Leistungsbezüge-Ordnung der Universität Bremen
Rechtliche Grundlagen §§ 32 ff BundesBesG ÄG v.16.2.2002, BGesBl 686 ff § 3 Brem BesG ÄG v.8.4.2003, BremGesBl 127 ff, 143 (Brem HG, Neuf. v. 11.7.2003, BremGesBl 295 ff) Brem HLBV v.1.7.2003, BremGesBl 285 ff
Regelungsgegenstand Uni-LBO Vergabe von besonderen-LB Funktions-LB Drittmittel-Zulagen
Kompetenzverteilung BuB-LB Senator für Bildung und Wissenschaft bessonderen LB Funktions-LB Rektor der Universität Drittmittel-Zulagen
BuB-LB (§ 3 BremHLBV) nur im Zusammenhang mit Berufungs- o. Bleibeverhandlung Einmalzahlung od. laufende monatliche Zahlung i.d. Regel befristet auf drei Jahre Bleibe-LB nur bei Angebot eines anderen Dienstherrn/Arbeitgebers erneute Bleibe-LB frühestens nach drei Jahren ( vgl. § 33 Abs.1 BBesG)
BuB-LB Vergabekriterien ( § 3 Abs.1 BremHLBV) es sind „insbesondere... zu berücksichtigen“ : Qualität der Forschungsleistung Drittmittelerfolg Beteiligung an FuE-Verbundvorhaben u. intern. Koop. Engagement in Aus- u. Weiterbildung. (Lehre) Förderung d. wiss. Nachwuchses Management-Erfahrung in Wissenschaft u. Wirtschaft besondere Anforderungsprofile
(prakt.) Lösung des Kompetenz-Problems bei BuB-LB keine Mittelkontingentierung für LB-Arten Einvernehmen Uni/Staat bei Vergabe der BuB-LB Trennung von BuB- u. bes-LB Leistungsvereinbarung; Kontrolle durch Uni
Regelungsgegenstand Uni-LBO Vergabe von besonderen-LB Funktions-LB Drittmittel-Zulagen
Besondere Leistung ist zu erbringen ( § 4 Abs.1 BremHLBV in Forschung, Lehre, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung erheblich über dem Durchschnitt i.d.R. über mehrere Jahre i.d.R. in mehreren Bereichen
Bes. Leistungsbezüge i.d.R regelmäßig als monatliche Zahlungen( § 3 Abs.1) und befristet oder in bes. Fällen als Einmalzahlung ( § 3 Abs. 4)
Gewährung eines LB (einer höheren Stufe) für (i.d.R.) drei Jahre danach: - Wegfall, - erneute Befristung oder - unbefristete Gewährung ( Widerrufsvorbehalt - § 4 Abs. 3 BremHLBV)
Stufenmodell besondere LB setzen auf BuB-LB auf Merkmale besondere LB setzen auf BuB-LB auf Kriterium für Stufenzuordnung ( Leistungsniveau) ist Grad der Nützlichkeit für die Uni Aufstieg wg. bes. Leistung in einem Tätigkeitsfeld nur wenn kein Abfall in den anderen Feldern Stufenhöhe in steigenden Abständen von 300 € auf St.1 bis zu LB in Höhe von 2.500 € auf St. 5 antragsbezogene Vergabe
„Stufe 0“ Leistung entspricht den dienstlichen Anforderungen Höhe: Grundgehalt + B(uB)-LB
Stufe 1 Leistungen, die über die Diensterfüllung in Lehre, Forschung, Weiterbildung oder in der NW-Förderung deutlich hinausgehen auf mindestens zwei Tätigkeitsfeldern - Grundgehalt+ BuB-LB + 300 €
Stufe 2 Leistungen, die das Profil des Faches/Fachbereiches als Forschungs- und/oder Lehrinstitution nachhaltig mitprägen auf mindestens zwei Tätigkeitsfeldern, - auf den anderen mindestens St.1 - wie Stufe 1 + weitere 400 €, d.h. 700 €
Stufe 3 Leistungen, die das Profil der Uni als Lehrinstitution mindestens im regionalen Rahmen und/oder als Forschungsinstitution im nationalen Rahmen mitprägen auf einem Tätigkeitsfeld - auf d. anderen Stufe 1 - wie Stufe 2 + weitere 500 € , d.h. 1.200 €
Stufe 4 Leistungen, die zur Erhöhung der internationalen Reputation der Uni beitragen auf einem Tätigkeitsfeld – auf d. anderen Stufe 1 - wie St. 3 + weitere 600 €, d.h. 1.800 €
Stufe 5 Leistungen, die die internationale Reputation der Uni entscheidend mitprägen auf einem Tätigkeitsfeld – auf d. anderen St. 1 - wie Stufe 4 + weitere 700 €, d.h. 2.500 €
Besondere Leistungsbezüge i.d.R regelmäßig als monatliche Zahlungen ( § 3 Abs.1) und befristet oder in bes. Fällen als Einmalzahlung ( § 3 Abs. 4)
bis zu 5.000 € (§ 3 Abs.4) Einmalzahlungen es gilt auch die 3- Jahressperre, s. § 4 Abs.6
Funktions – LB ( § 5 Uni-LBO) Konrektor/in 1.000 € Dekan/in 700 € Zentr. Frauenbeauftragte 500 € Stellv. Dekan/in 200 € Studiendekan/in gestaffelt n. d. Zahl d. Studienfächer 2-500 €
Drittmittel-Zulagen s. § 6 Uni-LBO ggf. Ausschluss von bes.-LB (§ 4 Abs.1,S. 4 BremHLBV)
Verfahren in der Uni 1.) rechtliche Vorgabe: §§ 81 Abs.3, 89 Abs.5 Nr. 4 BremHG § 4 Abs.8 BremHLBV - Vorschlag des Dekans - Entscheidung durch Rektor - „dem Rektor steht ein Initiativ- und das Letztentscheidungsrecht zu“
2.) Ausgestaltung durch Uni-LBO Antrag (mit Begründung und Unterlagen) an Dekan (§ 4 Abs.2) Vorschlag des Dekans nach Beratung im Dekanat an Rektor Rektor entscheidet R hat Beratungskommission (nicht in d. Ordnung geregelt) jährliche Antragsrunden (§ 4 Abs.2 u. 5) dreijährige Wiederholungssperre
bei Ablehnung des Antrags durch Dekan oder Rektor erläuterndes Gespräch (§ 4 Abs. 7 ) Widerspruch (in Uni-LBO nicht normativ ausgestaltet)
Verfahren Funktions-LB wie bei bes. LB Gewährung befristet für die Dauer d. Amtsausübung ohne Leistungsüberprüfung
Übergangsproblemfelder Ausschreibung noch nach C – Berufung nach W Umwandlung von C nach W interessant für jüngere C-Prof‘s bis 7. DA-Stufe Funktionsträger