Die soziale Pflegeversicherung

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 Präsentation transkript:

Die soziale Pflegeversicherung AOK – Die Gesundheitskasse für Niedersachsen

Leitbild ...trotz Hilfebedarfs ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen. Verbesserung der häuslichen Versorgung Verhinderung von Heimaufnahmen finanzielle Entlastung des Pflegebedürftigen und seiner Angehörigen (soziale) Absicherung der Pflegepersonen

Versicherter Personenkreis ... grds. alle versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, also z.B. ... Arbeitnehmer Empfänger von Arbeitslosengeld Rentner . . . SPV erfasst ca. 90 % der Bevölkerung Familienversicherte sind beitragsfrei auch pflegeversichert Privat Krankenversicherte müssen sich auch privat pflegeversichern

Kurzzeitige Arbeitsfreistellung Angehörige haben Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsfreistellung von bis zu 10 Arbeitstagen ohne Lohnersatzanspruch Zweck: Organisation der Pflege eines „nahen“ Angehörigen auf Verlangen des Arbeitgebers ... Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen und die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung Keine Auswirkungen auf eigene Sozialversicherung

Pflegezeit für Beschäftigte Pflegende Angehörige haben Anspruch auf Pflegezeit von bis zu 6 Monaten : Voraussetzung: Betrieb mit mehr als 15 Beschäftigten ! Pflege eines (pflegebed.) „nahen“ Angehörigen dann ... unbezahlte Freistellung von der Arbeit mit Rückkehrmöglichkeit grds. mit Sozialversicherungsschutz Inanspruchnahme 10 Tage vorher ankündigen (Zeitraum/Umfang) Pflegebedürftigkeit durch Bescheinigung PFK / MDK nachweisen

Leistungen grds. bei „erheblicher Pflegebedürftigkeit“ Wer ist pflegebedürftig? Menschen mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung mit dauerhaftem ( mind. 6 Monate ) und erheblichem Hilfebedarf bei den Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens Besonderheit: Betreuungsleistungen „PEA“ auch ohne erhebliche Pflegebedürftigkeit

maßgebliche „Verrichtungen des täglichen Lebens“ +

I II III Die Pflegestufen . . . . . . richten sich nach Art und Umfang des regelmäßigen Hilfebedarfs: Erhebliche Pflegebedürftigkeit Hilfebedarf 1 x tgl., wenigstens 2 Verrichtungen + Hauswirtschaft 1 1/2 Stunden, davon > 45 Min Grundpflege I Schwerpflegebedürftigkeit Hilfebedarf 3 x tgl. + Hauswirtschaft 3 Stunden, davon mind. 120 Min. Grundpflege II Schwerstpflegebedürftigkeit Hilfebedarf rund um die Uhr, auch nachts 5 Stunden, davon mind. 240 Min. Grundpflege III

Der Leistungskatalog Pflege in vollstationären Einrichtungen Pflegesachleistungen Pflegegeld Kombinationsleistungen Verhinderungspflege Pflegehilfsmittel / technische Hilfen wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Tages- und Nachtpflege Kurzzeitpflege vollstationäre Pflege Pflege in vollstationären Einrichtungen für behinderte Menschen zusätzliche Betreuungsleistungen für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen Kurzzeitige Arbeitsfreistellung Pflegezeit für Beschäftigte Pflegeberatung Pflegekurse für Pflegepersonen

Leistungen der häuslichen Pflege Pflegegeld Voraussetzung: Der Pflegebedürftige muss mit dem Pflegegeld seine erforderliche Grundpflege und hauswirtsch.Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellen! regelmäßiger Beratungsbesuch notwendig (Kostenübernahme durch Pflegekasse)

Leistungen der häuslichen Pflege Pflegesachleistungen durch anerkannte Pflegedienste

Leistungen der häuslichen Pflege Kombinationsleistungen (Beispiel Pflegestufe II) Sachleistungen Anspruch bis 980 € Rechnung vom Pflegedienst: 588,00 € = 60 % Pflegegeld Anspruch bis 420 € 100 % - 60 % = 40 % 420 € x 40 % = 168,00 €

Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson Verhinderungs- oder Ersatzpflege bei Urlaub, Krankheit oder anderer Verhinderung der Pflegeperson Pflegeperson muss vorher mind. 6 Monate gepflegt haben 28 Tage im Jahr bis zu 1510,00€

Kurzzeitpflege stationär in anerkannten Pflegeeinrichtungen (für Kinder auch in anderen geeigneten Einrichtungen) wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich geeignet insbes. beim Übergang von Krankenhausbehandlung zur ambulanten Pflege oder in sog. Krisensituationen bis zu 28 Tage je Kalenderjahr, maximal 1.510,00 €

Tages – und Nachtpflege in zugelassenen Einrichtungen Betreuung und Pflege ggf. häusliche Krankenpflege bis zu 150% Leistung 2 anerkannte Einrichtungen in Oldenburg

Personen mit erheblichen Betreuungsbedarf unabhängig von einer Pflegestufe Feststellung ebenfalls d. MDK reine Sachleistung qualitätsgesicherte Betreuung auch für Tagespflege und Kurzzeitpflege

Vollstationäre Pflege Voraussetzung: häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich Kostenübernahme der Pflegekasse grds. 75 % des Heimentgeltes jedoch begrenzt auf ...

Pflegehilfsmittel und technische Hilfen Technische Pflegehilfsmittel Verbrauchspflegehilfsmittel wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Voraussetzung: Pflege erleichtern Beschwerden lindern selbständigere Lebensführung ermöglichen Hinweise: Pflege im häuslichen Bereich ggf. Abgrenzung zu Hilfsmitteln der Krankenversicherung

Beratung und Schulung durch Pflegefachkräfte/Pflegeberater häusliche Beratung und Schulung Pflegekurse Vermittlung an andere Kostenträger

Soziale Sicherung der Pflegeperson Pflegepersonen werden für die Zeit ihrer Pflegetätigkeit rentenversichert, wenn: sie einen Pflegebedürftigen mind. 14 Std. / Woche in häuslicher Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen und nicht mehr als 30 Std. / Woche erwerbstätig sind

Reform der Pflegeversicherung??? Begriff der Pflegebedürftigkeit? Finanzierung? Familienpflegezeit? Demenzleistungen?

AOK hilft auch „online“... www.aok-pflegeheimnavigator.de www.aok-pflegedienstnavigator.de ... natürlich aber auch persönlich / telefonisch vor Ort !

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit