Ministerium des Innern

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 Präsentation transkript:

Ministerium des Innern 12. Treffen des Gesprächskreises Stiftungsprivatrecht Bucerius Law School, Institut für Stiftungsrecht, Hamburg 3. und 4. März 2011 Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt MR Angelo Winkler Referatsleiter im Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt

Landungsstiftungsrecht in Deutschland: Ministerium des Innern Landungsstiftungsrecht in Deutschland: Nach der Reform – vor der Reform? 2. Vor dem StiftG LSA: Die Ausgangslage 3. Rechtsvereinfachung und Stiftungsrecht: Die Aufgabe 4. Das StiftG LSA: Gesetzgebungsverfahren, Aufbau und Inhalt 5. Rechtsvereinfachung und Stiftungsrecht: Die Lösung im StiftG LSA 6. Weitere wichtige Rechtsvorschriften des StiftG LSA 7. Zusammenfassung: Thesen zur Fortentwicklung des Landesstiftungsrechts nach Inkrafttreten des StiftG LSA „Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland – Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt“ von MR Angelo Winkler, Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt 12. Treffen des Gesprächskreises Stiftungsprivatrecht am 3. und 4. März 2011 Bucerius Law School, Institut für Stiftungsrecht, Hamburg

Landungsstiftungsrecht in Deutschland: Ministerium des Innern Landungsstiftungsrecht in Deutschland: Nach der Reform – vor der Reform? 2. Vor dem StiftG LSA: Die Ausgangslage „Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland – Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt“ von MR Angelo Winkler, Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt 12. Treffen des Gesprächskreises Stiftungsprivatrecht am 3. und 4. März 2011 Bucerius Law School, Institut für Stiftungsrecht, Hamburg

Landungsstiftungsrecht in Deutschland: Ministerium des Innern Landungsstiftungsrecht in Deutschland: Nach der Reform – vor der Reform? 2. Vor dem StiftG LSA: Die Ausgangslage 3. Rechtsvereinfachung und Stiftungsrecht: Die Aufgabe „Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland – Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt“ von MR Angelo Winkler, Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt 12. Treffen des Gesprächskreises Stiftungsprivatrecht am 3. und 4. März 2011 Bucerius Law School, Institut für Stiftungsrecht, Hamburg

3. Rechtsvereinfachung und Stiftungsrecht: Die Aufgabe Ministerium des Innern 3. Rechtsvereinfachung und Stiftungsrecht: Die Aufgabe 3.1. Rechtsvereinfachung als Maßstab moderner Gesetzgebung „Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland – Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt“ von MR Angelo Winkler, Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt 12. Treffen des Gesprächskreises Stiftungsprivatrecht am 3. und 4. März 2011 Bucerius Law School, Institut für Stiftungsrecht, Hamburg

3. Rechtsvereinfachung und Stiftungsrecht: Die Aufgabe Ministerium des Innern 3. Rechtsvereinfachung und Stiftungsrecht: Die Aufgabe 3.1. Rechtsvereinfachung als Maßstab moderner Gesetzgebung 3.2. Das Problem: Die Komplexität des Stiftungsrechts „Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland – Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt“ von MR Angelo Winkler, Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt 12. Treffen des Gesprächskreises Stiftungsprivatrecht am 3. und 4. März 2011 Bucerius Law School, Institut für Stiftungsrecht, Hamburg

Landungsstiftungsrecht in Deutschland: Ministerium des Innern Landungsstiftungsrecht in Deutschland: Nach der Reform – vor der Reform? 2. Vor dem StiftG LSA: Die Ausgangslage 3. Rechtsvereinfachung und Stiftungsrecht: Die Aufgabe 4. Das StiftG LSA: Gesetzgebungsverfahren, Aufbau und Inhalt „Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland – Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt“ von MR Angelo Winkler, Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt 12. Treffen des Gesprächskreises Stiftungsprivatrecht am 3. und 4. März 2011 Bucerius Law School, Institut für Stiftungsrecht, Hamburg

Allgemeine Vorschriften Abschnitt 2 Stiftungen des bürgerlichen Rechts Ministerium des Innern Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Abschnitt 2 Stiftungen des bürgerlichen Rechts Abschnitt 3 Staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts Abschnitt 4 Kirchliche Stiftungen Abschnitt 5 Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften „Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland – Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt“ von MR Angelo Winkler, Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt 12. Treffen des Gesprächskreises Stiftungsprivatrecht am 3. und 4. März 2011 Bucerius Law School, Institut für Stiftungsrecht, Hamburg

