Rechtsgestaltungskurs beim KG 2. Tag Formulieren des Vertrages.

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Rechtsgestaltungskurs beim KG 2. Tag Formulieren des Vertrages

Technik (1) 1.Ermitteln des Regelungsziels: des zugrunde liegenden Sachverhalts, der Zielvorstellungen und Interessen 2.Ermittlung des generellen Regelungsbereichs (Erfüllungsplanung und Risikoplanung mit Blick in die Zukunft) 3.Ermittlung der Regelungsnotwendigkeiten (Feststellung der bestehenden Rechtslage zur Ermittlung des Regelungsbedarfs)

Technik (2) 4.Erarbeitung des Vorschlags im Detail a)Zusammenstellung der in Betracht kommenden Gestaltungsmöglichkeiten b)Sammeln und Analysieren der Vor- und Nachteile der verschiedenen Regelungsmöglichkeiten c)Abwägung mit anschließendem Vorschlag

Strukturierung des Vertrages Anhand gesetzlicher Anhaltspunkte anhand des Vertragstypus Sachgerechtigkeit

Typischer Vertragsaufbau (1) 1.Überschrift Rechtliche Einordnung der Vertragstypus (Indiz bei Streitigkeiten) Ggf. beschreibende Bezeichnung Erleichterung der Zuordnung 2.Genaue Bezeichnung der Vertragsparteien Namensgleichheiten Bei juristischen Personen: Beachtung der juristischen Struktur der kontrahierenden Parteien Vertretungsverhältnisse

Typischer Vertragsaufbau (2) 3.(häufig) Präambel Darstellung des Umfeldes und der Vorgeschichte des Vertrages Erleichterung der Verständlichkeit für Außenstehende Auslegungshilfe 4.(ggfs.) Definitionen Zweck: Entlastung des Vertragstextes, wenn sachgerecht Alternativ: Klammerdefinitionen

Typischer Vertragsaufbau (3) 5.Regelungen zur unmittelbaren Erreichung des Vertragszwecks Vertragstypische Hauptpflichten (Leistungsinhalt und Leistungsmodalitäten) Nebenpflichten und Obliegenheiten Formulierung: Ausdruck des Willens zur rechtlichen Bindung (Klarheit./. Höflichkeit)

Typischer Vertragsaufbau (4) 6.Regelungen zur Störfallvorsorge Gemeinsame Abwägung mit dem Mandanten: Regelung realistischer Risiken und Beachtung besonderer Interessen des Mandanten Bsp. Vereinbarungen über Gewährleistungsrechte, Vereinbarungen über Sicherungsmittel

Typischer Vertragsaufbau (5) 7.Besondere Zukunftsregelungen bzgl. der Vertragsdurchführung Laufzeit des Vertrages Rücktrittsrechte Vertragsanpassungsklauseln 8.abschließende Regelungen Schriftformklausel Schiedsgerichtsregelung In-Kraft-Treten Gerichtsstand, § 38 Abs. 1 ZPO bei grenzüberschreitenden Verträgen: anwendbares Recht 9.Salvatorische Klausel

Wiedergabe des Gesetzeswortlauts im Vertrag Übernahme von dispositivem Gesetzesrecht in den Vertrag arg.: Befriedigungsfunktion des Vertrages für die Parteien Unterscheide: statische Verweisung dynamische Verweisung (Problem) Auswirkung späterer Gesetzesänderungen: Regelungslücke bei Änderung, Unwirksamkeit

Anpassungsmechanismen Wertsicherungsklausel Neuverhandlungsklauseln Spekulationsklauseln Steuerklauseln Salvatorische Klauseln

Wertsicherungsklauseln (1) Zweck: Sicherung der Wertbeständigkeit von Geldschulden Beispiele für die Anwendung: Langfristige Lieferverträge Gewerbliche Mietverträge Unterhaltsvereinbarungen in Scheidungsfolgenverträgen Geldvermächtnisse bei Verfügungen von Todes wegen

