Voraussetzungen für einen Brand

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 Präsentation transkript:

Voraussetzungen für einen Brand Brennbarer Stoff Sauerstoff Zündquelle oder Zündtemperatur Feuerlöscher

Brandklassen Feuerlöscher

Feuerlöschmittel Jede Beförderungseinheit muss mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät für die Brandklassen A, B und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg geeignetem Löschmittel, z.B. Pulver, ausgerüstet sein, das geeignet ist, einen Brand des Motors oder des Fahrerhauses der Beförderungseinheit zu bekämpfen. Feuerlöscher

Zusätzliche Geräte sind vorgeschrieben: i) für Beförderungseinheiten mit einer zGM > 7,5 to: ein oder mehrere tragbare Feuerlöschgeräte für die Brandklassen A, B und C mit einem gesamten Mindestfassungsvermögen von 12 kg geeignetem Löschmittel, z.B. Pulver, davon eines mindestens 6 kg; Feuerlöscher

Zusätzliche Geräte sind vorgeschrieben: ii) für Beförderungseinheiten mit einer zGM > 3,5 to bis einschließlich 7,5 to: ein oder mehrere tragbare Feuerlöschgeräte für die Brandklassen A, B und C mit einem gesamten Mindestfassungsvermögen von 8 kg geeignetem Löschmittel, z.B. Pulver, davon eines mindestens 6 kg; Feuerlöscher

Zusätzliche Geräte sind vorgeschrieben: iii) für Beförderungseinheiten mit einer zGM von höchstens 3,5 to: ein oder mehrere tragbare Feuerlöschgeräte für die Brandklassen A, B und C mit einem gesamten Mindestfassungsvermögen von 4 kg geeignetem Löschmittel, z.B. Pulver; Feuerlöscher

Beförderung unterhalb der Mengengrenzen nach UA 1.1.3.6 Bei den Beförderungseinheiten, die gefährliche Güter gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 befördern, muss mindestens ein Feuerlöschgerät für die Brandklassen A, B und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg, z.B. Pulver, mitgeführt werden. National gibt es jedoch die GGAV-Ausnahme 26 (S), die von dieser Verpflichtung noch bis Ende 2003 befreit: Kleinmengenbeförderung ohne Mitführung von Feuerlöschern Abweichend von § 1 Abs. 3 Nummer 1 GGVSE in Verbindung mit Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR darf auf die Mitführung eines Feuerlöschers nach Unterabschnitt 8.1.4.2 ADR verzichtet werden, wenn bei der Beförderung kleiner Mengen gefährlicher Güter die Vorschriften des Unterabschnitts 1.1.3.6 ADR angewendet werden. Geltungsdauer: Diese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2003. Feuerlöscher

Übergangsvorschriften Nachdem die Übergangsvorschriften im Unterabschnitt 1.6.5.6 zu reichlich Verwirrung geführt haben, sind sie mit der neuen RSE genau definiert worden: Der Unterabschnitt 1.6.5.6 ADR: „Beförderungseinheiten, die mit Feuerlöschgeräten ausgerüstet sind, die den bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Vorschriften des Abschnitts 8.1.4 entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2007 weiter verwendet werden.“ Die GGVSE - Durchführungsrichtlinie (RSE) Abschnitt 1-9: „Unabhängig vom Datum der Zulassung nach der StVZO dürfen Beförderungseinheiten bis zum 31. Dezember 2007 mit Feuerlöschgeräten (Anzahl und Löschmittelmenge) ausgerüstet werden, die den bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Vorschriften des Abschnitts 8.1.4 des ADR entsprechen.“ Feuerlöscher

Bedienung der Feuerlöscher Das Fahrpersonal muss mit der Handhabung der Feuerlöscher vertraut sein ! 1. Sicherungslasche ziehen 2. Kräftig auf den roten Knopf schlagen 3. Löschpistole betätigen Vorsicht: Löscher stehen mit ca. 18 bar unter Druck. Pistole fest in die Hand nehmen. Feuerlöscher sind zweijährlich zu prüfen Verantwortlich ist der Halter Feuerlöscher

Brandbekämpfung (Vorgehensweise) Falsch: Richtig: Feuer nicht gegen den Wind sondern mit dem Wind bekämpfen Flächenbrände nicht von hinten sondern von vorne und hinten löschen Tropf- u. Fließbrände nicht von unten sondern von oben bekämpfen Feuerlöscher nicht nacheinander sondern gleichzeitig benutzen Brandstelle nicht zu früh verlassen sondern auf Wiederentzündung achten Feuerlöscher