Umsetzung der W-Besoldung Zusammenfassung der Entwicklungen in den deutschen Hochschulen Jena, 12.05.2006
Vorbemerkung Datenerhebung über Landessprecher Handel, Die Umsetzung der Professorenbesoldungsreform in den Bundesländern, CHE Arbeitspapier Nr. 65, zweite aktualisierte Auflage Juli 2005
Übersicht Gestaltungsmöglichkeiten der Länder Leitbilder - Umsetzung - Entwicklung Zusammenfassung
Gestaltungsmöglichkeiten der Länder Vergabeverfahren Zuständigkeiten Befristung / Dynamisierung Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge Stellenkategorie und Übergang Besoldung der Hochschulleitung Forschungs- und Lehrzulagen Vergaberahmen
Leitbilder – Umsetzung - Entwicklung Vergabeverfahren Voraussetzungen und Kriterien der Vergabe von Leistungsbezügen für alle drei Leistungsbezügearten ohne Einschränkungen; Hochschule soll Vergabeverfahren allein gestalten können: Keine einschränkenden und bindenden Kriterienkataloge für Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge und besondere Leistungsbezüge Verzicht auf Einschränkungen der Funktionen, für die Funktionsleistungsbezüge gewährt werden können Verzicht auf jede Form der Kontingentierung der Leistungsbezüge
Leitbilder – Umsetzung - Entwicklung Kriterienvorgaben und Einschränkungen für Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge 13 BL ja, 3 BL nein für besondere Leistungsbezüge 3 BL ja, 13 BL eher nein Einschränkungen bei den Funktionsleistungsbezügen für nebenamtliche Funktionen 3 BL ja, 13 BL nein Kontingentierung 6 BL ja, 10 BL nein
Leitbilder – Umsetzung - Entwicklung Angebote müssen in der Regel vorgelegt werden In der Regel erneute Verhandlung nach 3 Jahren Vielzahl von Kriterien für besondere Leistungsbezüge Eher restriktive Handhabung der Funktionsleistungsbezüge; Sonderproblem Prüfervergütung – Versuch der Fremdbestimmung Kontingentierung läuft leer, da nicht erreichbar
Leitbilder – Umsetzung - Entwicklung Zuständigkeiten Verzicht auf Regelungen zu Zuständigkeiten (insb. zur Beteiligung des Staates) bei der Entscheidung über die Vergabe von Leistungsbezügen aller drei Arten Managementaufgabe der Hochschulleitung
Leitbilder – Umsetzung - Entwicklung Zuständigkeiten für Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge 15 BL ohne bzw. kaum Zustimmungsvorbehalt, 1 BL Zuständigkeit Ministerium die besonderen Leistungsbezüge 15 BL Zuständigkeit Hochschulleitung, 1 BL Hochschulrat Ordnungen oder Richtlinien 11 BL hochschuleigene Regelung ohne Genehmigungsvorbehalt, 5 BL Genehmigungsvorbehalt
Leitbilder – Umsetzung - Entwicklung Hochschulen haben in der Regel Richtlinien / Ordnung erlassen Einrichtung von beratenden Gremien zur Vorbereitung Entscheidung Hochschulleitung Unsicherheiten bei Verhandlungen mit Kandidaten aus dem Ausland Besondere Leistungsbezüge bislang selten vergeben
Leitbilder – Umsetzung - Entwicklung Befristung und / oder Dynamisierung Hochschulen sollten über Befristung und Dynamisierung selbst und nach Lage des Einzelfalls entscheiden. Insbesondere sollte vermieden werden, dass besondere Leistungsbezüge nur befristet vergeben werden können.
Leitbilder – Umsetzung - Entwicklung Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge Befristung: 15 BL keine oder schwache Regelung („ in der Regel“), 1 BL 3-Jahresbefristung Dynamisierung: 5 BL überlassen Entscheidung Hochschule, 11 BL nur mit Einschränkungen
Besonderen Leistungsbezüge Befristung: 13 BL unbefristete Vergabe nach dem ersten Mal, 3 BL grundsätzlich befristet Dynamisierung: 3 BL überlassen Entscheidung Hochschule, 13 BL Entscheidung beim Land
Leitbilder – Umsetzung - Entwicklung Vergabe Berufungs- und Leistungsbezüge tendenziell eher unbefristet, zum Teil Abschluss von Zielvereinbarungen – „C-Äquivalenz“ FH: Führen von Berufungsverhandlungen; Attraktivität für Kandidaten aus der Wirtschaft zTl geringer Dynamisierung, wo möglich vereinbart; in Ausnahmefällen erwarten Kandidaten Abbildung der Lebensaltersstufen Problem: Leistungsbezüge für Professorenvertretung Besondere Leistungsbezüge: mangels tatsächlicher Vergabe noch kein Trend feststellbar.
Leitbilder – Umsetzung - Entwicklung Ruhegehaltfähigkeit Hochschulen sollten über die Ruhegehaltfähigkeit befristeter Leistungsbezüge selbst entscheiden. Die Überschreitung der 40 %-Grenze für Spitzenwissenschaftler sollte möglich sein.