Allgemeine Vorschriften Ministerium des Innern Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §  1 Zweck des Gesetzes § 2 Anwendungsbereich § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Stiftungsbehörden § 5 Stiftungsverzeichnis „Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland – Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt“ von MR Angelo Winkler, Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt 12. Treffen des Gesprächskreises Stiftungsprivatrecht am 3. und 4. März 2011 Bucerius Law School, Institut für Stiftungsrecht, Hamburg

Stiftungen des bürgerlichen Rechts Ministerium des Innern Abschnitt 2 Stiftungen des bürgerlichen Rechts § 6 Anerkennung § 7 Pflichten der Stiftung § 8 Zweckänderung und Aufhebung § 9 Satzungsänderung in sonstigen Fällen § 10 Befugnisse der Aufsichtsbehörde „Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland – Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt“ von MR Angelo Winkler, Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt 12. Treffen des Gesprächskreises Stiftungsprivatrecht am 3. und 4. März 2011 Bucerius Law School, Institut für Stiftungsrecht, Hamburg

Staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts Kirchliche Stiftungen Ministerium des Innern Abschnitt 3 Staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts § 11 Errichtung, Pflichten der Stiftung, Befugnisse der Stiftungsaufsicht, Vermögensanfall Abschnitt 4 Kirchliche Stiftungen § 12 Kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts § 13 Kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts „Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland – Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt“ von MR Angelo Winkler, Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt 12. Treffen des Gesprächskreises Stiftungsprivatrecht am 3. und 4. März 2011 Bucerius Law School, Institut für Stiftungsrecht, Hamburg

Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften Ministerium des Innern Abschnitt 5 Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften § 14 Ordnungswidrigkeiten § 15 Bestehende Stiftungen § 16 Klärung von Rechtsverhältnissen § 17 Ausschluss der elektronischen Form § 18 Sprachliche Gleichstellung § 19 Einschränkung von Grundrechten § 20 Folgeänderungen § 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten „Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland – Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt“ von MR Angelo Winkler, Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt 12. Treffen des Gesprächskreises Stiftungsprivatrecht am 3. und 4. März 2011 Bucerius Law School, Institut für Stiftungsrecht, Hamburg

Landungsstiftungsrecht in Deutschland: Ministerium des Innern Landungsstiftungsrecht in Deutschland: Nach der Reform – vor der Reform? 2. Vor dem StiftG LSA: Die Ausgangslage 3. Rechtsvereinfachung und Stiftungsrecht: Die Aufgabe 4. Das StiftG LSA: Gesetzgebungsverfahren, Aufbau und Inhalt 5. Rechtsvereinfachung und Stiftungsrecht: Die Lösung im StiftG LSA „Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland – Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt“ von MR Angelo Winkler, Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt 12. Treffen des Gesprächskreises Stiftungsprivatrecht am 3. und 4. März 2011 Bucerius Law School, Institut für Stiftungsrecht, Hamburg

5. Rechtsvereinfachung und Stiftungsrecht: Die Lösung im StiftG LSA Ministerium des Innern 5. Rechtsvereinfachung und Stiftungsrecht: Die Lösung im StiftG LSA 5.1. Schnittstellen mit anderen Gesetzen „Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland – Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt“ von MR Angelo Winkler, Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt 12. Treffen des Gesprächskreises Stiftungsprivatrecht am 3. und 4. März 2011 Bucerius Law School, Institut für Stiftungsrecht, Hamburg

Aufgaben der Aufsichtsbehörde Ministerium des Innern § 10 Abs. 6 Aufgaben der Aufsichtsbehörde (6) Kommen die Mitglieder der Stiftungsorgane binnen einer ihnen gesetzten Frist den Anordnungen der Aufsichtsbehörde nicht nach, können die Anordnungen nach dem Teil 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt durchgesetzt werden. „Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland – Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt“ von MR Angelo Winkler, Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt 12. Treffen des Gesprächskreises Stiftungsprivatrecht am 3. und 4. März 2011 Bucerius Law School, Institut für Stiftungsrecht, Hamburg

Kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts Ministerium des Innern § 12 Abs. 2 Kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts (2) Kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts unterliegen nicht der Rechtsaufsicht des Landes, wenn die betreffende Kirche Rechtsvorschriften erlassen hat, die im Wesentlichen den staatlichen Vorschriften entsprechen, und 2. die Stiftungen entsprechend diesen Vorschriften von der zuständigen Kirchenbehörde beaufsichtigt werden. „Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland – Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt“ von MR Angelo Winkler, Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt 12. Treffen des Gesprächskreises Stiftungsprivatrecht am 3. und 4. März 2011 Bucerius Law School, Institut für Stiftungsrecht, Hamburg

Kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts Ministerium des Innern § 13 Kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts Eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts bedarf zur Erlangung der Rechtsfähigkeit der Genehmigung durch das für die Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Kirche zuständige Ministerium. Die Staatskirchenverträge und das jeweilige kirchliche Recht finden Anwendung. „Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland – Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt“ von MR Angelo Winkler, Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt 12. Treffen des Gesprächskreises Stiftungsprivatrecht am 3. und 4. März 2011 Bucerius Law School, Institut für Stiftungsrecht, Hamburg

5. Rechtsvereinfachung und Stiftungsrecht: Die Lösung im StiftG LSA Ministerium des Innern 5. Rechtsvereinfachung und Stiftungsrecht: Die Lösung im StiftG LSA 5.1. Schnittstellen mit anderen Gesetzen 5.2. Ein neuer Ansatz der Systematisierung und Standardisierung: § 3 StiftG LSA „Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland – Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt“ von MR Angelo Winkler, Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt 12. Treffen des Gesprächskreises Stiftungsprivatrecht am 3. und 4. März 2011 Bucerius Law School, Institut für Stiftungsrecht, Hamburg

Begriffsbestimmungen Ministerium des Innern § 3 Begriffsbestimmungen (1) Stiftungen des bürgerlichen Rechts sind Stiftungen im Sinne der §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches einschließlich der kirchlichen Stiftungen des bürgerlichen Rechts. (2) Kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts sind Stiftungen, 1. die überwiegend dazu bestimmt sind, kirchliche Aufgaben zu erfüllen, 2. a) die von einer Kirche errichtet oder b) die organisatorisch mit einer Kirche verbunden oder c) deren Zwecke nur sinnvoll in Verbindung mit einer Kirche zu erfüllen sind oder d) die in der Stiftungssatzung der kirchlichen Aufsicht unterstellt sind und 3. die als kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts errichtet worden sind. „Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland – Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt“ von MR Angelo Winkler, Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt 12. Treffen des Gesprächskreises Stiftungsprivatrecht am 3. und 4. März 2011 Bucerius Law School, Institut für Stiftungsrecht, Hamburg

Begriffsbestimmungen Ministerium des Innern § 3 Begriffsbestimmungen (3) Stiftungen des öffentlichen Rechts sind die staatlichen und die kirchlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts. (4) Staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts sind Stiftungen, die 1. ausschließlich dazu bestimmt sind, öffentliche Aufgaben zu erfüllen, 2. mit dem Land organisatorisch verbunden sind und 3. vom Land als staatliche Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet worden sind. (5) Kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts sind Stiftungen, die 1. ausschließlich dazu bestimmt sind, kirchliche Aufgaben zu erfüllen, 2. mit einer kirchlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts organisatorisch verbunden sind und 3. von einer Kirche als kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet worden sind. „Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland – Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt“ von MR Angelo Winkler, Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt 12. Treffen des Gesprächskreises Stiftungsprivatrecht am 3. und 4. März 2011 Bucerius Law School, Institut für Stiftungsrecht, Hamburg

Begriffsbestimmungen Ministerium des Innern § 3 Begriffsbestimmungen (6) Den kirchlichen Stiftungen im Sinne der Absätze 2 und 5 sind Stiftungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gleichgestellt, sofern diese Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. „Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland – Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt“ von MR Angelo Winkler, Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt 12. Treffen des Gesprächskreises Stiftungsprivatrecht am 3. und 4. März 2011 Bucerius Law School, Institut für Stiftungsrecht, Hamburg

Stiftungstypen Rechtsfähige Stiftungen Stiftungen des (gemäß § 3 StiftG LSA) Rechtsfähige Stiftungen Stiftungen des bürgerlichen Rechts Stiftungen des öffentlichen Rechts Stiftungen des bürgerlichen Rechts (allgemeiner Art) Kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts Staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts Kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts „Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland – Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt“ von MR Angelo Winkler, Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt 12. Treffen des Gesprächskreises Stiftungsprivatrecht am 3. und 4. März 2011 Bucerius Law School, Institut für Stiftungsrecht, Hamburg

Landungsstiftungsrecht in Deutschland: Ministerium des Innern Landungsstiftungsrecht in Deutschland: Nach der Reform – vor der Reform? 2. Vor dem StiftG LSA: Die Ausgangslage 3. Rechtsvereinfachung und Stiftungsrecht: Die Aufgabe 4. Das StiftG LSA: Gesetzgebungsverfahren, Aufbau und Inhalt 5. Rechtsvereinfachung und Stiftungsrecht: Die Lösung im StiftG LSA 6. Weitere wichtige Rechtsvorschriften des StiftG LSA „Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland – Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt“ von MR Angelo Winkler, Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt 12. Treffen des Gesprächskreises Stiftungsprivatrecht am 3. und 4. März 2011 Bucerius Law School, Institut für Stiftungsrecht, Hamburg