Wertsicherungsklauseln (2) Klauselelemente: 1.Anpassungsvoraussetzungen, d.h. Zeitpunkt der Anpassung (z.B.. Ablauf einer Zeitspanne, Index-Veränderung) 2.Maßgebliche Bezugsgröße (Preisindex) 3.Zeitpunkt, zu dem Anpassung wirksam wird Gestaltungsmöglichkeiten Automatisch wirkende Klauseln Klauseln mit Anpassungsverpflichtung oder Anpassungsrecht mit oder ohne Gestaltungsspielraum Beachte: Preisangaben- und Preisklauselgesetz in Verbindung mit Preisklauselverordnung

Wertsicherungsklauseln (3) Formulierungsbeispiel für eine genehmigungsfreie Gleitklausel als Spannungsklausel Der Geschäftsführer X erhält vom [Datum] an monatliche Bezüge in Höhe des jeweiligen Grundgehalts, wie sei einem Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B5 monatlich (zur Zeit...Euro) zustehen. Ändern sich die Bestimmungen des Besoldungsgesetzes, so ändert sich automatisch auch die Vergütung von X im gleichen Verhältnis

Neuverhandlungsklauseln Gesetzliche Grundlage: § 313 Abs. 1 bei Störung der Geschäftsgrundlage Gestaltung der Klausel: bloße Neuverhandlungspflicht ohne Einigungspflicht Neuverhandlungspflicht verbunden mit einer Einigungspflicht Neuverhandlungs- und Einigungspflicht verbunden mit Sanktionen Neuverhandlungs- und Einigungspflicht mit Schiedsgutachter oder Schiedsgerichtsklausel bei gescheiterter Einigung

Beispiel für Neuverhandlungs-Einigungs- und Schiedsgutachterklausel Nach Ablauf von jeweils 3 Jahren, beginnend mit..., sind beide Vertragsteile berechtigt, Verhandlungen über die Neufestsetzung der Miete zu verlangen. Die Neufestsetzung erfolgt unter Berücksichtigung der örtlichen Mieten nach billigem Ermessen. Können sich die Vertragsteile nicht einigen, so entscheidet ein von der örtlichen Industrie- und Handelskammer auf Antrag eines Vertragsteils zu bestimmender Sachverständiger für gewerbliche Mieten.

Spekulationsklausel Üblich bei Verträgen der vorweggenommenen Erbfolge, insbesondere im landwirtschaftlichen Bereich, zur Sicherstellung, dass die weichenden Geschwister an einem etwaigen Veräußerungsgewinn beteiligt werden veräußert der Erbwerber oder sein Rechtsnachfolger, den heute übergebenen Grundbesitz innerhalb von 15 Jahren ab heute ganz oder in Teilen, so hat er die Hälfte des Erlöses abzüglich der aus dem Erlös zu entrichtenden Steuer an den Veräußerer, nach dessen Tod an [...] herauszugeben. Die Herausgabepflicht besteht dann nicht [...].

Steuerklausel =Zivilrechtliche Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts wird von seiner steuerlichen Anerkennung durch die zuständige Finanzbehörde abhängig gemacht Zweck: Rechtsunsicherheit bezüglich der steuerlichen Folgen eines Vertrages vermeiden Probleme: zivilrechtliche Qualifikation steuerrechtliche Wirkung BFH:Bekanntmachung ggb. dem Finanzamt so bald wie möglich

Salvatorische Klauseln Zweck: Vermeidung des § 139 BGB bei Nichtigkeit einzelner Vertragsklauseln Gestaltungsmöglichkeiten: -Erhaltungsklausel -Erhaltungs- und Ersetzungsklausel mit automatischer Ersetzung -Erhaltungs- und Ersetzungsklausel mit Ersetzungspflicht

Salvatorische Klauseln - Erhaltungsklausel Sollte eine dieser Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so sollen die übrigen Vereinbarungen dennoch wirksam bleiben Problem: offen bleibt, wie die durch den Wegfall der unwirksamen Vereinbarung entstandene Regelungslücke zu schließen ist

Salvatorische Klauseln – Erhaltungs- und Ersetzungsklausel Erweist sich eine Bestimmung dieses Vertrages als unwirksam, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und dem Zweck der weggefallenen Bestimmung in zulässiger Weise am nächsten kommt. Problem:Im Streitfall Ermächtigung des Richters

