4. Stiftertag Sachsen-Anhalt 2012 Arbeitskreis Haftungsfragen

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 Präsentation transkript:

4. Stiftertag Sachsen-Anhalt 2012 Arbeitskreis Haftungsfragen Rechtsanwalt Dr. Gerhard Ries Rheinstahlstraße 3, 70469 Stuttgart Tel. +49 711 86040-500 E-Mail: gerhard.ries@menoldbezler.de

Agenda Die Haftung des Stiftungsvorstandes Die Haftung anderer Stiftungsorgane Die Organhaftung Die D&O-Versicherung

I. Die Haftung des Stiftungsvorstandes 1. Übersicht zivil- /öffentlich-rechtliche Haftung Außenhaftung gegenüber Finanzverwaltung Sozialversicherung Vertragspartner Innenhaftung gegenüber der Stiftung Vorstand strafrechtliche “Haftung”

I. Die Haftung des Stiftungsvorstandes Systematik der Haftungsnormen a) Haftung des Vorstandes gegenüber der Stiftung: • Der Vorstand steht in einer zweifachen Rechtsbeziehung zur Stiftung. Neben dem Organschaftverhältnis besteht ein schuldrechtliches Begleitverhältnis. • Der Vorstand ist für die Stiftung entweder unentgeltlich im Wege eines Auftragsverhältnisses (§§ 662 ff. BGB) oder entgeltlich im Wege eines Dienstverhältnisses (§§ 611 ff. BGB) tätig. • Anspruchsgrundlage für Pflichtverletzungen ist jeweils § 280 Abs. 1 BGB

I. Die Haftung des Stiftungsvorstandes b) Haftung des Vorstandes gegenüber Dritten: • Haftung des Vorstandes aus Vertrag (z.B. direkt, aufgrund Rechtsscheins) • Haftung bei der Vertragsanbahnung (culpa in contrahendo, § 311 Abs. 3 S. 2 BGB) • §§ 69 ff. AO: Allgemeine steuerrechtliche Haftung gegenüber dem Fiskus • Haftung des Vorstandes einer gemeinnützigen Stiftung bei Ausstellung falscher Zuwendungsbestätigungen • Haftung aus unerlaubter Handlung: § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 826 BGB

I. Die Haftung des Stiftungsvorstandes 3. Allgemeiner Haftungstatbestand nach § 280 Abs. 1 BGB: "Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat."

I. Die Haftung des Stiftungsvorstandes Schuldverhältnis • §§ 662 ff. BGB: Auftragsverhältnis • §§ 611 ff. BGB: Dienstverhältnis Pflichtverletzung • Pflichten aus Bundesrecht - § 80 ff. BGB (insbesondere Treuepflicht, Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung)

I. Die Haftung des Stiftungsvorstandes - § 86 S. 1, § 27 Abs. 3, §§ 664-670 BGB (insbesondere Pflicht zur Binneninformation) - § 86 S. 1, § 42 Abs. 2 (Stellung des Insolvenzantrages) • Pflichten aus Landesrecht - unmittelbare Pflichten - mittelbare Pflichten, zum Beispiel § 7 StiftG Sachsen-Anhalt

I. Die Haftung des Stiftungsvorstandes • Die 10 Gebote pflichtgemäßen Geschäftsführungsverhaltens (Lutter, GmbHR 2000, 301 ff) Gebot 1: Einhaltung der Gesetze (insbesondere Kapitalerhaltung, Buchführung, Sozialversicherungsbeiträge, rechtzeitige Insolvenzanmeldung u.v.m.) Gebot 2: Einhaltung von Satzung und Geschäftsordnung Gebot 3: Einhaltung der Regeln des Anstellungsvertrages Gebot 4: ggf. Einhaltung von Weisungen anderer Stiftungsorgane, sofern diese nicht offensichtlich gesetzeswidrig, nichtig oder kapitalerhaltungswidrig sind Gebot 5: ordnungsgemäße Organisation der Stiftung

I. Die Haftung des Stiftungsvorstandes Gebot 6: Kontrolle der Organisation Gebot 7: regelmäßige Kontrolle der Liquidität und Finanzlage der Stiftung Gebot 8: Vermeidung übergroßer Risiken Gebot 9: Vermeidung, mindestens aber Offenlegung aller Konflikte zwischen den Interessen der Stiftung und den Eigeninteressen des Vorstandes Gebot 10: sorgfältige Vorbereitung von Entscheidungen

I. Die Haftung des Stiftungsvorstandes • Analoge Anwendung der "Business Judgement Rule" bei Stiftungen: § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG BGHZ 135, 245, 253 ff.: "Dem Vorstand muss bei der Geschäftsleitung ein weiter Handlungsspielraum zugebilligt werden, ohne den eine unternehmerische Tätigkeit schlechterdings nicht denkbar ist."

