Versicherungsvertragsrecht

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Sofortiger Versicherungsschutz für einen nicht ganz gesunden Skifahrer (VVG 01) Probleme des Falles: Zustandekommen eines Vertrages über vorläufige Deckung.
 Präsentation transkript:

Versicherungsvertragsrecht  Wie kommen Sie zu Ihrer Versicherung?  Welche Schritte sind dazu nötig?  Ab wann haben Sie Versicherungsschutz?  Welche Punkte müssen Sie dabei beachten?

1. Der Antrag Sie wollen sich versichern. Dazu reichen Sie beim Versicherer einen Antrag ein. Den Antrag bekommen Sie zugeschickt, bzw. können ihn online herunterladen und ausdrucken. Damit der Versicherer Ihre Risiken richtig einschätzen und damit absichern kann, müssen Sie im Antrag ein paar Fragen beantworten. Tun Sie das offen und ehrlich! Dies ist sehr wichtig, denn ein Verschweigen von Risikofaktoren kann dazu führen, dass die Leistungspflicht des Versicherers erlischt oder der ganze Vertrag ungültig ist. Im schlimmsten Fall sind Sie dann also gar nicht versichert, obwohl Sie Beiträge gezahlt haben! Der Versicherungsschutz beginnt grundsätzlich erst nach Annahme des Antrags durch den Versicherer und nach der Zahlung Ihres ersten Beitrags.  

2. Antrag angenommen, Erstprämie und Versicherungsschutz Laut Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sind Sie als Versicherungsnehmer zunächst zu einer "Erstprämie" verpflichtet. Erst nach dieser Zahlung beginnt Ihr Versicherungsschutz. Neben dieser "strengen Einlösungsklausel " gibt es die üblichere „erweiterte Einlösungsklausel“ . Danach beginnt der Versicherungsschutz bei unverzüglicher „Einlösung“ des Versicherungsscheins. Wenn Sie Ihre Beiträge innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Police zahlen, (Widerspruchsrecht) gilt die Versicherung ab dem in der Police genannten Zeitpunkt. Wenn Sie sich also z.B. ab dem ersten Juli versichern, die Police am ersten August erhalten und dann bis 14. August den Beitrag bezahlen, gilt der Versicherungsschutz wie vereinbart ab dem 01. Juli. Zahlen Sie Ihre Erstprämie nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurückzutreten. Versicherungsschutz besteht in diesem Fall nicht. Dem Versicherer steht dann eine Geschäftsgebühr zu, die Sie bezahlen müssen.

3. Folgeprämien Auch die weiteren Prämien sollten Sie rechtzeitig bezahlen. Kommen Sie mit der Zahlung Ihrer Folgeprämien in Verzug, so kann Ihnen der Versicherer schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Vorsicht: Haben Sie danach immer noch nicht gezahlt und tritt ein Versicherungsfall ein, so gelten Sie als "nicht versichert". Der Versicherer kann dann den Vertrag  kündigen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie allerdings Ihren Versicherungsvertrag reaktivieren: wenn Sie innerhalb eines Monats nach Kündigung bzw. nach Ablauf der Frist die Zahlung nachholen, und wenn in der Zwischenzeit kein Versicherungsfall eingetreten ist. Vorsicht! Kündigt Ihr Versicherer, weil Sie nicht rechtzeitig gezahlt haben, dann steht diesem trotzdem die Prämie bis zum Ende des laufenden Versicherungsjahres zu.

Versicherungsbeginn formeller Beginn technischer Beginn materieller Beginn juristisch wirksamer Abschluß des Versicherungsvertrages: Annahme des Versicherungsantrages; i.d.R. Zugang der Police Zeitpunkt, der im Versicherungsschein als Versicherungsbeginn genannt wird Zeitpunkt, von dem ab der Versicherungsschutz wirksam ist (Einlösungsprinzip)

Im Versicherungsrecht (VVG § 38) gilt grundsätzlich die „strenge Einlösungsklausel ": Die Gefahrtragung des Versicherers ist an die Zahlung der Prämie gekoppelt (materieller Versicherungsbeginn). Einige Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) enthalten die „ erweiterte Einlösungsklausel": zugunsten des Versicherungsnehmers beginnt der Versicherungsschutz zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt, selbst wenn die Erstprämie noch nicht gezahlt ist; vorausgesetzt, daß sie nach Aufforderung unverzüglich entrichtet wird.

