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Berufskranke und andere Opfer der Arbeit: Teil II Folie 72 ff

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Präsentation zum Thema: "Berufskranke und andere Opfer der Arbeit: Teil II Folie 72 ff"—  Präsentation transkript:

1 Berufskranke und andere Opfer der Arbeit: Teil II Folie 72 ff
Dr. Angela Vogel, abeKra e.V., Altenstadt, 2007

2 Kapitel 5 Beginn des Leistungsfall

3 Ab Antragsstellung Bisher galt, der Leistungsfall trat mit der Erstdokumentation der Schadens-Chronifizierung ein. Künftig soll der Leistungsfall nur noch ab Antragsstellung gegeben sein. Die Geschädigten gehen also für die Zeit zwischen erstmaliger Diagnose/Schadenseintritt und Antragsstellung – unverschuldet – leer aus.

4 Ende des Leistungsfalls
Kapitel 7 Ende des Leistungsfalls

5 Renten-Befristung Die derzeit bis zum Tod gezahlte GUV-Rente – sofern sie durch MdE-Minderung nicht vorher gekappt wird – soll mit Erreichen der Altersgrenze enden.

6 rechtsfragwürdig f. Was hat das Erreichen der Altersgrenze eines GUV-Geschützten mit Zahlungen aus der GUV-Haftung für dessen Körperschäden zu tun?

7 rechtsfragwürdig ff. - Die Beeinträchtigungen im gesamten Leben verschwinden nicht mit Eintritt in das Rentenalter. Warum also sollen die GUV-Entschädigungszahlungen dafür dann enden?

8 Kapitel 8 Zum "Ausgleich unfallbedingter Versorgungslücken in der Alterssicherung" sollen künftig Beiträge "an die gesetzliche Rentenversicherung" gezahlt werden.

9 Der Betrug mit den angeblichen GRV-Beiträgen der GUV
Aber: Die BGen errechnen den mtl. GRV-Beitrag aus der Differenz zwischen dem vorher erzielten und dem nachher erzielbaren Einkommen

10 Beispiel 1 Angenommen eine Fabrikarbeiterin verdiente in einem Volljob Euro mtl.; nach ihrem Arbeitsunfall verbleiben ihr chronische Gesundheitsschäden, die mit einer MdE von 20% bewertet werden. Danach findet sie einen Job als Bürohilfe in sitzender Tätigkeit. Sie verdient mit 7,50 Euro brutto die Stunde noch Euro brutto. Von zu Grunde zu legenden 400 Euro Differenz ergibt sich also ein Betrag von 80 Euro GRV-Beitrag.

11 Beispiel 2 Ein zunächst weiter arbeitender und später entlassener Lärmschwerhöriger ist für die BG ein Nullsummenspiel. Sie muss keine Beiträge an die GRV abführen. Wird der Mann später entlassen, weil weitere Rationalisierungen anstehen und für ihn nur ein Ersatzarbeitsplatz zur Verfügung stünde, an dem er hören können muss (z.B. Maschinenbedienung mit lautlichen Signalgebungen oder ständigem elektronisch-medialem Verständigungszwang) muss er nachweisen, dass er wegen seiner Schwerhörigkeit gekündigt wurde und nicht, weil, wie die BG sagt, die Weiterbildung fehlte, um eine solche Aufgabe bewältigen zu können; er also sowieso gekündigt worden wäre.

12 Fazit GUV - GRV-Beitragszahlungen:
Die künftigen Beitragszahlungen an die GRV sind ein Propagandatrick, weil die UVT das für Geschädigte erhöhte Arbeitsmarktrisiko nicht tragen und befugt sein sollen, das erzielbare und nicht das faktisch erzielte Einkommen eines Geschädigten zur Grundlage ihrer Berechnungen zu machen.


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