Politischer Hintergrund

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung: eine Einführung 2008
Advertisements

saeto self-assessment in educational and training organisations
Bedeutung beruflicher Weiterbildung für Unternehmen
Ausbildung in Berufsfachschulen
Räumliche Orientierung Lehrveranstaltungsraum:
Themen: Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse Aktion Erstausbildung junger Erwachsener Anträge zur Sitzung.
Physikalisch-technische Assistentin
Berufsinformationsbörse
Drei gute Gründe eine Berufsausbildung zu haben
Berufsbildung in Österreich und in der Tourismusregion Salzburg
Transparenz und Mobilität durch Anrechnung von Lernergebnissen in der beruflichen Bildung (CREDIVOC)
Umstellung auf Bachelor- und Masterprogramme
Auswirkungen des Bologna-Prozesses auf die Durchlässigkeit zwischen den Hochschulen und dem System der beruflichen Aus- und Weiterbildung.
I) Was hat der MV erarbeitet?
Bilanz der Vorlesung Thesen Berufsbildungspolitik
EU-Bildungspolitik – Aktionsprogramm Lebenslanges Lernen
Cambridge – First Certificate of English
Ablauf Begrüßung Input: 16 Länder – 16 Systeme
Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen Stand Februar 2012
Förderleistungen – Kurzarbeit und Qualifizierung
Dualer Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen
Entwicklung von Prüfungen und Prüfungssystem
Berufliche Kompetenzentwicklung
Wie wir in Zukunft leben und arbeiten wollen. Meine Forderungen an: Arbeit, Bildung und Mitwirkung in meiner Werkstatt Zukunftskonferenz für Werkstatträte.
Deutscher Qualifikationsrahmen Ein Thema für die Weiterbildung?
MSA HPO 11/2007 Scheunemann.
Schweißtechnische Lehr- und Versuchsanstalt SLV Duisburg – Niederlassung der GSI mbH WeGebAU Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter.
Wie geht`s weiter nach der 10. Klasse?
Studieren ohne Abitur Vortrag beim 11. Berufsinformationstag
Seite 1 Baden-Württemberg Kompetenzzentrum Jugend + Berufliche Bildung Schule (BKTK) mit mindestens 5 Stunden Fachpraxis Gemeinsame schriftliche Abschlussprüfung.
Die EU-Dienstleistungsrichtlinie
Ein Instrument von Modell F mit Unterstützung des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie BBT & SECO Bern, 7. September 2010.
Das Ergebnis des Bologna-Prozesses
Das vorläufige Dienstzeugnis der Bundeswehr
UNIV.-KLINIK FÜR BLUTGRUPPENSEROLOGIE UND TRANSFUSIONSMEDIZIN, GRAZ UNIV.-KLINIK FÜR BLUTGRUPPENSEROLOGIE UND TRANSFUSIONSMEDIZIN, GRAZ RICHTLINIE 2002/98/EG.
Mag. Marie-Therese Richter, B.A.
Lissabon & co. – Die europäische Dimension der Arbeit
EQR und NQR – Idee und Ziele der Europäischen Kommssion
Neues Krankenpflegegesetz - was hat sich geändert?
Wirtschaftsverwaltungsrecht
Datenschutz als Grundrecht
Überblick über die aktuelle Situation der Anerkennung der im Ausland erworbenen Qualifikationen in Österreich Fachtagung zur Anerkennung von im Ausland.
Riconoscimento professionale in base alle direttive UE Patrizia Sabbadin Anerkennung der Berufsberechtigung laut den EU-RL Patrizia Sabbadin AUTONOME PROVINZ.
Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit – am Beispiel Österreichs
Freiheit und Verantwortung – wie gehen wir Tabler damit um?
Ministerialrat Jürgen Hommel Referatsleiter
Pflichtübung aus Europarecht 30. April 2014
Pflichtübung aus Europarecht 2. April 2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA LL.M.
- die Schaffung eines Systems leicht verständlicher und vergleichbarer Abschlüsse - ECTS/Modularisierung - die Schaffung eines zweistufigen Systems.
Berufliche Bildung in Bremen
EWS II EWS II.
Kaufmann/frau im Einzelhandel
Anerkennung von Weiterbildungsleistungen der Beschäftigten
1 Aktuelles zu den gesetzlichen Grundlagen der zweijährigen Grundbildung mit Attest Fachtagung 9. März 04 Einführung der zweijährigen beruflichen Grundbildung.
Auswirkungen der Dienstleistungsrichtlinie für die Leistungen der Daseinsvorsorge Ökobüro; 20. Mai Mag. Martin Pospischill.
Pflichtübung aus Europarecht 3. Einheit Dienstleistungsfreiheit
Umsetzung der Berufsqualifikationsrichtlinie
Nachholbildung und Grundkompetenzen: Herausforderungen und Modelle, die den Zugang zur Bildung und zur Arbeit erleichtern. l … „mit einer Renaissance des.
Berufsausbildung in Europa
Mehr Fachkräfte für die Schweiz Bern, 20. Mai 2015.
Das Projekt „European Workplace Tutor“
Sachkunde
Vorstand Ressort Bildungs- und Qualifizierungspolitik Bildungsausschuss beim Vorstand, 06. März 2014 Leitbild erweiterte moderne Beurflichkeit Fragen für.
FOLIE 1 Schritt für Schritt zur pauschalen Anrechnung Eine Anleitung zur Umsetzung Allgemeiner Anrechnungsempfehlungen Kompetenzbereich Anrechnung Carl.
Pflichtübung aus Europarecht 5. Einheit Niederlassungsfreiheit Dr. Marie-Therese Richter, BA LL.M.
Kollektivverträge richtig anwenden - Diskriminierung verhindern Information, Überprüfung, Durchsetzung Rudolf Kaske (vida) Erstellt von: Gerald Musger.
Aufenthaltstitel in Deutschland
Berufliche Schulen in Mecklenburg - Vorpommern Schwerin, 29. Mai 2008.
1 IG Metall Pforzheim | Pforzheim Herzlich willkommen zur Betriebsratsvorsitzendenbesprechung am 30. März 2012.
Konferenzreihe Arbeitsmarktöffnung 2011 Chancen und Risiken Rot- Weiß-Rot-Karte: Zuwanderungsmodell zum Arbeitsmarkt Johannes Peyrl – Arbeiterkammer Österreich.
 Präsentation transkript:

Politischer Hintergrund Brügge-Kopenhagen-Prozess Berufsbildung in Europa Gliederung Fakten Politischer Hintergrund Reform der Regelung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen Kritik Martin Fischer Internet: www.itb.uni-bremen.de/Downloads/Studium/Fischer/BrüggeKopenhagen

Europäischer Rat von Lissabon (März 2000) Brügge-Kopenhagen-Prozess Fakten Berufsbildung in Europa Europäischer Rat von Lissabon (März 2000) Entschließung, bis zum Jahr 2010 in Europa „den dynamischsten und wettbewerbsfähigsten Wirtschaftsraum der Welt" zu schaffen Europäischer Rat von Stockholm (2001) Forderung an die EU-Kommission, eine Richtlinie für die Anerkennung von Berufsqualifikationen vorzulegen EU-Kommission Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen [KOM(2002) 119 endg. - Amtsblatt C 181 E vom 30.7.2002]. geändert durch: Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen [KOM(2004) 317 endg.] Martin Fischer Quelle:: http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/cha/c11065.htm

Zusammenfassung des gültigen Vorschlags Brügge-Kopenhagen-Prozess Fakten Berufsbildung in Europa Zusammenfassung des gültigen Vorschlags Reform der Regelung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen mit dem Ziel, einen Beitrag zur Flexibilität der Arbeitsmärkte zu leisten, eine weitergehende Liberalisierung der Erbringung von Dienstleistungen herbeizuführen, einen stärkeren Automatismus bei der Anerkennung von Berufsabschlüssen zu fördern und die Verwaltungsverfahren zu vereinfachen. Mit diesem Vorschlag sollen 15 Richtlinien (z.B. für Arzte, Apotheker, Architekten), und drei Richtlinien zur Einführung eines allgemeinen Systems der Anerkennung von Berufsabschlüssen für die meisten anderen geregelten Berufe, zu einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden. Quelle:: http://europa.eu.int/ scadplus/leg/de/cha/c11065.htm Martin Fischer

