Kinderzuschlag.

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 Präsentation transkript:

Kinderzuschlag

Was ist ein Kinderzuschlag? Der Kinderzuschlag wurde mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt („Hartz IV“) zum 1. Januar 2005 nach §6a Bundeskindergeldgesetz eingeführt. Dabei handelt es sich um eine gezielte Förderung von gering verdienenden Familien mit Kindern. Ziel ist es, die Zahlung von Arbeitslosengeld 2, mit seinen negativen Auswirkungen zu ersparen und statt dessen einen Kinderzuschlag zu gewähren. Arbeitsagentur/ Juli 2009

Voraussetzungen für den Erhalt des Kinderzuschlages es handelt sich um Kinder, die unter 25 sind, unverheiratet sind und im selben Haushalt leben. für die Kinder wird Kindergeld bezogen für Eltern, deren Einkommen die Mindesteinkommensgrenze erreicht. das Einkommen und Vermögen darf nicht die Höchsteinkommensgrenze überschreiten. der Bedarf der Familie muss durch den Kinderzuschlag gedeckt werden, so dass kein ALG ll erforderlich ist.

FAUSTREGEL: Eltern mit Kindern, die nur Arbeitslosengeld ll, Sozialgeld oder Sozialhilfe beziehen und sonst kein Einkommen bzw. Vermögen haben, können daneben nur das Kindergeld aber keinen Kinderzuschlag erhalten.

An wen wird der Kinderzuschlag gezahlt? Es bekommt immer das jenige Elternteil den Kinder- zuschlag ausgezahlt, der auch das Kindergeld bezieht. Der Kinderzuschlag wird also mit dem Kindergeld ausge- zahlt. Wenn die Eltern getrennt leben und die Kinder sich in beiden Haushalten aufhalten, so können sich die Eltern einigen wer den Kinderzuschlag bekommt. Sollte es zu keiner Einigung kommen, entscheidet das Vormundschaftsgericht darüber.

Was muss man tun um Kinderzuschlag zu bekommen??? Der Kinderzuschlag muss gesondert und schriftlich beantragt werden!!!! Antragsformulare hierfür gibt es: bei jeder Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit oder zum Herunterladen im Internet unter: www.familienkasse.de www.kinderzuschlag.de

Vorsicht: Der Kinderzuschlag wird erst ab dem Zeitpunkt der Beantragung ausgezahlt, allerdings nicht für Zeit- räume vor der Antragsstellung!!!

Berechnung des Kinderzuschlags 1. Ermittlung der Mindesteinkommensgrenze 2. Ermittlung der Bemessungs- und Obergrenzen 3. Anrechnung des Elterneinkommens 4. Ermittlung des insgesamt zustehenden Kinderzuschlags

Ermittlung der Mindesteinkommensgrenze Wer Kinderzuschlag beziehen will, muss ein Einkommen aufweisen. Für dieses gibt es eine Mindesteinkommensgrenze. Bei gemeinsam erziehenden Eltern sind dies 900,00€, bei Alleinerziehenden 600,00€ Um diese Grenze zu errechnen, muss zunächst geklärt werden, was genau zum Einkommen zählt. Arbeitsagentur/ Juli 2009

Folgende Einnahmen gehören zum Einkommen Einnahmen aus einem Angestelltenverhältnis oder aus Selbstständigkeit Einnahmen des Kindes (Unterhaltsleistungen oder Unterhaltsvorschuss) Arbeitslosen- und Krankengeld Renten aus der Sozialversicherung Kapital- und Zinserträge Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung Elterngeld (bei Geburten ab 01.01.2007) www.akademie.de

Folgende Einnahmen gehören nicht zum Einkommen Kindergeld Wohngeld Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen der Länder Mutterschaftsgeld und andere Leistungen, die auf das Erziehungsgeld angerechnet werden Leistungen der Pflegeversicherung Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege wie z. B. Lebensmittel- oder Möbelspenden

Schritt 1: Rechenbeispiel für die Ermittlung der Mindesteinkommensgrenze Die Familie Bauer hat eine 4-jährige Tochter und möchte für sie Kinderzuschlag beantragen. Der Vater verdient 800,00€ brutto. Für die Tochter erhält die Familie 164,00€ Kindergeld. Zusätzlich vermietet der Vater eine Garage und erhält Mietein- nahmen von 50,00€. Bekommt die Familie einen Kinderzuschlag? Antwort: Bruttoverdienst 800,00€ + Mieteinnahme 50,00€ Einkommen 850,00€ Die Familie erhält keinen Kinderzuschlag, da das Einkommen 50,00€ unter der Mindesteinkommensgrenze liegt.

Schritt 2: Ermittlung der Bemessungs- und Obergrenze Am Beispiel der Fam. Bauer: Das Ehepaar Bauer mit 3 Kindern bezahlt für Miete und Heizung monatlich 900 Euro. Der Vater verdient 1.197 Euro, die Kinder haben kein eigenes Einkommen oder Vermögen. Das monatliche Einkommen der Eltern liegt über der Mindesteinkommensgrenze. Wenn es gleichzeitig nicht höher ist als die Summe aus ihrem Bedarf (Bemessungsgrenze) zuzüglich des Gesamtkinderzuschlages, hat die Familie Anspruch auf den Kinderzuschlag. Grundbedarf der Eltern 632,00 € Wohnbedarf der Eltern 560,00 € (62,27 % der Kosten für Unterkunft und Heizung), Bemessungsgrenze 1.192,00 € zuzüglich Gesamtkinderzuschlag (3 x 140 Euro) 420,00 € Höchsteinkommensgrenze 1.612,00 €

Der Wohnbedarf der Eltern berechnet sich folgendermaßen: Berechtigte bis 30.06.2009 ab 01.07.2009 % der Regelleistung Betrag in Euro Alleinstehende Elternteile 100% 351 359 Elternpaare 2x 90% 632 646 Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 60% 211 215 Kinder ab Beginn des 7.- bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 70% 251 Kinder ab Beginn des 15.- bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 80% 281 287 Hinzu kommen pauschalierte Mehrbedarfe für Alleinerziehende sowie bei Schwangerschaft, Behinderung oder kostenaufwändiger Ernährung

Schritt 3: Anrechnung des Elterneinkommens Bemessungsgrenze 1.192,00 € Höchsteinkommensgrenze 1.612,00 € Einkommen des Vaters 1.197,00 € Minijob der der Mutter 355,00 € Gesamteinkommen 1.552,00 € Vorsicht: Gesamteinkommen überschreitet die Bemessungsgrenze, dann tritt folgendes in Kraft (siehe nächste Folie)

... Gesamteinkommen überschreitet die Bemessensgrenze Wenn das Einkommen der Eltern über der Bemessungsgrenze liegt, mindert der übersteigende Betrag den Kinderzuschlag. Für je volle 10 Euro des übersteigenden Betrages werden 5 Euro angerechnet. Hier wird die Bemessensgrenze um 360 Euro überschritten, (d.h. 360:10=36 ; 36x5=180) Der Kinderzuschlag mindert sich um 36 Stufen, also um 180 Euro.

4.Schritt: Ermittlung des insgesamt zustehenden Kinderzuschlages Maximaler Gesamtkinderzuschlag (140 Euro x 3) 420,00 € abzüglich Minderungsstufen 180,00€ verbleibender Gesamtkinderzuschlag 240,00€ Der Familie Bauer steht also letztlich ein Kinder- zuschlag von 240 Euro monatlich zu!!!!!

Vorsicht: Der Kinderzuschlag kann eine finanzielle Falle sein. Beim Übergang von Arbeitslosengeld I zu Arbeitslosengeld II wird ein auf zwei Jahre befristeter jährlicher Zuschlag gezahlt. Eltern, die den Kinderzuschlag anstelle von Arbeitslosengeld ll bekommen, müssen sich zwar nicht mit der Arbeitsagentur herumschlagen, verlieren aber dadurch auch den Anspruch auf den befristeten Zuschlag und werden unter Umständen schlechter gestellt. Deshalb haben Familien in dieser Situation seit dem 1. August 2006 ein Wahlrecht, ob sie den Kinderzuschlag in Anspruch nehmen wollen oder nicht.

Weiteres Rechenbeispiel Familie A. hat Kinder, 15 und 16 Jahre Einkommen Frau F. 240 € Einkommen Herr F. 875 € brutto (beide Einkommen sind bereits bereinigt) Miete: 620 € => Die gemeinsam erziehenden Eltern erreichen die Mindesteinkommensgrenze von 900,00 € Bedarfsermittlung: Regelleistung für die Eltern 632,00 € Mietanteil: 441,56 € Summe: 1073,56 € = Elternbedarf   Somit steht ein anrechenbares Einkommen von 1115,00 € einem Bedarf von 1073,00 € gegenüber.

Ergebnis 41,44 € Elterneinkommen 1115,00 € Da das Einkommen ist also höher als die Mindesteinkommensgrenze, aber nicht so hoch wie die Höchsteinkommensgrenze (Bedarf plus möglicher Kinderzuschlag ) muss Kinderzuschlag beantragt werden. Elterneinkommen 1115,00 € Minus Elternbedarf 1073,56 € Ergebnis  41,44 € (anrechenbare Einkommen der Eltern) Je 10 € Einkommensüberhang werden 7 € auf den Kinderzuschlag angerechnet: 4x7 = 28 Euro. Der Kinderzuschlag wird also in Höhe von 280 – 28 € = 252 € gezahlt.  

Familie F. hätte mit Kinderzuschlag monatlich zur Verfügung: Einkommen Herr F. 1185,00 € Einkommen Frau F. 400,00 € Kindergeld 308,00 € Kinderzuschlag 252,00 € Wohngeld 130,00 € Summe 2275,00 € = zur Verfügung stehendes Einkommen mit Kinderzuschlag  

Miete 620,00 € Die folgende Vergleichsberechnung zeigt, wie hoch der Anspruch der Familie auf ALG II wäre: Miete 620,00 € Eltern 632,00 € Kind 281,00 € Kind 281,00 € Summe 1814,00 € = Gesamtbedarf Anrechenbares Einkommen: Eltern 1115,00 € Kindergeld 308,00 € Summe 1423,00 € = anrechenbares Einkommen

Tatsächlich zur Verfügung hätte die Familie bei ALG II-Bezug: 1814 € Bedarf – 1423 Einkommen = 391,00 €    (ALG II) Plus Einkommen Frau F. 400,00 € Plus Einkommen Herr f. 1185,00 € Kindergeld 308,00 € Summe 2284,00 € = zur Verfügung stehendes Einkommen mit ALG II Der Familie würde also mit Bezug von ALG ll mehr Einkommen (2284,00 €) Einkommen zur Verfügung stehen als mit Bezug des Kinderzuschlages (2275,00 €)

Quellenangabe: www.arbeitsagentur.de www.akademie.de www.diakonie-hamburg.de www.familienagentur.de www.kinderzuschlag.de