Landungsstiftungsrecht in Deutschland: Ministerium des Innern Landungsstiftungsrecht in Deutschland: Nach der Reform – vor der Reform? 2. Vor dem StiftG LSA: Die Ausgangslage 3. Rechtsvereinfachung und Stiftungsrecht: Die Aufgabe 4. Das StiftG LSA: Gesetzgebungsverfahren, Aufbau und Inhalt 5. Rechtsvereinfachung und Stiftungsrecht: Die Lösung im StiftG LSA 6. Weitere wichtige Rechtsvorschriften des StiftG LSA 7. Zusammenfassung: Thesen zur Fortentwicklung des Landesstiftungsrechts nach Inkrafttreten des StiftG LSA „Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland – Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt“ von MR Angelo Winkler, Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt 12. Treffen des Gesprächskreises Stiftungsprivatrecht am 3. und 4. März 2011 Bucerius Law School, Institut für Stiftungsrecht, Hamburg

Es empfiehlt sich, die Beachtung des Stifterwillens Ministerium des Innern These 1: Es empfiehlt sich, die Beachtung des Stifterwillens als vorrangigen Gesetzeszweck an die Spitze des Landesstiftungsgesetzes zu stellen. Denn der Stifterwille ist die zentrale rechtliche Kategorie des Stiftungsrechts und für dessen Auslegung und Anwendung von grundlegender Bedeutung (vgl. § 1 StiftG LSA). „Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland – Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt“ von MR Angelo Winkler, Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt 12. Treffen des Gesprächskreises Stiftungsprivatrecht am 3. und 4. März 2011 Bucerius Law School, Institut für Stiftungsrecht, Hamburg

Der vorrangige Zweck des Gesetzes Ministerium des Innern § 1 Zweck des Gesetzes Der vorrangige Zweck des Gesetzes ist die Beachtung des Stifterwillens. „Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland – Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt“ von MR Angelo Winkler, Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt 12. Treffen des Gesprächskreises Stiftungsprivatrecht am 3. und 4. März 2011 Bucerius Law School, Institut für Stiftungsrecht, Hamburg

Die Einbeziehung auch der öffentlich-rechtlichen Stiftungen Ministerium des Innern These 2: Die Einbeziehung auch der öffentlich-rechtlichen Stiftungen in das Landesstiftungsgesetz erscheint vorzugswürdig gegenüber einer Regelung im Landesorganisationsgesetz. Denn es dient der rechtssystematischen Klarheit, wenn dadurch die Gemeinsamkeiten mit den bürgerlich-rechtlichen Stiftungen ebenso wie die Unterschiede zu diesen deutlich sichtbar werden (vgl. § 2 StiftG LSA). „Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland – Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt“ von MR Angelo Winkler, Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt 12. Treffen des Gesprächskreises Stiftungsprivatrecht am 3. und 4. März 2011 Bucerius Law School, Institut für Stiftungsrecht, Hamburg

Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen Ministerium des Innern § 2 Anwendungsbereich Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen und des öffentlichen Rechts mit Sitz in Sachsen-Anhalt. „Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland – Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt“ von MR Angelo Winkler, Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt 12. Treffen des Gesprächskreises Stiftungsprivatrecht am 3. und 4. März 2011 Bucerius Law School, Institut für Stiftungsrecht, Hamburg

Das Rechtsvereinfachungsgebot ist auch im Stiftungsrecht zu beachten. Ministerium des Innern These 3: Das Rechtsvereinfachungsgebot ist auch im Stiftungsrecht zu beachten. Dabei sollten Normensparsamkeit und Rechtsklarheit in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. „Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland – Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt“ von MR Angelo Winkler, Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt 12. Treffen des Gesprächskreises Stiftungsprivatrecht am 3. und 4. März 2011 Bucerius Law School, Institut für Stiftungsrecht, Hamburg

Ministerium des Innern These 3 a: Empfehlenswert ist eine klare Ausweisung der Schnittstellen des Landesstiftungsrechts mit anderen Rechtsgebieten (vgl. z.B. §§ 10 Abs. 6, 12 Abs. 2, 13 Satz 2 StiftG LSA). „Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland – Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt“ von MR Angelo Winkler, Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt 12. Treffen des Gesprächskreises Stiftungsprivatrecht am 3. und 4. März 2011 Bucerius Law School, Institut für Stiftungsrecht, Hamburg

Die gesetzlichen Stiftungsrechtsformen Ministerium des Innern These 3 b: Die gesetzlichen Stiftungsrechtsformen sollten auf das notwendige Minimum reduziert werden. Für jede Stiftungsrechtsform bedarf es einer besonderen Rechtfertigung. Schwierige Abgrenzungsprobleme entfallen. Die Beschränkung der gesetzlichen Stiftungsrechtsformen steht dabei in Wechselwirkung mit der nahezu unbegrenzten Vielfalt tatsächlicher Erscheinungsformen von Stiftungen in der Rechtswirklichkeit. „Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland – Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt“ von MR Angelo Winkler, Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt 12. Treffen des Gesprächskreises Stiftungsprivatrecht am 3. und 4. März 2011 Bucerius Law School, Institut für Stiftungsrecht, Hamburg

