Übernahmerecht.

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Übernahmerecht

Allgemeine Grundsätze § 3 WpÜG 1. Gleichbehandlung der Angebotsadressaten. 2. Genügende Zeit und Information für die Wertpapierinhaber. 3. Verpflichtung von Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaft, in deren Interesse zu handeln. 4. Zügige Durchführung von Angebotsverfahren. 5. Keine Marktverzerrung beim Handel mit betroffenen Wertpapieren. 6. Verpflichtung des Bieters zur Sicherstellung der Finanzierung des Angebots.

Geschichtlicher Überblick 1968 City Code (Großbritannien) 1974 Paddington-Entwurf (EU) Beginn der Diskussion um EU-Regelung 1979 Leitlinien der Börsensachverständigenkommission (BSK) 1995 Übernahmekodex der BSK - freiwilliger Kodex 1996 Thyssen / Krupp 1999/2000 Vodafone / Mannesmann 2001 Allianz / Dresdner, Ablehnung EU-Entwurf 2002 Übernahmegesetz 2003 Neue EU-Richtlinie als Minimalkonsens

Systematik Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Abschnitt 2 Zuständigkeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) Abschnitt 3 Angebote zum Erwerb von Wertpapieren Abschnitt 4 Übernahmeangebote Abschnitt 5 Pflichtangebote Abschnitt 6 Verfahren Abschnitt 7 Rechtsmittel Abschnitt 8 Sanktionen Abschnitt 9 Gerichtliche Zuständigkeit; Übergangsregelungen

Definitionen Zielgesellschaften: Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien mit Sitz in Deutschland, die Wertpapiere ausgegeben haben, welche zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind.

Definitionen Öffentliche Angebote: (invitatio ad offerendum verboten) - Angebote zum Erwerb von Wertpapieren der ZG (auch eigener Aktien) - Übernahmeangebote (Bedingungen erlaubt kein Teilangebot) - Pflichtangebote (auch wenn Stammaktien nicht notiert sind, Vorzugsaktien aber zugelassen sind, bedingungsfeindlich)

Definitionen Kontrolle: Halten von mindestens 30% der Stimmrechte der Zielgesellschaft. Übernahmeangebot: Freiwilliges Angebot als Mittel zum Kontrollerwerb. Pflichtangebot: Angebotspflicht als Folge der Kontrollerlangung.

Mindestpreisleistung bei Übernahme/Pflichtangebot § 31 WpÜG i.V.m. §§ 3 ff. WpÜG AngVO Grundsatz der angemessenen Gegenleistung; hat in einer Geldleistung in Euro oder in liquiden, zum Handel an einem organisierten EWR-Markt zugelassenen Aktien zu bestehen. Berücksichtigung von Vorerwerben des Bieters im Vorfeld von Angebotsverfahren muss mindestens dem gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der Aktien der Zielgesellschaft in den letzten drei Monaten entsprechen.

Angebotsunterlage § 11 WpÜG Ermöglicht Aktionären eine informierte Entscheidung über das Angebot Muss richtig, vollständig, klar und in deutscher Sprache abgefasst sein

Angebotsunterlage Angaben § 11 WpÜG i.V.m. § 2 WpÜG AngVO Muss Angaben enthalten u.a. über: Wesentliche Geschäftsdaten (Erwerber, Gegenleistung, Preis der Gegenleistung) Die Wertpapiere, sofern solche zum Tausch angeboten werden Die Finanzierung des Angebotes

Angebotsunterlage Angaben den Bieter und seine Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nach dem Angebot seine Beteiligungen an der Zielgesellschaft die Absichten mit Blick auf die künftige Geschäftstätigkeit der Zielgesellschaft und Arbeitnehmer

Bedingungen im Angebot Nur bei Übernahme / Erwerbsangeboten. AUSNAHME: Vollzugsverbot aus Kartellrecht, ggf. andere behördliche Verfahren. Keine auschließlichen selbstbestimmten Bedingungen, § 18 WpÜG, etwa Mindestschwelle (aber nicht Zielkorridor).

Bedingungen im Angebot Bedingung des behördlichen Verfahrens (Fusionskontrolle), § 2 Nr. 8 WpÜGAngVO. Disclaimer, § 24 WpÜG. Bedingung muss bei Fristende nicht eingetreten sein (etwa Kartell), aber aus Bestimmtheitsgrundsatz folgt, dass Bedingungseintritt absehbar sein muss. Zudem ggf. Reaktionsmöglichkeiten (Rücktritt, Auflösung).

