflösung durch Vermieter nicht möglich! Anwendung ABGB: Erben der Mieterseite und Vermieterseite können trotz allfälliger Befristung Mietverhältnis auflösen!
Wer kann erbberechtigt sein? Natürliche Personen: alle Menschen von der Geburt bis zum Tod bereits gezeugte Ungeborene: Erbrecht unter der Bedingung der Lebendgeburt Juristische Personen: GmbH, Körperschaften (Gemeinde), Vereine, Kirche usw.
Berufung zur Erbfolge Berufungsgründe geordnet nach Stärke: Erbvertrag Testament Gesetzliche Erbfolge generelle Voraussetzung: Erleben des Anfalles (=Tod des Erblassers) Es gibt keinen Erb- oder Pflichtteilsanspruch zu Lebzeiten des Erblassers!!
Gesetzliche Erbfolge Kommt nur zur Anwendung, wenn keine gültige letztwillige Verfügung vorhanden ist sich letztwillige Verfügung nicht auf den gesamtenNachlass erstreckt die eingesetzten Erben die Erbschaft nicht annehmen können oder wollen
Gesetzliche Erbfolge Wer sind die Erben? Verwandte (Blutsverwandtschaft) - Nachkommen - egal ob ehelich oder unehelich - Vorfahren Ehegatte (Lebensgefährten haben kein Erbrecht!) kein Erbrecht: verschwägerte Personen (Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Stiefvater)
Gesetzliches Erbrecht der Verwandten Das Gesetz teilt die Verwandten - je nach Verwandtschaftsgrad - in Linien (Parentelen) ein. Sie kommen nur nacheinander zum Zug Repräsentationsprinzip: Kann ein Erbberechtigter nicht erben, treten an seine Stelle seine Nachkommen Anwachsungsprinzip: Hinterlässt ein Erbberechtigter keine Nachkommen, wächst sein Anteil den übrigen Erbberechtigten der gleichen Linie zu
Gesetzliches Erbrecht erster Linie Erste Linie: Nachkommen des Erblassers Kinder teilen sich den Nachlass nach „Köpfen“ (Quoten) Eheliche und uneheliche Kinder sind gleichgestellt. Enkelkinder erben nur, wenn erbberechtigtes Kind bereits verstorben ist.
Gesetzliches Erbrecht sonstiger Verwandten Zweite Linie: Eltern und deren Nachkommen (Geschwister bzw. Neffen und Nichten) Dritte Linie: Großeltern und ihre weiteren Nachkommen (Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins) Vierte Linie: Urgroßeltern Kein Erbrecht: weiter verwandte Personen und Lebensgefährte (Nachkommen der Urgroßeltern, sonstige...)
Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten 1/3 des Nachlasses neben Nachkommen 2/3 des Nachlasses neben Eltern und Geschwister den Erbteil, der auf Nachkommen vorverstorbener Geschwister fallen würde 2/3 des Nachlasses neben Großeltern jenen Erbteil, der auf Nachkommen vorverstorbener Großeltern fallen würde sonst den gesamten Nachlass Kein Erbrecht: Lebensgefährte
Gesetzliche Erbfolge - Beispiel Der Erblasser hinterlässt eine Ehegattin und drei Kinder, von denen eines jedoch vorverstorben ist. Dieses Kind hat selbst bereits zwei Kinder (Enkelkinder des Erblassers) hinterlassen
Besonderheiten Gesetzliches Vorausvermächtnis des Ehegatten Der überlebende Ehegatte hat das Recht, in der Ehewohnung zu wohnen. Weiters hat er das Recht, den Hausrat ins Eigentum zu übernehmen. Adoption gesetzliches Erbrecht zwischen Adoptiveltern und ihren Nachkommen und Adoptivkind und seinen mj. Nachkommen gesetzliches Erbrecht betreffend leibliche Eltern bleibt erhalten
Gewillkürte Erbfolge Erbvertrag: Notariatsaktsform nur zwischen Eheleuten bindende Wirkung für Erblasser reines Viertel zur freien Verfügung Schenkung auf den Todesfall: Notariatsaktsform Erfüllung erst nach dem Tod bindende Wirkung für Schenkenden: Verzicht auf Widerruf
Vermächtnis einseitige, widerrufbare letztwillige Verfügung Vermächtnisnehmer erhält bestimmte Gegenstände (Auto, Sparbuch, Geld, Grundstück) häufig im Testament ohne Erbseinsetzung Anspruch gegen Erben Nachlassgläubiger, Pflichtteilsberechtigte und Unterhaltsberechtigte gehen dem Vermächtnisnehmer vor
