Info-Veranstaltung 27.04.2005 Klaus G. Troitzsch.

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 Präsentation transkript:

Info-Veranstaltung Klaus G. Troitzsch

Alte und neue Prüfungsordnungen Seit September 2004 gelten für Informatik und Computervisualistik neue Prüfungsordnungen Wesentliche Änderungen: Anpassung des Lehrangebots zwischen den beiden Studiengängen Studienbegleitendes Vordiplom auch in der Informatik Geänderte Zulassungsvoraussetzungen CV: Änderungen im Hauptstudium

Anpassung des Lehrangebots Soweit irgend möglich haben jetzt gleiche Veranstaltungen in beiden Diplomstudiengängen den gleichen Namen. Auch zwischen Informationsmanagement und Wirtschaftsinformatik sind die meisten abweichenden Bezeichnungen vereinheit- licht worden. Trotzdem brauchen wir weiter eine Synopse des jeweiligen Vorlesungsverzeichnisses mit den PrüfungsordnungenSynopse

Studienbegleitendes Vordiplom Wie in der CV kann man jetzt auch in der Informatik das Vordiplom ganz oder teilweise studienbegleitend ablegen. Voraussetzung (in beiden Ordnungen): alle Scheine vor Ende des 5. Fachsemesters erworben, alle mündlichen Prüfungen vor Ende des 5. Semesters abgelegt und vor Ende des 6. Semesters bestanden (Prüfungstermine im übrigen beliebig).

Zulassungsvoraussetzungen Zum Vordiplom in Informatik (PO 2004) und CV (alle Varianten) ist zugelassen, wer in jedem Fach wenigstens die Hälfte der insgesamt erforderlichen ECTS-Punkte erreicht hat. Informatik, alte PO: bestimmte (in Anlage 1 zu § 18 beschriebene) Scheine mussten vorgelegt werden.

Änderungen im Hauptstudium Informatik: im wesentlichen Umbenennungen zur Anpassung an die anderen Prüfungsordnungen CV: geänderte Aufteilung auf Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen, geänderte Zulassungsvoraus- setzungen

Zulassungsvoraussetzungen Hauptstudium CV Seminar Informatik, Seminar CV, Studienarbeit, Praktikum Inf/CV alte Ordnung: zusätzlich je 12 ECTS in jedem der vier Prüfungsbereiche neue Ordnung: zusätzlich Praktikum Kunst und Design und 12 ECTS aus dem Vertiefungsgebiet und je 15 ECTS aus den anderen drei Prüfungsbereichen

Studienbegleitende Diplomprüfungen bsi zu zwei Fachprüfungen im Diplom CV können durch studienbegleitende Leistungen ersetzt werden. Voraussetzung: alle Scheine vor Ende des 9. Fachsemesters erworben, alle mündlichen Prüfungen vor Ende des 9. Semesters abgelegt und vor Ende des 10. Semesters bestanden (Prüfungstermine im übrigen beliebig).

Pflicht und Wahlpflicht (1/4) Pflichtveranstaltungen im Hauptstudium Informatik sind in Anlage 4 zur PO (alle Versionen) in Anlage 4 Nr. 3 Satz 3 (nur Wirtschaftsinformatik!) genannt; alle anderen sind Wahlpflichtveran- staltungen (Kernveranstaltungen, aufbauende, andere Veranstaltungen)

Pflicht und Wahlpflicht (2/4) Pflichtveranstaltungen im Haupt- studium CV (alle Versionen) sind alle in Anlage 2 in der Tabelle namentlich aufgeführten Veranstaltungen. Pflichtveranstaltungen in den IM- Studiengängen sind alle Veranstaltungen, die in den Tabellen nicht als Vertiefung bezeichnet sind.

Pflicht und Wahlpflicht (3/4) Der Stoff von Pflichtveranstaltungen kann immer Gegenstand mündlicher Fachprüfungen im Diplom sein; Leistungsnachweise aus Pflichtveranstaltungen sind jedoch nur insoweit erforderlich, als sie zur Zulassung oder im Rahmen einer studienbegleitenden Fachprüfung benötigt werden.

Pflicht und Wahlpflicht (4/4) Der Stoff von Wahlpflichtveranstal- tungen ist nur dann Gegenstand einer mündlichen Prüfung, wenn sie im Prüfungsplan erwähnt sind. Der Stoff von Seminaren, Übungen und Praktika ist nicht Gegenstand mündlicher Fachprüfungen (Ausnahme: ggf. Nebenfach, interdisziplinärer Bereich CV)

Prüfung und Beurlaubung Seit In-Kraft-Treten des Hochschulgesetzes 2003 und der daraufhin erlassenen Einschreibeordnungen und der neuen Prüfungsordnungen können Prüfungen und prüfungsrelevante Studienleistungen nur erbracht werden von eingeschriebenen und nicht beurlaubten Studierenden.

Täuschung und Plagiat Plagiate (ungekennzeichnete Über- nahmen aus fremden Texten in Seminar-, Studien- und Abschluss- arbeiten) führen dazu, dass die entsprechende Leistung als nicht bestanden bewertet wird. Zweite Wiederholungen werden in diesem Fall nicht genehmigt.

Externe Studien- und Abschlussarbeiten Beschluss des Prüfungsausschusses: Nach § 10 Abs. 2 sämtlicher Ordnungen wird die Arbeit von einem Professor oder einer sonst prüfungsberechtigten Person ausgegeben und betreut. Das schließt ein, dass der Betreuer das Thema und die Aufgabenstellung festlegt; dies kann zwar auf Vorschlag des Kandidaten geschehen, aber der Betreuer bleibt in jedem Fall Herr des Verfahrens. Arbeiten, die außerhalb des Fachbereichs durchgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Auch hier bedarf es eines der Universität angehörenden Prüfers, der die Mitbetreuung übernimmt und gegen dessen Willen weder Thema noch Aufgabenstellung festgelegt werden können. Eine eventuelle Vergütung, die der Kandidat vor, während oder nach der Erstellung seiner Arbeit unmittelbar oder über eine Industriekooperation seines Betreuers erhält, steht der Einreichung der Arbeit nicht entgegen; die Vergütung darf aber nicht für die Anfertigung der Arbeit gezahlt werden. Der Prüfungsausschuss trägt Sorge dafür, dass zu jeder Zeit hinreichend viele Themen zur Verfügung stehen, die auch ohne externe Mitbetreuung bearbeitet werden können. Arbeiten, die aus der Kooperation mit Unternehmen entstehen, sind wie andere Projektergebnisse auch in absehbarer Zeit zu veröffentlichen (§ 14 Abs. 2 HochschG). Dem steht ein vorübergehender Sperrvermerk nicht entgegen, zufolge dessen eine Arbeit für begrenzte Zeit nicht in der Bibliothek eingesehen werden kann. Ein solcher Sperrvermerk ist nur zulässig, wenn der Betreuer ihm bereits bei Beginn der Arbeit zugestimmt hat und dies dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bekannt gegeben worden ist. Kandidaten, die die Notwendigkeit eines Sperrvermerks erst in fortgeschrittenem Stadium der Arbeit bekannt geben, laufen Gefahr, dass ihre Arbeit nicht akzeptiert wird.