Personen und Sachen.

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Personen und Sachen.
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Personen und Sachen

Sachen: Geregelt in § 90 ff. Körperliche Gegenstände Einzelsachen, keine Sachgesamtheiten Spezialitätsgrundsatz im Sachenrecht Die von einer Verfügung betroffene Sache muss individualisiert sein Zumindest individualisierbar Bei Veräußerung von Sachgesamtheiten (zB Unternehmen, Warenlager) Kaufvertrag unproblematisch Bei der Übereignung aber Inventarliste oder räumliche Abgrenzung nötig Ebenso bei der Abtretung von Forderungen , § 398

Rechte an Sachen Werden derivativ oder originär erworben Recht endet, wenn die Sache untergeht Oder ihre eigenständige rechtliche Existenz verliert Beispiel: Bullen-Fall: Jungbullen werden dem Bauern B von dem Dieb D gestohlen. Dieser verkauft die Tiere an den Fabrikaten F, der macht daraus Dosenwurst. Rechte des B gegen F?

Rechte an Sachen B gegen F aus § 985? Scheitert schon am fehlenden Besitz des F Außerdem: Eigentumsverlust des B nach § 932 (-) wegen § 935, aber: Gesetzlicher Eigentumsverlust nach § 946 durch Verarbeitung: Herstellung einer neuen Sache Ausgleich nach Bereicherungsrecht: § 951 Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung? Behandlung nach Bereicherungsrecht?

Rechte an Sachen B gegen F aus § 812, I 1, 1. Alt. (-) Keine Leistung B an F B gegen F aus § 812 I 1, 2. Alt? Etwas erlangt? (+), Eigentum Auf sonstige Weise (+), Eigentum durch Verarbeitung Auf Kosten des B? Lehre vom Zuweisungsgehalt: Betroffenes Recht muss dem Anspruchssteller zur eigenen Nutzung zugewiesen sein. Bei Eigentum klar (+) wegen § 903. Ohne Rechtsgrund: Kann bei § 812 I 1, 2. Alt kein Vertrag sein. Gemeint ist sonstiger rechtlicher Grund, der das Behalten- dürfen rechtfertigt Könnte hier § 946 sein Wertung endgültig?

Rechte an Sachen Weiteres Problem: Verhältnis der Alt. 1 und 2: Kann F einwenden, er habe durch Leistung des D erlangt Müsse sich deshalb nur mit D auseinandersetzen? Der fehlende Rechtsgrund im Verhältnis B und D ginge ihn nichts an? Grds. Vorrang der Leistungskondiktion Ausnahme? Wenn ja, Umfang der Bereicherung: An D gezahlter Kaufpreis abzugsfähig?

Einbaufälle: Neben Verarbeitung weiterer wichtiger Fall des gesetzlichen Eigentumsverlusts: A liefert an Yachtweft Y Schiffsmotoren unten Eigentumsvorbehalt Y verbaut die Motoren in Schiffe Fällt dann in die Insolvenz Anspruch des A auf Herausgabe?

Einbaufälle: In Betracht kommt Eigentumsverlust nach § 947 II: Wesentliche Bestandteile Wenn ja, Unterscheidung nach der Hauptsache: Wenn Schiff = Hauptsache, Alleineigentum der Y Wenn nicht, Miteigentum beider Parteien, §§ 741 ff. Vorteil für A: Zwar kein Herausgabeanspruch, aber Anteil am Verwertungserlös Hier: Schiff ist nicht Hauptsache Bei beweglichen Sachen kommt es auf die Brauchbarkeit an Die ist nicht gegeben, wenn die Motoren ausgebaut werden

Einbaufälle: Eigentliches Problem aber: Sind die Motoren überhaupt wesentliche Bestandteile? Hier kommt es nicht auf die Brauchbarkeit an, sondern auf die Abtrennbarkeit Wesentliche Bestandteile sind die, die bei Trennung zerstört werden oder Wesensveränderung erleiden Dabei kommt es nicht auf das Schiff, sondern auf die Motoren an Diese bleiben rechtlich selbständig, wenn: Sie ausgebaut werden können, ohne zerstört zu werden Anderweitig verwertbar sind (keine Spezialanfertigung) Gesetz sieht in diesen Fällen das Sicherungsinteresse des Lieferanten als vorrangig an.

