Beschäftigungssicherung und Betriebsrat

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Beschäftigungssicherung und Betriebsrat FB Betriebs- und Mitbestimmungspolitik / Ressort Betriebsverfassungs- und Unternehmensrecht

Beschäftigungssicherung und Betriebsrat Rechtlicher Rahmen für BR Die für den Betrieb geltenden Tarifverträge Schranken in §§ 77 Abs. 3; 87 Abs. 1 (Eingangssatz) BetrVG sowie § 4 Abs. 3 TVG FB Betriebs- und Mitbestimmungspolitik / Ressort Betriebsverfassungs- und Unternehmensrecht

Beschäftigungssicherung und Betriebsrat Allgemeine Aufgaben des BR nach § 80 Abs. 1 BetrVG Der BR hat folgende allgemeine Aufgaben: ...... Nr. 8 die Beschäftigten, im Betrieb zu fördern und zu sichern; Neu aufgenommen mit Betr.Verf-ReformG 2001 Beschäftigungssicherung soll ein Schwerpunkt der BR-Arbeit sein! Gründe: Häufige Umstrukturierungen und Fusionen und permanenter Personalabbau. Ziel: Erhalt der Arbeitsplätze und damit der Lebensgrundlage für die Arbeitnehmer FB Betriebs- und Mitbestimmungspolitik / Ressort Betriebsverfassungs- und Unternehmensrecht

Beschäftigungssicherung und Betriebsrat Handlungsmöglichkeiten des BR: Vorschläge zur Beschäftigungssicherung (§ 92a BetrVG) Begrenzung der Überstunden und Arbeitszeitmodelle (§ 87 Abs. 1 Nr. 2+3 BetrVG) Ermittlung des Berufsbildungsbedarfes (§ 96 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung (§ 97 Abs. 2 BetrVG) Auswahlrichtlinien bei personellen Maßnahmen (§ 95 BetrVG) Interessenausgleich+Sozialplan (§§ 111 ff. BetrVG) Einbeziehung von Fördermöglichkeiten nach dem SGB III in Sozialpläne (§ 112 Abs. 5 Nr. 2a BetrVG) FB Betriebs- und Mitbestimmungspolitik / Ressort Betriebsverfassungs- und Unternehmensrecht

Beschäftigungssicherung und Betriebsrat Wichtig: Durch § 80 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG sowie die einzelnen Vorschriften werden die konkreten Mitbestimmungsrechte des BR weder erweitert noch begrenzt. Beachte: Mitbestimmungsrechte können vertraglich vereinbart werden! FB Betriebs- und Mitbestimmungspolitik / Ressort Betriebsverfassungs- und Unternehmensrecht

Beschäftigungssicherung und Betriebsrat § 80 Abs. 2 BetrVG Informationsanspruch BR hat Anspruch gegen den Arbeitgeber auf rechtzeitige und umfassende Unterrichtung auf zur Verfügung stellen der Unterlagen zur Durchführung seiner Aufgaben. FB Betriebs- und Mitbestimmungspolitik / Ressort Betriebsverfassungs- und Unternehmensrecht

Beschäftigungssicherung und Betriebsrat § 92a BetrVG Beschäftigung fördern und sichern Vorschlags- und Beteiligungsrecht des BR zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung (Ausgestaltung und Konkretisierung der §§ 80 Abs. 1 Nr. 8 und 92 Abs. 2 BetrVG) Rechte sind einer Betriebsänderung vorgelagert bzw. laufen parallel Vorschläge sind nicht begrenzt und abschließend aufgeführt FB Betriebs- und Mitbestimmungspolitik / Ressort Betriebsverfassungs- und Unternehmensrecht

Beschäftigungssicherung und Betriebsrat § 92a BetrVG Beschäftigung fördern und sichern Handlungsfelder können insbesondere sein flexible Gestaltung der Arbeitszeit Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit neue Formen der Arbeitsorganisation Änderung der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe Qualifizierung der Arbeitnehmer Alternativen zur Ausgliederung von Arbeit oder ihrer Vergabe an andere Unternehmen Produktions- und Investitionsprogramm FB Betriebs- und Mitbestimmungspolitik / Ressort Betriebsverfassungs- und Unternehmensrecht

Beschäftigungssicherung und Betriebsrat § 92a BetrVG Beschäftigung fördern und sichern Darüber muss der Arbeitgeber mit dem BR beraten Lehnt er die Vorschläge des BR als ungeeignet ab, muss er die Ablehnung schriftlich begründen. (ab 100 ArbN) Zu den Beratungen kann ein Vertreter des Arbeitsamtes/ Landesarbeitsamtes hinzugezogen werden. FB Betriebs- und Mitbestimmungspolitik / Ressort Betriebsverfassungs- und Unternehmensrecht