Brügge-Kopenhagen-Prozess Fakten Berufsbildung in Europa Anwendungsbereich Die Richtlinie gilt für alle Angehörigen eines Mitgliedstaats, die als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben. Auf Ersuchen des Parlaments nimmt die Kommission eine Bestimmung auf, derzufolge die Mitgliedstaaten diese Richtlinie nicht auf Berufe anwenden müssen, die - auch zeitweise - mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind. Quelle:: http://europa.eu.int/ scadplus/leg/de/cha/c11065.htm Martin Fischer

Brügge-Kopenhagen-Prozess Fakten Berufsbildung in Europa Anwendungsbereich Die Anerkennung der Berufsqualifikationen ermöglicht dem Betroffenen im Aufnahmemitgliedstaat den Zugang zu dem Beruf, für den er qualifiziert ist sowie die Aus-übung unter den gleichen Rechten, die den Angehörigen des Aufnahmemitgliedstaats zugestanden werden, wenn der betreffende Beruf dort reglementiert ist. Bei Abweichungen zwischen der im Herkunftsmitglied-staat geforderten Qualifikation und den Anforderungen des Aufnahmemitgliedstaats wird vom Migranten eine Ausgleichsmaßnahme in Form eines Anpassungslehr-gangs oder einer Eignungsprüfung verlangt. Die Anerkennung eines in einem Drittland erworbenen Diploms durch einen Mitgliedstaat berechtigt nicht zur Ausübung des entsprechenden Berufes in einem anderen Mitgliedstaat. Quelle:: http://europa.eu.int/ scadplus/leg/de/cha/c11065.htm Der Migrant muss seine Tätigkeit unter den im Aufnahmestaat vorgesehenen Bedingungen ausüben. Martin Fischer

Dienstleistungsfrei-heit und Nieder-lassungsfreiheit Brügge-Kopenhagen-Prozess Fakten Berufsbildung in Europa Dienstleistungsfrei-heit und Nieder-lassungsfreiheit Jeder rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassene Angehörige der Gemeinschaft kann im Prinzip unter der Berufsbezeichnung seines Herkunftsmitgliedstaats zeitweilig und gelegentlich (bis zu 16 Wochen pro Jahr) in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen erbringen, ohne die Anerkennung seiner Qualifikationen beantragen zu müssen. Verlässt der Dienstleister jedoch zwecks Erbringung der Dienstleistung seinen Niederlassungsmitgliedstaat, muss er eine zweijährige Berufserfahrung nachweisen, sofern der Beruf in diesem Staat nicht reglementiert ist. In den Rahmen der „Niederlassungsfreiheit" fällt dagegen ein Berufsangehöriger, der diese Freiheit tatsächlich in Anspruch nimmt, und sich zwecks dauerhafter Ausübung seiner Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat niederlässt. Quelle:: http://europa.eu.int/ scadplus/leg/de/cha/c11065.htm Martin Fischer

Nieder-lassungsfreiheit Brügge-Kopenhagen-Prozess Fakten Berufsbildung in Europa Für den Bereich der Niederlassung nimmt der Vorschlag die drei bestehenden Anerkennungsregelungen wieder auf: Nieder-lassungsfreiheit Allgemeine Regelung zur Anerkennung von Ausbildungsnachweisen (Kapitel I des Vorschlags) Automatische Anerkennung von durch Berufserfahrung nachgewiesenen Qualifikationen in Industrie, Handel und Handwerk (Kapitel II des Vorschlags) Regelung zur automatischen Anerkennung der Qualifikationen von Ärzten, Krankenschwestern und Krankenpflegern, Zahnärzten, Tierärzten, Hebammen, Apothekern und Architekten (Kapitel III des Vorschlags) Quelle:: http://europa.eu.int/ scadplus/leg/de/cha/c11065.htm Martin Fischer