Leitbilder – Umsetzung - Entwicklung Ruhegehaltfähigkeit befristeter Leistungsbezüge 15 BL weitestgehend Entscheidung der Hochschule Überschreitung der 40 %-Grenze bei der Ruhegehaltfähigkeit 14 BL setzen Rahmenbedingungen, 2 BL haben Sonderkonditionen (Ausschluss FH, Versorgungszuschlag)
Leitbilder – Umsetzung - Entwicklung Ruhegehaltfähigkeit wird tendenziell im Rahmen des Zulässigen zugesagt. Überschreitung der 40 %-Grenze tendenziell eher Ausnahmefall.
Leitbilder – Umsetzung - Entwicklung Stellenkategorien und Übergang Kategorie der einzurichtenden Stellen (W2 / W3) durch die Hochschule frei wählbar Bei Übergang eines Professors von der C- in die W-Besoldung, die Stellenkategorie W2 oder W3 frei bestimmbar und bereits erworbene Ansprüche beim Wechsel in die W-Besoldung geeignet berücksichtigbar
Leitbilder – Umsetzung - Entwicklung Zuordnung der W-Stellen auf die Hochschularten Regelungen unterschiedlichster Art; freie Wählbarkeit in der Regel noch nicht gegeben Übergang von einer C-Professur in die W-Besoldung 7 BL stellen Kategorie Hochschule frei oder haben Ausnahmetatbestände, 9 BL restriktiv (zum Teil Übergang C2-C3 nur auf W2 möglich) Übergang von C2-Professoren an Fachhochschulen in die W-Besoldung 5 BL haben Regelung getroffen, alle anderen BL mit Hausberufungspraxis ohne Lösung
Leitbilder – Umsetzung - Entwicklung Zuordnung der W-Stellen: keine Tendenz erkennbar, eher Automatismus Übergang: Wechsler tendenziell weniger, Problem: sehr junge Professoren, Hindernis: Ruhegehaltsfähigkeit FH: Vertrauensschutz bei „Altfällen“
Leitbilder – Umsetzung - Entwicklung Besoldung der Hochschulleitung Die hauptamtliche Hochschulleitung sollte genau wie die Professoren in die W-Besoldung eingegliedert sein. Die Höhe ihrer Besoldung sollte sich flexibel nach den persönlichen Voraussetzungen und der Art der übernommenen Aufgabe richten.
Leitbilder – Umsetzung - Entwicklung Eingliederung der hauptamtlichen Hochschulleitung in die W-Besoldung 10 BL ja, 6 BL nein Regelungen zur Besoldungshöhe der hauptamtlichen Hochschulleitung 3 BL mit größeren Spielräumen 13 BL Entscheidung Ministerium mit Richtwerten
Leitbilder – Umsetzung - Entwicklung Erwartungen der Hochschulleitung werden eher nicht erfüllt.
Leitbilder – Umsetzung - Entwicklung Forschungs- und Lehrzulage Hochschulen sollten flexible und unbürokratische Regelungen zur Einführung der Forschungs- und Lehrzulage schaffen können.
Leitbilder – Umsetzung - Entwicklung Forschungs- und Lehrzulage 7 BL machen keine Vorgabe oder begrenzen auf 100 % Grundgehalt mit Ausnahmemöglichkeit 8 BL sehen 100 % Grundgehalt Grenze ohne Ausnahme vor 1 BL sieht 30 % Grundgehalt vor
Leitbilder – Umsetzung - Entwicklung Forschungs- und Lehrzulage Regelung wird von Hochschule genutzt; gegenwärtig noch kein Trend erkennbar.
Leitbilder – Umsetzung - Entwicklung Vergaberahmen Die Vorschrift den Besoldungsdurchschnitt bzw. Vergaberahmen einzuhalten, sollte nicht als jährlich realisierter „Auskehrzwang“, sondern als ein Mittelwert angesehen werden, der über mehrere Jahre einzuhalten ist. Die Möglichkeit der Erhöhung des landesweiten Besoldungsdurchschnitts sollte vorgesehen werden.
Leitbilder – Umsetzung - Entwicklung Vergaberahmen Mittelwert wird zugelassen; Möglichkeit der Erhöhung des bundesweiten Besoldungsdurchschnitts wird vorgesehen.
Leitbilder – Umsetzung - Entwicklung Vergaberahmen Problem: Vergaberahmen zum Teil noch nicht bekannt; Überwachung der Einhaltung noch nicht flächendeckend gelöst (zum Teil noch manuell) Im Übrigen restriktive Handhabung auch wegen Kontingentierung; in der Tendenz sparen die Hochschulen; Steigende Dienstaltersstufen schränken Vergaberahmen ein
Zusammenfassung „In keinem Bundesland optimale Regelung“ (Handel) Aufwand hat sich für die Hochschulen beträchtlich erhöht Werteverschiebung bei den Kandidaten feststellbar Versuche der Fremdbestimmung Zum Teil unbekannter Vergaberahmen erhöht Unsicherheit Besondere Leistungsbezüge werden großteils noch nicht vergeben Tendenziell „Sparwirkung“ Ausschließliche Gewährung von Grundgehalt eher selten Sonderproblem Klinika Masse der an einer Hochschule vorhandenen Professoren noch in der C-Besoldung
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !