- Handelsvertreter, Vertragshändler und moderne Vertriebssysteme -

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Das Kommissionsgeschäft
Advertisements

Kündigung Recht zur Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft Dauerschuldverhältnis: Geschuldet ist ein dauerndes Verhalten.
Culpa in Contrahendo §§ 311 II, 241 II.
Fracht-, Speditions- und Lagerrecht
Fall 1: Schnelles Fahren
Vertragshändler und Franchisenehmer
Vertriebsrecht (Fortsetzung)
Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät
Mängel des Vertragsschlusses
Tutorium Privatrecht I + II
§ 6 Kaufrecht (Teil 1) Überblick Bedeutung, Geschichte
Versicherungsvermittler
II. Teil: Individualarbeitsrecht
II. Teil: Individualarbeitsrecht
II. Teil: Individualarbeitsrecht
Mängel des Vertragsschlusses
Erteilung der Prokura Prokuraerteilung
Zukunft im Beruf Ihr gutes Arbeits-Recht
Distributionspolitik
Haftungstatbestände für Geschäftsführer
Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen
Der Online-Kauf und seine Abwicklung Saarbrücken, 28. Oktober 2008
Da in casu die Frau entmündig ist, kann sie nicht mündig sein. Daraus resultiert bereits ihre Handlungsunfähigkeit. Dies geht explizit aus ZGB 17 hervor.
Anspruchsprüfung © sl 2002.
Das neue Gewährleistungsrecht
§ 5 Stellvertretung.
Europarecht Materielles Recht
Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB
Pflichten des Arbeitnehmers
Erfüllung des Vertrages
Privatrecht II Lektion 8 Leistungsstörungen (§ 5, V - VII)
§ 9 Ansprüche aus dem Rückabwicklungsverhältnis
Rechtsgrundlagen des Agenturvertrages. RA Dr. Erich Schwarz 5020 Salzburg
WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH AWO-LÄNDERFORUM Ungarn-Rumänien Rechtsanwalt Dr. Erich Schwarz (Salzburg)
Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät
Das Gesellschaftsrecht
Kaufvertrag - Werkvertrag - Dienstvertrag
Grundbegriffe des Vertragsrechts
Normenhierarchie im Arbeitsrecht
Arbeitsvertrag und Dienstvertrag
Facetten des Unternehmensbegriffs Verbraucherrecht § 14 BGB: = gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit (in Abgrenzung zum Verbraucher) Ein Gewerbe liegt.
Herbstakademie Rechtswidrige Kick-back-fees oder Handelsmaklerprovision des ausgelagerten Einkaufs? Dr. Oliver M. Habel tecLEGAL Habel.
Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät
Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät
Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht
Kosten für Ersatz- gebrauch   Tilgungsbestimmung (362 ff. BGB)   Kosten für Durch- setzung Kosten für Ersatz Tausch- wert Gebrauchs- wert  
1 Lerneinheit 2 – Überblick A.Bereicherungsrecht § 4 Die speziellen Nichtleistungs- (bzw. Eingriffs-) Kondiktionen nach §§ 816, 822.
Proseminar Grundzüge der Rechtwissenschaft I Sommersemester 2009.
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth.de Vorlesung vom , – Uhr 1.
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth. de Vorlesung vom
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth.de Vorlesung vom , – Uhr 1.
Vorlesung Handelsrecht Prof. Dr. Martina Benecke.
Besonderheiten des Handelsgeschäfts
Besprechung Klausur im Zivilrecht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2015/ Prof. Dr. Martina Benecke Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels-,
Examinatorium Schuldrecht Fall 15 – Geschäftsführung ohne Auftrag.
Ρ. ri x ecker.recht Die Unterstützung eines Hotelneubaus Probleme des Falles: Zulässigkeit einer Feststellungsklage Nichtigkeit und Unwirksamkeit eines.
SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Dienstleistungsverträge iwS qRechtsquellen : l §§ 1151 – 1174 ABGB l arbeitsrechtliche Sondergesetze qTypen l Dienst-
1 Lerneinheit 6 – Überblick B.Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Geschäftsführung ohne Auftrag.
KIT – Universität des Landes Baden-Württemberg und nationales Forschungszentrum in der Helmholtz-Gemeinschaft INSTITUT FÜR INFORMATIONS- UND WIRTSCHAFTSRECHT.
1 Lerneinheit 7 – Überblick B.Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Geschäftsführung ohne Auftrag.
Unmöglichkeit im gegenseitigen Vertrag Prof. Dr. Michael Beurskens, Universität Bonn.
Babeş-Bolyai-Universität, Internationales Handelsrecht, Teil 2: UN-Kaufrecht (CISG) Prof. Dr. jur. Christiane A. Flemisch, Licenciée en droit Mediatorin,
1 Lerneinheit 3 – Überblick A.Bereicherungsrecht § 5 Die allgemeine Nichtleistungs- (Eingriffs-)kondiktion nach § 812 I 1 Alt. 2.
1 Lerneinheit 5 – Überblick A.Leistungsstörungen 2. AbschnittDer Ausschluss der Leistungspflicht und seine Folgen § 5 Schadensersatz: Überblick.
1 Klausurtermin: Grundkurs II im Bürgerlichen Recht Dienstag, – ca Uhr - ZHG 011 Einlass ab Uhr Beginn: ca Uhr Die.
1 Lerneinheit 4 – Überblick A.Bereicherungsrecht § 6Umfang und Grenzen des Bereicherungsanspruchs.
Distributionspolitik
Nebengebiete HandelsR 1. Woche.
Nebengebiete HandelsR 2. Woche.
Einheit 11: Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch
 Präsentation transkript:

