Begriff des IPR Internationales Einheitsrecht

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Begriff des IPR Internationales Einheitsrecht
Advertisements

Immobilien in der Nachfolgeplanung
Europäische Insolvenzverordnung
Gesetzliche Erbfolge und Testament
Rechtgrundlagen Sozialer Arbeit 2. Semester WiSe 2006
Herzlich Willkommen zu der heutigen Informationsveranstaltung!
Mängel des Vertragsschlusses
Rechtswahl nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO)
EVS – 13 . Kongress Bled, Slowenien 13./14. Mai 2013
Das neue Namensrecht und seine Auswirkungen auf das Burgerrecht ab dem
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Überlegungen zu Rom-II aus der Sicht des schweizerischen
Da in casu die Frau entmündig ist, kann sie nicht mündig sein. Daraus resultiert bereits ihre Handlungsunfähigkeit. Dies geht explizit aus ZGB 17 hervor.
Homosexuelle Familienplanung
Regenbogenfamilien Rechtliche Aspekte
Informationsveranstaltung für deutsche Staatsangehörige in Belgien
Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen
Einführung in das Erbrecht
Begriff des IPR Internationales Einheitsrecht
Begriff des IPR Internationales Einheitsrecht
Titel, Thesen, Testamente
Pflegekindschaft.
Deutsches Internationales Zivilverfahrensrecht:
Gütergemeinschaft (vgl. ZGB 221 ff.): Situation während der Ehe
Vorgeschichte bis ins 18. Jh.: Neues Namensrecht 2011:
9. Landesfachtagung der Tiroler Standesbeamtinnen und Standesbeamten
2. Kapitel Internationales Privatrecht EGBGB Art
Dr. Günter Tews Ehescheidung mit Bezug zur Europäischen Union.
Informationsveranstaltung für deutsche Staatsangehörige in Belgien Erbrecht.
Informationsveranstaltung für deutsche Staatsangehörige in Belgien
Internationales Erb- und Erbverfahrensrecht
Notieren Sie Assoziationen, die folgendes Foto bei Ihnen auslöst.
2.Kapitel Teil 1 Internationales Privatrecht AT Präsentation Teil 1
Erbrecht in der Patchwork-Familie
EU-Erbrechtsverordnung
Dr. Christoph Beer Öffentlicher Notar, Wien
Gemeinschaftliches Testament
Unterschiede des Nachlassrechts in den Baltischen Staaten, Österreich und Deutschland Notarin Ilze Metuzāle
Entwicklung der Hilfeempfänger im SGB XII
Der Scheidungsverbund
Patientenverfügung/Vorsorgevollmacht/ Betreuungsverfügung
Internationales Kartellrecht - Überblick
Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht
Die Familie in der Gesellschaft
Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2006/20071 § 5 Das Verlöbnis I. Inhalt 2. Abschnitt: Die Eheschließung Unter Verlöbnis versteht man sowohl das.
1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT BRANDSTIFTUNG (ART.221) FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth.de Vorlesung vom , – Uhr 1.
Prof. Dr. Burkhard Boemke Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene 1. Klausur „Der (vermeintliche) Spieler“ Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene.
Familienrecht.
Vorsorgevollmacht 2. Vorsorgevollmacht
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth. de Vorlesung vom
Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr
Dr. Günter Tews Zuständigkeiten für Ehescheidung (außerhalb EU-VO 2201/2203)
Monika Fink-Plücker Fachanwältin für Erbrecht Fachanwältin für Familienrecht „Engagement weiter wirken lassen – Das eigene Testament“ Fachvortrag.
6. Thema: FAMILIENRECHT SCHEIDUNGSREFORM IN DER SCHWEIZ das Ehe- und Scheidungsrecht zahlreich sich durchsetzen gesetzliche Voraussetzungen die Ehescheidung.
§ 1618 BGB Einbenennung.
Teil 4 Der Scheidungsverbund. I. Zweck des Verbunds von Scheidungs- und Folgesachen Definition in § 137 Abs. 1 FamFG: Über Scheidungs- und Folgesachen.
Besprechung Klausur im Zivilrecht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2015/ Prof. Dr. Martina Benecke Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels-,
Examinatorium Schuldrecht Fall 15 – Geschäftsführung ohne Auftrag.
Ρ. ri x ecker.recht Erziehung zur Mündigkeit Vorüberlegung: Worum geht es?  T (15 Jahre) erhebt Verfassungsbeschwerde gegen die (behördlichen?) und gerichtlichen.
Ρ. ri x ecker.recht Die Unterstützung eines Hotelneubaus Probleme des Falles: Zulässigkeit einer Feststellungsklage Nichtigkeit und Unwirksamkeit eines.
Testamentsgestaltung für Eheleute Recht-Verständlich! e. Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde Fachanwalt für Erbrecht
1.
Freizügigkeitsrecht Rechtsstellung. Übersicht über FZA-Rechte Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit (Art. 5 und 7 lit. a FZA und.
Babeş-Bolyai-Universität, Internationales Handelsrecht, Teil 2: UN-Kaufrecht (CISG) Prof. Dr. jur. Christiane A. Flemisch, Licenciée en droit Mediatorin,
Überblick über das österreichische Erbrecht
Begriff des IPR Internationales Einheitsrecht
 Präsentation transkript:

Begriff des IPR Internationales Einheitsrecht Materielle Normen für Auslandssachverhalt Kollisionsrecht IPR Thomas Rauscher

SPANIER verstirbt in DEUTSCHLAND hatte Grundstück in ITALIEN Kollisionsrecht Sachverhalt SPANIER verstirbt in DEUTSCHLAND hatte Grundstück in ITALIEN Deutsches Recht Spanisches Recht Italienisches Recht IPR Thomas Rauscher

andere Rechtskollisionen New York California Interlokale Rechtsspaltung Nevada Hawaii Florida katholisch Interpersonale Rechtsspaltung sunni Shi‘i jüdisch Nichtehelich / Ehelich Intertemporale Kollision 1.7.1998 IPR Thomas Rauscher Einheitliche Kindschaft

nicht: materielle Gerechtigkeit Interessen im IPR GG nicht: materielle Gerechtigkeit nicht: staatliches Interesse am eigenen Recht Suche nach - abstrakt -sachverhaltsangemessener Rechtsordnung Individualinteresse zum Schutz eines Beteiligten neutrale Anknüpfung zum Interessenausgleich Parteiautonomie IPR Thomas Rauscher

Entscheidungseinklang Ehegüterrecht Abstammung Ehegattenerbrecht Rente wirksame Ehe Interner Einklang: gleiche Beurteilung in allen Fällen im Inland Externer Einklang: gleiche Entscheidung des Falles in verschiedenen Ländern Völkervertragliches IPR IPR Thomas Rauscher

Rechtsquellen des IPR Art. 3 – 46 EGBGB Nebengesetze Art 3 Abs 2 S 1 EGBGB Völkervertragliche Abkommen Haager Abkommen EU/EWG-Abkommen Genfer Flüchtlingskonvention IPR Thomas Rauscher

Materielles Recht = codice civile Art 4 Abs 1 S 2 Gesamtverweisung Deutsches materielles Recht a Dt.IPR „italienisches Recht“ Art 4 Abs 1 S 1 Materielles Recht = codice civile IPR a IPR Thomas Rauscher

Weiterverweisung a ? a a Art 4 Abs 1S 1 IPR IPR Staat 1 Dt.IPR Staat 2 Deutsches Sachrecht a ? Sachrecht Staat 2 a IPR Staat X Sachrecht Staat 3 IPR Staat 3 a IPR Thomas Rauscher

Art 4 Abs 1 S 1: „...Sinn der Verweisung...“ Sachnormverweisung Art 4 Abs 1 S 1: „...Sinn der Verweisung...“ zB: Art 35 Keine Weiterverweisung ausdrücklich zB Art 19 Jedenfalls auch Sachnormverweisung alternative Anknüpfung qualifizierter Sinn Rechtswahl Art 4 Abs 2 nur Sachnormverweisung Sachnormverweisung wenn Primäranknüpfung „engste Verbindung“ strittig Gesamtverweisung, wenn nur Hilfsanknüpfung zB Art 14 Abs 1 Nr 3 IPR Thomas Rauscher

Gespaltene Verweisung Nur Art 25 Abs 1 Anwendbares Recht Deutsches IPR Partiell anwendbares Recht und Abs 2 Gespaltener Renvoi US-StAng stirbt; er lebte in D und hatte Grundstück in England Annahme Staat 1 Deutsches IPR IPR Staat 1 Art 25 Abs 1 U.S.A. (zB NY) Deutschland für „personal property“ BEACHTE: UNTERAN-KNÜPFUNG Art 4 Abs 3 England für Grundstück lex situs Staat 2 a Art 4 Abs 1 S 2 IPR Thomas Rauscher

Verweisung in Mehrrechtsstaaten zB: BR Yug Dt. IPR Rückverweisung Mehrrechtsstaat ja einheitliches IPR ? WeiterVerw Staat 2 a Annahme der Verw Welche Teilrechtsordnung? ja einheitliches internes Kollisionsrecht ? Dieses interne Kollisionsrecht entscheidet Engste Verbindung zu Teilrechts-ordnung nein a Art 4 Abs 3 S 1 Art 4 Abs 3 S 2 Sehr selten bei einheitlichem IPR zB: Staaten mit religiösen Gerichten nein IPR Thomas Rauscher

a einheitliches IPR ? zB U.S.A. nein Unteranknüpfung Dieses Mal auf IPR-Ebene !! Dieses interne Kollisionsrecht entscheidet ja einheitliches internes Kollisionsrecht ? nein a Art 4 Abs 3 S 1 Sehr selten, wenn bereits das IPR gespalten ist zB Mexico Engste Verbindung zu Teilrechtsordnung Art 4 Abs 3 S 2 Rückverweisung IPR einer Teilrechtsordnung Annahme Weiterverweisung Erblasser letzter gewöhnlicher Aufenthalt in NY IPR Thomas Rauscher