Allgemeine Rege-lung zur Anerkenn-ung von Ausbil-dungsnachweisen Brügge-Kopenhagen-Prozess Fakten Berufsbildung in Europa Allgemeine Rege-lung zur Anerkenn-ung von Ausbil-dungsnachweisen Wird die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufes in dem Aufnahmemitgliedstaat von dem Besitz bestimmter Berufsqualifikationen abhängig gemacht, so gestattet die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaates den Antragstellern die Aufnahme/Ausübung dieses Berufes unter denselben Voraussetzungen wie bei Inländern, sofern sie einen in einem anderen Mitgliedstaat erlangten Berufsabschluss nachweisen können, der mindestens dem Ausbildungsniveau entspricht, das unmittelbar unter dem im Aufnahmemitglied-staat geforderten Niveau liegt. Wird dagegen im Herkunftsmitgliedstaat die Aufnahme einer Berufstätigkeit nicht vom Besitz bestimmter Berufsqualifika-tionen abhängig gemacht, muss der Antragsteller, um in einem Aufnahmemitgliedstaat, der diesen Beruf reglementiert, seine Tätigkeit aufnehmen zu können, neben dem Ausbildungsnach-weis eine zweijährige Berufserfahrung in Vollzeittätigkeit nachweisen, die er während der dem Antrag vorangegangenen zehn Jahre erworben hat. Quelle:: http://europa.eu.int/ scadplus/leg/de/cha/c11065.htm Martin Fischer

Fünf Qualifikations-niveaus: Brügge-Kopenhagen-Prozess Fakten Berufsbildung in Europa Fünf Qualifikations-niveaus: 1) Befähigungsnachweis als Nachweis einer allgemeinen Schulbildung von Primar- oder Sekundarniveau, der beschei-nigt, dass der Inhaber Allgemeinkenntnisse besitzt, bzw. von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats ausgestell-ter Befähigungsnachweis über den Abschluss einer sehr kurzen Ausbildung 2) Prüfungszeugnis als Nachweis einer Berufsausbildung auf Sekundarniveau oder einer allgemeinen Sekundarschulaus-bildung, die durch einen Berufsausbildungsgang ergänzt wird 3) Diplom über den kurzen Ausbildungsgang, der einer postse-kundären Ausbildung von mindestens 1 Jahr oder einer Ausbil-dung entspricht, die auf vergleichbare berufliche Funktionen und Verantwortung vorbereitet 4) Diplom über den mittleren Ausbildungsgang, der einer Hochschul- oder Universitätsausbildung von mindestens 3 und weniger als 4 Jahren entspricht Quelle:: http://europa.eu.int/ scadplus/leg/de/cha/c11065.htm 5) Hochschuldiplom als Nachweis einer mindestens vierjährigen Hochschulausbildung Martin Fischer Niveau 5: Hochschuldiplom - tertiär >4 Jahre

Allgemeine Rege-lung zur Anerkenn-ung von Ausbil-dungsnachweisen Brügge-Kopenhagen-Prozess Fakten Berufsbildung in Europa Allgemeine Rege-lung zur Anerkenn-ung von Ausbil-dungsnachweisen Der Aufnahmemitgliedstaat kann die Anerkennung der Ausbildungsnachweise davon abhängig machen, dass der Antragsteller eine Ausgleichsmaßnahme absolviert (Eignungstest oder höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang), wenn die Ausbildungsdauer ein Jahr unter der im Aufnah-memitgliedstaat geforderten Ausbildungsdauer liegt, seine bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, der im Aufnahmemitgliedstaat vorgeschrieben ist, der Beruf im Aufnahmemitgliedstaat eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die nicht Bestandteil des Berufs im Herkunftsmitgliedstaat sind. Quelle:: http://europa.eu.int/ scadplus/leg/de/cha/c11065.htm Martin Fischer

Brügge-Kopenhagen-Prozess Fakten Berufsbildung in Europa Automatische Aner-kennung von durch Berufserfahrung nachgewiesenen Qualifikationen in Industrie, Handel und Handwerk Berücksichtigung der in dem entsprechenden Bereich (z.B. Textilindustrie, chemische Industrie, verarbeitendes Gewerbe, Bauwirtschaft, Nahrungsmittelindustrie, Fischerei, persönliche Diensten (wie beispielsweise Fotostudios), An- und Verkauf von Waren durch mobile Händler) absolvierten Berufsjahre, der Dauer und der Art der Berufserfahrung (Tätigkeit als Selbstständiger oder abhängig Beschäftigter) Auch die vorherige Ausbildung wird berücksichtigt und kann auf die Dauer der geforderten Berufserfahrung angerechnet werden. Alle vorherigen Ausbildungsgänge müssen jedoch durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von der zuständigen Berufsorganisation als vollwertig angesehen werden. Quelle:: http://europa.eu.int/ scadplus/leg/de/cha/c11065.htm Martin Fischer

