DIN-Auslegestellen-Tagung 07. Dezember 2010

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DIN-Auslegestellen-Tagung 07. Dezember 2010 Auslegestellen als Multiplikatoren Rechte und Beschränkungen der Nutzung von Normen Beuth Verlag GmbH Christian Löhrs christian.loehrs@din.de

Historie des Urheberrechtsschutzes Art. 27 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (10.12.1948) 1. Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben. 2. Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen. Wichtige Meilensteine in der Geschichte des Deutschen Urheberrechts: 1837, 1870, 1901, 1907, 1965, 1990, 2003, 2007

Gesetzliche Grundlagen 1 DIN-Normen genießen urheberrechtlichen Schutz als Sprachwerk gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bzw. als Darstellung technischer Art gem. § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG Gemeinschaftswerk gem. § 8 UrhG Verwertungsrechte gem. §§ 15 ff UrhG werden von den Experten auf das DIN übertragen Das DIN räumt dem Beuth Verlag das Verlagsrecht und das einfache Recht zur Unterlizenzierung ein Der Beuth Verlag erteilt an seine Kunden Lizenzen Die Nutzung und Verwertung von DIN-Normen erfolgt aufgrund einer ungebrochenen Kette von Verträgen

Gesetzliche Grundlagen 2 Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.2003 Neuer § 5 Abs. 3 UrhG zu amtlichen Werken: 1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. 2) Das gleiche gilt für amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, … 3) Das Urheberrecht an privaten Normenwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wieder zu geben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. …

Gesetzliche Grundlagen 3 Gesetzesbegründung: Korrektur der DIN-Normenentscheidung des BGH von 1990 Interesse der privaten Regelsetzer, durch den Verkauf ihrer geschützten Werke ihre Finanzierung zu sichern Öffentliches Interesse wird dadurch Rechnung getragen, dass auch in Bezug genommene Normen jederzeit zugänglich und gegen angemessene Vergütung zu erwerben sind.

Bedeutung für DIN/Beuth Verlag (wie auch für andere private technische Regelsetzer): Das Urheberrecht an DIN-Normen wurde ausdrücklich bestätigt Eine Inbezugnahme bzw. Referenzierung von DIN-Normen durch den Gesetzgeber bleibt auch weiterhin möglich Die Finanzierungsgrundlage der freiwilligen, gemeinnützigen Normungsarbeit bleibt erhalten

Nutzungsarten Die Verwertung geschützter Werke erfolgt durch eine Vielzahl von Nutzungsarten. DIN-Normen eigenen sich besonders für: Vervielfältigung (§ 16 UrhG) Verbreitung (§ 17 UrhG) Öffentliche Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG) Veröffentlichung einer Bearbeitung (§ 23 a UrhG)

Schranken des Urheberrechts Sinn der Schrankenregelung ist es, einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Autors (Rechteinhabers/Verwerters) und denen der Allgemeinheit zu finden Es gilt der Grundsatz, dass jede Art der Nutzung eines Werkes der Kontrolle des Urhebers unterliegt Grenze: Überwiegende Bedürfnisse der Allgemeinheit Gesetzliche Regelung: §§ 44 a – 63 a UrhG

§ 52 a: Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (1) Zulässig ist, 1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes … zur Veranschaulichung im Unterricht an … Hochschulen ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder 2. veröffentlichte Teile eines Werkes … ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerziellen Zwecke gerechtfertigt ist. Bedeutung: Werke sollen über das Intranet zugänglich gemacht werden dürfen, aber nur abgegrenzten Personenkreisen (Forscherteams), nicht allen Universitätsangehörigen, allen dort tätigen Forschern oder allen Angehörige eines Fachbereichs

§ 52 b: Wiedergabe an elektronischen Leseplätzen Zulässig ist, veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken …ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen. Es dürfen grundsätzlich nicht mehr Exemplare eines Werkes an den eingerichteten elektronischen Leseplätzen gleichzeitig zugänglich gemacht werden, als der Bestand der Einrichtung umfasst. Für die Zugänglichmachung ist eine angemessen Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Schranke greift nur, wenn die Bibliothek mit dem Rechteinhaber keine entgegen stehenden vertraglichen Regelungen getroffen hat! Stellt der Verlag der Bibliothek seine Werke bereits zur Verfügung, ist die parallele Nutzung über § 52 b untersagt!

§ 53: Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes zum privaten Gebrauch, sofern sie weder mittelbar noch unmittelbar Erwerbszwecken dienen… Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke herzustellen zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinem gewerblichen Zweck dient, … Die Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von Vervielfältigungsstücken, deren Herstellung und Benutzung nach den Absätzen 1 bis 5 unter den dort genannten Voraussetzungen erlaubt ist, ist stets unzulässig.