Beschäftigungssicherung und Betriebsrat § 87 BetrVG Lage der Arbeitszeit / Vorübergehende Veränderung gleitende Arbeitszeit/ Arbeitszeitkonten Abbau von Überstunden Teilzeitarbeit (TzBfG/ BErzGG) Kurzarbeit Tarifverträge beachten! FB Betriebs- und Mitbestimmungspolitik / Ressort Betriebsverfassungs- und Unternehmensrecht

Beschäftigungssicherung und Betriebsrat § 96 BetrVG Berufsbildungsbedarf Voraussetzung für Mitbestimmungsrecht nach § 97 BetrVG. Arbeitgeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Betriebsrats den Bildungsbedarf zu ermitteln. Das heißt: Durchführen einer Ist- Analyse. Erarbeiten eines Soll- Konzeptes. Ermittlung des betrieblichen Bildungsinteresses der Arbeitnehmer FB Betriebs- und Mitbestimmungspolitik / Ressort Betriebsverfassungs- und Unternehmensrecht

Beschäftigungssicherung und Betriebsrat § 97 BetrVG Qualifizierung Erweiterung der Mitbestimmung bei der Frage des „ob“ Ergänzung zu § 98 BetrVG Möglichkeit, frühzeitig und präventiv zu Gunsten der Arbeitnehmer zu handeln Schleichender Dequalifizierung kann entgegengewirkt werden. FB Betriebs- und Mitbestimmungspolitik / Ressort Betriebsverfassungs- und Unternehmensrecht

Beschäftigungssicherung und Betriebsrat § 97 BetrVG Qualifizierung Zusammenhang mit § 102 Abs. 3 Nr. 4 BetrVG Motiv des Gesetzgebers für Mitbestimmungsrecht ist, den Betriebsrat nicht lediglich auf Widerspruchsrecht im Falle zumutbarer Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen zu verweisen. Arbeitgeber darf nicht kündigen, wenn die Voraussetzungen des § 97 Abs. 2 BetrVG vorliegen. (§ 1 Abs. 2 Satz 3 KschG). Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber, wenn durch personelle Maßnahmen das Mitbestimmungsrecht vereitelt würde. FB Betriebs- und Mitbestimmungspolitik / Ressort Betriebsverfassungs- und Unternehmensrecht

Beschäftigungssicherung und Betriebsrat § 97 BetrVG Qualifizierung Erzwingbare Mitbestimmung für betriebliche Qualifizierungs- bedarfe von ArbN, deren Tätigkeit sich durch Maßnahmen oder geplante Maßnahmen durch den AG der Art verändert, dass ihre derzeitigen beruflichen Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen. Bei Nichteinigung entscheidet die Einigungsstelle. FB Betriebs- und Mitbestimmungspolitik / Ressort Betriebsverfassungs- und Unternehmensrecht

Beschäftigungssicherung und Betriebsrat § 95 BetrVG Auswahlrichtlinie Der BR kann ab 500 ArbN mit dem Arbeitgeber eine Auswahl- richtlinie über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen und Umgruppierungen erzwingbar verhandeln. FB Betriebs- und Mitbestimmungspolitik / Ressort Betriebsverfassungs- und Unternehmensrecht

Beschäftigungssicherung und Betriebsrat §§ 111 ff BetrVG Betriebsänderung/ Interessenausgleich/ Sozialplan § 111 ff. gelten in Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten ArbN. Als Betriebsänderung gilt auch der reine Personalabbau (§ 112a BetrVG). BR kann in Unternehmen mit mehr als 300 ArbN zu seiner Unter- stützung einen zusätzlichen externen Berater hinzuziehen (§ 111 Satz 2 BetrVG). Die Kosten trägt der Arbeitgeber (§ 80 Abs. 3 BetrVG bleibt unberührt). in der Einigungsstelle sollen die Fördermöglichkeiten des SGB III zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigt werden. FB Betriebs- und Mitbestimmungspolitik / Ressort Betriebsverfassungs- und Unternehmensrecht

Beschäftigungssicherung und Betriebsrat Änderungen Beschäftigungs- und Sozialplangestaltung Steuerfreiheit von Abfindungen (§ 3 Abs. 9 EstG) Freibetrag grundsätzlich: 7.200 € (bis 31.12.2003: 8.181 €) 50. LJ + 15 J. beschäftigt: 9.000 € (bis 31.12.2003: 10.226 €) 55. LJ + 20 J. beschäftigt: 11.000 € (bis 31.12.2003: 12.271 €) FB Betriebs- und Mitbestimmungspolitik / Ressort Betriebsverfassungs- und Unternehmensrecht