Brügge-Kopenhagen-Prozess Fakten Berufsbildung in Europa Berücksichtigung der in dem entsprechenden Bereich (z.B. Textilindustrie, chemische Industrie, verarbeitendes Gewerbe, Bauwirtschaft, Nahrungsmittelindustrie, Fischerei, persönliche Diensten (wie beispielsweise Fotostudios), An- und Verkauf von Waren durch mobile Händler) absolvierten Berufsjahre, der Dauer und der Art der Berufserfahrung (Tätigkeit als Selbstständiger oder abhängig Beschäftigter) Automatische Aner-kennung von durch Berufserfahrung nachgewiesenen Qualifikationen in Industrie, Handel und Handwerk Berücksichtigung und Anrechnung vorheriger Ausbildung (staatlich anerkanntes Zeugnis oder Vollwertigkeitsbescheini-gung der zuständigen Berufsorganisation Erfahrung/Jahre Berufserfahrung/J. Vrh. Ausbildung/J. selbst. Tätigkeit 6 - - 3 bzw. 4 3 bzw. 2 Quelle:: http://europa.eu.int/ scadplus/leg/de/cha/c11065.htm abh. Beschäftigung 5 3 - 6 2 Martin Fischer

Brügge-Kopenhagen-Prozess Fakten Berufsbildung in Europa Für Tätigkeiten, die eine ganze Bandbreite unterschiedlichster Sektoren abdecken, wie beispielsweise Vermittlertätigkeiten, Handel, Restaurationsgewerbe und Beherbergungsgewerbe, Kreditinstitute, Verkehr, Dienstleistungen für die Allgemeinheit und Film- und Theater-wesen, Sport und Unterhaltung sowie persönliche und andere Dienste, schlägt die Kommission einen flexibleren Ansatz vor, bei dem die Zahl der Ausbildungsjahre nicht mehr spezifiziert wird und stattdessen folgende Auflagen erfüllt werden müssen: Automatische Aner-kennung von durch Berufserfahrung nachgewiesenen Qualifikationen in Industrie, Handel und Handwerk Erfahrung/Jahre Berufserfahrung/J. Vrh. Ausbildung/J. selbst. Tätigkeit 3 - - 2 Dauer wird nicht spezifziert Quelle:: http://europa.eu.int/ scadplus/leg/de/cha/c11065.htm abh. Beschäftigung 3 Dauer wird nicht spezifiziert Martin Fischer

Brügge-Kopenhagen-Prozess Kritik Berufsbildung in Europa Kritik Die Ausbildung zum Meister oder zu vergleichbaren, pra-xisnahen Berufsabschlüssen erfüllen, ebenso wie die du-ale Berufsausbildung, wesentliche Merkmale einer Aus-bildung, die zur Berufsfähigkeit führt. Ausgebildete Hand-werksmeister übernehmen in der Regel die Leitung eines Handwerksunternehmens und bilden Facharbeiter aus. Während ein ausgebildeter Meister, der mit seiner Mei-sterprüfung über eine beachtliche Berufserfahrung ver-fügt und in der Lage ist, ohne nennenswerte Einarbeitung einen Betrieb zu führen – man denke z. B. an ein moder-nes Autohaus – dürfte ein „Highschool-Absolvent“ – also jemand, der eine 12-jährige Schulbildung hinter sich hat – nach einem Bachelor-Studiengang wohl mindestens zwei bis drei Jahre brauchen, um auf dem Kompetenz-Niveau eines Meisters tätig zu sein. Quelle:: Rauner, F./ Grollmann, P.: Einheitlicher Qualifikationsrahmen im Brügge/Kopenhagen-Prozess zwischen Schulabschluss und Kompetenz. In: Die berufsbildende Schule (BbSch) 56 (2004) 7-8, S. 159-165 Trotzdem wird Ersterer dem Qualifikationsniveau 3 und Letzterer dem Qualifikationsniveau 4 zugeordnet. Martin Fischer