Hilfreich ist schließlich Ministerium des Innern These 3 c: Hilfreich ist schließlich eine Standardisierung der Begriffsbestimmungen der gesetzlichen Stiftungsrechtsformen. „Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland – Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt“ von MR Angelo Winkler, Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt 12. Treffen des Gesprächskreises Stiftungsprivatrecht am 3. und 4. März 2011 Bucerius Law School, Institut für Stiftungsrecht, Hamburg

Für eine „mittelbare Kommunalverwaltung“ Ministerium des Innern These 4: Die Rechtsform der kommunalen Stiftung des öffentlichen Rechts hat nur historische Bedeutung und ist entbehrlich. Für eine „mittelbare Kommunalverwaltung“ – entsprechend der mittelbaren Staatsverwaltung des Landes – gibt es kein Bedürfnis. „Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland – Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt“ von MR Angelo Winkler, Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt 12. Treffen des Gesprächskreises Stiftungsprivatrecht am 3. und 4. März 2011 Bucerius Law School, Institut für Stiftungsrecht, Hamburg

überholt und daher entbehrlich. Vorzugswürdig ist vielmehr eine Ministerium des Innern These 5: Auch die Rechtsform der kommunalen Stiftung des bürgerlichen Rechts ist – als Ausdruck einer nur historisch erklärbaren Gemengelage aus Stiftungs- und Kommunalrecht – überholt und daher entbehrlich. Vorzugswürdig ist vielmehr eine – formal und inhaltlich – klare rechtssystematische Trennung zwischen den beiden Rechtsgebieten. So gehören Regelungen über die Verwaltung von Stiftungen durch Kommunen allein ins Kommunalrecht. Auch die Beaufsichtigung kommunaler Stiftungen durch die Kommunalaufsichtsbehörde ist systemfremd. „Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland – Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt“ von MR Angelo Winkler, Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt 12. Treffen des Gesprächskreises Stiftungsprivatrecht am 3. und 4. März 2011 Bucerius Law School, Institut für Stiftungsrecht, Hamburg

Ministerium des Innern These 6: Die Rechtsform der von einer Privatperson errichteten öffentlich-rechtlichen Stiftung ist entbehrlich. Ein Bedürfnis für diese Rechtsform ist nicht ersichtlich (vgl. § 11 Abs. 1 StiftG LSA). „Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland – Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt“ von MR Angelo Winkler, Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt 12. Treffen des Gesprächskreises Stiftungsprivatrecht am 3. und 4. März 2011 Bucerius Law School, Institut für Stiftungsrecht, Hamburg

Errichtung, Pflichten der Stiftung, Ministerium des Innern § 11 Abs. 1 Errichtung, Pflichten der Stiftung, Befugnisse der Stiftungsaufsicht, Vermögensanfall (1) Eine staatliche Stiftung des öffentlichen Rechts kann nur durch Gesetz errichtet oder aufgelöst werden. „Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland – Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt“ von MR Angelo Winkler, Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt 12. Treffen des Gesprächskreises Stiftungsprivatrecht am 3. und 4. März 2011 Bucerius Law School, Institut für Stiftungsrecht, Hamburg

Kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts bilden zusammen mit den Ministerium des Innern These 7: Für die rechtssystematische Gliederung der gesetzlichen Stiftungsrechtsformen ist in erster Linie die Unterscheidung zwischen bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Stiftungen maßgebend (Zwei-Säulen-Modell). Kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts bilden zusammen mit den staatlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts die Gesamtheit der öffentlich-rechtlichen Stiftungen (vgl. § 3 Abs. 3 bis 5 StiftG LSA). „Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland – Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt“ von MR Angelo Winkler, Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt 12. Treffen des Gesprächskreises Stiftungsprivatrecht am 3. und 4. März 2011 Bucerius Law School, Institut für Stiftungsrecht, Hamburg

Stiftungstypen Rechtsfähige Stiftungen Stiftungen des (gemäß § 3 StiftG LSA) Rechtsfähige Stiftungen Stiftungen des bürgerlichen Rechts Stiftungen des öffentlichen Rechts Stiftungen des bürgerlichen Rechts (allgemeiner Art) Kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts Staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts Kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts „Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland – Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt“ von MR Angelo Winkler, Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt 12. Treffen des Gesprächskreises Stiftungsprivatrecht am 3. und 4. März 2011 Bucerius Law School, Institut für Stiftungsrecht, Hamburg

