Minderjährigenrecht II (§§ BGB)

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Minderjährigenrecht II
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Minderjährigenrecht II (§§ 108-113 BGB) wiss. Mitarbeiter Torsten Keltsch 21. November 2006

Überblick zur heutigen Veranstaltung Wiederholung zu § 107 BGB „Taschengeldparagraf“, § 110 BGB partielle unbeschränkte Geschäftsfähigkeit, §§ 112-113 BGB Rechtsfolgen bei fehlender Einwilligung, § 108 BGB Schutz des Vertragspartners, insb. § 109 BGB einseitige Rechtsgeschäfte, § 111 BGB Empfang von WE durch Minderjährige, § 131 BGB

Wiederholung zu § 107 BGB „lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft“ rechtliche Betrachtungsweise Gemälde-Fall nur zivilrechtliche Nachteile berücksichtigen Grundsteuer-Fall Einwilligung kann auch eine Vielzahl von Geschäften betreffen („beschränkter Generalkonsens“)

Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln, § 110 BGB „Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.“

Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln (Allgemeines) dogmatische Einordnung: Unterfall des § 107 BGB  Formulierung „ohne Zustimmung“ deshalb unglücklich Unterschiede zu § 107 BGB: Einwilligung durch Hingabe von Mitteln Vertragswirksamkeit erst bei Leistungsbewirkung § 107 BGB: Minderjähriger kann sich verschulden § 110 BGB: Minderjähriger kann sich nicht verschulden

Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln (Verhältnis zu § 107 BGB) Beispielsfall § 110 BGB  § 107 BGB Dem 14jährigen Marius (M) wurden seit einem halben Jahr nicht mehr die Haare geschnitten. Seine Eltern, die einen ordentlichen Haarschnitt nun dringend für geboten halten, geben ihm 15 € und schicken ihn zum Friseur Friese (F). Auf dem Weg dorthin verliert er das Geld, ohne es zu bemerken. Nach dem Haare schneiden verlangt F Bezahlung. Ist zwischen M und F ein Vertrag zustande gekommen?

Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln (Verhältnis zu § 107 BGB) Lösung über § 110 BGB: Wirksamkeit des Vertrages erst dann, wenn vertragsmäßige Leistung bewirkt wird (= Bezahlung)  kein vertraglicher Anspruch, deshalb nur Wertersatz §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB Lösung über § 107 BGB: Wirksamkeit des Vertrages wegen der Einwilligung bereits mit Abschluss des Vertrages  Anspruch aus Vertrag

Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln (Verhältnis zu § 107 BGB) Auslegung, ob Einwilligung i.S.d. § 107 oder § 110 BGB maßgeblich ist objektiver Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) im Zweifel Einwilligung nach § 110 BGB, da größerer Schutz des Minderjährigen Einwilligung nach § 107 BGB nur dann, wenn Zweckerreichung nach dem Willen der Eltern unbedingt gewünscht ist

Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln (Voraussetzungen) gesetzlicher Vertreter hat dem Mj Taschengeld gegeben oder ihm Geld aus anderer Quelle überlassen (BafÖG-Amt, Ferienjob, Patentante) Vertragsschluss (nicht: einseitiges Rechtsgeschäft, § 111) „Bewirken“ der Leistung = vollständige Bezahlung, Anzahlungen bei Ratenverträgen fallen nicht unter § 110, Wortlaut als „bewirkt hat“ lesen seltene Ausnahme: Leistung und Gegenleistung teilbar (unbefristeter Versicherungsvertrag, LG Bochum VersR 1970, 25)

Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln („Bewirken der Leistung“) Fabian (17) kauft von Moritz (18) einen MP3-Player für 50 €. Vom Kaufpreis zahlt er 30 € sofort von seinem Taschengeld, der Rest soll in zwei Wochen gezahlt werden. Fabian ist mit dem Gerät allerdings sehr unzufrieden und will sein Geld zurück. Moritz besteht hingegen auf Zahlung der restlichen 20 €.  Leistung nicht vollständig bewirkt, § 110 BGB nicht anwendbar, Vertrag schwebend unwirksam

Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln (Umfang der Einwilligung) Auslegungssache! „freie Verfügung“ meint nicht jedes beliebige Rechtsgeschäft Empfängerhorizont des Minderjährigen (Werte und Erziehungsziele der Eltern einbeziehen) AG Freiburg v. 24.10.1997 in NJW-RR 1999, 637: Der 16jährige Kläger kaufte sich von seinem Taschengeld eine Airsoftgun Beretta M92FS zum Preis von 76,90 DM. Als seine Eltern davon erfahren, fordern sie als Vertreter das Geld gerichtlich zurück.

Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln (Umfang der Einwilligung) „Eine Einwilligung der gesetzlichen Vertreter gem. § 110 BGB durch die Überlassung der Geldmittel liegt … vorliegend nicht vor. Mußte der Minderjährige annehmen, daß sich die in der Überlassung liegende Einwilligung des gesetzlichen Vertreters auf ein konkretes Geschäft nicht beziehen sollte, so ist ein solcher Vertrag selbst dann nicht von § 110 BGB gedeckt, wenn er ihn mit an sich zur freien Verfügung überlassenen Mitteln erfüllt. [Es] … widerspricht dem Erziehungszweck des Minderjährigenrechts, dem gesetzlichen Vertreter nur die Wahl zwischen zweckgebundenen Mitteln und einem "totalen Taschengeld" zuzubilligen, mit dem er alles und jedes Gut heißt, was der Minderjährige unternimmt. Auch bei frei überlassenen Mitteln muß der Wille des gesetzlichen Vertreters, Beschränkungen vorzunehmen, beachtet werden. [Es kann] ... dabei nur auf das Innenverhältnis zwischen dem Minderjährigen und dem gesetzlichen Vertreter ankommen.“

Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln („eigene Mittel“) „Mittel“ nicht nur Geld, sondern auch Sachen (Bsp. Tausch von Briefmarken) probl.: Surrogate der Mittel RG v. 29.10.1910 in RGZ 74, 234: Der 17jährige M erhielt im Jahre 1910 ein wöchentliches Taschengeld i.H.v. 3 Mark. Davon kaufte er sich ein Lotterielos, mit dem er 4.000 Mark gewann. Vom Gewinn kaufte er sich für 3.200 Mark ein Auto, das er bar bezahlte. RG hielt Vertrag für unwirksam und stellte dabei maßgeblich auf den Erkenntnishorizont des M ab:

Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln (Problem der Surrogate von Mitteln) aus RGZ 74, 234: „…der in einfachen Verhältnissen lebende Vater sei niemals damit einverstanden gewesen, dass der 17-jährige, eine Unterrichtsanstalt besuchende Kläger den durch Ankauf eines Lotterieloses aus seinem geringen Taschengelde ihm zugefallenen großen Gewinn zum Ankaufe eines Kraftfahrzeuges und zum Betriebe eines kostspieligen, auch sittliche Gefahren aller Art mit sich bringende Sports verwende.“

Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln (Problem der Surrogate von Mitteln) Differenzierung der h.M.: Wert des Surrogats übersteigt den Wert der überlassenen Mittel erheblich  § 110 BGB nicht anwendbar Wert des Surrogats ist dem Wert der überlassenen Mittel vergleichbar  § 110 BGB anwendbar Bsp.: Tanja (14) kaufte sich von ihrem Taschengeld eine CD von Tokio Hotel. Ein Jahr und einen großen Sinneswandel später tauscht sie diese gegen eine CD von Blumfeld.

