e-voting SE Rechtsinformatik Mag. Mag. Florian Schimpl
Einleitung A) Urnenwahl („Präsenzwahl“): § 68 Abs 1 NRWO: „(…) Ist (…) [der Wähler] im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel zu übergeben. (…)“. § 68 Abs 2 NRWO: „Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der Wähler den amtlichen Stimmzettel aus, legt ihn in das Kuvert, tritt aus der Wahlzelle und übergibt das Kuvert dem Wahlleiter. Dieser legt das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne. (…)“. B) Briefwahl („Distanzwahl“) e-voting („Distanzwahl“)
Grundsätze des Wahlrechts und e-voting Art 26 Abs 1 B-VG: „Der Nationalrat wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes der Männer und Frauen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.“ Gleiches Wahlrecht und e-voting Freies Wahlrecht und e-voting Geheimes Wahlrecht und e-voting Allgemeines Wahlrecht und e-voting
Hochschülerschaftswahlen und e-voting § 34 Abs 1 HSG: „Die Wahlen (…) sind (…) auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Verhältniswahlrechtes (…) durchzuführen. (…).“ § 34 Abs 4 HSG: „Abweichend von Abs 3 [§ 34 Abs 3 HSG: „Bei Hochschülerschaftswahlen sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. (…).“] ist (…) die Abgabe der Stimme (…) auf elektronischem Weg zu ermöglichen. (…).“ Gleiches Wahlrecht Allgemeines Wahlrecht Geheimes Wahlrecht Freies Wahlrecht
Fazit Pro: Politische Partizipation Wahlbeteiligung (?) Contra: Öffentlichkeit der Wahl Nachvollziehbarkeit Geheime Wahl Glaubwürdigkeit Stabilität
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!