Einbaufälle: Anders bei Grundstücken: Andere Wertung als § 93! Wesentlicher Bestandteil hier bereits (+), wenn: Sache mit dem Grundstück fest verbunden Oder zur Herstellung in ein Gebäude eingefügt, §§ 94 f. Alle Gegenstände, ohne die das Gebäude als unfertig angesehen wird Heizung, WC also auch dann, wenn technisch trennbar Ausnahme nur bei vorübergehendem Einbau oder Verbindung: Zirkuszelte, Gerüste, Einbauten des Mieters Andere Wertung als § 93! Lösung zu Gunsten des Grundstückseigentümers, zu Lasten des Lieferanten Warum die Unterscheidung?

Einbaufälle: Grund: In der Regel kollidierende Sicherungsrechte beim Bau eines Gebäudes: Neben den Lieferanten existiert idR ein Realkreditgeber Bank, die Bau finanziert und mit Hypotheken/Grundschulden gesichert ist Geschützt wird das Interesse am Versteigerungserlös Verlust bei Versteigerung eines unfertigen Gebäudes wäre höher als der Nutzen der Lieferanten durch Ausbau der Teile

Personen: Gesetz unterscheidet natürliche und juristische Personen Natürliche Personen: §§ 1 ff. Wichtig hier: § 12 Namensrecht §§ 13, 14, Verbraucher/Unternehmer Juristische Person: §§ 21 ff. Organisation, die durch gesetzliche Anordnung für rechtsfähig erklärt wird Personenvereinigung oder Gebietskörperschaft Privaten oder öffentlichen Rechts

Personen Wichtig ist die Anordnung eigener Rechte Also nicht nur Organisation zur gemeinsamen Geltendmachung fremder Rechte, sondern selbst rechtsfähig Typische Formulierung: „… hat als solche Rechte und Pflichten, ….“ Fehlt zB bei Erbengemeinschaft, Gütergemeinschaft des FamR und schlichter Miteigentumsgemeinschaft Nach Gesetzeslage auch bei BGB- Gesellschaft (§ 705 ff.) Diese Vereinigungen sind nicht rechtsfähig Rechtsträger sind die beteiligten natürlichen Personen

Personen: Eigentümliche Mittellage der Personengesellschaften § 124 HGB: „Die OHG kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden…“ Im Ergebnis gleiche Handlungsmöglichkeiten wie juristische Person Aber nicht „als solche“, sondern „unter ihrer Firma“ Sammelbezeichnung oder Anordnung von Rechtsfähigkeit? Wenn letzteres, juristische Person? Gesetz wohl (-), eigenständige Kategorie „Rechtsfähige Personengesellschaft“, § 14 In vielen praktischen Fragen aber Annäherung an juristische Person zB Anwendung § 31.

Juristische Personen Verein nach § 21 typisch für die Regelung Strukturmerkmale: Auf größere Mitgliederzahl angelegt Wechsel im Mitgliederbestand möglich (Eintritt/Austritt) Entscheidung mit Mehrheit Leitung durch gewähltes Gremium

Juristische Personen Entstehen durch staatliche Anerkennungsakt Bei jP des Zivilrechts daher: Privater Gründungsakt (Gesellschaftsvertrag, Satzung) Mehrseitiges Rechtsgeschäft eigener Art Zusätzlich Registrierung erforderlich Konstitutive Wirkung der Eintragung Keine freie Körperschaftsbildung (anders die Personengesellschaften) Sicherung der Existenz (Haftungsfrage) Staatsaufsicht

Gründung juristischer Personen Auf Registrierung besteht Rechtsanspruch, wenn die Voraussetzungen vorliegen Im wesentlichen formale Prüfung Nur beschränkte Kontrolle der Ziele und Zwecke Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG) Anders bei der Stiftung Anders das Steuerrecht (Gemeinnützigkeit des Vereins)