I. Die Haftung des Stiftungsvorstandes … Dazu gehört neben dem bewussten Eingehen geschäftlicher Risiken grundsätzlich auch die Gefahr von Fehlbeurteilungen und Fehleinschätzungen, der jeder Unternehmensleiter, mag er auch noch so verantwortungsbewusst handeln, ausgesetzt ist. Sofern der Aufsichtsrat den Eindruck gewinnt, dass dem Vorstand das nötige Gespür für eine erfolgreiche Führung des Unternehmens fehlt, er also keine "glückliche Hand" bei der Wahrnehmung seiner Leitungsaufgabe hat, kann ihm das Veranlassung geben, auf dessen Ablösung hinzuwirken.

I. Die Haftung des Stiftungsvorstandes … Eine Schadensersatzpflicht kann daraus nicht hergeleitet werden. Diese kann erst in Betracht kommen, wenn die Grenzen, in denen sich ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, ausschließlich am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältige Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln bewegen muss, deutlich überschritten sind, die Bereitschaft, unternehmerische Risiken einzugehen, in unverant-wortlicher Weise überspannt worden ist oder das Verhalten aus anderen Gründen als pflichtwidrig gelten muss."

I. Die Haftung des Stiftungsvorstandes • eingeschränkte Nachprüfbarkeit: Einhaltung normativer Vorgaben Zweckmäßigkeit einer Maßnahme steht im Ermessen des Vorstandes Entscheidend: sorgfältige Vorbereitung von Entscheidungen c) Vertretenmüssen • Pflichtwidrigkeiten sind Verhaltensunrecht, das sich nicht ohne Heranziehung von Sorgfaltsanforderungen bestimmen lässt.

I. Die Haftung des Stiftungsvorstandes • Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276 BGB), aber § 31a Abs. 1 S. 1 BGB: "Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die EUR 500,00 jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit." • Keine arbeitsrechtlichen Haftungserleichterungen • Einschränkung durch Vertrag oder Satzung im Rahmen des § 276 Abs. 3 BGB str.

I. Die Haftung des Stiftungsvorstandes d) Solidarische Haftung • bei mehrgliedrigen Vorstand muss jedes Vorstandsmitglied die Haftungsvoraussetzungen für die gesamtschuldnerische Haftung gemäß §§ 421 ff. BGB erfüllen • Risikominimierung durch Abgrenzung von Aufgabenbereichen durch Geschäftsordnung oder (schriftlichen) Geschäftsverteilungsplan • Überwachungspflicht gegenüber anderen Vorstandsmitgliedern

I. Die Haftung des Stiftungsvorstandes Schaden: gemäß § 249 Satz 1 BGB nach der Differenzhypothese zu bestimmen Beweislast: Stiftung, außer Vertretenmüssen (Vorstand) Verjährung: regelmäßig in 3 Jahren (§ 195 BGB) Ausschluss der Haftung aa) Freistellung durch Weisung und Beschluss anderer Stiftungsorgane, wenn hierfür satzungsrechtliche Grundlage bestehet bb) Entlastung, Verzicht und Vergleich m.E. nur, wenn in der Satzung vorgesehen und durch zur autonomen Willensbildung befähigtes Organ erteilt

I. Die Haftung des Stiftungsvorstandes cc) Ausschlussfrist nach § 37 TVöD "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarif-vertraglich nichts anderes bestimmt ist. Für den selben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen."

I. Die Haftung des Stiftungsvorstandes i) Durchsetzung • durch Vorstand • durch unabhängiges Kontrollorgan (analog § 112 AktG)? • durch Auufsichtsbehörde, wenn ausdrücklich gesetzlich geregelt, sonst im Rahmen der allgemeinen Eingriffsmittel

II. Die Haftung anderer Stiftungsorgane Die Mitglieder anderer Stiftungsorgane (Kuratorium, Stiftungsrat, Beirat, etc.) haften nach den gleichen Grundsätzen wie der Stiftungsvorstand. Zu beachten ist jedoch der spezifische Pflichtenkreis (Beratung, Überwachung und Kontrolle).

Außenhaftung gegenüber Dritten mit Binnenregress gegenüber Vorstand III. Die Organhaftung Stiftung Organhaftung Außenhaftung gegenüber Dritten mit Binnenregress gegenüber Vorstand