§ 53a: Kopienversand auf Bestellung Zulässig ist die Übermittlung von Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln sowie kleine Teile eines erschienen Werkes per Post oder Fax, sofern die Nutzung durch den Besteller nach § 53 zulässig ist. In elektronischer Form ist die Übermittlung nur zulässig zur Veranschaulichung des Unterrichts oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und wenn der Zugang zu den kleinen Teilen eines Werkes den Mitgliedern der Öffentlichkeit nicht offensichtlich mittels einer vertraglichen Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen ermöglicht wird. Also: Keine kommerziellen Interessen, kein gewerblicher Gebrauch! Für DIN-Normen ist die Vorschrift nicht anwendbar, denn die Angebote des Verlages sind jederzeit und von jedem Ort abrufbar. Genau das wollte der Gesetzgeber durch die Formulierung berücksichtigen.

Zwischenergebnis 1 Die Schrankenregelungen stellen jeweils einen hart verhandelten Kompromiss dar. Jede Nutzung, auch die im Rahmen eines Schrankenprivilegs, sind vergütungspflichtig! Die Vergütung der genannten Nutzungen wird durch Verwertungsgesellschaften geltend gemacht. Freier Zugang zu Informationen bedeutet nicht kostenloser Zugang zu Informationen.

Zwischenergebnis 2 Die Schranken sind auf DIN-Normen grundsätzlich in der Praxis nicht anwendbar, denn DIN-Normen werden in aller Regel zu gewerblichen Zwecken benutzt Die Anwendung von DIN-Normen erfolgt in aller Regel nicht zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch DIN-Normen sind jederzeit online zu angemessenen Bedingungen verfügbar. Die Preise sind weder prohibitiv noch unangemessen (so das Bundeskartellamt!) Verträge mit Bibliotheken haben Vorrang vor gesetzlichen Ausnahmeregelungen

Pflicht zur Zugänglichmachung Das DIN ist nach seiner Satzung verpflichtet, die Verbreitung und Anwendung seiner Normen zu fördern Auch die kostenfreie Einsichtnahme wird seit Jahrzehnten über die Auslegestellen gewährleistet Im Rahmen der Förderung von KMU und dem auch von der Bundesregierung geforderten verbesserten Zugang zu Normen sind Auslegestellen wichtiger denn je Die vertragliche Regelung zwischen Rechteinhaber und Bibliothek ist die auch vom Gesetzgeber als primär vorgesehene Lösung

Vorteile eines Vertrages Pflichten sind genau definiert und können verhandelt werden; Hochschulangehörige erhalten Zugang (orts- und zeitunabhängig) zum Normenwerk; Unterscheidung nach gebotener Nutzung und Abgrenzung nach Personenkreis ist für Intranetnutzung nicht nötig; Elektronische Leseplätze können eingerichtet werden, ohne die Schranke des § 52 b UrhG bemühen zu müssen Aber: auch an diesen Leseplätzen muss das Gesetz beachtet werden, eine Privilegierung nach § 53 UrhG kommt bei DIN-Normen nur in Ausnahmefällen in Betracht.

Wirtschaftliche Bedeutung der Verletzung von Urheberrechten Die in Deutschland in urheberrechtlichen Gebieten tätigen Unternehmen (z. B. Presse und Verlage, Filmindustrie, Rundfunkanstalten) erwirtschaften ca. 3 % des Bruttosozialprodukts (vergleichbar mit der Strom- und Energiewirtschaft) Starkes Wachstum in der Informationsgesellschaft Bedeutendes Tätigkeitsfeld der nationalen Wirtschaft Laut aktueller Studie der Tera Consultants von 2010 hat die illegale Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte im Internet allein in Deutschland 2008 bei Produktion und Vertrieb von Spielfilmen, TV-Serien, Musik und Software einen Schaden von 1,2 Milliarden EUR verursacht und 34.000 Arbeitsplätze gekostet. Diese Zahlen berücksichtigen noch nicht die Schäden der Verlage!

Nutzungsmöglichkeiten vs. Wertmaßstäbe Nach einer Studie der BITKOM halten 63 % der Deutschen Raubkopien von Musik, Filmen und Software nicht akzeptabel Die Möglichkeiten die Web 2.0, Blogs, Podcasts, Tauschbörsen etc. bieten, machen Urheberrechtsverletzungen leichter denn je Auf der anderen Seite haben die Verlage ihre Angebote an die geänderten Bedürfnisse der Nutzer angepasst und bieten ihre geschützten Werke in der Regel benutzerfreundlich und unkompliziert an Mangelndem Unrechtsbewusstsein muss mit verstärkter Aufklärung begegnet werden, z. B. schon Medienerziehung in den Schulen

Denn: Geistiges Eigentum ist der Rohstoff des 21. Jahrhunderts

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!