Verein Gesetz unterschiedet: Nicht wirtschaftlicher Verein (Idealverein) als Regelfall Wirtschaftlicher Verein als Ausnahme Genehmigungsbedürftig Andere passende Rechtsformen stehen zur Verfügung Nicht rechtsfähiger Verein Äußerer Unterschied: Fehlende Eintragung im Vereinsregister Gesetz verweist auf Regeln über die BGB- Gesellschaft Die sich für größere Organisationen nur bedingt eignet Bewusste Benachteiligung derer, die sich der staatlichen Kontrolle entziehen. Parteien, Gewerkschaften Heute Anwendung der Regeln der §§ 21 ff. im wesentlichen auch auf den nicht eingetragenen Verein Verfassungskonforme Auslegung

Handeln des Vereins Verein selbst Rechtsträger (Eigentümer, Vertragspartner) Handlungsunfähig, muss vertreten werden Organe: Vorstand, Mitgliederversammlung Weitere Organe (Aufsichtsrat, Beirat, Kuratorium) können eingeführt werden Willensbildung durch Beschluss Mehrheitsentscheidung als Regelfall, § 33 Auch Vertragsänderung mit Mehrheit möglich Maßnahmen der Geschäftsführung

Vertretung Nach außen Vertretung erforderlich Erfolgt durch Vorstand, § 26 Vertretungsmacht erforderlich Problem: Beschränkende Abreden, entgegenstehende Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Haftung: Verein (und nur er) wird verpflichtet Keine persönliche Haftung der Mitglieder Kein bestimmtes Vermögen erforderlich Anders bei den Kapitalgesellschaften Hier wegen der nicht wirtschaftlichen Zwecksetzung entbehrlich Zudem Insolvenzpflicht bei Überschuldung

Haftung: Bei Vertragsverletzung und Delikt: Ansprüche gegen den Verein aus §§ 280 ff. einerseits, 823 ff. andererseits Person des Handelnden nicht identisch mit Person des Haftenden Zurechnung erforderlich Für Organe in § 31 geregelt Generelle Haftung für Vorstand und sonstige satzungsmäßig berufene Vertreter Gilt im Vertrags- und im Deliktsrecht gleichermaßen Ausgleich für die fehlende Handlungsfähigkeit der juristischen Person Regelt die Zurechnung zum Verein, nicht zum einzelnen Mitglied

Haftung: Personen unterhalb der Organebene: Im Vertragsrecht gilt § 278 Erfüllungsgehilfe Mit Wissen und Wollen des Schuldners im Pflichtenkreis tätig Auf Schuldverhältnis bezogen Muss nicht weisungsgebunden sein (Bank, Anwalt) Im Deliktsrecht keine Zurechnung fremden Verhaltens (außer § 31) Also nicht § 823 iVm § 278 Grober Fehler, Null-Punkte-Gefahr! Keine Vertretung im Unrecht Statt dessen Regelung in § 831 Eigenhaftung für fehlerhafte Auswahl und Überwachung Vermutung mit Entlastungsbeweis

Unterscheidung §§ 278, 831 831 ist Anspruchsgrundlage, 278 ist Zurechnungsnorm Verrichtungsgehilfe muss weisungsgebunden sein, Erfüllungsgehilfe nicht Allerdings kann eine Person beide Merkmale zugleich erfüllen Das ist bei Angestellten sogar der Regelfall Dann gilt im Vertragsrecht 278, im Deliktsrecht § 831.

Ende der juristischen Person Zu unterscheiden sind Auflösung und Beendigung Auflösung, § 41 Eintritt eines Grundes, durch den jP nicht fortgeführt werden kann oder soll Eintritt bestimmter Gründe laut Satzung Mitgliederbeschluss Vereinsverbot, § 3 VereinsG Wegfall aller Mitglieder Insolvenz

Ende der Juristischen Person: Nach Auflösung folgt Liquidation, § 47 ff. Veräußerung des Vermögens Abwicklung der Vertragsverhältnisse Verteilung des Vermögensrestes Erst dann kann Löschung im Register erfolgen Erst dann tritt Beendigung ein Während des Liquidationsverfahrens besteht Rechtfähigkeit fort

Ende des ersten Teils! Ich wünsche schöne Ferien Frohes Fest und gutes neues Jahr Wir treffen uns wieder am Dienstag, den 9.1.2007 Fortsetzung dann mit dem 2. Buch Schuldrecht, insbesondere Leistungsstörungen Bis dahin: Viel Spaß!