Sachnormverweisung in Mehrrechtsstaat Dt. IPR Sachnormverweisung Mehrrechtsstaat einheitliches internes Kollisionsrecht ? IPR spielt keine Rolle, da SachnormVws ja nein Dieses einheitliche interne Kollisionsrecht entscheidet Engste Verbindung zu Teilrechtsordnung Art 4 Abs 3 S 2 Art 4 Abs 3 S 1 Materielle Teilrechtsordnung IPR Thomas Rauscher

„Bezeichnung“ der maßgeblichen Teilrechtsordnung durch deutsches IPR Art 4 Abs 3 S 1 Hs 2 Deutsche Sachnormverweisung Deutsche Gesamtverweisung Kein einheitliches fremdes IPR einheitliches IPR nimmt Verweisung an „Bezeichnung“ streitig „Bezeichnung „Bezeichnung“ Vom fremden Recht bestimmte materielle Teilrechtsordnung „bezeichnete“ IPR- Teilrechtsordnung „bezeichnete“ materielle Teilrechtsordnung IPR Thomas Rauscher

Intertemporale Kollision (Überleitungsregeln) Dt.IPR Fremdes IPR Fremdes mat. Recht Dt. materielles Recht Rechtslage bis TT.MM.JJ Rechtslage seit TT.MM.JJ Dt.IPR Art 220, Art 236 materiell abgeschlossene Vorgänge tatbestandlich offene Vorgänge strittig abgeschlossen angeknüpfte Vorgänge zB bereits rechtshängige Scheidung strittig zB Rahmenverträge, Arbeitsverträge entstandene Dauerschuldverhältnisse IPR Thomas Rauscher

Änderung von Anknüpfungskriterien - Statutenwechsel unwandelbare Anknüpfung wandelbare Anknüpfung ein Einsatzzeitpunkt maßgeblich Änderung mit Kriterienänderung Art 14 Abs 1 Art 15 Abs 1 Türke Griechin Griechin Nr 2: gew. Aufenthalt 2.1.1999 Nr 1: gemeinsame StA Türkin ab 5.1.00 5.1.2000 15 Abs 1 Ehegüterstatut unwandelbar „bei der Eheschließung“ 14 Abs 1 Nr 2: gew.Aufenthalt in D Grundsatz: erworbene Rechte bleiben bestehen IPR Thomas Rauscher

Qualifikationsunterschiede BGB IPR Verwiesenes Recht Ehegüterrecht Erbrecht Ehewirkungen Verlöbnis Verjährung Zivilprozess Ehegüterstatut Erbstatut Ehewirkungsstatut Namensstatut ??? Lex fori „matrimonial property“ Aneignungsrecht des Staates Klageverjährung mahr („Morgengabe“) Delikt 1.BGB/IPR zB: Ehename IPR entscheidet 2.BGB/IPR/IPR zB: § 1371 Abs 1 Funktion im deutschen Recht 3.BGB/ausld Re zB: Klageverjährung Funktion im deutschen Recht strittig 4. ausld Recht zB: mahr Funktionsäquivalent im dt Recht 5. Renvoi zB: Verlöbnisbruch IPR Thomas Rauscher Verwiesenes IPR entscheidet

Vorfrage ? ? ? Haben immer in Deutschland gelebt Italiener Österreicherin ? ? Sohn (Bua) Art 25 Abs 1 art 566 cc: ...succedono i figli... ? It.IPR art 581 cc: ...il coniuge ha diritto alla metà... § 1371 Abs 1 Art 15 Abs 1 Art 14 Abs 1 Nr 2 ...des überlebenden Ehegatten... IPR Thomas Rauscher

a Vorfrage nach lex fori beantworten NEIN: fehlt Ermittlung anwendbaren Rechts Ausnahme: Vorfrage verhindert Anknüpfung (Abstammung bestimmt StA, die von Abstammung abhängt) Vorfrage nach lex causae beantworten NEIN: fehlt Ermittlung anwendbaren Rechts Selbständige Anknüpfung Dt. IPR (Vorfragenstatut) a evtl. Verweisungskette Selbständiges Vorfragenstatut Kind ? Art 19 EGBGB Ehegatte? Art 13 EGBGB Interner Entscheidungseinklang Unselbständige Anknüpfung IPR der Hauptfrage Evtl. Verweisungskette Kind (Erbrecht): italien. IPR Ehefrau (Erbrecht): italien IPR Ehefrau (Güter): EGBGB Unselbständiges Vorfragenstatut Externer Entscheidungseinklang IPR Thomas Rauscher

Ausnahmen unselbständige Anknüpfuung Art 10: Heimatrecht Namensstatut enthält familienrechtliche Vorfrage (Ehe, Kind) Name Name hat Identifikationsfunktion Unselbständige Anknüpfung nach IPR des Namensstatuts Entscheidung familienrechtlicher Vorfragen wie dieses Recht Recht des betroffenen Staates Fremde StA StA berührt Hoheitsinteressen alle Vorfragen unselbständig anknüpfen Völkervertragliche Kollisionsnorm einheitliche Anwendung in allen Vertragsstaaten IPR Thomas Rauscher

Hinkende Statusverhältnisse/Vorfrage Ohne Standesamt in D Jordanierin Ägypter a Art 25 Abs 1 Aber: Vertrauensschutz Ehefrau erbt .....ein Achtel a VORFRAGE selbständig Art 13 Abs 3 S 1 Ehefrau IPR Thomas Rauscher

Namensstatut Art 10 Abs 1 Grundsatz:Personalstatut auch familienrechtliche Namensänderungen Vor-, Mittel-, Nachname, Namensänderung Qualifikation Namensschutz: deliktische Qualifikation Wandelbarkeit durch Statutenwechsel (neues Personalstatut) altes Personalstatut neues Personalstatut Namensbildung bis zum Statutenwechsel Übernimmt Namen in bisheriger Form und Führung bestimmt (nur) über spätere Namensänderungen IPR Thomas Rauscher

Namensstatut: Wahl durch Ehegatten Art 10 Abs 2 ...ihren...Namen wählen...nach dem Recht eines Staates... Wortlaut: materielle Namenswahl Implizit zunächst Rechtswahl (IPR) gilt auch, wenn gewähltes Recht Namen kraft Gesetzes festlegt Namens-Anpassungsinteressen nur bestimmte Rechte wählbar: ein Heimatrecht eines Ehegatten Anpassung an vertraute Rechtsordnung Nr 1 Effektivität (Art 5 Nr 1) unerheblich Integration in Lebensumgebung deutsches Recht bei deutschem gewöhnlichem Aufenthalt Nr 2 IPR Thomas Rauscher

Namensstatut: Wahl des Kindesnamens Art 10 Abs 3 ein Heimatrecht eines Elternteils Namensstatutwahl Nr 1 oder eines Namen Erteilenden Nr 3 Deutsches Recht bei deutschem gewöhn-lichem Aufenthalt eines Elternteils Nr 2 Wahl des Ehenamens Einfluss auf Kindesnamen Abs 2 S 3: § 1617 c BGB Ab 5. Lebensjahr: Anschließung erforderlich Ab 14. Lebensjahr höchstpersönlich Dagegen: Namensstatutwahl nach Abs 3 unbefristet Gefahr der Namens-Desintegration durch Sorgeberechtigten IPR Thomas Rauscher

Kumulative Anknüpfung Türke und Griechin heiraten in Deutschland Kriterium 1 und Kriterium 2 Art 13 Abs 1 Recht 1 Recht 2 ELLAS Türkei a a Ziel: Rechtsfolge tritt nur dann ein, wenn allen betroffenen Rechten genügt ist IPR Thomas Rauscher

Eheschließung (materiell) Art 13 Abs 1 X M F Heimatrecht 1 Heimatrecht 2 Eheverbot beidseitig ? - - a ja bestimmt ? Qualifikation: Ehehindernisse + Folgen für Bestand der Ehe „ärgeres“ Recht = schwerere Folge IPR Thomas Rauscher

Eheschließung (materiell) Art 13 Unwandelbarkeit Zeitpunkt: Eheschließung Keine Heilung von Mängeln durch Statutenwechsel Aber: Art 6 GG wenn neues gemeinsames Heimatrecht den Mangel heilt Abs 2 = Schutz der Eheschließungsfreiheit „Spanierbeschluss“ BVerfGE 31,58 - Deutsche StA oder gew Aufenthalt eines Verlobten - zumutbare Schritte unternommen - Unvereinbarkeit mit Eheschließungsfreiheit insbes: deutsche Scheidung von Heimatstaat nicht anerkannt Keine Lösung durch Befreiung von Ehefähigkeitszeugnis, da Ehehindernis nach Heimatrecht besteht IPR Thomas Rauscher

Alternative Anknüpfung Italiener mit Wohnsitz New York testiert handschriftlich in D Kriterium 1 oder Kriterium 2 oder Kriterium 3 Art 1 Haager TestamentsformÜbk Recht 1 Recht 2 Recht 3 Italien NY Deutschland ? a ? Ziel: Formwirksamkeit Ziel: erwünschte Rechtsfolge erreichen IPR Thomas Rauscher

Eheschließung (Form) Art 13 Abs 3 Art 11 Abs 1 Eheschließung im Inland Eheschließung im Ausland Nur Form § 1310 BGB Ortsform Ortsform o d e r Nichtehe Geschäftsform Geschäftsform (13 Abs 1) = kumulative Beachtung der Form beider Heimatrechte Art 13 Abs 3 S 2 Ausnahme: - kein Verlobter Deutscher - von einem Heimatstaat ermächtigte Eheschließungsperson Folge von Formmängeln: verletztes bzw „ärgeres“ Recht IPR Thomas Rauscher

Verlöbnis materielle Voraussetzungen analog Art 13 Abs 1 Form: Art 11 Eingehung Wirkungen (Verlöbnisbruchansprüche) Kumulation beider Heimatrechte ? Heimatrecht des Gläubigers? bisher hM Heimatrecht des Schuldners? Art 14 Abs 1 analog vordringend Qualifikation konkurrierende Deliktsansprüche nicht akzessorisch angeknüpft - Schadensersatz, Genugtuung - Rückgabe Geschenke - auch Ansprüche Dritter IPR Thomas Rauscher