- Handelsvertreter, Vertragshändler und moderne Vertriebssysteme - Vertriebsrecht - Handelsvertreter, Vertragshändler und moderne Vertriebssysteme -

Handelsvertreter Kernmerkmale: Selbständig => sonst Arbeitnehmer, vgl. § 84 II Ständig beauftragt => sonst Handelsmakler, § 93 Vermittlung von Geschäften oder Stellvertretung für den Unternehmer, § 84 I 1 => sonst Eigenhändler oder Vertragshändler, ggf. auch Kommissionär, § 383 HGB.

Handelsvertreter Nicht erforderlich: Kaufmannseigenschaft, vgl. § 84 IV Gewerbebetrieb ist erforderlich, Kriterium Art und Umfang nicht § 84 ff. HGB sind vielfach Schutzrecht zugunsten des Handelsvertreters Ersetzen z.T. das nicht anwendbare Arbeitsrecht Kleingewerbliche Handelsvertreter sind erst recht schutzbedürftig Handelsvertreter kann aber Kaufmann nach § 1 II oder 2 sein. Auch auf der anderen Seite (Unternehmer) keine Kaufmannseigenschaft erforderlich! Ebenso nicht „Eingliederung“ in Absatzorganisation Im Gegenteil: Kann wegen § 84 II gefährlich sein.

Rechtsgrundlagen: §§ 84 ff. HGB Angeglichenes Recht Handelsvertreter- RL: ABL EG Nr. L 382/17 v. 18.12. 1986 Schutzvorschriften („a – Paragraphen“) Aber auch Rechtsangleichung Grenzüberschreitende Tätigkeit soll erleichtert werden Häufig nicht abdingbar Manche sogar zweiseitig nicht Pflicht zur Vorlage an den EuGH

Vertragsverhältnisse: Zwei Beziehungen zu unterscheiden: Handelsvertreter – Unternehmer Sog. Handelsvertretervertrag Regelt Rechte und Pflichten bei der Absatzvermittlung Handelsvertreter – Kunde (Dritter)? Gibt es den überhaupt?

