ASBH Kongress 2015 Der rechtliche Schutz von Menschen mit Hydrocephalus im Arbeitsverhältnis Rechtsanwalt Carsten Paulini Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt.

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ASBH Kongress 2015 Der rechtliche Schutz von Menschen mit Hydrocephalus im Arbeitsverhältnis Rechtsanwalt Carsten Paulini Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Familienrecht Rechtsanwälte Amthauer Rohde & Paulini, Waageplatz 2, 37073 Göttingen http://www.paulini-rechtsanwaelte.de https://www.facebook.com/rechtsanwalt.paulini

Schwerpunkte: Schwerbehinderung / Gleichstellung Kindergeld für Menschen mit Behinderung Arbeitsrechtlicher Schutz für schwerbehinderte und diesen gleichgestellten Menschen ASBH Kongress 18.04.2015 - Carsten Paulini

Versorgungsmedizin-Verordnung 3. Nervensystem und Psyche 3.1 Hirnschäden d) Bei einem mit Ventil versorgten Hydrozephalus ist ein GdS von wenigstens 30 anzusetzen. 3.1.2 Epileptische Anfälle nach drei Jahren Anfallsfreiheit bei weiterer Notwendigkeit antikonvulsiver Behandlung 30 3.6-3.8 Psychische Erkrankungen ASBH Kongress 18.04.2015 - Carsten Paulini

Beispielsfall Paul hat einen Hydrocephalus, nimmt Medikamente zur Vermeidung von epileptischen Anfällen und hat ein posttrombotisches Syndrom. Welchen Grad der Behinderung hat er? Hydrocephalus 30 Anfallsleiden 30 posttrombotisches Syndrom 10 Gesamtgrad d. Behinderung 40 + dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit ASBH Kongress 18.04.2015 - Carsten Paulini

Kindergeld für Menschen mit Behinderung Paula (95 Jahre) alt beantragt für ihre Tochter Pauline (70 Jahre), Kindergeld. Eltern – Kind –Verhältnis Behinderung Eintritt der Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahrs finanzielle Mittel des Kindes überschreiten nicht bestimmte Grenzwerte allgemeiner Lebensbedarf: 8.354 € behinderungsbedingter Mehrbedarf: GdB 50 jährlich 570 Euro GdB 60 jährlich 720 Euro GdB 70 jährlich 890 Euro GdB 80 jährlich 1060 Euro GdB 90 jährlich 1230 Euro GdB 100 jährlich 1420 Euro Merkmal H („hilflos“) 3700 Euro Behinderung als Grund für die fehlende Deckung des Lebensbedarfs. Dieses wird bei voller Erwerbsminderungsrente oder Merkmal H vermutet (FamEStG DA 63.3.6.4 Abs. 4 S. 2) ASBH Kongress 18.04.2015 - Carsten Paulini

Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen Menschen sind im Sinne des SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 Personen mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 können auf Antrag von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können. ASBH Kongress 18.04.2015 - Carsten Paulini

Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen Auswirkungen: besonderer Kündigungsschutz, besondere Einstellungs-/ Beschäftigungsanreize für Arbeitgeber durch Lohnkostenzuschüsse sowie Berücksichtigung bei der Beschäftigungspflicht, Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung, Betreuung durch spezielle Fachdienste. Freistellung von Mehrarbeit (über 8 Stunden werktäglich hinausgehend) jedoch nicht: Zusatzurlaub ASBH Kongress 18.04.2015 - Carsten Paulini

Gleichstellung, Bundessozialgericht v. 09.10.2014 Die Klägerin war seit 2002 Justizfachangestellt im mittleren Dienst in Vollzeit. Bei ihr wurde ein GdB von 30 festgestellt. Im Juli 2009 bewarb sie sich für die Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin im öffentlichen Dienst. Nach erfolgreichen Gesprächen lehnte die Finanzbehörde die Einstellung in das Beamtenverhältnis ab, da die gesundheitliche Eignung fehle. Die Klägerin beantragte die Gleichstellung bei der Bundesagentur für Arbeit, da sie anderenfalls die Stelle als Beamtin nicht erlangen könne. Die Bundesagentur für Arbeit lehnte den Antrag ab, da sie einen sicheren Arbeitsplatz habe und die Gleichstellung nicht den beruflichen Aufstieg fördern solle. ASBH Kongress 18.04.2015 - Carsten Paulini

BSG v. 09.10.14, B 11 AL 5/14 R Die Klägerin brauche die Gleichstellung, um den konkret angestrebten neuen Arbeitsplatz zu erlangen. Sie besitze die gesundheitliche Eignung für die Tätigkeit, da sie eine Bürotätigkeit bereits ausübe. Da für schwerbehinderte und gleichgestellte Personen weniger strenge gesundheitliche Einstellungsanforderungen gelten würden, ist davon auszugehen, dass sie den Arbeitsplatz mit Gleichstellung bekommen werde. Das BSG verpflichtete die Bundesagentur für Arbeit zur Gleichstellung ASBH Kongress 18.04.2015 - Carsten Paulini

Beschäftigungsquote, § 71 SGB IX Voraussetzung: Arbeitgeber beschäftigt mindestens 20 Arbeitnehmer.  5 % der Arbeitsplätze sind mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen ASBH Kongress 18.04.2015 - Carsten Paulini