Salvatorische Klauseln – Erhaltungs- und Ersetzungsverpflichtungsklausel Erweist sich eine Bestimmung dieses Vertrages als unwirksam, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung ist eine Bestimmung zu vereinbaren, die dem Sinn und dem Zweck der weggefallenen Bestimmung in zulässiger Weise am nächsten kommt. Problem: Im Streitfall ist die Zustimmung zu einer vorgeschlagenen Ersetzungsregelung einzuklagen

Sprache des Vertrages (1) Präzise und klare Regelungen (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) Sprachlich einfache und verständliche Formulierungen (Berücksichtigung des Empfängerhorizonts = Mandant) aber: Juristische Fachsprache zur Vermeidung von Auslegungsstreitigkeiten (Unterscheidung der Sprachebene im Vertragstext und im Erklärungstext an den Mandanten)

Sprache des Vertrages (2) Anlehnen an Bekanntes, d.h. Formulierungen des Gesetzes Bsp. § 929 BGB: sind sich einig darüber § 449 BGB: behält sich das Eigentum vor Beibehaltung des gleichen Begriffes bei gleichem Inhalt Bsp. Unterschiedliche Verwendung von Haus, Gebäude, Bauwerk etc. Widerspruchsfreiheit

Äußere Gestaltung Zwischenüberschriften Durchlaufende Ziffern oder Paragraphen Ggf. Verweis auf Anlagen, Übersetzungen

Formfragen Formbedürftigkeit aufgrund Gesetzes, § 125 S. 1 BGB notarielle Beurkundung, § 128 BGB, BeurkG öffentliche Beglaubigung, § 129 BGB, BeurkG Einfache Schriftform, § 126 BGB Eigenhändigkeit der Urkunde Grundsätze des einheitlichen Rechtsgeschäfts Formbedürftigkeit aufgrund Rechtsgeschäfts, § 125 S. 2 BGB Problem: Anforderungen an die Aufhebung der Schriftform- klausel Zweckmäßigkeitserwägungen (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, Beweissicherung)

Letter of Intent/ Absichtserklärung = Bekundung der Bereitschaft, mit dem oder den Adressaten einen Vertrag abzuschließen => Unterschied zum Vertragsangebot: Erklärung soll noch nicht rechtsverbindlich sein (no binding clause) bei Gesellschaftsverträgen: Es muss vermieden werden, dass durch eine Annahmeerklärung nach einem LOI eine Vorgründungsgesellschaft oder gar eine Vor-GmbH entsteht

LOI (2) Zweck: Vertrauensbildung während der Vertragsverhandlungen Zeitliche Fixierung Haftungsbegrenzung auf bestimmte Rechtswirkungen Erleichterung für bei spätere Geltendmachung vorvertraglicher (Vertrauens-)Schäden Form: einseitig oder zweiseitig

LOI (3) – Typische Klauseln Verpflichtung, während der Verhandlung nicht parallel mit einem Dritten zu verhandeln Geheimhaltungsvereinbarungen für bestimmte Verhandlungsthemen Offenbarung eines bestimmten Know-how mit der Verpflichtung, nach dem Scheitern der Verhandlung davon keinen Gebrauch zu machen Übernahme bestimmter personeller und finanzieller Vorinvestitionen sowie Erstattungsregeln hierfür Haftungsvereinbarungen und Haftungsausschlüsse Rechtswahl, Gerichtsstandsvereinbarungen

Rechtsgestaltungskurs beim KG 2. Tag Allgemeine Geschäftsbedingungen als Vertragstypus für Massengeschäfte

AGB als Vertragstypus für Massengeschäfte 1. Entstehung, Funktion und praktische Bedeutung –Kind der industriellen Revolution des 19. Jh. (Serienproduktion standardisierter Waren) –Funktion: Rationalisierung der Geschäftsabwicklung –Risikoabwälzung auf den Kunden

Prüfschema AGB 1. Sachlicher und personaler Anwendungsbereich 2. Einbeziehung der AGB (1. Schutzebene) 3. Inhaltskontrolle (§§ 307 ff.) (2. Schutzebene) 4. Rechtsfolgen

