Ziele, Aufgaben und Funktionen der öffentlichen Verwaltung

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 Präsentation transkript:

Ziele, Aufgaben und Funktionen der öffentlichen Verwaltung Ein BVWL-Vortrag von Isabelle, Peggy, Manuela, Stephan und Thomas

Ziele, Aufgaben und Funktionen der öffentlichen Verwaltung Verwaltung - was ist das? Stellung im Staatssystem Welche Funktion hat Verwaltung und was will sie erreichen? Historisches

Verwaltung - eine Definition Die öffentliche Verwaltung lässt sich begrifflich nur schwer fassen. Es gibt keinen einheitlichen Verwaltungsbegriff, da die Verwaltung nach verschiedenen Gesichtspunkten be- trachtet werden kann. Man unterscheidet zwischen: Verwaltung im organisatorischen Sinn Verwaltung im materiellen Sinn Verwaltung im formellen Sinn

Verwaltung im organisatorischen Sinn Mit der Verwaltung im organisatorischen Sinn ist der Verwaltungsapparat gemeint, der für die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben geschaffen wurde. Dies sind z.B.: Ministerien Finanzämter Gemeindeverwaltungen

Verwaltung im formellen Sinn Verwaltung im formellen Sinn ist die gesamte von den Verwaltungsbehörden ausgeübte Tätigkeit, ohne Rücksicht darauf, ob sie inhaltlich (materiell) verwaltender Natur ist oder nicht. Beispiele nicht verwaltender Tätigkeit sind: Erlass von Satzungen durch den Gemeinderat Ausfertigung von Gesetzen durch den Bundesprä-sidenten

Verwaltung im materiellen Sinn Unter Verwaltung im materiellen Sinn versteht man die Staatstätigkeit, die auf die Wahrnehmung der Verwaltungstätigkeit ausgerichtet ist. Sie wird, ausgehend von der Gewaltenteilungslehre Montesquieus, wie folgt umschrieben: Verwaltung ist diejenige staatliche Tätigkeit, die weder Gesetzgebung noch Rechtsprechung noch Regierungstätigkeit ist (Negativdefinition).

Verwaltung im materiellen Sinn Positiv lässt sich Verwaltung wie folgt definieren: Die Verwaltung ist das nach einer bestimmten Ordnung sich vollziehende planmäßige Handeln des Staates zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Beispiele für Verwaltung im materiellen Sinn: Erlass eines Steuerbescheides Erteilung einer Baugenehmigung Ausstellung eines Reisepasses

Stellung im Staatssystem Gemäß Art. 20 II GG wird die Staatsgewalt durch besondere Organe der Gesetzgebung (Legislative), der vollziehenden Gewalt (Exekutive) und der Rechtsprechung (Judikative) ausgeübt. Die sogenannte Exekutive ist dabei gemäß Art. 20 III GG an Gesetz und Recht gebunden. Die Verwaltung stellt den Hauptbestandteil der Exekutive dar. Sie ist mit ihren Organen ausführendes Element aller Gesetze und Verordnungen.

Stellung im Staatssystem - Bundesverwaltung In der Bundesrepublik Deutschland sind die Verwaltungs- aufgaben auf Bund, Länder und Kommunen aufgeteilt. Das Schwergewicht der Verwaltungstätigkeit liegt bei den Ländern und Kommunen. Art. 83 GG weißt die Verwaltungs- kompetenz grundsätzlich den Ländern zu, mit einigen Aus- nahmen, die in Artikel 87 ff.GG aufgezählt sind. Zu nennen sind hier der Auswärtige Dienst, die Bundeswasserstraßen- verwaltung, die Bundeswehrverwaltung und die Bundes- finanzverwaltung, bestehend aus der Bundesvermögens-, Bundesforst- und -zollverwaltung.

Stellung im Staatssystem - Landesverwaltung Die Länder führen Bundesgesetze im Auftrag des Bundes oder in eigener Verantwortung aus. Sie sind daneben für Gesetzgebung und Verwaltung vor allem in den Bereichen Bildung, Wissenschaft und Kultur, öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie Landes- planung zuständig. Wie im Bund gibt es oberste, obere, zentrale und untere Landesbehörden sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen der mittelbaren Bundesverwaltung.

Stellung im Staatssystem - Landesverwaltung Die Verwaltung fällt überwiegend in die Zu- ständigkeit der Länder. Sie führen als landes- eigene Verwaltung die Landesgesetze aus und als Verwaltung im Auftrag des Bundes oder in eigener Verantwortung die Bundesgesetze.

Stellung im Staatssystem - Kommunalverwaltung Aus Art. 28 II GG ergibt sich die Allzuständigkeit der Gemeinden. Hiernach ist ihnen das Recht gewährleistet, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln (kommunales Selbst- verwaltungsrecht).

Stellung im Staatssystem - Kommunalverwaltung Die Kommunen sind die unterste Stufe im drei- stufigen Verwaltungsaufbau. Bund und Länder weisen ihnen die Aufgaben und entsprechende Finanzmittel zu. Im Rahmen der Selbstverwaltung nehmen die Kommunen eigene und freiwillige Auf- gaben nach eigenem Ermessen und finanziellen Möglichkeiten und Aufgaben im Auftrag von Bund und Land wahr.