Die Einlösungsklauseln im Vergleich Strenge Einlösungsklausel (VVG) materieller Beginn (Versicherungsschutz) kein Versicherungsschutz technischer Beginn 02.01.2004 formeller Beginn 10.01.2004 Prämien- zahlung 01.02.2004 materieller Beginn (Versicherungsschutz) Erweiterte Einlösungsklausel (AVB´n)

Die strenge Einlöseklausel (AVB - LV) 01.05. 20.05. 01.06. 10.06. Aushändigung des Antrags Zugang des Versicherungs-scheins Beginn laut Versicherungs- schein Zahlung der Erstprämie formeller Versicherungs-beginn technischer Versicherungs- beginn materieller Versicherungs-beginn

technischer und materieller Beginn fallen zusammen (AVB BU) 01.05. 20.05. 01.06. 10.06. Aushändigung des Antrags Zugang des Versicherungs-scheins Zahlung der Erstprämie Beginn laut Versicherungs- schein formeller Versicherungs-beginn technischer + materieller Versicherungs-beginn

technischer und materieller Beginn fallen zusammen und liegen vor dem formellen Beginn (AFB 87) 01.05. 20.05. 01.06. 10.06. Zugang des Versicherungs-scheins und Zahlung der Erstprämie Aushändigung des Antrags Beginn laut Versicherungs- schein technischer + materieller Versicherungs-beginn formeller Versicherungs-beginn

Die Rückdatierung (AVB - LV) 01.05. 20.05. 01.06. 10.06. Beginn laut Versicherungs- schein Aushändigung des Antrags Zugang des Versicherungs-scheins Zahlung der Erstprämie technischer Versicherungs- beginn formeller Versicherungs-beginn materieller Versicherungs-beginn

Zugang der Police und Einlösung materieller Beginn der Rückdatierung einer Lebensversicherung Beispiel : Abschluss einer zwanzigjährigen Lebensversicherung Das Eintrittsalter entspricht dem Lebensalter Monatlicher Beitrag : 200 EURO Monatlicher Beitrag : 210 EURO 30. Geburtstag Zugang der Police und Einlösung Antrag Zeit t1 t2 t3 t4 technischer Beginn formeller und materieller Beginn der Lebensversicherung Rückdatierung der LV auf einen Monat vor altersbedingter Tariferhöhung – Beitragshöhe : 200 Euro bis Vertragsende

Die Rückwärtsversicherung (AVB-A) 01.05. 20.05. 01.06. 10.06. Beginn laut Versicherungs- schein Aushändigung des Antrags Zugang des Versicherungs-scheins Zahlung der Erstprämie technischer + materieller Versicherungs-beginn formeller Versicherungs- beginn

§ 5 VVG (1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen ab, so gilt die Abweichung als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. (2) 1Diese Genehmigung ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins darauf hingewiesen hat, daß Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. 2Der Hinweis hat durch besondere schriftliche Mitteilung oder durch einen auffälligen Vermerk in dem Versicherungsschein, der aus dem übrigen Inhalt des Versicherungsscheins hervorgehoben ist, zu geschehen; auf die einzelnen Abweichungen ist besonders aufmerksam zu machen. (3) Hat der Versicherer den Vorschriften des Absatzes 2 nicht entsprochen, so ist die Abweichung für den Versicherungsnehmer unverbindlich und der Inhalt des Versicherungsantrags insoweit als vereinbart anzusehen. (4) Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherungsnehmer darauf verzichtet, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.

§ 5 a VVG (1) 1Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widerspricht. 2Satz 1 ist nicht auf Versicherungsverträge bei Pensionskassen anzuwenden, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen. 3§ 5 bleibt unberührt.