Begriffsbestimmungen Ministerium des Innern § 3 Begriffsbestimmungen (3) Stiftungen des öffentlichen Rechts sind die staatlichen und die kirchlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts. (4) Staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts sind Stiftungen, die 1. ausschließlich dazu bestimmt sind, öffentliche Aufgaben zu erfüllen, 2. mit dem Land organisatorisch verbunden sind und 3. vom Land als staatliche Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet worden sind. (5) Kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts sind Stiftungen, die 1. ausschließlich dazu bestimmt sind, kirchliche Aufgaben zu erfüllen, 2. mit einer kirchlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts organisatorisch verbunden sind und 3. von einer Kirche als kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet worden sind. „Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland – Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt“ von MR Angelo Winkler, Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt 12. Treffen des Gesprächskreises Stiftungsprivatrecht am 3. und 4. März 2011 Bucerius Law School, Institut für Stiftungsrecht, Hamburg

Es empfiehlt sich, für die Rechtsform Ministerium des Innern These 8: Es empfiehlt sich, für die Rechtsform der vom Land errichteten öffentlich-rechtlichen Stiftung zur besseren Abgrenzung von der Rechtsform der kirchlichen Stiftung des öffentlichen Rechts den Begriff der staatliche Stiftung des öffentlichen Rechts zu verwenden (vgl. § 3 Abs. 3 und 4 StiftG LSA). „Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland – Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt“ von MR Angelo Winkler, Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt 12. Treffen des Gesprächskreises Stiftungsprivatrecht am 3. und 4. März 2011 Bucerius Law School, Institut für Stiftungsrecht, Hamburg

Begriffsbestimmungen Ministerium des Innern § 3 Begriffsbestimmungen (3) Stiftungen des öffentlichen Rechts sind die staatlichen und die kirchlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts. (4) Staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts sind Stiftungen, die 1. ausschließlich dazu bestimmt sind, öffentliche Aufgaben zu erfüllen, 2. mit dem Land organisatorisch verbunden sind und 3. vom Land als staatliche Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet worden sind. „Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland – Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt“ von MR Angelo Winkler, Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt 12. Treffen des Gesprächskreises Stiftungsprivatrecht am 3. und 4. März 2011 Bucerius Law School, Institut für Stiftungsrecht, Hamburg

dient der rechtssystematischen Klarheit. Ministerium des Innern These 9: Die Standardisierung der gesetzlichen Begriffsbestimmungen der Stiftungsrechtsformen dient der rechtssystematischen Klarheit. Empfehlenswert für diese Begriffsbestimmungen sind jeweils drei Merkmale, die die Art der Aufgabe, die institutionelle Zuordnung sowie die formelle Bezeichnung der Stiftungsrechtsform im Errichtungsakt betreffen (vgl. § 3 Abs. 2, 4 und 5 StiftG LSA). „Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland – Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt“ von MR Angelo Winkler, Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt 12. Treffen des Gesprächskreises Stiftungsprivatrecht am 3. und 4. März 2011 Bucerius Law School, Institut für Stiftungsrecht, Hamburg

Begriffsbestimmungen Ministerium des Innern § 3 Begriffsbestimmungen (2) Kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts sind Stiftungen, 1. die überwiegend dazu bestimmt sind, kirchliche Aufgaben zu erfüllen, 2. a) die von einer Kirche errichtet oder b) die organisatorisch mit einer Kirche verbunden oder c) deren Zwecke nur sinnvoll in Verbindung mit einer Kirche zu erfüllen sind oder d) die in der Stiftungssatzung der kirchlichen Aufsicht unterstellt sind und 3. die als kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts errichtet worden sind. (4) Staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts sind Stiftungen, die 1. ausschließlich dazu bestimmt sind, öffentliche Aufgaben zu erfüllen, 2. mit dem Land organisatorisch verbunden sind und 3. vom Land als staatliche Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet worden sind. (5) Kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts sind Stiftungen, die 1. ausschließlich dazu bestimmt sind, kirchliche Aufgaben zu erfüllen, 2. mit einer kirchlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts organisatorisch verbunden sind und 3. von einer Kirche als kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet worden sind. „Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland – Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt“ von MR Angelo Winkler, Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt 12. Treffen des Gesprächskreises Stiftungsprivatrecht am 3. und 4. März 2011 Bucerius Law School, Institut für Stiftungsrecht, Hamburg