Aufgaben der Verwaltung 1. weisungsgebundene Ausführung von Rechtsvorschriften durch Behörden Gemäß Art. 20 III GG ist die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden (Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung). Dieser Grundsatz besagt: „Kein Handeln der Verwaltung ohne Gesetz, und kein Handeln gegen das Gesetz“. Daraus lässt sich ableiten, dass die Verwaltung als vollziehende Gewalt die bestehenden Gesetze ausführt.

Aufgaben der Verwaltung 2. gestaltende Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben innerhalb rechtlicher, finanzieller und organisa- torischer Grenzen z.B. Umgestaltung eines Parks, Aufstellen eines Spielplanes für das Theater, ... . In all diesen Fällen gibt es keine speziellen gesetzlichen Regelungen.

Aufgaben der Verwaltung Ihre Aufgaben setzt die Verwaltung auf unterschiedliche Art und Weise um: Ordnungsverwaltung Leistungsverwaltung Lenkungsverwaltung Abgabenverwaltung Bedarfsverwaltung

Die Ordnungsverwaltung Die Ordnungsverwaltung dient der Aufrecht- erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Abwehr der diesen drohenden Gefahren. Dazu gehört z. B. die Regelung des Straßenverkehrs, die Kontrolle gewerblicher Betätigungen, die Bekämpfung von Seuchen.

Die Leistungsverwaltung Die Leistungsverwaltung hat einmal durch gezielte Unterstützung einzelner (Sozialhilfe, Studienbeihilfen) und zum anderen durch Bereitstellung öffentlicher Einrichtungen (Verkehrs- und Versorgungsbetriebe, Kinder- gärten, Schulen, Krankenhäuser usw.) die Lebensbedingungen der Bürger zu gewähr- leisten und zu verbessern.

Die Lenkungsverwaltung Die Lenkungsverwaltung bezweckt die breiter angelegte Förderung und Steuerung ganzer Bereiche des sozialen, wirtschaftl. und kulturellen Lebens, etwa durch Maß- nahmen der Raumordnung, Unterstützung strukturell schwacher Wirtschaftszweige,Förderung kultureller Bestrebungen (Theater, Film usw.). Ein typisches Instrument der Lenkungsverwaltung ist der Plan, ferner die Subvention, die Vergünstigungen gewährt und damit Anreize schafft.

Die Lenkungsverwaltung Die Lenkungsverwaltung ist von der Ordnungsverwaltung und Leistungsver- waltung nicht scharf zu trennen. So dienen Maßnahmen des Umweltschutzes sowohl der Gefahrenabwehr (Verbot gesundheitsschäd- licher Luftverschmutzung) als auch der Ver- besserung der Lebensbedingungen.

Die Abgabenverwaltung Die Abgabenverwaltung dient der Be- schaffung der für den Staat erforderlichen Geldmittel durch Erhebung von Steuern und sonstigen vom Bürger zu erbringenden Abgaben (Gebühren, Beiträge, Ausgleichs- abgaben).

Die Bedarfsverwaltung Die Bedarfsverwaltung hat dafür zu sorgen, daß das Personal und die Sachmittel, die für die Durchführung der Verwaltungsaufgaben erforderlich sind, zur Verfügung stehen.

Historisches Die Verwaltung war einer ständigen Veränderung unterworfen. Im mo- dernen Sinne ist die Verwaltung eine Schöpfung der Neuzeit. Mit der französischen Revolution begann die Verselbstständigung der Verwal- tung. Am 26.08.1789 erklärte die französische Nationalversammlung die Menschen- und Bürgerrechte. 1791 wurde Frankreich durch Montesquieus Gewaltenteilung zur konstitutionellen Monarchie. Ebenso bildeten sich Ministerien und das Berufsbeamtentum heraus. 1804 verfasste Napoleon den „Code Civil“ das 1. bürgerliche Gesetzbuch. Anfang des 19. Jh. entwickelte sich die kommunale Selbstverwaltung (z.B. die preuß. Städteordnung von 1808). Hier war das allein beschließ- ende und deshalb wichtigste Organ, die von den Bürgern gewählte Stadt- verordnetenversammlung.

Historisches Ausführendes Organ war der Magistrat, bestehend aus dem Bürgermeister und den Stadträten. Die preußische Städteordnung wurde Vorbild für wie- tere deutsche „Bundes-“Länder. Der Staat des 19. Jh. sah es vornehmlich als seine Aufgabe an, für Ordnung und Sicherheit zu sorgen. Die Anstöße Bismarcks, für eine Sozialgesetzgebung, sowie der 1. und 2. Weltkrieg veränderten das Staatswesen grundlegend in Richtung des be- stehenden Sozial- und Rechtsstaates. Das am 8. Mai beschlossene und am 23. Mai 1949 verkündete GG galt vorerst für die BRD und seit dem 3. Ok- tober 1990 für ganz Deutschland. Der so erweiterte Aufgabenbereich machte eine Erweiterung der Verwaltung unabdingbar.

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