Gewerbliche Leasingverträge

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Beschaffungsvertrag.
Advertisements

Die Bauleistung und ihr Preis
Probeklausur Z I vom Prof. Dr. Christoph Paulus
Seminar „Informatik und Recht“ Sebastian Saremba, Boris Zielinski
Lizenzprogramme zum Leasen: Microsoft OPEN License 6.0 und Microsoft Select License 6.0.
Aufhebung des Vertrages
Das Kommissionsgeschäft
Kündigung Recht zur Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft Dauerschuldverhältnis: Geschuldet ist ein dauerndes Verhalten.
Culpa in Contrahendo §§ 311 II, 241 II.
Fracht-, Speditions- und Lagerrecht
Fall 1: Schnelles Fahren
Vertriebsrecht (Fortsetzung)
Nachtrag zu Folien 19:.
Leasing.
Schadenersatz Für die Pflichtverletzung aus den Kaufvertrags-pflichten ist Schadensersatz möglich, wenn der Schuldner an der Pflichtverletzung schuld ist!
Leasing. Leasingnehmer Leasing Leasinggesellschaft Leasingnehmer.
Schadensausgleich im Arbeitsverhältnis
Tutorium Privatrecht I + II
§ 3 Gefahrtragung bei Unmöglichkeit der Leistung
§ 6 Kaufrecht (Teil 1) Überblick Bedeutung, Geschichte
vom Schuldner zu vertreten § 276
Ansprüche bei Pflichtverletzung:
II. Teil: Individualarbeitsrecht
NUBit Fa. NetUSE AG Kiel, Feb. 2003
Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen
§§ Schadensersatzansprüche wegen Leistungsstörungen
§ 6 Verknüpfung von Leistungs- und Gegenleistungspflicht
§ 2 Der vertragliche Erfüllungsanspruch in der Fallbearbeitung und Fortfall des Anspruchs durch Erfüllung Markus Artz.
Finanzdienstleistungen Und Service
Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen
Bau- und Immobilienfinanzierung
Beispielsfall nach OLG Karlsruhe NJW 2005, 989 © sl 2005 V verkauft einen Pkw, den er zuvor selbst im Internet zum Preis von gekauft hatte, an.
ZÜCHTERTAGUNG RECHTSFRAGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER ZÜCHTUNG UND DEM KAUF/VERKAUF VON HUNDEN Von RA Daniel Haeberli und lic. iur. Janine Hofmann Sonntag,
Der Online-Kauf und seine Abwicklung Saarbrücken, 28. Oktober 2008
Mangelhafte Lieferung
Anspruchsprüfung © sl 2002.
Hausarbeit im Bürgerlichen Recht
Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen
Privatrecht II Lektion 8 Leistungsstörungen (§ 5, V - VII)
Privatrecht II Lektion 7 Leistungsstörungen (§ 5, I - IV)
§ 9 Ansprüche aus dem Rückabwicklungsverhältnis
Lieferverzug / nicht rechtzeitige Lieferung
Fall 1 Vorkaufsrecht Optionsvertrag Vorkaufsfall Vorkaufspreis
Kosten sparen durch EDV Leasing
Leasingvertrag.
Mängelhaftung beim Kauf:
Grundbegriffe des Vertragsrechts
Fälle zu den Anspruchsgrundlagen:
Crashkurs Zivilrecht Gruppe Prof Avenarius/Haferkamp
Proseminar Grundzüge der Rechtwissenschaft I Sommersemester 2009.
Gutachten zu Fall 1 A. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung der Grafik aus Kaufvertrag gem. § 433 I 1 „impossibilium nulla est obligatio“
Gutachten zu Fall 1 A. Anspruch des V gegen K auf Zahlung von 125 Euro aus Kaufvertrag gem. § 433 II Anspruch entstanden Zustandekommen eines Kaufvertrages.
Proseminar Grundzüge der Rechtwissenschaft I
By Tabea May, Kevin Schmitt und Bilal Khan
Proseminar Grundzüge der Rechtwissenschaft I Sommersemester 2009.
System der kaufrechtlichen Mängelhaftung
TANOS | VITALI | ZUPANCIC rechtsanwälte dr katrin tanos
Besprechung Klausur im Zivilrecht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2015/ Prof. Dr. Martina Benecke Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels-,
Examinatorium Schuldrecht Fall 15 – Geschäftsführung ohne Auftrag.
Kapitalgesellschaftrecht Weitere Regeln der Kapitalaufbringung.
1 Lerneinheit 6 – Überblick B.Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Geschäftsführung ohne Auftrag.
1 Lerneinheit 7 – Überblick B.Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Geschäftsführung ohne Auftrag.
Unmöglichkeit im gegenseitigen Vertrag Prof. Dr. Michael Beurskens, Universität Bonn.
1 Eramusstudenten: Bitte bei Lehrstuhl per mit Namen und Matrikelnummer zur mündlichen Prüfung am Ende des Semesters anmelden. Prüfungstermin: Montag,
1 Probeklausur: Termin: Mittwoch, bis Uhr ZHG 008 Rückgabe und Besprechung in den jeweiligen BK‘s Auf Klausur bitte unbedingt jeweiligen.
1 Lerneinheit 7 – Überblick A.Leistungsstörungen 3. AbschnittLeistungsverzögerung § 10 Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 I, II, 286.
1 Lerneinheit 4 – Überblick A.Leistungsstörungen 2. Abschnitt - Schicksal der Leistungspflicht § 4Erlöschen von Leistungs- und Gegenleistungsanspruch.
1 Lerneinheit 5 – Überblick A.Leistungsstörungen 2. AbschnittDer Ausschluss der Leistungspflicht und seine Folgen § 5 Schadensersatz: Überblick.
Leasing von beweglichen Gütern 2016 Für Niederstätter AG von Dr. Peter Göller Raiffeisenkasse Ritten Gen.
1 Lerneinheit 4 – Überblick A.Bereicherungsrecht § 6Umfang und Grenzen des Bereicherungsanspruchs.
 Präsentation transkript:

Gewerbliche Leasingverträge -Finanzierungsleasing-

Erscheinungsformen: Leasing als Finanzierungsmodell Leasinggeber beschafft Vertragsobjekt Ratenweise Gegenleistung Grundsatz der Vollamortisation: Wert der Sache (Kaufpreis zzgl. aller Kosten, Zinsen, Kreditrisiko und Gewinn) wird durch Leasingraten allein oder durch Raten plus Restwertabrechnung voll gedeckt dadurch Abgrenzung zur reinen Miete Vertrag ist nicht von vornherein auf Erwerb der Sache durch den Leasingnehmer gerichtet dadurch Abgrenzung zum Mietkauf bei Erwerbsoption am Vertragsende Abgrenzung z.T. schwierig

Wirtschaftliche Vorteile: Im Gewerbebereich: Finanzierungsfunktion und steuerrechtliche Vorteile Bei „erlassgerechter“ Gestaltung Steuervorteile des Leasingnehmers Keine Belastung mit Gewerbesteuer Leasinggeber ist wirtschaftlicher Eigentümer iSd AO, daher Abschreibung bei ihm Leasingraten als sofort abziehbare Betriebsausgabe Bilanzielle Neutralität Im Privatbereich hingegen reine Finanzierungsfunktion Im KfZ-Handel verdeckter Preisnachlass (Null-Leasing) Verbraucherkreditvertrag Häufig als Mietkauf zu bewerten

Vertragsbeziehungen Regelmäßig 3-Personen-Verhältnis: Leasinggeber Hersteller Leasing- nehmer

Ausnahmen: 2- Personen- Verhältnis möglich Herstellerleasing: Hersteller übernimmt selbst die Funktion des Leasinggebers Sale-and-lease-back: Leasinggeber erwirbt Vertragsgegenstand vom Leasingnehmer Verbundenes Geschäft: Hersteller arbeitet ständig mit Leasinggeber zusammen und benennt Kunden Finanzierungsmöglichkeit

Rechtsnatur Leasingvertrag Problem: Nichts passt richtig Hintergrund der Debatte: § 307 II BGB Was ist das Kontrollmodell? BGH: Modifizierte Miete Problem hier: Gewährleistungsmodell, verschuldensunabhängige Haftung Canaris: Beschaffungsvertrag als mittelbarer Stellvertreter Leasingraten als Aufwendungsersatz Problem: Kein Synallagma der §§ 667, 670! Teile der Lit.: Vertrags sui generis Problem: Maßstäbe der Inhaltskontrolle

Folgerungen für die Vertragspflichten Problem liegt im Bereich der Leistungsstörung: Falschberatung bei Vertragsschluss Hersteller als Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers? Nichtleistung der Leasingsache Rügepflicht bei Übergabe? Gefahrtragung nach Übergabe Mängelhaftung Beschädigung der Sache während der Vertragslaufzeit

Grundlinien: Bei Vertragsschluss keine Beziehung zum Hersteller Hersteller ist aber idR Erfüllungsgehilfe des LG Oder sogar verbundenes Geschäft Vorvertragliche Pflichtverletzungen können dem LG entgegengehalten werden Bei der Anfechtung Hersteller kein „Dritter“ iSd § 123 II

Grundlinien: Verschaffung der Leasingsache ist Hauptpflicht des Leasinggebers Leasingraten sind synallagmatische Gegenleistung Daher bei Nichtleistung des Lieferanten §§ 275 I, 326 I (oder V), Kündigungsrecht nach § 543 II 1 Nr. 1 Bei Verzug § 326 I für die Ausfallzeit (Fixcharakter) SE-Ansprüche bei Verschulden des LG oder des Lieferanten Auf Seiten des LG Übernahme des Beschaffungsrisikos möglich (Gattungssache) Zudem Organisationsverschulden möglich

Grundlinien: Gefahrtragung: Abweichung vom Mietvertrag (auch nach BGH) Hauptpflicht erschöpft sich mit Verschaffung Verwendungsrisiko trägt der Leasingnehmer Keine Pflicht zur fortdauernden Gebrauchsgewährung Nur Pflicht, Störungen zu unterlassen Gefahr des Untergangs der Sache darf AGB-rechtlich dem Leasingnehmer zugewiesen werden Orientierung an § 446 Kündigungsrecht im Fall der Zerstörung? Wird bei KfZ bejaht Wohl auch allgemein richtig Vollamortisation bleibt aber erhalten Nur schnellere Abrechnung, Anrechnung ersparter Aufwendungen des LG IdR Pflicht des LN zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung

Grundlinien: Bei Beschädigung der Sache: Verschulden des LN: Anspruch des LG auf Leasingraten besteht nach § 326 II fort SE aus § 823 (Eigentum) Verschulden eines Dritten: SE nach § 823 (Eigentum) des LG gegen Dritten Pflicht zur Abtretung an LN nach § 255 Kündigungsrecht des LN SE nach § 823 (Besitzrechtsverletzung) des LN gegen Dritten Ersatz des Nutzungsschadens

Grundlinien: Mängelhaftung: Typisch daher Abtretungskonstruktion: Ebenfalls Mietrecht nicht angemessen Interesse des LG, sich aus dem Streit herauszuhalten LN hat sich Objekt idR beim Hersteller ausgesucht Typisch daher Abtretungskonstruktion: Anspruch auf Gewährleistung gegen LG wird ausgeschlossen Statt dessen Abtretung der Ansprüche des LG gegen den Hersteller Problem: Mängel berechtigen nicht zur Einstellung der Leasingzahlung (§ 320) LN trägt das Insolvenzrisiko des Herstellers Bei Rücktritt vom Kaufvertrag  § 313 bzgl. Leasingvertrag

Beendigung des Vertrages: Ordentliche Kündigung/Ende der Laufzeit Häufig Vollamortisation noch nicht eingetreten Schließung der Amortisationslücke Andienungsrecht des LG (zum am Anfang vereinbarten Preis) Optionsrecht des LN (zu einem zur Vollamortisation führenden Preis) Abschlusszahlung Besteht, wenn nichts anderes vereinbart wurde Finanzierungstypisch und vertragsimmanent Risiko der Wertentwicklung liegt beim Leasingnehmer Hinweis erforderlich (Transparenzgebot) Im Zweifel kalkulatorischer Restwert geschuldet Betrag, der beim LG zur Amortisation plus angemessenem Gewinn führt Pflicht zur bestmöglichen Verwertung Ausnahmen bei Kilometer-Abrechnungsverträgen mit Privaten

Beendigung des Vertrages Außerordentliche Kündigung LN: Nichtgewährung des Gebrauchs Tod des LN? Kündigungsrecht nach § 580??? LG: Vertragswidriger Gebrauch, § 543 Zahlungsverzug, § 543 Bei Verbrauchern §§ 500, 498 I zu beachten Vermögensverfall, Sicherheitsverschlechterung? Insolvenz Rechtsfolge: SE statt der Leistung Vollamortisation (mit entgangenem Gewinn) Schadenspauschalierung?

Beendigung der Vorlesung: Das war´s! Schöne Ferien! Vielleicht mal nacharbeiten?