Zurechnung von Stimmrechten Wichtig, da Folge Angebotspflicht: § 29 ff. insb. § 30 WpÜG Grundsatz: sachenrechtlicher Erwerbstatbestand Ergänzung: Einbeziehung schuldrechtlicher Kriterien  Problem: bis vor Inkrafttreten des Gesetzes? (+) Altfälle (= vor 1.1.2002 mehr als 30%) fallen auch bei Aufstockung nicht unter die Angebotspflicht

Zurechnung allgemeine Prinzipien Zurechnung erfolgt von Dritten auf Bieter Prinzip der Doppelzurechnung - Jeder in der Zurechnungskette (Dritte) bekommt die gesamten Stimmrechte zugerechnet.

Zurechnung allgemein Prinzipien Kettenzurechnung nach § 30 Abs. 1 S. 2 WpÜG - Auch Stimmrechte, die Tochterunternehmen des Bieters zugerechnet werden, werden berücksichtigt. Str. im alten WpHG, jetzt durch Gesetzgeber entschieden.

Zurechnung von Stimmrechten Einzeltatbestände Tochterunternehmen § 2 Abs. 6 WpÜG (§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WpÜG). Dritte, die Anteile für Rechnung des Bieters halten (§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2). Sicherungsübertragung des Bieters an Dritte (§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3). Nießbrauchrecht zugunsten des Bieters (§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 4).

Zurechnung von Stimmrechten Einzeltatbestände Eingeräumter zukünftiger Eigentumserwerb (Option) (§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 5). Anvertraute Anteile (§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 6). Nr. 2–6 gelten auch für Tochterunternehmen (§ 30 Abs. 1 S. 2, 3). Nur wenn Stimmrechtsausübung nach Bieterermessen.

Zurechnung von Stimmrechten Tochterunternehmen Beispiele: § 30 Abs. 1 Nr.1 WpÜG Legaldefinition in § 2 Abs. 6 WpÜG Konzern-Konzept wie im AktG, d. h. Vermutungsregelung § 17 Abs. 2 AktG gilt Beherrschender Einfluss maßgebend

Zurechnung von Stimmrechten Treuhänderfälle Beispiele: § 30 Abs. 1 Nr. 2 WpÜG Bei Auseinanderfallen rechtlicher und wirtschaftlicher Zuordnung ausschlaggebend: Weisungsrecht Bieter

Zurechnung von Stimmrechten Option Beispiele: § 30 Abs. 1 Nr. 5 WpÜG - Erwerb durch einseitige Willenserklärung Wird von Bundesanstalt eng ausgelegt. Schuldrechtliche Option oder Lieferanspruch aus Vertrag reichen nicht. Nötig ist dingliche Rechtsposition (ähnlich einem Anwartschaftsrecht). Bei Options- und Wandelanleihen kommt es auf die genaue Ausgestaltung an.

Zurechnung von Stimmrechten Acting in Concert Definition Dritte, die Verhalten bezüglich Zielgesellschaft mit Bieter bzw. Tochter abstimmen (§ 30 Abs. 2 WpÜG ). Beispiele: Absprachen, Poolverträge, Standstill- Agreements Definition für Dritte: Natürliche oder juristische Personen, die sich i.R. einer formellen oder informellen Übereinkunft während gesetzlicher Überwachungsfrist in einer Weise verhalten, die sich aktiv auf Erlangung oder Konsolidierung der Bieterkontrolle über ZG auswirkt.

