Rechtgrundlagen Sozialer Arbeit 2. Semester WiSe 2006

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Rechtgrundlagen Sozialer Arbeit 2. Semester WiSe 2006 Lernziele, Materialien, Einführung Zwischenbericht Interviews Fallbearbeitung Ehewirkungen: Rechte und Pflichten

Rechtsquellen des materiellen Familienrechts Art 6 Abs. 1 und 2 GG 4. Buch BGB §§ 1297 – 1921 : Rechte aus Ehe und Abstammung Überblick: s. Gliederung BGB 4. Buch Eingetragene Lebenspartnerschaft: Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft seit 1.8.2001 Nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht gesetzlich normiert § 1354 Abs. 1 a.F. (18986): „ Dem Manne steht die Entscheidung in allen das gemeinschaftliche eheliche Leben betreffenden Angelegeheiten zu“ – insb. Wohnort und Wohnung Fristlose Kündigung des eigenen Arbeitsverhältnisses der Frau auf Antrag des Ehemannes beim Vormundschaftsgericht (§ 1358 Abs. 1); gem. § 1363 Verwaltung und Nutznießung am Vermögen der Frau (Güterstand der Nutzverwaltung), allerdings kein Züchtigungsrecht mehr; elteriche Gewalt stand gem. § 1627 allein dem Vater zu; bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern ging Meinung des Vaters vor.

Familienrecht (formell) ZPO (Zivilprozeßordnung): § 606 Abs. 1 (Ehesachen), 621 Abs. 1 (andere Familiensachen), § 640 Abs. 2 (Kindschaftssachen): Dispositionsmaxime, Verhandlungsgrundsatz; mündlich, öffentlich, unmittelbar FGG (Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit): Amts- oder Antragsverfahren; Amtsermittlung, Nicht-Öffentlichkeit

Verlöbnis: §§ 1297 – 1302 BGB („Eheversprechen“) Fallbeispiel: Der Diakon Dieter, 38, war so hingerissen von Theologiestudentin Sabine, 23, dass er sonntags von der Kanzel verkündete: „Wir werden heiraten!“ Nach fünf Monaten ließ sie ihn sitzen. Da klagte Dieter und forderte von Sabine € 750.- für von ihm gekaufte Ringe, Hochzeitseinladungskarten und eine Urlaubsreise. Hat er Erfolg? Lösung: Aufwendungsersatz gem. § 1298 BGB. Nur insoweit als die Aufwendungen den umständen nach angemessen waren (Abs. 2). Ausnahme: wichtiger Grund für Rücktritt vom Verlöbnis (Abs. 3), hier ./.; 1984 erhielt Dieter vom AG Hannover DM 1483.- zugesprochen.

Das Wesen der Ehe Vertrag §§ 1310, 1311 BGB Ehe = die Vereinigung eines Mannes und einer Frau zu einer umfassenden, grundsätzlich unauflösbaren Lebensgemeinschaft“ (BVerfGE 10, 59,66)

Erfordernisse für Eheschließung Fehlerfreie Willensbildung seit 1.7.1998 wieder im BGB geregelt Erfordernisse für Eheschließung Ehefähigkeit Konsens Form Fehlen von Eheverboten

Eheschließungsvoraussetzungen Geschlechtsverschiedenheit Ehefähigkeit: Geschäftsfähigkeit (§ 1304 BGB) Ehemündigkeit (§ 1303 BGB)=Volljährigkeit (Ausnahmen auf Antrag § 1303 Abs. 2) Fehlen von Eheverboten: Doppelehe (§ 1305), Verwandtschaft (§1307), Annahme als Kind (§ 1308)

Eheschließungsvoraussetzungen (2) kein Eheverbot bei eingetragener Lebenspartnerschaft (§ 1 Abs. 2 Zf. 1 LPartG) Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer (§ 1309 BGB: „soll“) Eheschließung: Formalien (§ 1310 Abs. 1 S.1, 1311, 1312 Abs. 1 und 2

Fehlerfolgen Keine Folgen Nichtehe Aufhebbarkeit der Ehe §§ 1313-1318

Der Ehekonsens als unverzichtbarer Bestandteil der Ehe Modalitäten des Konsenses, § 1311 Höchstpersönlichkeit Gleichzeitigkeit Bedingungslosigkeit Fristlosigkeit Fehlerfolge: Aufhebbare Ehe Form:Die obligatorische Zivilehe, § 1310 Fehlerfolge: Nichtehe Verfahren: § 1312 Fehlerfolge: Keine

Willensmängel § 1314 Abs. 2 Zf. 2-4 BGB Willenserklärung Scheinehe Willensbildung Irrtum arglistigeTäuschung Rechtswidrige Drohung Trunkenheit Nur gravierende Willensmängel sind überhaupt relevant Fehlerfolge: Aufhebbarkeit der Ehe

Die Ehefähigkeit Minderjährige, § 1303 Geschäftsunfähigkeit Keine Ehemündigkeit Ab 16 Jahren Möglichkeit der Befreiung durch das FamG, wenn ein Partner volljährig ist und der andere das 16. Lebensjahr vollendet hat Geschäftsunfähigkeit § 1304: Eheunfähigkeit Fehlerfolge: Aufhebbarkeit der Ehe auf Antrag der Eheleute bzw. der Verwaltungsbehörde