Die Zuweisung der Zuständigkeit für alle Ministerium des Innern These 10: Die Zuweisung der Zuständigkeit für alle die bürgerlich-rechtlichen Stiftungen betreffenden Aufgaben an eine oberinstanzliche Behörde ermöglicht Synergieeffekte durch Konzentration des stiftungsrechtlichen Sachverstandes bei einer Stelle und entlastet die Ministerialebene vom operativen Alltagsgeschäft. „Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland – Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt“ von MR Angelo Winkler, Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt 12. Treffen des Gesprächskreises Stiftungsprivatrecht am 3. und 4. März 2011 Bucerius Law School, Institut für Stiftungsrecht, Hamburg

Ein grundsätzlich alle Stiftungen erfassendes, Ministerium des Innern These 11: Ein grundsätzlich alle Stiftungen erfassendes, zum Abruf im Internet bereitgestelltes Stiftungsverzeichnis dient der Transparenz und macht die öffentliche Bekanntmachung der Entstehung und Aufhebung von Stiftungen entbehrlich (vgl. § 5 StiftG LSA). „Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland – Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt“ von MR Angelo Winkler, Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt 12. Treffen des Gesprächskreises Stiftungsprivatrecht am 3. und 4. März 2011 Bucerius Law School, Institut für Stiftungsrecht, Hamburg

der - stets beschränkten - personellen Ressourcen und Ministerium des Innern These 12: Eine Regelung, die der Stiftungsbehörde ein weites Ermessen hinsichtlich des Umfanges ihrer Aufsichtstätigkeit einräumt, erleichtert den flexiblen Einsatz der - stets beschränkten - personellen Ressourcen und vermindert das Haftungsrisiko für die Behörde. Auch verlieren dadurch Differenzierungen hinsichtlich bestimmter Stiftungsrechtsformen (z.B. geringere Prüfungstiefe bei privatnützigen Stiftungen) an Bedeutung (vgl. § 10 Abs. 3 StiftG LSA). „Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland – Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt“ von MR Angelo Winkler, Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt 12. Treffen des Gesprächskreises Stiftungsprivatrecht am 3. und 4. März 2011 Bucerius Law School, Institut für Stiftungsrecht, Hamburg

Aufgaben der Aufsichtsbehörde Ministerium des Innern § 10 Abs. 3 Aufgaben der Aufsichtsbehörde (3) Die Aufsichtsbehörde kann die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel und die Erhaltung des Grundstockvermögens in dem von ihr für erforderlich gehaltenen Umfang prüfen oder auf Kosten der Stiftung prüfen lassen. Sie kann im Einzelfall zulassen, dass der Rechnungsabschluss für mehrere Jahre zusammengefasst eingereicht wird. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann sie eine von § 7 Abs. 5 abweichende Frist bestimmen. „Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland – Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt“ von MR Angelo Winkler, Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt 12. Treffen des Gesprächskreises Stiftungsprivatrecht am 3. und 4. März 2011 Bucerius Law School, Institut für Stiftungsrecht, Hamburg

Empfehlenswert ist eine Regelung, nach der Ministerium des Innern These 13: Empfehlenswert ist eine Regelung, nach der die Errichtung bzw. die Aufhebung einer staatlichen Stiftung des öffentlichen Rechts eines formellen Gesetzes bedarf. Zum einem wird damit verdeutlicht, dass diese Rechtsform beschränkt bleiben sollte auf Fälle von – quantitativ wie qualitativ – ganz besonderem Gewicht. Zum anderem werden dadurch verfassungsrechtliche Zweifel beseitigt, da die wesentlichen Fragen der Selbstorganisation des Staates vom Gesetzgeber selbst zu regeln sind (vgl. § 11 Abs. 1 StiftG LSA). „Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland – Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt“ von MR Angelo Winkler, Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt 12. Treffen des Gesprächskreises Stiftungsprivatrecht am 3. und 4. März 2011 Bucerius Law School, Institut für Stiftungsrecht, Hamburg

Errichtung, Pflichten der Stiftung, Ministerium des Innern § 11 Abs. 1 Errichtung, Pflichten der Stiftung, Befugnisse der Stiftungsaufsicht, Vermögensanfall (1) Eine staatliche Stiftung des öffentlichen Rechts kann nur durch Gesetz errichtet oder aufgelöst werden. „Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland – Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt“ von MR Angelo Winkler, Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt 12. Treffen des Gesprächskreises Stiftungsprivatrecht am 3. und 4. März 2011 Bucerius Law School, Institut für Stiftungsrecht, Hamburg