Vertragsverhältnisse Vertrag Unternehmer – Kunde Kommt durch Vermittlung des Handelsvertreters zu Stande Oder durch Stellvertretung ZB Kaufvertrag, Versicherungsvertrag Vertretungsmacht erforderlich Das ist Handlungsvollmacht, § 55 Schutz des Vertrauens in die Vertretungsmacht durch § 54 III und § 91a (Schweigen im Rechtsverkehr)

Vertragsverhältnisse Unternehmer Kaufvertrag o.ä. Handels- vertreter- vertrag Dritter (Kunde) Handelsvertreter

Vertragsverhältnisse Regelmäßig also kein Vertrag zum Dritten Das kann uU anders sein: Dritter will den Handelsvertreter als zusätzliche Sicherheit Etwa weil Unternehmer unbekannt ist oder der Dritte Vertragsablehnung durch den Unternehmer fürchtet § 86 b: Handelsvertreter kann Einstandspflicht übernehmen (bürgschaftsartig) Sog. Delkredere Vergütungspflicht des Unternehmers (zwingend) Schriftform Nur für einzelne Geschäfte Gilt nicht bei Sitz des Unternehmers im Ausland oder unbeschränkter VM (Abs. 3) Was gilt dann?

Handelsvertretervertrag Wird zwischen Handelsvertreter und anderem Unternehmer (Hersteller) geschlossen Auftragsartig, aber gegen Entgelt (§§ 675 iVm 611) Kein Arbeitsvertrag! Fehlerhafte Verträge? Vgl. BGHZ 53, 152 und Canaris, Handelsrecht, § 15 II 2 Pflichten des Vertreters: Bemühen um Abschlüsse (Erfolg nicht Hauptpflicht!) Unterrichtungspflicht bei Vermittlung oder Abschluss (§ 86 II) Kaufmännische Sorgfalt, § 86 III Pflicht zur Befolgung von Weisungen wie Beauftragter, § 665 BGB Insbesondere Absatzgebiet, Abnehmerkreis, Werbung, auch Preis (GWB?) (Beiderseitig) zwingendes Recht, § 86 IV

Problem bei ständiger Vertragsbeziehung: Vertriebsperson erlangt Einblick in das know- how des Herstellers (zB Kundenliste, Kalkulation ) Kann das für Wettbewerb nutzen Daher Wettbewerbsverbot? Für Angestellte in §§ 60, 61 HGB Für Handelsvertreter aus Interessenwahrungspflicht herzuleiten Umfang? Wo beginnt der Wettbewerb? Vertragliche Konkretisierung möglich, auch Verzicht des Unternehmers Rechtsfolge? Nur (konkreter) SE oder Herausgabepflicht analog § 113 HGB?

Handelsvertretervertrag Übersicht: Pflichten des Unternehmers: Aufwendungsersatz, § 87 d Provisionszahlung Abschlussprovision, § 87 Delkredereprovision, § 86 b Inkassoprovision, § 87 IV Ausgleichsanspruch, § 89 b

Provisionsanspruch: Hauptsächliche Gegenleistung des Unternehmers Setzt Vertragsschluss zwischen Unternehmer und Drittem voraus Umfang des Ablehnungsrechts? Kausalität der Tätigkeit für den Vertragsschluss Allerdings mehrfach aufgelockert: Generelle Werbung für Geschäfte gleicher Art Bezirksvertreter; § 87 II Überhangprovision bei Tätigkeit des Nachfolgers, § 87 III

Provisionsanspruch Fälligkeit der Provision bei Ausführung des Geschäfts, § 87a; Problem: Leistungsstörung! Kunde zahlt nicht: Provision entfällt, § 87a II Unternehmer liefert nicht: Provision bleibt im Grundsatz erhalten, § 87a III; es sei denn, der Unternehmer hat das Hindernis nicht zu vertreten (§ 87a III 2), insbes. Fälle höherer Gewalt. Sphärentheorie Passt auch für unwirksame Verträge Und für das Zusammentreffen von Abs. 2 und 3: Kunde zahlt nicht, weil Unternehmer nicht oder nicht richtig liefert

Nebenpflichten des Unternehmens: Information Nichtausführung des vermittelten Geschäfts Änderungen der Geschäftspolitik, des Produkts etc. Unterstützungspflicht, Vor allem Verkaufs- und Werbematerialien, § 86a. Abrechnungspflicht, § 87c: Auszug aus den Handelsbüchern Plus Auskunftspflicht Handelsvertreter soll Richtigkeit des Provisionsanspruchs nachprüfen können Einsicht kann auf Sachverständige beschränkt werden Von Gesetzes wegen kein Wettbewerbsverbot des Unternehmens Muss ggf. vertraglich eingeführt werden (Exklusivvertrieb)