Acting in Concert Probleme Unbestimmtheit des Tatbestandes (verfassungskonforme Auslegung), nicht bei einmaliger Abstimmung (§ 30 Abs. 2 S. 1 L.HS WpÜG). Unbestimmtheit der Ausnahme, wohl bei einmaligem Tagesordnungspunkt, -z.B. aber nicht bei Gesamtziel Squeeze-Out. -z.B. bereits bei erster Abstimmung über Aufsichtsratsbesetzung (BAFin) durch Aktionäre Information möglich, nicht aber Abstimmung (Dokumentation)

Acting in Concert Hintergrund Erweiterung des alten § 22 Abs. 1 Nr. 3 WpHG, so dass nun schon einvernehmliches Handeln i.S.e. Koordination (Acting in Concert) für Zurechnung ausreicht. Ausdrückliche Stimmrechtsvereinbarungen / Poolverträge. Problem: Änderungen in solchen Vereinbarungen oder Ersetzung von Mitgliedern

Zurechnung von Stimmrechten Allgemeine Probleme Außerhalb der Befreiungstatbestände in §§ 36, 37 WpÜG keine Befreiungsmöglichkeiten. Verhältnis zum KartR: Wird der Zeitpunkt des Kontrollerwerbs durch Vollzugsverbot beeinflusst (Gesetzgeber schlägt Bedingung in eigentlich bedingungsfeindlichem Pflichtangebot vor)? Holzborn/Israel, BKR 2002, 9082 ff.

Zurechnung von Stimmrechten Allgemeine Probleme Beitritt zu einem kontrollierenden Pool führt zu § 35 WpÜG! - In jedem Fall? Oder nur, wenn Beitretender Verhalten des Pools beherrscht (und damit mittelbar auch die Zielgesellschaft), evtl. Bagatellgrenzen?

Nichtzurechnung Handelsbestand Holzborn/Friedhoff WM 2002, 948 ff. Voraussetzungen gem. § 20 WpÜG Wertpapiere werden in Handelsbestand gehalten, d. h. kurzfristige Spekulation (höchstens über drei Monate); einfach bei Banken, schwieriger bei anderen Antragstellern, die keinen klassischen Handelsbestand haben.

Entfall der Zurechnung Gebundene Ausnahme Nichtberücksichtigung § 36 - familiäre Nachfolge (Nr.1), - Rechtsformwechsel (Nr. 2), nicht § 190 UmwG, - Umstrukturierung im Konzern (Nr. 3).

Befreiung vom Angebot Holzborn/Blank NZG 2002, 948 ff. Nach § 37 WpÜG i.V.m. § 9 WpÜG AngVO Ermessensentscheidung. Aufzählung in § 9 WpÜG AngVO nicht abschließend, daneben § 37 Abs. 1 WpÜG möglich. Zeitpunkt Antragstellung § 8 WpÜG AngVO, schon vor Kontrollerlangung möglich, diese muss aber absehbar und wahrscheinlich sein.

Entfall der Zurechnung Befreiung von Pflichtangebot Ermessensentscheidung gem. § 37 (nicht enumerativ) familienähnliche Nachfolge (§ 9 S.1 Nr. 1 und 2 WpÜG AngVO) Sanierung (S.1 Nr. 3) Sicherungsübereignung ohne Stimminteresse (S. 1 Nr. 4) Verringerung der Gesamtstimmrechte (S. 1 Nr. 5)

Entfall der Zurechnung Befreiung von Pflichtangebot unverzügliches Wiederunterschreiten (S. 1 Nr. 6) Dritter hat höhere Beteiligung (S. 2 Nr. 1) HV-Präsenz > 60% (S. 2 Nr. 2) mittelbarer Erwerb (S. 2 Nr. 3)

Befreiung vom Angebot Einzeltatbestände Holzborn/Israel WM 2004, Februar Sanierung (§ 9 S. 1 Nr. 3 WpÜG AngVO) Beispiel SAT 1 - Pro 7 Voraussetzungen: Sanierungsbedürftigkeit der Zielgesellschaft (nicht der Gesellschaft, die Aktien der Zielgesellschaft hält). Bereits vor Insolvenz möglich. Prognose der Überlebensfähigkeit (Horizont ca. ein Jahr). Sanierungsabsicht und -fähigkeit des Antragstellers.

Befreiung vom Angebot Einzeltatbestände Sanierung (§ 9 S. 1 Nr. 3 WpÜG AngVO) Notwendige Unterlagen: Wirtschaftsprüfererklärung o.ä. zu Sanierungsbedarf. Sanierungskonzept, dessen Eignung z.B. von Beratern oder Bank getätigt wird.

Befreiung vom Angebot Einzeltatbestände Verringerung Aktienanzahl (§ 9 S. 1 Nr. 5 WpÜG) z.B. nach Rückkauf eigener Aktien und Einziehung durch Gesellschaft. Generalklausel für unbeabsichtigte Kontrollerlangung (§ 9 S. 1 Nr. 6) BAFin kann in Nebenbestimmung Antragsteller auffordern, Aktien zu veräußern, um so wieder unter die 30%-Schwelle zu gelangen.