Subsidiäre Anknüpfung Ehewirkungsstatut Art 14 Kriterium 1 ja Gemeinsame StA Frühere gemeinsame StA nein Gemeinsamer gew Aufenthalt Kriterium 2 ja Früherer gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt Dieses Recht ist anwendbar nein Kriterium3 ja Andere gemeinsame engste Verbindung IPR Thomas Rauscher

Ehewirkungsstatut Art 14 Qualifikation Geringe unmittelbare Bedeutung Problem: Verhältnis zu Art. 17 a Art 15 Abs 1 Art17 Abs 1 Art 19 Abs 1S 3 Art 22 S 2 Aber: Konzeption als „Familienstatut“ aber: verschiedene „Anknüpfungszeitpunkte“ wandelbar unwandelbar Eheschließung Sch.Antrag Geburt Adoption IPR Thomas Rauscher

Ehewirkungsstatut ? Art 14 Abs 1 Gesamtverweisung Art 4 Abs 1? Subsidiäre Anknüpfung (Anknüpfungsleiter) a gemeinsames Heimatrecht Abs 1 Nr 1 ? Letztes gms H.R. das einer beibehalten a gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt Abs 1 Nr 2 Letzter gms gewöhnlicher Aufenthalt den einer beibehalten gemeinsame engste Verbindung in sonstiger Weise Abs 1 Nr 3 Auch Zukunftspläne ?? Sonst bestimmt zufällige gemeinsame lose Verbindung dauerhaft das Ehegüterstatut Problem bei Art 15 Abs 1 iVm Art 14 Abs 1 Nr 3 IPR Thomas Rauscher

Ehewirkungsstatut Art 14 Abs 2, 3 Rechtswahl 3 Fallgruppen nur bestimmte Rechte wählbar Abs 2 beliebiges (nicht Art 5 Abs 1) gemeinsames Heimatrecht ein Ehegatte Mehrstaater kein gms Heimatrecht - gemeins. Aufenthaltsstaat ist kein Heimatstaat Endet bei Erwerb einer gemeinsamen Staatsang.keit (Art 5 Abs 1) Abs 3 S 2 Abs 3 Nr 1 beliebiges (auch nicht gemeinsames) Heimatrecht - kein gms Heimatrecht - kein gewöhnl Aufenthalt im selben Staat Abs 3 Nr 2 Abs 4 Notariell beurkundet – im Ausland genügt Ehevertragsform IPR Thomas Rauscher

Ehegüterstatut Art 15 Qualifikation Schuldstatut: -„unbenannte Zuwendungen“ - Innengesellschaft Gesellschaftsstatut: - werbende Gesellschaft Sonderordnung des Vermögens aufgrund Ehe: - gesetzliche Güterstände - Vertragsgüterstände andere Ehestatute: - Unterhalt: Haager Übk - VersorgungsAusgl: Art 17 Abs 3 IPR Thomas Rauscher

Ehegüterstatut Art 15 Nr1 Anknüpfung Ehewirkungsstatut im Zeitpunkt der Eheschließung unwandelbar einheitlich unabhängig von späterer Änderung des Ehewirkungsstatuts unabhängig von Art und Lage des Vermögens aber Spaltung durch renvoi möglich aber keine „Versteinerung“ Intertemporale Frage bestimmt Ehegüterstatut real property: lex situs N.Y. Bis 1960: Güterstand A 1961-1970:Güterstand B personal property: domicile Seit 1971: Güterstand C IPR Thomas Rauscher

Ehegüterstatut Art 15 Abs 2 Unmittelbare Güterstatutswahl in allen Ehen möglich Art 14 Abs 2,3 Rechtswahl Ehegüterstatut Gewähltes Ehewirkungsstatut Aber nur bestimmte Rechtsordnungen wählbar: - ein beliebiges Heimatrecht Abs 2 Nr 1 - Recht des gewöhnlichen Aufenthalts eines der Ehegatten Abs 2 Nr 2 Abs 2 Nr 3 - lex rei sitae für Immobilien größere Anpassungsfreiheit der Ehegatten als bei Art 14 Form: wie Art 14 Abs 4 Art 15 Abs 3 IPR Thomas Rauscher

Ehegüterstatut Vertriebene/Flüchtlinge Flucht, Vertreibung etc Keine Versteinerung auf BGB vor 1945 keine Änderung, da unwandelbar Deutsches Güterstatut VFGüG 1969: Überleitungslösung mit Widerspruchsvorbehalt Seit 1945 überlagert durch DDR oder Ostblockstaaten in besetzten Gebieten des D.R. - beide Ehegatten in die Bundesrepublik gelangt - lebten bisher in einem gesetzlichen Güterstand - kein Ehegatte widerspricht der Überleitung - Statutenwechsel zu BGB (Zugewinngemeinschaft) ab 6.8.1969 bzw ab 4. Monat seit Zuzug IPR Thomas Rauscher