Brügge-Kopenhagen-Prozess Kritik Berufsbildung in Europa Kritik Von geradezu exemplarischer Bedeutung für die extreme Schieflage dieser Vereinbarung und ihre Unbrauchbar-keit ist die Ausbildung zum „planenden Baumeister“ und zum „planenden Zimmermeister“ in Österreich. Deren Ausbildung umfasst wenigstens 18 Jahre. Die in einer besonders langen und vor allem sehr intensiven Ausbildung, in der sich Phasen der Praxiserfahrung und Phasen der theoretischen Ausbildung miteinander abwechseln, führt nicht etwa zur Einstufung nach Stufe 5, wo sie zweifelsfrei hingehört, sondern – in der Logik akademisch orientierter Bildung – nach Stufe 3 (!). Quelle:: Rauner, F./ Grollmann, P.: Einheitlicher Qualifikationsrahmen im Brügge/Kopenhagen-Prozess zwischen Schulabschluss und Kompetenz. In: Die berufsbildende Schule (BbSch) 56 (2004) 7-8, S. 159-165 Nimmt man bei der Einordnung von beruflichen Qualifika-tionen/Kompetenzen nicht die akademische Professio-nalität zum Maßstab, sondern die innerhalb des Beschäf-tigungssystems zum Einsatz kommenden Kompetenzen, dann bleibt von dem fünfstufigen Qualifizierungsraster der Europäischen Union nicht mehr viel übrig. Martin Fischer

Brügge-Kopenhagen-Prozess Kritik Berufsbildung in Europa Kritik Die Arbeitsteilung in modernen, kundenorientierten Arbeits- und Geschäftsprozessen ist verhältnismäßig flach organisiert. Die in den einschlägigen statistischen Indikatorensystemen und Qualifikationsrahmen vorzufindende Fünfteilung findet in der Realität von qualifizierter Facharbeit kein Äquivalent. Besonders als normatives Fundament einer prospektiven Berufsbildungsplanung eignet sie sich nicht. Lernen durch Arbeitserfahrung und schulische Lernformen stehen in einem komplementären Verhältnis. Die Ausgestaltung dieses Verhältnisses sollte eine der Kerndimensionen einer offenen Qualifizierungspolitik sein. Arbeitserfahrung ist kein Substitut für die Teilnahme in formalen Bildungsprozessen sowie genauso wenig formale Bildungsprozesse in den wenigsten Fällen die hinreichende Bedingung der Herausbildung von beruflicher Kompetenz sein können. Quelle:: Rauner, F./ Grollmann, P.: Einheitlicher Qualifikationsrahmen im Brügge/Kopenhagen-Prozess zwischen Schulabschluss und Kompetenz. In: Die berufsbildende Schule (BbSch) 56 (2004) 7-8, S. 159-165 Martin Fischer

Kritik Brügge-Kopenhagen-Prozess Kritik Berufsbildung in Europa Kritik Eine Akkreditierung von an verschiedenen Orten erworbenen (Teil-)Kompetenzen und Kenntnissen setzt eine Einigung über und Kenntnis des jeweiligen Ganzen voraus. Aus diesem Grund sollte den etablierten Verfahren in der Tradition sektoraler Dialoge eine bedeutende Funktion in der Entwicklung des europäischen Berufsbildungsraums zukommen. Mit einem generellen Rahmenwerk zu beginnen scheint die Intransparenz eher zu erhöhen als dazu beizutragen, die Verschiedenartigkeit der Organisation von Arbeits- und Geschäftsprozessen verständlich zu machen und damit zu einer höheren Transparenz beizutragen. Zuletzt soll an dieser Stelle noch einmal auf die deutliche Unterbewertung aller dualen Formen berufsqualifizierender Ausbildungsgänge hingewiesen werden sowie – umgekehrt – auf die durchgängige Überbewertung von akademischen Abschlüssen, die nicht selten in ihrer Qualität hinter einer qualifizierten dualen Berufsausbildung zurückfallen. Alle Formen beruflicher Bildung, die sich auch auf reflektierte Arbeitserfahrung stützen, werden im Image-Wettbewerb mit akademischen Ausbildungsgängen benachteiligt. Quelle:: Rauner, F./ Grollmann, P.: Einheitlicher Qualifikationsrahmen im Brügge/Kopenhagen-Prozess zwischen Schulabschluss und Kompetenz. In: Die berufsbildende Schule (BbSch) 56 (2004) 7-8, S. 159-165 Martin Fischer