Ansprüche bei Pflichtverletzung: Schadensersatz statt der Leistung Schadensersatz Rücktritt
Schadensersatz bei Pflichtverletzung a) Schuldverhältnis / Vertrag / auch: Vertragsanbahnung (§ 311 II) Erfüllungsverweigerung §§ 281, 280 Unmöglichkeit §§ 283, 280 / § 311a Verzug §§ 286, 280 o. §§ 281, 280 b) Pflichtverletzung (= Oberbegriff § 280) Schlechtleistung / Nebenpflichtverletzung § 280 / vorvertraglich: § 311 II, III Mängelhaftung c) Vertretenmüssen (meist: Verschulden): §§ 280 I 2, 276-278 d) Schaden: §§ 249-254 --> Rechtsfolge: Schadensersatz o. SE statt der Leistung
Rücktritt
Rücktritt bei Pflichtverletzung im gegenseitigen Vertrag a) Gegenseitiger Vertrag Nichterfüllung, Verzug (§ 323) Unmöglichkeit (§§ 326, 275) b) Pflichtverletzung Verletzung von Nebenpflichten (§§ 324, 241 Abs. 2) --> Rechtsfolge: Rücktrittsrecht (Abwicklung nach §§ 346 ff.)
Schadensersatz statt der Leistung / Rücktritt Sachverhalt: Der Gläubiger hat einen Kaufvertrag über Waren geschlossen, bei deren Weiterverkauf er 1 Mio € Gewinn gemacht hätte. Der Schuldner liefert aber nicht. Erfüllungsverweigerung Schadensersatz statt der Leistung Gl.-Vermögen Vertrag = 1 Mio € Gewinn Der Gläubiger wird also vermögensmäßig so gestellt, als ob die Erfüllungsverweigerung nicht erfolgt wäre. Erfüllungsverweigerung Leistung aufgrund des Vertrags Rücktritt + Rückerstattung Anders ist es beim Rücktritt: durch Rückübertragung des Geleisteten wird jede Partei so gestellt, wie sie ohne den Vertrag gestanden hätte.
30.4. Absendung des Mahn-Briefes Fälligkeit ca. im April 30.4. 30.4. Absendung des Mahn-Briefes Verzug 2.5. bis 9.5. 2.5. Ankunft = Wirksamwerden der Mahnung § 130 BGB 9.5. Lieferung: Ende des Verzugs