Ehegüterstatut a a Intertemporales Recht 1986 Art 220Abs 3 Art 117 Abs 1 GG Nichtig seit 1.4.1953 Art 15 aF:Ehemann BVerfG 8.4.1983 1.4.1953 a a Art 15 aF + Rechtswahl möglich Art 15 nF 220 Abs 3 S 1 220 Abs 3 S 6 220 Abs 3 S 5 Eheschließungszeitpunkt ? Abs 3 S 1 Nr 3: 3 Abs 2 GG ?? Abs 3 S 1 Nr 2: Rechtswahlrelevanz bloßen „Ausgehens“? ? Wirkung des Statutenwechsels am 9.4.1983 BGH: Keine Abrechnung des alten Güterstatuts: Art 14 GG ?? 220 Abs 3 S 2 ? IPR Thomas Rauscher

Schutz Dritter im Ehegüter/Ehewirkungsrecht Art 16 Abs 1 Ausländisches Ehegüterstatut Ein Ehegatte hat inländischen gewöhnlichen Aufenthalt oder inländisches Gewerbe + § 1412 BGB analog: güterrechtliche Einwendungen setzen Eintragung im Güterrechtsregister voraus auch fremder gesetzlicher Güterstand ist einzutragen, wenn er Verfügungen beschränkt (zB comunione dei beni c.c.) § 1357 BGB auf Rechtsgeschäfte in D § 1362 BGB auf bewegliche Sachen in D §§ 1431, 1456 auf Erwerbsgeschäfte in D - nur zugunsten Dritter - Ausländisches Ehewirkungsstatut Abs 2 IPR Thomas Rauscher

Versteckte Kollisionsnorm Materielle Norm oder Zuständigkeitsnorm Geht von der Anwendung einer bestimmten Rechtsordnung aus Wir (4 I EGBGB): Scheidungsstatut für Texaner in Dtld ? Texas: Divorce-Jurisdiction bei 6 Mon residence Wir: welches Recht ??? Texas: Wenn Jurisdiction, dann Texas Laws Wir: also Recht des Staates, in dem 6 Mon residence !! Also: deutsches Scheidungsstatut bei 6 Mon residence in D IPR Thomas Rauscher

Scheidungsstatut Art 17 Qualifikation: Eheauflösung ex nunc Eheaufhebung: Eheschließungsstatut Analog auf Ehetrennung Regelmäßige Anknüpfung Abs 1 S 1 Ehewirkungsstatut (Art 14) bei Rechtshängigkeit Im Inland nur durch Gericht ! Abs 2 Deutsches Recht, wenn - Antragsteller Deutscher - Ehe nach Abs 1 S 1 nicht scheidbar Abs 1 S 2 Ausnahmsweise (unregelmäßige) Anknüpfung Schutz der Scheidungsfreiheit deutscher Antragsteller Derzeit nicht scheidbar genügt Wegen Folgesachen kann Abs 1 S 1 oder S 2 nicht offen bleiben ! IPR Thomas Rauscher

Scheidungs - Folgesachen Art 17 Verbundsachen (§ 621 Abs 3 ZPO) im IPR nicht alle scheidungsrechtlich Hausrat, Ehewohnung: --soweit nicht Art. 17 a spezifische Scheidungsfolgen (mahr) jeweils eigene Statuten = Abs 1, 2 Güterrecht, Unterhalt, Sorgerecht Versorgungsausgleich im Prinzip: scheidungsrechtlich - aber: nur nach regelmäßigem Scheidungsstatut Abs 3 S 1 Hs 1 - und: nur wenn ein Heimatrecht ihn „kennt“ (Prinzip) Abs 3 S 1 Hs 2 Ausnahme: VA auf Antrag: kein VA nach Abs 3 S 1, wg Scheidungsstatut oder Heimatrecht aber: Anwartschaften in D oder zeitweise D Ehewirkungstatut + Abs 3 S 2 Hs 1 VA auf Antrag nach Deutschem Recht IPR Thomas Rauscher Abs 3 S 2 Hs 2 sofern nicht unbillig

Unterhalt Art 18 Haager Übk 1973 nicht: Vertraglicher Unterhalt Verwandte, Ehe, Schwägerschaft Art 27 ff Ob und Ausmaß des Unterhalts - nur wenn leistungsfähig/bedürftig Verwandtschaftsverhältnis Vorfrage Art 11 Abs 2 Übk Anwendbares Recht: Art 4 Abs 1 Übk Gewöhnlicher Aufenthalt Gläubiger Art 5 Übk wenn danach nichts: gemeinsames Heimatrecht Art 6 Übk Wenn danach nichts: deutsches Recht Ausnahmen: Art 7 Übk Seitenlinie/Verschwägerte: Einwendung gms Heimatrecht Art 24, 15 Übk Schuldner und Gläubiger Deutsche und Schuldner hat gewöhnlichen Aufenthalt in D: Deutsches Recht IPR Thomas Rauscher

Ehegattenunterhalt Haager Übk 1973 Während bestehender Ehe: Art 4, 5, 6 Übk Nach Ehescheidung: Tatsächlich auf die Ehescheidung angewendetes Recht Art 8 Abs 1 Übk auch bei anerkannter Auslandsscheidung auch wenn anderes Recht als Art 17 aber Art 24, 15, wenn beide D + gew Aufenthalt des Schuldners in D Getrenntleben Gerichtliche Trennung auch bei: Nichtigerklärung Eheaufhebung Art 8 Abs 2 Übk IPR Thomas Rauscher