Testament einseitige, widerrufbare letztwillige Verfügung Ein oder mehrere Erben werden eingesetzt: Erbseinsetzung Diese/r treten rechtlich an die Stelle des Erblassers Vermächtnisse können verfügt werden Auflagen Bedingungen Befristungen
Testierfähigkeit voll testierfähig 18. Lebensjahr vollendet Testiervorgang und Inhalt bewusst beschränkt testierfähig Minderjährige zw. dem 14. u. 18. Lebensjahr Besachwaltete, sofern einsichtsfähig testierunfähig Personen unter 14 Jahre Geisteskranke, Geistesschwache, Sinnesverwirrte (unter Einfluss von Drogen, Alkohol, Medikamente)
Formvorschriften / eigenhändiges Testament eigenhändig, handschriftlich vom Testator geschrieben eigenhändig vom Testator Unterschrieben Datum: kein Formerfordernis aber ratsam
Formvorschriften / fremdhändiges Testament Computer Schreibmaschine handschriftlich von einer anderen Person Vom Testator eigenhändig unterschrieben Von drei fähigen Zeugen unterschrieben + Zusatz „als Testamentszeuge“
Testamentszeugen Absolut untauglich: Unter 18jährige Geisteskranke, behinderte Personen Sprache des Testators nicht mächtig Relativ untauglich Erbe oder Vermächtnisnehmer Ehegatte, Kind, Eltern, Geschwister von Erben und Vermächtnisnehmern (oder im selben Gradverschwägert) Am besten weder mit Erben, Vermächtnisnehmer
Nottestament Nottestament: Unmittelbare Gefahr des Verlustes der Testierfähigkeit Mündlich oder schriftlich Zwei Zeugen Nur drei Monate nach Wegfall der Gefahr gültig
Öffentliches Testament Vor Notar oder beim Bezirksgericht Pflicht für beschränkt testierfähige Personen: z.B.Minderjährige oder Besachwalterte
Pflichtteilsrecht Pflichtteilsberechtigt sind: Ehegatte erhält 1/2 des gesetzlichen Erbteils Nachkommen erhalten 1/2 des gesetzlichen Erbteils Vorfahren in gerader Linie erhalten 1/3 des gesetzlichen Erbteils, wenn keine Nachkommen vorhanden sind
Der Pflichtteil Kommt grundsätzlich bei letztwilliger Verfügung zur Anwendung Pflichtteil kann in Form eines Erbteiles, Vermächtnisses zugewendet werden; auch Anrechnungsvereinbarung bei einer Schenkung Ansonsten ist der Pflichtteilsanspruch ein reiner Geldanspruch (kein Anspruch auf einen Anteil an den Nachlassgegenständen) Berechnet sich vom reinen Nachlass: Aktiva (Verkehrswerte) minus Passiva(Todfallskosten, Schulden usw.) Recht des Pflichtteilsberechtigten, den Nachlass (auf Kosten des Nachlasses) schätzen zu lassen Verzichte zu Lebzeiten (Notariatsaktspflicht!) oder im Rahmen der Abhandlung sind möglich
Pflichtteil/ Schenkungen/ Übergaben Schenkungspflichtteilsanspruch der weiteren Pflichtteilsberechtigten betreffend Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte Schenkungen und Übergaben können durch Pflichtteilsverzichte (Notariatsaktspflicht!) abgesichert werden (gegenüber anderen Pflichtteilsberechtigten oder Sozialhilfe)
Erbunwürdig Angriffe auf den letzten Willen Gerichtlich strafbare Handlung gegen Erblasser Grobe Pflichtverletzung (Obsorge, Unterhalt) aus Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kind Blutschande
Enterbungsgründe Erblasser im Notstand hilflos gelassen Zu zwanzigjähriger oder lebenslanger Haft verurteilt Lebensart, die gegen öffentliche Sittlichkeit verstößt Verschwenderisch erbunwürdig Enterbung muss letztwillig verfügt werden!!
Verlassenschaftsverfahren Mitteilung des Standesamtes ans Gericht Gerichtskommissär Todesfallaufnahme Verlassenschaftsabhandlung
Verlassenschaftsverfahren Verlassenschaftsabhandlung Erbantrittserklärung bedingt unbedingt Gläubigeraufruf Inventar/Vermögenserklärung Erbteilungsübereinkommen Einantwortung Eintragung Grundbuch
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