Prüfschema AGB 1. Sachlicher und personaler Anwendungsbereich a) sachlicher Anwendungsbereich: Vorliegen von AGB (§ 305 I, 310 IV) b) personaler Anwendungsbereich (§ 310) 2. Einbeziehung der AGB (1. Schutzebene) a) Einbeziehung gem. § 305 II, III (nicht anwendbar in den Fällen der §§ 305a,310 I 1) b) Bestehen vorrangiger Individualabreden (§ 305 b) c) überraschende Klauseln (§ 305 c)

Prüfschema AGB 3. Inhaltskontrolle (§§ 307 ff.) (2. Schutzebene) a) Anwendbarkeit der Inhaltskontrolle (§ 307 III 1) b) Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309) c) Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit (§ 308) d) Unangemessene Benachteiligung (§ 307 Generalklausel) 4. Rechtsfolgen a) Nichtigkeit der betreffenden Klausel (folgt direkt aus §§ ) Ersetzung durch dispositives Gesetzesrecht (306 II) Nach h.M. Verbot der geltungserhaltenden Reduktion b) Wirksamkeit des Vertrages im übrigen (306 I) Ausnahme: Härteklausel (§ 306 III)

§ 305 Abs. 1 BGB Einbeziehung der AGB AGB = für eine Vielzahl von Verträgen (mind. 3-5 Verwendungen) vorformulierte Vertragsbedingungen Die der Verwender bei Vertragsabschluss der anderen Partei stellt (-) bei Stellung durch Dritten (z.B. Notar, es sei denn er handelt im Auftrag einer Partei)

§ 305 Abs. 1 BGB Einbeziehung der AGB Problem: Einbeziehung auch bei Ausfüllung von Leerräumen in Vertragsklauseln? (+)(-) Bei unselbständigenbei selbständigen ErgänzungenEinfügungen z.B. Ausfüllen des Namens,z.B. Festlegung der KaufobjektLaufzeit bei freier Entscheidung

§ 305 Abs. 2 BGB Einbeziehungsvereinbarung Verwender muss die andere Partei ausdrücklich, bzw. wo nur schwierig möglich, durch deutlich sichtbaren Aushang auf die AGB hinweisen UND der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschaffen in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu erlangen UND die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist Es existiert keine vorrangige Individualvereinbarung (§ 305 b) Keine überraschende Klausel ( § 305 c I)

§ 305 Abs. 2 BGB - Fälle 1. ausdrücklicher Hinweis (§ 305 II Nr. 1) a)auf der Rückseite eines Vertragsformulars abgedruckte AGB -> werden Vertragsbestandteil, wenn auf sie auf der Vorderseite deutlich hingewiesen wird b) Vertragsschluss mit Ausländern mit Sprachschwierigkeiten -> Verständnis deutscher AGB für Ausländer schwierig, aber: -> daraus kann nicht gefolgert werden, dass der Verwender verpflichtet ist, eine Übersetzung zur Verfügung zu stellen -> ausschlaggebend ist welcher Sprache sich die Vertragsparteien bei den Vertragsverhandlungen bedienen, wählen sie Deutsch, dann akzeptiert der ausländische Vertragspartner den deutschen Vertrag inkl. AGB

§ 305 Abs. 2 BGB - Fälle 2. Hinweise durch Aushang Werden die in einem Geschäftslokal seit langer Zeit ausgehängten AGB geändert, so kann sich der Geschäftsinhaber jedenfalls Gegenüber einem Stamm- kunden, der an den Aushang gewöhnt ist, nur dann auf die Änderung berufen, wenn er auf sie durch einen auffälligen Hinweis aufmerksam gemacht hat OLG Hamm, BB 1979, 1789 = MDR 1979, 937

Anwendungsbereich § 310 BGB §§ 305 Abs. 2, 3, 308, 309 BGB finden keine Anwendung ggü.: – Unternehmern (§ 14 BGB) – Jur. Personen des ÖR (Hochschulen, Anstalten, Stiftungen, etc.) – Öffentlich-rechtlichem Sondervermögen