Haager Minderjährigenschutzabkommen Anwendungsbereich Sachlich: Schutzmaßnahme Persönlich: Minderjährige Räumlich: gew. Auf. Vertragsstaat Begriff Art 12 MSA Anwendbares Recht = lex fori Zuständigkeit Gewöhnlicher Aufenthaltsstaat Art 1 MSA Art 2 MSA Art 3 MSA: „regelungsfähige Lücke“ Heimatstaat Art 4 MSA nur wenn erforderlich Dauerhaft Anerkennung Bestand der Maßnahme Vorübergehend bzw keine Anerkennung Schlichter Aufenthaltsstaat Art 8 MSA nur bei Gefährdung IPR Thomas Rauscher Jeder Vertragsstaat Art 9 MSA Eilmaßnahmen

Ausweichklausel Ghanaisches Kind in Deutschland adoptiert Art 23 Zustimmung: Heimatrecht Kriterium § 1748 BGB Recht Ghana Ausweichrecht Problem Erreichbarkeit Feststellbarkeit Rechtsfolge Adoption wirksam IPR Thomas Rauscher

Abstammungsstatut Art 19 Art 21 Art 20 Abstammung Eltern/Kind-Verhältnis Anfechtung Gesetzl Vermutungen Anerkennung gerichtliche Feststellg Zustimmung zur Art 23 Wandelbar Feststellungs-zeitpunkt Alternative Anknüpfung Abs 1 S 1 Gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes Abs 1 S 2 Zu jedem Elternteil: dessen Heimatrecht Abs 1 S 3 Wenn Mutter verheiratet: Ehewirkungsstatut nur Art 14 Abs 1 Unwandelbar „Geburt“ strittig gleichwertig, kein Ermessen („kann“) Ziel: Deutsches Recht will Abstammung anerkennen, wenn sie nach einem beteiligten Recht besteht „favor filiationis“ IPR Thomas Rauscher

Abstammungs-Anfechtungsstatut Art 20 Ziel: Begünstigung der wirklichen Abstammung „favor veritatis“ Alternative Anknüpfungen S 1 Jedes Recht nach dem die Abstammung besteht unwandelbar bzgl Art 19 Beseitigung nach einem Recht genügt, auch wenn sie nach 2 oder 3 der in Art 19 berufenen Rechte besteht! S 2 Kind kann auch nach seinem gew.Aufenthaltsrecht anfechten Verhindert ordre public-Verstöße, wenn Kind in D lebt: Verwirklichung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung wandelbar g.Aufenthalt IPR Thomas Rauscher

Eltern/Kind-Verhältnis Art 21 Elterliche Sorge Umgangsregelungen (auch ggü Dritten) Auskunftsansprüche der Eltern untereinander Qualifikation: Eingriffe (§ 1666 BGB), Umgangseinschränkung, Sorgerechsregelung (§ 1671) SchutzmaßnahmeMSA Einklang mit Art 1, 2 MSA Gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes unerkannter Sorgerechtsverlust und Sorgerechtsbeeinflussung durch Aufenthaltsverlegung möglich wandelbar IPR Thomas Rauscher

Adoptionsstatut Art 22 Adoptierender unverheiratet dessen Heimatrecht Adoptierender verheiratet (auch, wenn nur ein Ehegatte adoptiert) Ehewirkungsstatut (nur Art 14 Abs 1, kein gewähltes) S 2 Qualifikation: Herstellung einer Verwandtschaftsbeziehung einerlei, ob Dekret, Vertrag, einseitige WillensE Voraussetzungen und unmittelbar statusgestaltende Rechtswirkungen jeweiliges Statut Weitere familien-, erb- und staatsangehörigkeitsrechtliche Folgen: IPR Thomas Rauscher

Adoption ? ? Substituierbarkeit in ein anderes Statut Vater Kind Adoptivvater Adoptionsstatut ? Erbstatut Erbstatut ? „...Kinder erben...“ „...Kinder erben...“ „...Adoptivkinder erben...“ jeweiliges Erbstatut bestimmt, wer Erbe wird Vergleich mit dem Adoptionsstatut entscheidet über Gleichwertigkeit Adoption als Vorfrage im Namens- und Staatsangehörigkeitsrecht Unselbständige Anknüpfung Namensstatut bzw betroffener Staat entscheidet, ob Adoption anderen Rechts genügt IPR Thomas Rauscher

Anerkennung ausländischer Adoption insb: Adoption durch Deutsche im Ausland Vertragsadoption Dekretadoption rechtsgeschäftliche Adoption Registrierung deklaratorisch Konstitutive ausländische Entscheidung Wirksamkeitsprüfung nach dem Adoptionsstatut (Art 22) Anerkennung nach § 16 a FGG (verfahrensrechtlich) Keine Prüfung, ob das richtige Adoptionsstatut angewendet wurde daher nur wirksam, wenn alle Tb-Merkmale des Adoptionsstatuts erfüllt nur ordre public Wirkungen nur nach im Ausland angewandtem Recht keine Transformation in BGB- Adoption bei deutschem Adoptionsstatut ist jede Vertragsadoption unwirksam: § 1752 Abs 1 BGB IPR Thomas Rauscher