§ 5 a VVG (3) 1Gewährt der Versicherer auf besonderen Antrag des Versicherungsnehmers sofortigen Versicherungsschutz, so kann der Verzicht auf Überlassung der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation bei Vertragsschluß vereinbart werden. 2Die Unterlagen sind dem Versicherungsnehmer auf Anforderung, spätestens mit dem Versicherungsschein zu überlassen. 3Wenn der Versicherungsvertrag sofortigen Versicherungsschutz gewährt, hat der Versicherungsnehmer insoweit kein Widerspruchsrecht nach Absatz 1.

Dritter Titel: Prämie § 35 VVG 1Der Versicherungsnehmer hat die Prämie und, wenn laufende Prämien bedungen sind, die erste Prämie sofort nach dem Abschluß des Vertrags zu zahlen. 2Er ist zur Zahlung nur gegen Aushändigung des Versicherungsscheins verpflichtet, es sei denn, daß die Ausstellung eines Versicherungsscheins ausgeschlossen ist. § 38 VVG (1) 1Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 2Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstage an gerichtlich geltend gemacht wird. (2) 1Ist die Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

§ 38 VVG (1) 1Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 2Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstage an gerichtlich geltend gemacht wird. (2) 1Ist die Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

§ 39 VVG (1) 1Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochenbestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. 2Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach den Absätzen 2, 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. 3Eine Fristbestimmung, die ohne Beachtung dieser Vorschriften erfolgt, ist unwirksam. (2) 1Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts mit der Zahlung der Prämie oder der geschuldeten Zinsen oder Kosten im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

§ 39 VVG (3) 1Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist, das Versicherungs- verhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. 2Die Kündigung kann bereits bei der Bestimmung der Zahlungsfrist dergestalt erfolgen, daß sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungs- nehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. 3DieWirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. (4) 1Soweit die in den Absätzen 2, 3 bezeichneten Rechtsfolgen davon abhängen, daß Zinsen oder Kosten nicht gezahlt worden sind, treten sie nur ein, wenn die Fristbestimmung die Höhe der Zinsen oder den Betrag der Kosten angibt.

Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung (1) § 4 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn Sie den ersten Beitrag (Einlösungsbeitrag) gezahlt und wir die Annahme Ihres Antrags schriftlich oder durch Aushändigung des Versicherungsscheines erklärt haben. Vor dem im Versicherungsschein angegebenen Beginn der Versicherung besteht jedoch noch kein Versicherungsschutz.

Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung (2) § 7 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? (1) Sie zahlen für jede Versicherungsperiode einen laufenden Beitrag. Versicherungsperiode kann je nach Vereinbarung ein Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr sein. Die Beiträge werden jeweils zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig. (2) Der Einlösungsbeitrag wird sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) sind jeweils zum vereinbarten Fälligkeitstag an uns zu zahlen. (3) Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. (4) Die Zahlung der Beiträge kann nur dann an unseren Vertreter erfolgen, sofern dieser Ihnen eine von uns ausgestellte Beitragsrechnung vorlegt. (5) Für eine Stundung der Beiträge ist eine schriftliche Vereinbarung mit uns erforderlich. (6) Bei Fälligkeit der Versicherungsleistung werden wir etwaige Beitragsrückstände verrechnen.

Allgemeine Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung (1) § 3 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? (1) Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag (Einlösungsbeitrag) gezahlt und wir die Annahme Ihres Antrages schriftlich oder durch Aushändigung des Versicherungsscheins erklärt haben. Vor dem im Versicherungsschein angegebenen Beginn der Versicherung besteht jedoch noch kein Versicherungsschutz. (2) Ein bei Antragstellung ggf. vereinbarter vorläufiger Versicherungsschutz wird hierdurch nicht berührt.