Anwendungsbereich § 310 BGB § 310 Abs. 3 BGB – Verbraucherverträge § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB: Alle Geschäftsbedingungen gelten vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher eingeführt worden sind. -> die Beweislast, dass es sich um eine vom Verbraucher eingeführte Klausel handelt trägt der Unternehmer

§ 310 Abs. 3 BGB – Verbraucherverträge §§ 305 c Abs.2, 306, finden auch Anwendung bei Einmalbedingungen (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB) (im Kontrast zu § 305 I BGB) Bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 I, II BGB wird der generelle Prüfungsmaßstab gem. § 310 III Nr. 3 BGB ergänzt –Interessen Unternehmer / Verbraucher UND konkrete individuelle Vertragsumstände

§ 308 BGB Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit Die Wirksamkeit der in § 308 BGB aufgezählten Reihe von AGB-Klauseln hängt davon ab, ob sie im Einzelfall einen Inhalt haben, der als unangemessen, sachlich nicht gerechtfertigt, unzumutbar usw. erscheint. RF: z.B. Möglichkeit der geltungserhaltenden Reduktion bzw. tritt die entsprechende gesetzliche Vorschrift an diese Stelle

§ 309 BGB – Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit Im Gegensatz zu § 308 BGB enthält § 309 BGB keine unbestimmten Rechtsbegriffe, also keinen Raum für eine rechtliche Wertung RF: AGB-Klauseln, deren Inhalt gegen § 309 BGB verstößt sind grds. nichtig

§ 307 BGB 3.Es wird vermutet, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war, wenn seit Gefahrübergang nicht mehr als 12 Monate vergangen sind.

§ 307 BGB 4.In dringenden Fällen ist der Käufer berechtigt, die Mängel auf Kosten des Verkäufers selbst zu beseitigen, beseitigen zu lassen oder Ersatz zu beschaffen.

§ 307 BGB 5.Der Verkäufer hat auch für unverschuldete Rechtsmängel einzustehen. Auch in diesem Fall ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz gemäß § 437 BGB geltend zu machen.

§ 307 BGB 6.Der Rückgriffsanspruch (§§ 478, 479 BGB) steht dem Käufer auch dann gegen den Verkäufer zu, wenn es sich nicht um einen Verbrauchs- güterkauf handelt. Der Käufer kann den Verkäufer auch mit Schadensersatzansprüchen und Aufwendungsersatzansprüchen belasten (entsprechend § 478 Abs. 1 BGB), die der Abnehmer gegen den Käufer geltend macht.

§ 307 BGB 7.Falls keine abweichende Vereinbarung geschlossen wurde, beträgt die Verjährung für Mängelansprüche 36 Monate ab Gefahrübergang.

§ 307 BGB 8.Die Verjährung der Mängelansprüche des Käufers beträgt im Falle von Rechtsmängeln 10 Jahre nach Lieferung.

§ 307 BGB 9.Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer auf Anforderung seine Vorlieferanten mitzuteilen und diese durch ihn genehmigen zu lassen sowie deren Qualifikation nachzuweisen.

Rechtsgestaltungskurs beim KG 2. Tag Vertragsmanagement

Bei der Konzeption des Vertrages sollten sich die Parteien um eine Störfallvorsorge bemühen. Dennoch kann es auch bei umsichtiger Planung zu unvorhergesehen Ereignissen kommen, die den Vertragszweck tangieren. Ursachen: einseitige Planänderungen auf einer Seite Einseitige Planänderungen auf beiden Seiten Organisatorische Umstellungen Personelle Umstellungen (Wechsel von Personen und Zuständigkeiten) Änderungen des technischen Umfelds Änderungen der finanziellen Rahmenbedingungen Unplanbares Verhalten Dritter Zufällige Einflüsse

Vertrag in der Krise / Vertragsmanagement Nahezu jeder Vertrag durchläuft bei seiner Durchführung irgendein Krisenstadium (manchmal sogar ohne das die Parteien dies merken) Gründe: Die Erwartungen einer oder beider Parteien an den Vertrag erfüllen sich nicht (Fehleinschätzungen) Verdeckter Vertragsbruch einer Partei, die sich versucht ihren Pflichten zu entziehen oder die Pflichten der Gegenseite zu erhöhen, um so das eigene Risiko zu mindern Offener Vertragsbruch durch eine Partei, die ihre Leistung verweigert, aber gleichzeitig versucht die Gegenseite von den (eigentlich) gebotenen rechtlichen Konsequenzen abzuhalten (selten) Leistungsstörungen für die keine Partei verantwortlich ist (höhere Gewalt) Leistungsstörungen für die eine Partei verantwortlich ist (Mehrzahl der Fälle) Wie kann man mit Vertragskrisen umgehen?