Befreiung vom Angebot Einzeltatbestände Dritter hat höheren Einfluss (§ 9 S. 2 Nr. 1 WpÜG AngVO) Nachweis, dass Dritter über mehr Aktien verfügt. Höhere HV-Präsenz als 60% des Stimmkapitals (§ 9 S. 2 Nr. 2 WpÜG AngVO) Nachweis über HV-Präsenzen Mittelbarer Erwerb (§ 9 S. 2 Nr. 3 WpÜG AngVO) Bieter erlangt Kontrolle über Gesellschaft, die ihrerseits börsennotierte Gesellschaft kontrolliert, dies ist nach § 30 Abs. 1 WpÜG zurechenbar (Beispiel:Siemens / Infineon).

Befreiung vom Angebot Einzeltatbestände Dies gilt auch, wenn Bieter natürliche Person ist, da auch eine solche i.S.d. WpÜG Tochterunternehmen haben kann. Dies kann auch im Enkelverhältnis gelten (mehrfach mittelbarer Erwerb).

Verfahren nach dem WpÜG Aufgaben der BAFin Überwachung der Verfahren nach dem WpÜG. Prüfung der Angebotsunterlagen auf Voll- ständigkeit und im Hinblick auf offensichtliche Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften. Missstandsaufsicht (auch im Zusammenhang mit Werbung). Erlass von Rechtsverordnungen.

Verfahren nach dem WpÜG Aufgaben der BAFin Bei BAFin wird ein Beirat gebildet, der das Amt bei der Aufsicht berät, insbesondere beim Erlass von Rechtsverordnungen. Bei BAFin besteht ein Widerspruchsausschuss als besonderes Entscheidungsgremium, insbesondere über Widersprüche gegen Verfügungen des Amtes.

Sanktionen Zwangsmittel Geldbußen von bis zu 1 Million € Zwangsgeld bis zu 500.000 € Ruhen der Stimmrechte des Bieters Verzinsung Untersagung des Angebotes Zivilrechtliche Haftung

Rechtsmittel Rechtsmittel Beschwerde gegen Verfügungen des BAFin Entscheidung ausschließlich durch Oberlandesgericht

Verhalten des Vorstandes und Aufsichtsrates der ZG im Übernahmefall Zulässig: § 33 WpÜG (Drygala ZIP 2001, 1861 ff.) Handlungen eines ordentlichen, gewissenhaften Geschäftsleiters. Suche nach konkurrierendem Angebot. Handlungen, denen der Aufsichtsrat der Zielgesellschaft zugestimmt hat. Abwehrmaßnahmen mit Ermächtigung durch Hauptversammlung. Vorratsbeschlüsse.

Verhalten des Vorstandes und Aufsichtsrates der ZG Untersagt: Vorteilszusagen an Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaft. Übertriebene Werbung § 28 WpÜG Streitig: Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital ohne Vorratsbeschluss Bürgers/Holzborn, ZIP 2003, 2273 ff.

Verhalten des Vorstandes und Aufsichtsrates der ZG Verpflichtung: § 27 WpÜG Vorstand und Aufsichtsrat haben eine Stellungnahme zum Angebot abzugeben. Inhalt: Folgen eines erfolgreichen Angebots für Zielgesellschaft, Arbeitnehmer, Beschäftigungsbedingungen und Unternehmensstandorte.

Verhalten des Vorstandes und Aufsichtsrates der ZG Vom Bieter mit dem Angebot verfolgte Ziele. Absicht der Vorstandsmitglieder, das Angebot selbst anzunehmen. Ggf. Stellungnahme des Betriebsrates bzw. der Arbeitnehmer zum Angebot.

Konkurrierende Angebote Angebote, die während der Annahmefrist von einem Dritten angegeben werden: § 22 WpÜG 1. Verlängerung der Annahmefrist für das Angebot, wenn die Annahmefrist für das konkurrierende Angebot später abläuft. 2. Rücktrittsrecht bis zum Ablauf der Annahmefrist für die Inhaber von Wertpapieren der Zielgesellschaft, die das Angebot vor dem konkurrierenden Angebot bereits angenommen hatten.

Squeeze-Out-Regelung nach dem Aktiengesetz Möglichkeit: §327 a) ff. Akt G für den Aktionär, dem 95% der Aktien an einer Gesellschaft gehören (Hauptaktionär); die übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) in gesetzlich zulässiger Weise aus der Gesellschaft; gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung auszuschließen.

Squeeze-Out-Regelung nach dem Aktiengesetz Angemessene Barabfindung Bewertungsmethoden, Börsenkurs, Wirtschaftsprüferbericht. Entscheidung durch ordentliches Gericht, nicht in Zuständigkeit der BAFin. Fast immer: jahrelanges Spruchverfahren um Preishöhe

Veröffentlichung des Angebots Übersicht Invitatio ad Offerendum ist unzulässig § 17 Entscheidung (spätestens bei AR-Zustimmung BG) > oder = 30% Erwerbsangebot bis zu 30% (§§ 1, 2 I) Übernahme-angebot §§ 29, 30 Pflichtangebot nach Kontrollerwerb § 35 Veröffentlichung Erwerbsangebot 3. Abschn. WpÜG Zurechnung gem. § 30 Pflichtangebot 3., 4. u. 5. Abschn. Übernahmeangebot 3. u. 4. Abschn. WpÜG Veröffentlichung an (deutsch): Einreichung der Angebotsunter-lage (deutsch) bei der Aufsichts-behörde 4 Wochen § 14 I 10 Werktage §14 II Verlänge-rung um 4 Wochen bei Grenz-überschrei-ten möglich Börsen (BG + ZG) § 10 II Nr. 1+2 und BAF §10 II Nr. 3 Pflichtblatt § 10 III Nr. 1 oder elektr. Syst. § 10 III Nr. 2 (diese an Börsen/BAF § 10 IV) schriftl. VS der ZG §10 V (dieser weiter an AN-Vertr.) Verlän- gerung (5 Tage) Haftung §12 Untersagung

Angebotsverlauf Übersicht Ergeb.veröf. § 23 I Nr. 1, wöch., letzte Woche tägl. Annahmefrist 4-10 Wo. § 16 I Veröffent-lichung §14 Ergebnisveröffent-lichung § 23 I Nr. 2 „Zaunkönig“, weitere Annahmefr., 2 Wo. außer bei Nichterr. der Mindestanz. § 16 II = > Sperrfrist § 26 I 2 Weitere Ergebnisveröff. § 23 I Nr. 3 Bei HV (ZG) 10 § 16 III, an BG und BAF mitteilen §16 III 2, IV Internet Pflichtblatt (Hinweis?) Beleg an BAF VS der ZG AN-Vertr., §14 II Änderung mit Hinweis auf Rücktrittsrecht §21IV Fristverl. um 2 Wo., wenn in letzten 2 Wo. bekannt gem., keine weitere Änd. möglich § 21 IV Veröffentlichung der Änderung Bei Erwerb von über 95% „Squeeze out“ § 327a möglich Bei weiterem Erwerb in 1 Jahr, Veröffentlichung § 23 II mit Nachbessern Stellungnahme VS d. ZG Veröffentlichung - Auswirkungen § 27 I Nr. 1 - Ziele der BG § 27 I Nr. 2 - Annahmeabsicht des VS als Aktionär § 27 I Nr. 3 - eigene Position AN / BR § 27 II Untersagung §15 Sperrfrist 1 Jahr, § 26 I 1, Befreiungs-möglichkeit Veröffentlichung § 10 s.o. Rücktrittsrecht für vorher annehmende Aktionäre § 22 III Verlängerung der Frist des 1. Ang. bis Ablauf d. konkurrierenden Ang. Konkurrierendes Ang.

Case Study

Situation / Fragen Interessent I bietet werthaltige Sacheinlage mit Aufträgen a) im Wert von 200.000 € gegen 20.000 Aktien b) im Wert von 300.000 € gegen 30.000 Aktien A ist Aufsichtsratsvorsitzender Welche Pflichten bestehen nach WpÜG? Was raten Sie Vorstand und Aufsichtsrat?