Allgemeine Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung (2) § 7 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? (1) Die Beiträge zu Ihrer Lebensversicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Einmalbeitrag), durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres-oder Jahresbeiträge (laufende Beiträge) entrichten. Die Versicherungsperiode umfasst bei Einmalbeitrags- und Jahreszahlung ein Jahr, bei unterjähriger Beitragszahlung entsprechend der Zahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr. (2) Der erste oder einmalige Beitrag wird sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) werden zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig. (3) Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. (4) Die Zahlung der Beiträge kann nur dann an unseren Vertreter erfolgen, sofern dieser Ihnen eine von uns ausgestellte Beitragsrechnung vorlegt.

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AHB) für die Haftpflichtversicherung (1) § 3 Beginn und Umfang des Versicherungsschutzes, Zahlung des Erstbeitrages Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: I. 1. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig zahlt. 2. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AHB) für die Haftpflichtversicherung (2) § 3 Beginn und Umfang des Versicherungsschutzes, Zahlung des Erstbeitrages Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: II. 1. Der erste oder einmalige Beitrag wird - wenn nichts anderes vereinbart ist - sofort nach Abschluß des Vertrages fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Erhalt des Versicherungsscheins und der Zahlungsaufforderung (sowie nach Ablauf der im Versicherungsschein genannten Widerspruchsfrist von 14 Tagen) erfolgt. Ist Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 2. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Betrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt.

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AHB) für die Haftpflichtversicherung (3) § 3 Beginn und Umfang des Versicherungsschutzes, Zahlung des Erstbeitrages Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: II. 3. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Es gilt als Rücktritt, wenn der Versicherer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Abschluß des Vertrages gerichtlich geltend macht. 4. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer schriftlichen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.

Allgemeine Bedingungen ( ARB 2000 ) für die Rechtsschutzversicherung (1) § 9 Beitrag A. Beitrag und Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. B. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/ erster oder einmaliger Beitrag (1) Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Der erste oder einmalige Beitrag wird- wenn nichts anderes vereinbart ist- sofort nach Abschluß des Vertrages fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Erhalt des Versicherungsscheins und der Zahlungsaufforderung (sowie nach Ablauf der im Versicherungsschein genannten Widerspruchsfrist von 14 Tagen) erfolgt. Ist Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die ersteRate des ersten Jahresbeitrags.

Allgemeine Bedingungen ( ARB 2000 ) für die Rechtsschutzversicherung (2) § 9 Beitrag B. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/ erster oder einmaliger Beitrag (2) Späterer Beginn des Versicherungsschutzes Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. (3) Rücktritt Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Es gilt als Rücktritt, wenn der Versicherer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Abschluß des Vertrages gerichtlich geltend macht. In diesem Fall kann der Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr von bis zu 30 Prozent des Jahresbeitrags, höchstens 100 DM ( 50 Euro) verlangen.

Allgemeine (VHB 2000) Hausrat-Versicherungsbedingungen (1) § 15 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Erst- oder Einmalbeitrages 1. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig zahlt. 2. Der erste oder einmalige Beitrag wird sofort nach Abschluss des Vertrages fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie nach Erhalt des Versicherungsscheins und der Zahlungsaufforderung oder nach Ablauf der im Versicherungsschein genannten Widerspruchsfrist und Zahlungsaufforderung unverzüglich erfolgt. Ist Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrages.

Allgemeine (VHB 2000) Hausrat-Versicherungsbedingungen (2) § 15 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Erst- oder Einmalbeitrages 3. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. 4. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Es gilt als Rücktritt, wenn der Versicherer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstage an gerichtlich geltend macht.

Allgemeine (VHB 2000) Hausrat-Versicherungsbedingungen (3) § 16 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung des Folgebeitrages 1. Die Folgebeiträge sind am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. 2. Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. 3. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Nr. 2 Abs. 2 darauf hingewiesen wurde.

Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (1) (AFB 87) (VdS 100 ­ 01.95(05)) § 8 Beitrag; Beginn und Ende der Haftung 1. Der Versicherungsnehmer hat den ersten Beitrag bei Aushändigung des Versicherungsscheines oder im Fall des Vertragsabschlusses gemäß §§ 5 oder 5 a VVG nach Ablauf der Widerspruchsfrist zu zahlen, Folgebeiträge am Ersten des Monats, in dem ein neues Versicherungsjahr beginnt. Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten Beitrags oder der ersten Rate des ersten Beitrags ergeben sich aus § 38 VVG; im übrigen gelten §§ 39, 91 VVG. Der Versicherer ist bei Verzug berechtigt, Ersatz des Verzugsschadens nach § 286 BGB sowie Verzugszinsen nach § 288 BGB oder § 352 HGB zu fordern. Rückständige Folgebeiträge dürfen nur innerhalb eines Jahres seit Ablauf der nach § 39 VVG für sie gesetzten Zahlungsfrist eingezogen werden. 2. Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet. Die gestundeten Raten des laufenden Versicherungsjahres werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder soweit eine Entschädigung fällig wird. 3. Die Haftung des Versicherers beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt und zwar auch dann, wenn zur Beitragszahlung erst später aufgefordert, der Beitrag aber unverzüglich gezahlt wird. Ist dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung bekannt, daß ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist so entfällt hierfür die Haftung.

Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (2) (AFB 87) (VdS 100 ­ 01.95(05)) § 8 Beitrag; Beginn und Ende der Haftung 4. Die Haftung endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt. Versicherungsverträge von mindestens einjähriger Dauer verlängern sich jedoch von Jahr zu Jahr, wenn sie nicht spätestens drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt werden. Ein Versicherungsverhältnis, das für eine Dauer von mehr als fünf Jahren eingegangen ist, kann zum Ende des fünften oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. 5. Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragszeit oder wird es nach Beginn rückwirkend aufgehoben oder ist es von Anfang an nichtig, so gebührt dem Versicherer Beitrag oder Geschäftsgebühr gemäß dem Versicherungsvertragsgesetz (z. B. §§ 40, 68). Kündigt nach Eintritt eines Versicherungsfalles (§ 19 Nr. 2) der Versicherungsnehmer, so gebührt dem Versicherer der Beitrag für das laufende Versicherungsjahr. Kündigt der Versicherer, so hat er den Beitrag für das laufende Versicherungsjahr nach dem Verhältnis der noch nicht abgelaufenen zu der gesamten Zeit des Versicherungsjahres zurückzuzahlen.

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Rechtsanwälten und Patentanwälten -AVB-A (1) § 2 Vorwärts- uns Rückwärtsversicherung 1. Die Vorwärtsversicherung umfaßt die Folgen aller vom Beginn des Versicherungsschutzes an (§3) bis zum Ablauf des Vertrages vorkommenden Verstöße 1) . Die Rückwärtsversicherung bietet Deckung gegen in der Vergangenheit vorgekommene Verstöße. die weder dem Versicherungsnehmer noch versicherter Personen noch deren Sozien (vgl.§12) bis zum Abschluß der Rückwärtsversicherung bekannt geworden sind. Bei Antragstellung ist die zu versichernde Zeit nach Anfangs- und Endpunkt zu bezeichnen. (...) 1) Der Verstoß und dessen Zeitpunkt ist der Haftungsfall, nicht der daraus resultierende Vermögensschaden

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Rechtsanwälten und Patentanwälten -AVB-A (2) § 3 Beginn und Umfang des Versicherungsschutzes I 1. Der Versicherungsschutz beginnt -vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung- mit der Einlösung des Versicherungsscheins durch Zahlung der ersten oder einmaligen Prämie (Erstprämie), der vom Versicherer bedungenen Kosten (z.B. Ausfertigungs-gebühr) und etwaiger öffentlicher Abgaben (z.B.Versicherungssteuer) 2. Wird der Versicherungsschein nicht rechtzeitig eingelöst, so ist der Versicherer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb von drei Monaten - vom Fälligkeitstag an gerechnet- gerichtlich geltend gemacht wird. 3. Ist der Versicherungsschein zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls noch nicht eingelöst, so ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei. 4. Wird die Einlösung des Versicherungsscheins erst nach dem als Beginn der Versicherung festgesetzten Zeitpunkt eingefordert, sodann aber ohne Verzug bewirkt, so beginnt der Versicherungsschutz mit dem vereinbarten Zeitpunkt