Landesnaturschutztagung Rheinland-Pfalz 2012 Vertragsregelungen zur nutzungsintegrierten Kompensation bei WEA Bedingt durch § 15 (3) BNatSchG – Rücksichtnahme.

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Landesnaturschutztagung Rheinland-Pfalz 2012 Vertragsregelungen zur nutzungsintegrierten Kompensation bei WEA Bedingt durch § 15 (3) BNatSchG – Rücksichtnahme auf agrarstrukturelle Belange bei der Eingriffsbewältigung stehen u. a. Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen, die möglichst im Einklang mit dem Landwirtschaftsbelang sein sollen, grundsätzlich im Vordergrund. Bei Flächeninanspruchnahme mit besonders geeigneten Böden besteht Begründungspflicht (auch bzgl. vorgenannter Alternativen). Insbesondere Windenergieanlagen (WEA), die unzweifelhaft erhebliche Eingriffe bewirken, kommen der Zielvorgabe „erneuerbare Energiegewinnung“ nach, deren Ausbau im Binnenland boomt daher ungemein. Sie erfordern jedoch gleichfalls eine nicht unbeträchtliche Eingriffskompensation. Da nicht nur aus naturschutzfachlicher Sicht die Kompensation im Naturraum / in der Region im Focus steht, gehen insofern die Bestrebungen hin in Richtung nutzungsintegrierter Kompensation (ohnehin durchaus manchmal gar fachlich zwingend, z. B. Ackeraufwertung als Kiebitzrastfläche oder für Feldhamster).

Landesnaturschutztagung Rheinland-Pfalz 2012 Vertragsregelungen zur nutzungsintegrierten Kompensation bei WEA Kiebitzrastfläche Hochplateaulage, eben, mit genügend Abstand zu Vertikalstrukturen funktional geeigneter Ausgleich für WEA-Beeinträchtigung Kiebitzrast In Hauptzugzeiten vom 20.2. bis 10.3 sowie vom 01.10. bis 01.11. ist offene / mit relativ kurzer Vegetation (z.B. gemähtes Grünland oder Wintergetreide) vorzuhalten Grubbern / Eggen, zu Beginn, in der Mitte und am Ende des jeweiligen Zeitraums durch Eigentümer/Bewirtschafter im Auftrag WEA-Betreiber (um Fruchtfolge zu gewährleisten, sollen die Maßnahmen alternierend jeweils nur auf 50% der Bewirtschaftungseinheit erfolgen). Absicherung: Sicherheitsleistung (hochgerechnet auf vorab 20 Jahre) vor Baubeginn nachzuweisen (rd. 17.000 €/ha) Fläche ist vertraglich über Gestattungsvertrag mit Eigentümer gesichert (solang WEA bestehen bleibt), Flächenverfügbarkeit ist somit belegt. Eigentümer stimmt zu, dass WEA-Betreiber beschränkt persönliche Dienstbarkeit – Ausgleichsfläche zugunsten Land RP – eintragen darf, was als obligatorische Bescheidsauflagen gefordert Es bleibt der Acker weiterhin in Nutzung, kein Konflikt mit § 15 (3) BNatSchG.).

Landesnaturschutztagung Rheinland-Pfalz 2012 Vertragsregelungen zur nutzungsintegrierten Kompensation bei WEA Einsaat von Leguminosenstreifen / - flächen (für Feldhamster, Wachtel, Feldlerche – und Großgreife, wie insbesondere Wiesen- /Kornweihe) Wertvolle Rückzugsräume bieten Klee- /Luzernestreifen wegen der zum Ackerbau antizyklische Nutzungsfrequenz, die in Intensivacker-Fruchtfolge eingebaut werden können Streifenbreite 5-10 m, bei März-Ansaat erfolgt Bewirtschaftung als Feldfutterschlag, einmalige (mind.) bis dreimalige (max.) Mahd, vergraste Bestände / stark verkrautete sind umzupflügen / neu einzusähen, aber kein Wenden zwischen Mitte April – Ende Sept. (Wachphase Feldhamster). Absicherung auch hier über Sicherheitsleistung (rd.40.000 €/ha) Verfügbarkeit und auf die Eingriffsdauer erfolgende Flächensicherung wie vor bei Kiebitz

Landesnaturschutztagung Rheinland-Pfalz 2012 Vertragsregelungen zur nutzungsintegrierten Kompensation bei WEA Kompensationspflichten können auch über vertragliche Regelungen mit Dritten erfüllt werden, welche die Kompensation übernehmen, z. B. Stiftung zur Förderung der Kulturlandschaft Rheinland-Pfalz (Stiftung) – Maßnahmen in Verbindung Landwirtschaft / kommunale Träger – Renaturierungsmaßnahmen (ungefördert) Kompensationsprojekt im EU-Vogelschutzgebiet (VSG) Ackerplateau Flomborn-Ilbesheim Zur Umsetzung der NATURA 2000 Ziele bzw. eines guten / verbesserten Erhaltungszustandes für die Zielarten sind spezielle Bewirtschaftungsmaßnahmen mit Landwirten auf freiwilliger Basis auf der hochfruchtbaren Plateaulage angedacht. Neben aus der Flurbereinigung resultierenden extensiven Grünlandstreifen / Luzernestreifen, sollen sog. „Überhälterstreifen“ im Getreideanbaugebiet geschaffen /möglichst dauerhaft etabliert werden. Über die Stützung der Hamsterpopulationen werden im VSG auch die Weihenarten gefördert

Landesnaturschutztagung Rheinland-Pfalz 2012 Vertragsregelungen zur nutzungsintegrierten Kompensation bei WEA Hierzu haben sich Naturschutz und Stiftung, die auch die Bewirtschaftungsmodule entwickelte, zusammengesetzt. Die Stiftung wird auch das Management / Monitoring (ggf. zusammen mit Drittem) übernehmen wollen Rotation mit Anbaufrucht Zuckerrübe wird zugelassen (wegen Akzeptanz) zwei Bewirtschaftungsmethoden sollen angeboten werden: Rotierendes System in Fruchtfolge Getreide in festgelegtem Schlagbereich Statisches System auf gleichbleibender Fläche Verträge mit den Bewirtschaftern mit variabler Laufzeit (5 + x Jahre). Flächenabsicherung bei längerfristigen Bewirtschaftungsverträgen, insbesondere beim statischen System kann zudem über Grunddienstbarkeit erfolgen

Landesnaturschutztagung Rheinland-Pfalz 2012 Vertragsregelungen zur nutzungsintegrierten Kompensation bei WEA Verschiedene „Module“ wurden von Stiftung entwickelt, diese werden unterschiedlich honoriert (einige Beispiele) Maßnahmen einjährig konventionelle Bewirtschaftung mit Mahd Erntegut bei späterem Stoppelumbruch (ab 01.09.) oder (01.10) > 100 – 150 € / ha konventionelle Bewirtschaftung bei verringerter Saatstärke (doppelter Reihenabstand/50%) Mahd Erntegut bei späterem Stoppelumbruch (ab 01.09.) / ggf. Wegfall der Düngung > 360 – 550 €/ha (Zuschläge möglich bei Umbruch erst ab 01.10., Düngeverzicht etc.) Maßnahmen mehrjährig konventionelle Bewirtschaftung mit Untersaat im 1. Jahr, im 2. Jahr Belassen der Untersaat / Nutzung möglich, im 3. Jahr Nutzung/ Belassen Untersaat bis mind. 01.10. wird entsprechend hoch vergütet

Landesnaturschutztagung Rheinland-Pfalz 2012 Vertragsregelungen zur nutzungsintegrierten Kompensation bei WEA Umsetzung des Kompensationsprojektes über Vertragliche Vereinbarung zwischen WEA-Betreiber / Stiftung / Kreisverwaltung als Genehmigungs- / untere Naturschutzbehörde WEA-Betreiber leistet Geldbetrag „X“ an Stiftung, Genehmigungsbehörde erhält hiervon Mitteilung (gibt ggf. zuvor erbrachte Sicherheitsleistung dann frei). Stiftung verwaltet Geld auf buchhalterischem Sonderkonto, setzt Maßnahmen mit Hilfe ihrer Vertragspartner - Land- und Forstwirte als Flächeneigentümer bzw. –bewirtschafter vor Ort - um (Erträge gehen mit in die Maßnahmenumsetzung/Verwaltung ein), gewährleistet diese und gibt Monitoringbericht in einem noch festzulegenden Intervall an Genehmigungsbehörde/Kreisverwaltung ab (Mittelverwendung, aber auch fachlich über die Entwicklung / den Erfolg der Maßnahmen). Festlegung einer Regelung bzgl. Rückführung von noch auf Sonderkonto stehenden Geldmitteln, falls Projekt nicht zielführend / Resonanz auf Landwirtschaftsebene nicht mehr gegeben, erscheint ebenfalls sinnvoll Dieter Gräfenstein (UNB KV Az-Wo)