Beschäftigungssicherung und Betriebsrat Förderung von Transfermaßnahmen (§§ 216 a ff. SGB III) - Sozialplanzuschuss (§§ 254 ff. alt) aufgehoben - Förderung von Eingliederungsmaßnahmen bis zu 50% der Maßnahmekosten, höchstens 2.500 € (§ 216 a Abs. 2 SGB III) - Individuelle Förderung; keine kollektiven Verteilungsmöglichkeiten - Kein paralleler AL- KA- Geld Anspruch (§ 216a Abs. 5 SGB III) FB Betriebs- und Mitbestimmungspolitik / Ressort Betriebsverfassungs- und Unternehmensrecht

Beschäftigungssicherung und Betriebsrat - Voraussetzungen (§ 216a Abs. 1): drohende Arbeitslosigkeit auf Grund Betriebsänderung i. S. d. § 111 BetrVG (Größe des UN unerheblich) geplante Eingliederungsmaßnahme durch einen Dritten, deren Durchführung gesichert ist Anwendung eines Qualitätssicherungssytems Angemessene Beteiligung des Arbeitgebers Bestehendes Arbeitsverhältnis FB Betriebs- und Mitbestimmungspolitik / Ressort Betriebsverfassungs- und Unternehmensrecht

Beschäftigungssicherung und Betriebsrat - Beratungspflicht der Agenturen für Arbeit im Rahmen von IA-Sozialplanverhandlungen (§ 216a Abs. 4) Folgen: Initiativrecht des Betriebsrats i. R. v. § 112 BetrVG Erzwingbarkeit/ Spruchfähigkeit in der E-Stelle Verlängerung Kü- Fristen über Transfermaßnahmen (Arbeitsvertrag muss solange bestehen bleiben) Kombination KA/ BeschSi- TV- Transfermaßnahmen mit Lohnausgleich ist ausgeschlossen FB Betriebs- und Mitbestimmungspolitik / Ressort Betriebsverfassungs- und Unternehmensrecht

Beschäftigungssicherung und Betriebsrat Transferkurzarbeitergeld (§ 216b SGB III) 1. Frühere Kurzarbeit „0“ (§ 175 a.F.) entfällt. 2. Dauer Transfers-Kug: längstens 12 Monate (Abs.8) (vorheriger Kug-Bezug wird angerechnet; Abs. 10 i. V. m. § 177 Abs. 4). 3. Voraussetzungen (Abs. 1): - auf Grund einer Betriebsänderung müssen nicht nur vorübergehend keine Beschäftigungsmöglichkeiten mehr bestehen (Abs. 2). - Arbeitnehmer müssen zur Vermeidung von Entlassungen und zur Verbesserung ihrer Eingliederungschancen in einer beE zusammengefasst werden (Abs. 3). FB Betriebs- und Mitbestimmungspolitik / Ressort Betriebsverfassungs- und Unternehmensrecht

Beschäftigungssicherung und Betriebsrat Transferkurzarbeitergeld (§ 216b SGB III) - Arbeitnehmer muss von AL bedroht sein und versicherungs- pflichtige Beschäftigung fortsetzen (Abs.4) – AN muss vor (!) Überleitung in beE an Maßnahme zur Feststellung der Eingliederungsaussichten teilnehmen (Abs. 4 Nr. 4) 4. Betriebsrat ist anzeigeberechtigt (Abs. 5) FB Betriebs- und Mitbestimmungspolitik / Ressort Betriebsverfassungs- und Unternehmensrecht

Beschäftigungssicherung und Betriebsrat Beschäftigungssicherung durch TV bei Betriebsänderung Regelungsmöglichkeit ist neben §§ 111 ff. BetrVG gegeben Ziel: Aufrechterhalten des Standortes/Sicherung der Arbeitsplätze Inhalte: - Regelungen, die die Beendigung von Arbeitsverhältnissen erschweren - Regelungen zur Qualifizierung der von Entlassung Betroffenen (z. B. Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft Regelungen zur Milderung der sozialen Folgen FB Betriebs- und Mitbestimmungspolitik / Ressort Betriebsverfassungs- und Unternehmensrecht

Beschäftigungssicherung und Betriebsrat § 80 BetrVG Sachkundige Arbeitnehmer Der BR kann von ihm ausgewählte sachkundige ArbN des Betriebes zur Beratung hinzuziehen. Das eröffnet dem BR z. B. die Möglichkeit enger mit den Vertrauensleuten im Betrieb zusammenzuarbeiten. Die Auskunftspersonen sind durch die Bestimmung des § 78 BetrVG vor Nachteilen geschützt. FB Betriebs- und Mitbestimmungspolitik / Ressort Betriebsverfassungs- und Unternehmensrecht

Beschäftigungssicherung und Betriebsrat § 80 Abs. 3 BetrVG Sachverständiger Für die Durchführung seiner Aufgaben kann der BR einen Sachverständiger hinzuziehen Erforderlich für die ordnungsgemäße Durchführung Vereinbarung mit Arbeitgeber (notfalls gerichtliche Klärung) FB Betriebs- und Mitbestimmungspolitik / Ressort Betriebsverfassungs- und Unternehmensrecht