Eingetragene Lebenspartnerschaft Art. 17 b Begriff: LPartG – fraglich, ob auch für verschiedengeschlechtliche Formen ausländischen Rechts (zB PACS) Begründung, Auflösung: Registerrecht (Art 17 b Abs 1 S 1) Güterrechtliche Beziehungen: Registerrecht (Art 17 b Abs 1 S 1) aber Kappungsgrenze (Art 17 Abs 4) wg. Schutz Art 6 I GG Namensstatut: Art 10 Abs 2 entsprechend (Art 17 b Abs 2 S 1) Unterhaltsstatut: Allgemeine Regeln, aber Hilfsanknüpfung an Registerrecht (Art 17 b Abs 1 S 2 Hs 2) Art. 18 ? – falls Haager Übk1973: Hilfsanknüpfung unzulässig! Erbstatut: Allgemeine Regeln, aber Hilfsanknüpfung an Registerrecht (Art. 17 b Abs 1 S 2) Besserstellung ggü Ehegatten und Verletzung von Pflichtteil! IPR Thomas Rauscher

Erbstatut Art 25 Abs 1 Heimatrecht im Zeitpunkt des Todes Grundsätzlich einheitlich für gesamten Nachlass Abs 2 Spaltung durch Rechtswahl nur für deutsche Grundstücke Spaltung aufgrund renvoi zB englisches oder US Erbstatut Lebzeitige Verfügungen auf Todesfall: Abgrenzung nach Erbstatut strittig Qualifikation: gesetzliche Erbfolge Testament Erbvertrag Güterrechtlicher Ausgleich im Todesfall: Ehegüterstatut aber Art 26 Abs 5 Pflichtteil, Noterbrecht Annahme, Anfall, Ausschlagung Übergang von Personengesllschaftsanteilen: Gesellschaftsstatut entscheidet ob vererblich IPR Thomas Rauscher Erbstatut entscheidet, wer erbt und Pflichtteile

Vorrang des Einzelstatuts Art 25 Abs 1 Deutsches Erbrecht Deutscher Gesamtstatut Art 3 Abs 3 Einzelstatut Bauernhof in Tirol (TirHöfeO) * Ranch in Texas (lex rei sitae) Einzelne Nachlassgegenstände Gesamter Nachlass IPR Thomas Rauscher

Materielles Testamentsstatut Art 26 Abs 5 Erbstatut (Art 25): Zulässigkeit letztwilliger Verfügung, Beschränkungen, Pflichtteil... Nur Sonderanknüpfung für Einzelfragen der materiellen Testamentswirkungen Abs 5 S 1 Fiktives Erbstatut im Errichtungszeitpunkt Gültigkeit: Testierfähigkeit Erbvertrag gms Testament Bindung Widerruflichkeit insb Erbverträge keine Beeinflussung konkreter Verfügung durch Statutenwechsel Abs 5 S 2 Testierfähigkeit zusätzlich abstrakt statutenwechselfest: Einmal erlangte Testierfähigkeit bleibt auch bei Wechsel des Personalstatuts (Verallseitigung) IPR Thomas Rauscher

Testamentsformstatut Art 26 Abs 1-4 Haager TestamentsformÜbk a) Errichtungsort b) ein Heimatrecht (Errichtung oder Tod) c) ein Wohnsitz d) ein gew. Aufenthalt e) lex situs bei Immobilien favor validitatis testamenti Art 1 Übk alternativ Qualifikation: Form auch Besonderheiten mit Bezug auf Alter, StA etc zB § 2247 Abs 4 Art 5 Übk auch Form gemeinschaftlicher Verfügungen Art 4 Übk aber nur, soweit materiell zulässig Art 2 iVm 1 Übk Widerruf: jede Form des Widerrufstestament IPR Thomas Rauscher

Anpassung/Angleichung eine Rechtsordnung insgesamt eine Lösung Erbstatut Regelungsfrage Statut 1 Vermögensbeteiligung Ehegatte zwei Lösungen: Keine Lösung: Statut 2 Normenhäufung Normenmangel a Güterstatut große Ehegattenerbquote Gütergemeinschaft Gütertrennung keine Ehegattenerbquote a ? unverträgliche Lösung Normenunverträglichkeit testamentary trust an deutschem Grundstück IPR Thomas Rauscher

Anpassung: Lösungen Statut 1 Statut 2 kollisionsrechtlich Norm 1 materiellrechtlich Norm 2 Normenmangel strittig Normenhäufung Normenunverträglichkeit IPR Thomas Rauscher

Ordre public + Lücke Deutsches IPR Ausländische Norm Art 6 konkreter Sachverhalt konkretes Ergebnis unvereinbar mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbes Grundrechte ausreichender Inlansbezug + konforme Grundsätze des eigentlich anwendbaren Rechts Lückenfüllung: nur ausnahmsweise: Deutsches Recht IPR Thomas Rauscher