IV. Die D&O-Versicherung 1. Versicherungskonzepte D&O- Versicherung Vermögensschaden- Haftpflicht-versicherung Vertrauens-schaden-Versicherung Strafrechtschutz- Versicherung Anstellungsvertrags-rechtsschutz-Versicherung Wer/was ist geschützt? Vermögen der Stiftung und der Organe Vermögen der Stiftung Rechtsschutz bei persönlicher Inanspruch-nahme der versicherten Person Rechtsschutz bei persönlicher Inanspruchnahme der versicherten Person (Zivilbereich) Wer ist versichert? Organe bzw. leitende Angestellte Alle Mitarbeiter (Angestellte und Organe) Alle Mitarbeiter (Vertrauens-personen) Organe Was ist versichert? Fahrlässige Pflichtverletzung bei Ausübung der Organfunktion Fahrlässige Pflichtverletzung bei Ausübung beruflicher Tätigkeit Vorsätzliche Handlungen, die zum Schadensersatz verpflichten Anwehrschutz bei Vorwurf einer Straftat oder Ordnungs-widrigkeit Aktiver Rechtsschutz bei Anspruch aus dem eigenen Anstellungs-vertrag

IV. Die D&O-Versicherung 2. Entwicklungen im D&O-Markt Gesamtzahl der veröffentlichten Urteile (Managerhaftung) 700 600 500 400 300 200 100 1900 1920 1940 1960 1980 2000

IV. Die D&O-Versicherung 3. Merkmale der D&O-Versicherung • Berufs-Haftpflichtversicherung für Vorstandsmitglieder • Deckungsumfang nur Vermögensschäden Ansprüche von Geschädigten aller Art (auch Stiftung oder Dritte) bei gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen • doppelter Absicherungseffekt persönlicher Schutz Stiftungsschutz

IV. Die D&O-Versicherung • Deckungsfunktion Rechtsschutz Zahlung • Abgrenzung zu Betriebs-Haftpflichtversicherung, Strafrechtsschutzversicherung, Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung, Vertrauensschaden- Versicherung (Organisations-, Auswahl- und Überwachungsverschulden operatives Handeln)

IV. Die D&O-Versicherung 4. Versicherungsfall • Inanspruchnahme der versicherten Person • aufgrund tatsächlicher oder behaupteter Pflichtverletzung • Anspruchserhebungsprinzip („claims made“), d.h. Anspruch muss schriftlich geltend gemacht werden • ggf. Übernahme der Abwehrkosten vor Eintritt des Versicherungsfalls, z.B. wenn Geltendmachung eines Haftpflichtanspruches hinreichend wahrscheinlich

IV. Die D&O-Versicherung 5. Versicherte Personen • Vorstand • Aufsichtsrat/ Beirat/ Verwaltungsrat/ Kuratorium • weitere verfassungsmäßige Vertreter • leitende Angestellte • entsandte Geschäftsführer und Aufsichtsorgane bei Mutter- und Tochtergesellschaft

IV. Die D&O-Versicherung 6. Zeitlicher Versicherungsschutz • unbegrenzte Rückwärtsversicherung außer bekannte Pflichtverletzungen • Nachhaftung nach Beendigung des Versicherungsvertrages feste Nachhaftungszeit/Ansparmodell • Gefahr von Deckungslücken, wenn Nachhaftung des Vorver- sicherers mit Beginn eines neuen Versicherungsvertrages endet und neuer Versicherer keine unbegrenzte Rückwärts- versicherung gewährt! • unbegrenzte Rückwärtsversicherung außer bekannte Pflichtverletzungen • Nachhaftung nach Beendigung des Versicherungsvertrages feste Nachhaftungszeit/Ansparmodell • Gefahr von Deckungslücken, wenn Nachhaftung des Vorver- sicherers mit Beginn eines neuen Versicherungsvertrages endet und neuer Versicherer keine unbegrenzte Rückwärts- versicherung gewährt! • unbegrenzte Rückwärtsversicherung außer bekannte Pflichtverletzungen • Nachhaftung nach Beendigung des Versicherungsvertrages feste Nachhaftungszeit/Ansparmodell • Gefahr von Deckungslücken, wenn Nachhaftung des Vorver- sicherers mit Beginn eines neuen Versicherungsvertrages endet und neuer Versicherer keine unbegrenzte Rückwärts- versicherung gewährt! • unbegrenzte Rückwärtsversicherung außer bekannte Pflichtverletzungen • Nachhaftung nach Beendigung des Versicherungsvertrages feste Nachhaftungszeit/Ansparmodell • Gefahr von Deckungslücken, wenn Nachhaftung des Vorver- sicherers mit Beginn eines neuen Versicherungsvertrages endet und neuer Versicherer keine unbegrenzte Rückwärts- versicherung gewährt! Rückwärtsversicherung Rückwärtsversicherung Rückwärtsversicherung Vertragslaufzeit Vertragslaufzeit Nachhaftung

IV. Die D&O-Versicherung 7. Ausschlüsse/Einschränkungen • Räumlicher Geltungsbereich: Ausschluss USA, Kanada sowie Staaten mit Common-Law-Bezug ( gegebenenfalls zusätzlich versichern) • Vorsatz, wissentliche Pflichtverletzung • Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis ( Anstellungsvertragsrechtsschutz-Versicherung) • Selbstbehalt