Ausgleichsabgabe, § 77 SGB IX Die Ausgleichsabgabe beträgt je unbesetzten Pflichtarbeitsplatz 105 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 3 % bis weniger als 5 % 180 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 2 % bis weniger als 3 % 260 Euro bei einer Beschäftigungsquote von weniger als 2 % ASBH Kongress 18.04.2015 - Carsten Paulini

Besondere Pflichten bei öffentlichen Arbeitgebern Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen im öffentlichen Dienst:  Pflicht zur Einladung zum Vorstellungsgespräch, § 82 SGB IX Ausnahme: fachliche Eignung fehlt offensichtlich ASBH Kongress 18.04.2015 - Carsten Paulini

Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen Der Kläger ist schwerbehinderter Mensch mit einem GdB 50. Im Juni 2010 bewarb er sich erstmalig bei der Beklagten. Dieses Bewerbungsverfahren, zu dem auch die Schwerbehindertenvertretung hinzugezogen worden war, blieb erfolglos. Ende Juli 2010 bewarb sich der Kläger für eine andere, neu ausgeschriebene Stelle bei der Beklagten. Die Bewerbung wurde bei der Beklagten von einer anderen personalführenden Stelle als die erste Bewerbung bearbeitet. Weder im Bewerbungsanschreiben noch im Lebenslauf wies der Kläger auf seine Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch hin. Allerdings hatte er einem Konvolut von Anlagen (Umfang 29 Blatt) als Blatt 24 eine Fotokopie seines Schwerbehindertenausweises beigefügt. Auch diese Bewerbung scheiterte, ohne dass der Kläger von der Beklagten, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden war. Der Kläger verlangt eine Entschädigung, weil er sich wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt sieht. Als Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes hätte ihn die Beklagte aufgrund seiner Schwerbehinderung in jedem Fall zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen. ASBH Kongress 18.04.2015 - Carsten Paulini

BAG v. 18.09.14, 8 AZR 759/13 Auf die Schwerbehinderteneigenschaft ist gegebenenfalls im Bewerbungsanschreiben oder unter deutlicher Hervorhebung im Lebenslauf hinzuweisen. Unauffällige Informationen oder eine in den weiteren Bewerbungsunterlagen befindliche Kopie des Schwerbehindertenausweises sind keine ausreichende Information des angestrebten Arbeitgebers. Die Mitteilung hat bei jeder einzelnen Bewerbung erneut zu erfolgen. Es liegt in der Entscheidung des schwerbehinderten Menschen, ob er die Schwerbehinderung bei der Bewerbung nach SGB IX berücksichtigt haben will oder nicht. Die Klage hatte daher keinen Erfolg. ASBH Kongress 18.04.2015 - Carsten Paulini

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 9. April 2014 - 10 AZR 637/13 - Arbeitgeber betreibt Krankenhaus mit etwa 2.000 Mitarbeitern. Die Arbeitnehmerin ist seit 1983 als Krankenschwester im Schichtdienst tätig. Arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit verpflichtet. Betriebsvereinbarung: gleichmäßige Planung der Schichtfolgen der Beschäftigten. Die Arbeitnehmerin ist aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, Nachtdienste zu leisten, weil sie medikamentös behandelt wird. Nach einer betriebsärztlichen Untersuchung schickte der Pflegedirektor die Klägerin am 12. Juni 2012 nach Hause, weil sie wegen ihrer Nachtdienstuntauglichkeit arbeitsunfähig krank sei. Die Klägerin bot demgegenüber ihre Arbeitsleistung - mit Ausnahme von Nachtdiensten - ausdrücklich an. Bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichts im November 2012 wurde sie nicht beschäftigt. Sie erhielt zunächst Entgeltfortzahlung und bezog dann Arbeitslosengeld. ASBH Kongress 18.04.2015 - Carsten Paulini

Entscheidung des BAG Die Arbeitnehmerin kann alle vertraglich geschuldeten Tätigkeiten einer Krankenschwester ausführen. Sie ist weder arbeitsunfähig krank noch ist ihr die Arbeitsleistung unmöglich geworden. Die Beklagte muss bei der Schichteinteilung auf das gesundheitliche Defizit der Klägerin Rücksicht nehmen.  Die Vergütung steht der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu, weil sie die Arbeit ordnungsgemäß angeboten hat und die Beklagte erklärt hatte, sie werde die Leistung nicht annehmen. ASBH Kongress 18.04.2015 - Carsten Paulini

Besonderer Kündigungsschutz Voraussetzungen Arbeitsverhältnis besteht länger als 6 Monate Feststellung der Schwerbehinderung oder Gleichstellung oder erfolgreicher Antrag mindestens drei Wochen vor Erhalt der Kündigung. Kenntnis des Arbeitgebers von Antragstellung bzw. Schwerbehinderung spätestens 3 Wochen nach Zugang der Kündigung ASBH Kongress 18.04.2015 - Carsten Paulini

Besonderer Kündigungsschutz Arbeitgeber beantragt Zustimmung des Integrationsamtes zur ordentlichen Kündigung Integrationsamt holt Stellungnahme von Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung ein Anhörung des Schwerbehinderten Menschen ggf. mündliche Verhandlung Zustimmung innerhalb eines Monats nach Beantragung  ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber ASBH Kongress 18.04.2015 - Carsten Paulini