Abwandlung B-AG, Israel bietet in einem öffentlichen Angebot 9 €. Was raten Sie der B-AG? Pflichten Umsetzung Gefahren

Transaktionsstruktur Fall 1 Vorgeschichte 1998 Börsengang Medien AG (M-AG) Kurs 20 € 100.000 Aktien 1999 Investment in Neue Medienbeteiligungen Kurs 500 € 2001/02 Verluste Kurs 20 € Anteilseigner A: 25,5 % D-GmbH: 25 % C-AG: 16,5 % B AG Israel Freefloat 33 % 1.7.2002 B-AG kauft von D-GmbH 25 % zu 20 € 05.2003 Kurs fällt auf 4 € 07.2003 Verlustreiche Beteiligungen saniert/verkauft Kurs 7 € 15.10.2003 B-AG, kauft von C-AG 16,5 % zu 7,2 € Eigenkapitalbuchwert bei 11,8 € Genehmigtes Kapital mit Bezugsrechtsausschluss, § 202 AktG, für 40.000 Aktien für Akquisition

Transaktionsstruktur Modell Allianz Termin-verkäufer Pro 10 Dresdner-Bank-Aktien === 1 Allianz-Aktie plus 200 € cash Allianz-Aktien* stammen aus genehmigtem Kapital bis zu 8,0% Terminverkäufen (in 2002) - SPV-Allianz/Dresdner Bank bis zu 6,2% - SPV-Münchner Rück bis zu 4,0% - SPV-Sonstige bis zu 0,4% Rückführung der Kapitalerhöhung bei Allianz in 2002 durch Einziehung: - Allianz-Aktien aus Dresdner-Bestand und - Aktienrückkauf *) Ohne Verwässerung Kapitalerhö-hung Allianz- Aktien Bid Co Barangebot SPV Allianz-Aktien Dresdner Bank-Aktien Teil-Abtretung Barzahlungs-anspruch Allianz-Aktien Dresdner Aktionäre Verleiher

Transaktionsstruktur Fall 2 Ausgangsüberlegung Relevante Rahmenbedingungen Dresdner hält 10% Allianz Absichtserklärung Allianz - Münchner Rück (5/2000) zur Reduzierung der gegenseitigen Beteiligungen Strukturvorgaben Klare Zuordnung der Banken zu Allianz bzw. Münchner Rück Abbau der gegenseitigen Beteiligungen Nutzung Share Capital für Transaktion Keine nachhaltige Kapitalerhöhung Steuerliche Optimierung

Unsere Adressen Berlin Dresden Düsseldorf Frankfurt am Main München Charlottenstraße 57 Louis-Braille-Straße 5 Victoriaplatz 2 Friedrichstraße 2-6 Brienner Straße 28 10117 Berlin 01099 Dresden 40477 Düsseldorf 60323 Frankfurt am Main 80333 München Tel. +49-(0)30-2094-2000 Tel. +49-(0)351-81660-0 Tel. +49-(0)211-49986-0 Tel. +49-(0)69-971477-0 Tel. +49-(0)89-28628-0 Fax. +49 (0)30-2094-2094 Fax +49-(0)351-81660-81 Fax: +49-(0)211-49986-100 Fax: +49-(0)69-971477-100 Fax +49-(0)89-280110 e-mail: nslbln@noerr.de e-mail: nsldd@noerr.de e-mail: nsldus@noerr.de e-mail: nslfra@noerr.de e-mail: nslmuc@noerr.de Budapest Bukarest Moskau Prag Warschau Batthyány u. 49 IX/I. Str. General Constantin Zwetnoj Boulevard, Geb. 3 Na P řikopě 15 ul. Emilii Plater 28 H-1015 Budapest Budişteanu nr, 28C, sector I Business Zentrum „Mosenka 2“ CZ-11000 Praha 1 PL-00-688 Warszawa Tel. +36-(0)1-2240900 RO-010775 Bucureşti 127051 Moskau Tel. +420-233112111 Tel. +48-(0)22-6303060 Fax +36-(0)1-2240495 Tel. +40-(0)21-3125888 Russische Föderation Fax +420-233112112 Fax +48-(0)22-6303070 e-mail: nslbud@noerr.hu Fax +40-(0)21-3125889 Tel. +7-095-7995696 e-mail: nslprg@noerr.cz e-mail: nslwaw@noerr.pl e-mail: nslbuc@noerr.ro Fax +7-095-7995697 e-mail: nslmos@dol.ru