Partielle unbeschränkte Geschäftsfähigkeit, §§ 112-113 BGB selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, § 112 BGB Dienst- oder Arbeitsverhältnis, § 113 BGB Einschränkung: keine Berufsausbildungsverhältnisse Erweiterung: Rechtsgeschäfte, die einen Zusammenhang zum Dienst- oder Arbeitsverhältnis aufweisen (Bsp. Gewerkschaftsbeitritt, Eröffnung Gehaltskonto) Ermächtigung durch gesetzlichen Vertreter führt zu unbeschränkter Geschäftsfähigkeit in diesem Lebensbereich

Partielle unbeschränkte Geschäftsfähigkeit, §§ 112-113 BGB § 112 BGB: Ermächtigung des Vertreters und Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich Einschränkung der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit bei Rechtsgeschäften, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf, §§ 112 Abs. 1 Satz 2, 113 Abs. 1 Satz 2 BGB vgl. §§ 1643, 1821, 1822 – z. B. Veräußerung des Erwerbsgeschäfts, Verfügung über ein Grundstück

Partielle unbeschränkte Geschäftsfähigkeit, §§ 112-113 BGB Folge der Ermächtigung: Verlust der Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters (anders bei § 107 BGB) Zurücknahme und Einschränkung der Ermächtigung: bei § 112 BGB: nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, § 112 Abs. 2 BGB Bei § 113: jederzeit möglich, § 113 Abs. 2 BGB in der Praxis keine große Bedeutung, seit Volljährigkeitsalter von 21 auf 18 Jahre abgesenkt wurde

Verträge ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, § 108 BGB Wirksamkeit hängt von Genehmigung des gesetzlichen Vertreters ab, § 108 Abs. 1 BGB (Ausnahme § 108 Abs. 3 BGB) Genehmigung, vgl. § 184 Abs. 1 BGB: „nachträgliche Zustimmung“ ggü. dem beschränkt Geschäftsfähigen („Innengenehmigung“) ggü. dem Vertragspartner („Außengenehmigung“)

Verträge ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, § 108 BGB bis zur Genehmigung/Verweigerung der Genehmigung ist der Vertrag „schwebend unwirksam“ wird genehmigt  Wirksamkeit ex tunc (von Anfang an) wird nicht genehmigt  endgültige Unwirksamkeit Genehmigung und genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäfts müssen sich decken Auslegung aus objektivem Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB probl.: Irrtümer bei der Genehmigung

Verträge ohne Einwilligung, § 108 BGB (Irrtümer bei Genehmigung) Konstellation 1: K (17) kauft von V (19) ein Notebook für 1.500 €, ohne seine Eltern zuvor gefragt zu haben. Da er befürchtet, dass sie mit dem Kauf zu diesem Preis nicht einverstanden sind, gibt er ihnen gegenüber einen Kaufpreis von 1.200 € an. Damit sind die Eltern einverstanden. keine Kongruenz  keine wirksame Genehmigung

Verträge ohne Einwilligung, § 108 BGB (Irrtümer bei Genehmigung) Konstellation 2: Wie im Ausgangsfall, nur rufen die Eltern bei V an und erklären, dass sie mit dem „Kaufvertrag über das Notebook“ einverstanden sind. V wusste nicht, dass K seinen Eltern einen falschen Preis genannt hatte. eigentlich Kongruenz, da aus Sicht eines objektiven Empfängers (§§ 133, 157 BGB) Genehmigung des richtigen Kaufpreises

Verträge ohne Einwilligung, § 108 BGB (Irrtümer bei Genehmigung) Lösung Konstellation 2 str.! Teile der Literatur: Geschäftspartner (V) kann sich nicht darauf verlassen, dass der K seine Eltern richtig informiert  keine Kongruenz (§§ 133, 157 BGB nicht anwendbar) Teile der Literatur: auch hier Abstellen auf objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB)  Kongruenz, aber Anfechtung möglich, Verhalten des Geschäftspartners kann i.R.d. Fahrlässigkeit bei § 122 Abs. 2 BGB berücksichtigt werden

Schutz des Vertragspartners, §§ 108 Abs. 2, 109 BGB schwebende Unwirksamkeit = erhebliche Unsicherheit für Vertragspartner des beschränkt Geschäftsfähigen Muss er seine eigene Leistung erbringen? Wird er Leistung des Minderjährigen erhalten bzw. kann er sie behalten? Ist der Vertrag überhaupt wirksam?  Schutz auf drei verschiedene Wegen:

Schutz des Vertragspartners, §§ 108 Abs. 2, 109 BGB § 108 Abs. 2 Satz 1 BGB: Aufforderung des gesetzlichen Vertreters zur Erklärung über die Genehmigung Folge: Genehmigung kann nur noch gegenüber dem Vertragspartner erklärt werden, Hs. 1 (anders im Normalfall § 182 Abs. 1) Folge: bereits erteilte Genehmigung oder Verweigerung einer Genehmigung wird hinfällig, Hs. 2

Schutz des Vertragspartners (Beispielsfall zu § 108 Abs Schutz des Vertragspartners (Beispielsfall zu § 108 Abs. 2 BGB aus Bork, BGB AT, Rz. 1030) Onkel O schenkt seinem Neffen N (15) 200 € unter der Bedingung, dass sich N bis zum 1.9. wirksam zu einem Tanzkurs anmeldet. Daraufhin bucht N zum 30.8. bei der Tanzschule des T einen Tanzkurs. Die Eltern des N erfahren erst am 2.9. davon, sind aber einverstanden. Am 5.9. kommen T wegen der Minderjährigkeit des N Bedenken. Er bittet deshalb die Eltern des N um Mitteilung, ob sie einverstanden sind. Die Eltern stimmen am 8.9. zu. O meint nun, er könne die 200 € zurückverlangen, weil N sich nicht wirksam bis zum 1.9. angemeldet hatte.

Schutz des Vertragspartners (Beispielsfall zu § 108 Abs Schutz des Vertragspartners (Beispielsfall zu § 108 Abs. 2 BGB aus Bork, BGB AT, Rz. 1030) Vertrag zwischen N und T war zunächst schwebend unwirksam, § 108 Abs. 1 BGB durch Genehmigung der Eltern wurde Vertrag ex tunc wirksam, § 184 Abs. 1 BGB Aufforderung des T hat Schwebezustand wieder hergestellt, § 108 Abs. 2 Satz 1 BGB Außengenehmigung der Eltern führt wiederum zu ex tunc-Wirksamkeit, § 184 Abs. 1 BGB

Schutz des Vertragspartners (§ 108 Abs. 2 BGB auch bei Einwilligung?) Fall: Der 13jährige Filius (F) erhält von seinen Eltern die mündliche Einwilligung, sein Fahrrad reparieren zu lassen. F schließt daraufhin mit Beik (B), dem Inhaber einer Reparaturwerkstatt, einen Vertrag. Anschließend beschleichen B Zweifel, ob die Eltern des F wirklich mit der Reparatur einverstanden sind. Er fragt deshalb bei ihnen schriftlich an. Da sich die Eltern im Urlaub befinden, bleibt das Schreiben mehr als 2 Wochen unbeantwortet. Ist zwischen F und B ein wirksamer Vertrag zustande gekommen?

Schutz des Vertragspartners (§ 108 Abs. 2 BGB auch bei Einwilligung?) Einwilligung (§ 107 BGB) hinfällig wegen Aufforderung nach § 108 Abs. 2 BGB? analoge Anwendbarkeit bei Vorliegen einer Einwilligung? pro: auch hier Interesse des Vertragspartners an Klärung contra: Wille des Gesetzgebers (Prot. I S. 60), deshalb keine planwidrige Regelungslücke (überzeugend) Vertrag ist nach zutreffender Ansicht wirksam, § 108 Abs. 2 Satz 2 BGB kann nicht analog herangezogen werden

Schutz des Vertragspartners, §§ 108 Abs. 2, 109 BGB § 108 Abs. 2 Satz 2 BGB: Unsicherheit wird auf zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung beschränkt § 109 Abs. 1 BGB: Widerrufsrecht des Vertragspartners „Waffengleichheit“ zwischen den Parteien Ausnahme bei Kenntnis der Minderjährigkeit, Abs. 2 (ratio: fehlende Schutzwürdigkeit)

einseitige Rechtsgeschäfte, § 111 BGB Schutzbedürftigkeit des anderen Teils besonders hoch (keine „Fluchtmöglichkeit“ wie beim Vertrag, wo Vertragsschluss unterbleiben kann) Anwendungsbereich § 111 BGB: Geschäfte, bei denen Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich ist  bei rechtlich nachteiligen Rechtsgeschäften Satz 1: generelle Unwirksamkeit, wenn Einwilligung fehlt nach h.M. zu weitgehend, Lösung über § 180 Satz 2 BGB analog

einseitige Rechtsgeschäfte, § 111 BGB Sonderregelung zum Testament: §§ 2229 Abs. 1, 2, 2247 Abs. 4 BGB – auch ohne Einwilligung Satz 2: Zurückweisungsrecht, wenn Einwilligung vorliegt, aber nicht schriftlich nachgewiesen wird  Schutz vor Unsicherheit über Bestehen einer Einwilligung Satz 3: kein Zurückweisungsrecht, wenn der Vertreter den Vertragspartner von der Einwilligung in Kenntnis gesetzt hatte

einseitige Rechtsgeschäfte, § 111 BGB (Beispielsfall (Bork, BGB AT, Rz Der 17jährige M hat ein Mietshaus geerbt und möchte einem Mieter kündigen. Der Mietvertrag sieht eine halbjährige Kündigungsfrist zum Jahresende vor. Am 29.6. geht A ein Kündigungsschreiben des M zu, in dem dieser ihm zum Jahresende kündigt. A weist die Kündigung zurück, da M die Einwilligung seiner Eltern nicht nachgewiesen habe. Am 3.7. kündigt M erneut und legt dabei eine vom 25.6. stammende schriftliche Einwilligungserklärung seiner Eltern vor. Ist die Kündigung zum Jahresende wirksam?

Empfang von Willenserklärungen durch einen Minderjährigen, § 131 Abs Empfang von Willenserklärungen durch einen Minderjährigen, § 131 Abs. 2 BGB Abgabe von WE ausführlich in §§ 107-113 geregelt Empfang von WE nur kurz in § 131 Abs. 2 angesprochen 1. Fall: WE bringt dem Mj lediglich einen rechtlichen Vorteil  Wirksamwerden der WE mit Zugang beim Mj, § 131 Abs. 2 Satz 2 BGB  Bsp. Vollmachterteilung (§ 167 BGB), Vertragsangebot ggü. Mj (§ 145 BGB) 2. Fall: WE ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, aber gesetzlicher Vertreter hat eingewilligt  wie oben, § 131 Abs. 2 Satz 2 BGB

Empfang von Willenserklärungen durch einen Minderjährigen, § 131 Abs Empfang von Willenserklärungen durch einen Minderjährigen, § 131 Abs. 2 BGB 3. Fall: alle sonstigen Konstellationen  WE muss dem gesetzlichen Vertreter zugehen, um wirksam zu werden, § 131 Abs. 2 Satz 1 BGB Problemfall: V erklärt gegenüber der 16jährigen K die Annahme eines Vertragsangebotes. Eine Einwilligung seitens der Eltern liegt nicht vor und K erzählt ihren Eltern auch nichts vom Vertrag. Einige Tage später fordert V die Eltern zur Genehmigung auf. Existiert hier ein zu genehmigender Vertrag?

Empfang von Willenserklärungen durch einen Minderjährigen, § 131 Abs Empfang von Willenserklärungen durch einen Minderjährigen, § 131 Abs. 2 BGB Wertung § 131 Abs. 2 Satz 1 BGB: beschränkt Geschäftsfähiger kann keinen Vertrag schließen, ohne Eltern einzuschalten Wertung § 108 BGB: Vertragsschluss auch ohne elterliche Einwilligung möglich, dafür aber (nachträglich) Genehmigung erforderlich Lösung der h.M.: bei Vertragsschluss Zugang beim Minderjährigen ausreichend

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