Frühwarnsystem für die Erkennung von Vertragsstörungen installieren Auf Beschwerden des Vertragspartners oder überraschende Situationen sofort reagieren Die Kommunikation nie abbrechen lassen Eigene Fehler ebenso wahrnehmen können, wie die der Gegenseite

Vertragskrise Rückabwicklung des Vertrages (geordneter Rückzug exemplarisch) Rahmenverträge nicht fristlos kündigen, sondern unter angemessenen Fristen auslaufen lassen Vertrag vor Erfüllung beenden ggfls. dafür Abstandszahlung leisten Eigene Mitwirkungsleistungen erhöhen und damit die Leistungspflicht der anderen Seite indirekt verkürzen Leistungen, die der Vertragspartner offenkundig nicht erbringen kann durch andere ersetzen und dafür ein Minimum an Deckungsbeiträgen zahlen Bei Gesellschaftsverträgen aktive in stille Beteiligungen ändern

Vertragscontrolling Beschreibt alle Maßnahmen und Werkzeuge, die dazu dienen, Planung und Realität miteinander zu vergleichen, Differenzen zu messen und die daraus gewonnenen Erkenntnisse zu bewerten. Eine Zertifizierung nach DIN/ISO 9000 verlangt dies z.B. unter Teil 3 Ziff und 5.3 Verträge als Dokumente im handelsrechtlichen Sinn unterliegen einschließlich aller späteren Än- derungen den Aufbewahrungspflichten nach HGB sowie z.T. steuerlichen Aufbewahrungspflichten.

Vertragscontrolling Bei Verträgen wird für ein effektives Controlling vorgeschlagen, nach Vertragsschluss sämtliche Klauseln nebst Anlagen zu exzerpieren und in eine Schema zu gliedern, das die Pflichten der Parteien und mögliche Risikofaktoren reflektiert 1 : –Rechtliche Wirksamkeitsvoraussetzungen –Eigene Hauptpflichten (insb. Mitwirkungspflichten) –Eigene Nebenpflichten (Information/Warnung) –Hauptpflichten des Vertragspartners –Nebenpflichten des Vertragspartners –Rechtliche Sicherungsmaßnahmen außerhalb des Vertrages –Nicht beherrschbare Risiken –Risiken, die nur durch Dritte beherrschbar sind Die Übersicht dient der Kontrolle, dass z.B. alle Pflichten frühzeitig überwacht werden, Verzug rechtzeitig angemahnt wird, Schlechterfüllung frühzeitig erkennbar werden und die Rechte, die sich aus Leistungsstörungen ergeben rechtzeitig ergriffen werden (Rügepflicht gem. §§ 377, 378 HGB oft nur wenige Tage) 1 Nach Heussen, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement

Vertragscontrolling In den USA z.B. erforderlich: im Rahmen einer Vertrags- dokumentation sind über die Vertragsurkunde hinaus diverse Unterlagen, die bei der Planung, Verhandlung und Durchführung entstanden sind zu archivieren, wie z.B. Projektpläne, Zeitpläne, Budgetpläne, Protokolle, Projekttagebücher, techn. Testunter- lagen, Gutachten, Vertragsentwürfe und interne Memoranden. Diese Fülle von Dokumenten erfordert für die Dokumenten- verwaltung organisatorische Vorschriften, die regeln, dass die relevanten Dokumente so lange aufzuheben sind, dass auch Fernwirkungen des Vertrages nicht mehr zu befürchten sind. Im Streitfall kann eine gute Vertragsdokumentation auch eine wesentliche Auslegungshilfe für den Vertrag selbst sein.