Wer darf nicht heiraten? - Die Eheverbote - Nahe Verwandtschaft, § 1307 Verwandte in gerader Linie Voll- und halbbürtige Geschwister Adoptivkinder und -eltern Adoptivgeschwister - Dispens möglich Doppelehe, § 1306 Fehlerfolge: Aufhebbare Ehe auf Antrag des Ehegatten bzw. der Verwaltungsbehörde

Ehewirkungen in den Bereichen der persönlichen Beziehungen zueinander der Aufgaben- und Rollenteilung im gemeinsamen Haushalt der wirtschaftlichen Absicherung der Familie durch Unterhalt und Vermögensangelegenheiten

Auswirkungen der Ehe Das eheliche Sonstige Vermögen Wirkungen Die eheliche Lebens- gemeinschaft, § 1353 Der Unterhalt, § 1360 Der Ehename, § 1355 Die Schlüsselge- walt, § 1357 Güterstände Der gesetzliche Güterstand

Die allgemeinen Ehewirkungen §§ 1353ff. BGB Der Ehename (§ 1355 ) Die eheliche Lebensgemeinschaft (§ 1353) Der Unterhalt (§ 1360) Haushaltsführung, Mitarbeit (§ 1356) Die „Schlüsselgewalt“ (§ 1357)

Kindesname = von Eltern Der Ehename, § 1355 Beibehaltung der Namen Wahl eines gemeinsamen Namens („soll“) Eventuell mit„Anhängsel“ Kindesname = Ehename, § 1616 Kindesname = von Eltern zu bestimmen, § 1617 Bei Scheidung, § 1355 V: Ehename kann beibehalten werden (neu seit 2005!) Geburtsname kann angenommen werden, Kinder können nicht automatisch mitgenommen werden

Die eheliche Lebensgemeinschaft, § 1353 Gegenseitige Verantwortung Lebenszeit- prinzip Leben in Gemeinschaft Mitbenutung der Hausratsgegenstände Sorge um gemeinsame Angelegenheiten Beistand in persönlichen Angelegenheiten Gegenseitige Rücksichtnahme Problem: Rechtspflichten – klagbar (§ 606 Abs. 1 ZPO) allerdings nicht vollstreckbar (§ 888 Abs. 3 ZPO)

Die Unterhaltspflicht, § 1360 Vermögen Wirtschaftliche Leistungen Arbeit Persönliche Leistung Erledigung des Haushaltes Sorge für Kinder Umfang: gesamter Lebensbedarf der Ehegatten und Kinder Einklagbar und durchsetzbar Achtung: keine Rollenverteilung mehr vorgegeben, § 1356

Die Schlüsselgewalt, § 1357 Geschäft der alltäglichen Bedarfsdeckung Angemessen gemessen an den Verhältnissen der konkreten Familie Kein Ausschluss/Trennung Mitberechtigung und Mitverpflichtung des anderen Ehegatten aus dem Geschäft

Exkurs: Kredithaftung, Bürgschaft ggf. Nichtigkeit gem. § 138 BGB (st.Rspr. des BGH): wenn „ruinöse Personalsicherheit allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen und sittlich anstößiges Ausnutzen des Kreditgebers (BGH NJW 2002, 2228f.m.w.N.)

Die Rechtswirkungen der Ehe Die Ehe und ihre Folgen Die Rechtswirkungen der Ehe

Die Güterstände Der vertragliche Der gesetzliche Güterstand Güterstand Die Zugewinn- gemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft, §§ 1363 - 1390 Vermögensverwaltung: Einschränkung während Ehe: Verfügungen über Ver- mögen im Ganzen, § 1365 Verfügungen über eigene Hausratsgegenstände, § 1369 Eigentum: Während Ehe gilt Gütertrennung Nach Auflösung der Ehe: Zugewinnausgleich, §§ 1372 ff.

Veräußerung entgegen Verfügungsverbot § 1367: einseitige Geschäfte: nichtig § 1366: Verträge: schwebend unwirksam Verweigerung der Genehmigung durch Partner Widerruf des Dritten Genehmigung durch Gatten Genehmigung durch VormG Unwirksamkeit des Vertrags Wirksamkeit des Vertrags

Die Güterstände Der vertragliche Der gesetzliche Güterstand Güterstand Gütergemeinschaft Gütertrennung Mischformen

notariell beurkundete Vermögensverhältnisse Die Gütertrennung, 1414 Folgen bei Eheauflösung: keine Wie kommt es dazu: notariell beurkundete Vereinbarung, § 1410 Ehe lässt Vermögensverhältnisse unangetastet

Die Gütergemeinschaft, §§ 1415 ff. notariell beurkundete Folgen bei Eheauflösung: Auseinander- setzung Wie kommt es dazu: notariell beurkundete Vereinbarung, § 1410 Mehrere Vermögens- massen Gesamtgut, § 1416 Vorbehaltsgut, § 1418 Sondergut, § 1417