Eine Ordnungswidrigkeitenvorschrift kann eine hilfreiche Ergänzung Ministerium des Innern These 14: Eine Ordnungswidrigkeitenvorschrift kann eine hilfreiche Ergänzung der verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Befugnisse der Stiftungsbehörde in denjenigen Fällen darstellen, in denen Stiftungen trotz wiederholter Aufforderung ihren Mitteilungs- oder sonstigen Handlungspflichten nicht nachkommen (vgl. § 14 StiftG LSA). „Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland – Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt“ von MR Angelo Winkler, Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt 12. Treffen des Gesprächskreises Stiftungsprivatrecht am 3. und 4. März 2011 Bucerius Law School, Institut für Stiftungsrecht, Hamburg

insbesondere Nachforschungen über deren Vermögen anzustellen Ministerium des Innern These 15: In den neuen Ländern ist eine Regelung empfehlenswert, nach der die Stiftungsbehörde befugt ist, Maßnahmen zur Wiederaufnahme der Tätigkeit nicht aktiver (Alt-) Stiftungen zu ergreifen, insbesondere Nachforschungen über deren Vermögen anzustellen und auf die Bestellung von Vorstandsmitgliedern hinzuwirken (vgl. § 15 Abs. 3 StiftG LSA). „Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland – Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt“ von MR Angelo Winkler, Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt 12. Treffen des Gesprächskreises Stiftungsprivatrecht am 3. und 4. März 2011 Bucerius Law School, Institut für Stiftungsrecht, Hamburg

über Rechtsfähigkeit und Rechtsnatur von Altstiftungen Ministerium des Innern These 16: In den neuen Ländern ist ferner eine Regelung empfehlenswert, nach der unanfechtbare Entscheidungen der Stiftungsbehörde über Rechtsfähigkeit und Rechtsnatur von Altstiftungen für die Beurteilung der Rechtsfähigkeit und der Rechtsnatur durch andere Behörden und die Gerichte bindend sind (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 2 StiftG LSA). „Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland – Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt“ von MR Angelo Winkler, Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt 12. Treffen des Gesprächskreises Stiftungsprivatrecht am 3. und 4. März 2011 Bucerius Law School, Institut für Stiftungsrecht, Hamburg

Klärung von Rechtsverhältnissen . Ministerium des Innern § 16 Abs. 3 Klärung von Rechtsverhältnissen . (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 ergehenden Entscheidungen dürfen öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Soweit sie unanfechtbar geworden sind, sind sie für die Beurteilung der Rechtsfähigkeit und der Rechtsnatur einer Stiftung durch andere Behörden und die Gerichte bindend. „Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland – Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt“ von MR Angelo Winkler, Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt 12. Treffen des Gesprächskreises Stiftungsprivatrecht am 3. und 4. März 2011 Bucerius Law School, Institut für Stiftungsrecht, Hamburg

Empfehlenswert ist eine Regelung im Kommunalrecht, Ministerium des Innern These 17: Empfehlenswert ist eine Regelung im Kommunalrecht, nach der die Einbringung von Kommunalvermögen in eine bürgerlich-rechtliche Stiftung – im Hinblick auf die Unwiderruflichkeit und die „ewige“ Wirkung dieser Ausgliederung von Kommunalvermögen – an strenge Voraussetzungen geknüpft ist. Vor allem sollte sichergestellt sein, dass die Zurverfügungstellung von Vermögen durch Dritte vor Anerkennung der Stiftung in rechtsverbindlicher Weise erfolgt. „Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland – Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt“ von MR Angelo Winkler, Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt 12. Treffen des Gesprächskreises Stiftungsprivatrecht am 3. und 4. März 2011 Bucerius Law School, Institut für Stiftungsrecht, Hamburg

§ 115 Abs. 4 GO LSA Örtliche Stiftungen Ministerium des Innern § 115 Abs. 4 GO LSA Örtliche Stiftungen (4) Gemeindevermögen darf nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gemeinde und nur dann in Stiftungsvermögen eingebracht werden, wenn der mit der Stiftung verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann und bereits im Stiftungsgeschäft nachweisbar ist, (a) dass private Dritte sich verbindlich zu Zuwendungen verpflichtet haben, die mindestens die Höhe jenes Betrages ausmachen, den die Gemeinde in die Stiftung überführt, oder (b) dass von öffentlich-rechtlichen Zuwendungsgebern Absichtserklärungen über die Zuwendung von Drittmitteln gegeben worden sind. „Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland – Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt“ von MR Angelo Winkler, Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt 12. Treffen des Gesprächskreises Stiftungsprivatrecht am 3. und 4. März 2011 Bucerius Law School, Institut für Stiftungsrecht, Hamburg

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! Ministerium des Innern Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! „Das jüngste Stiftungsgesetz in Deutschland – Die Reform des Landesstiftungsrechts in Sachsen-Anhalt“ von MR Angelo Winkler, Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt 12. Treffen des Gesprächskreises Stiftungsprivatrecht am 3. und 4. März 2011 Bucerius Law School, Institut für Stiftungsrecht, Hamburg

Ministerium des Innern MR Angelo Winkler Referatsleiter im Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt Referat 41 Tel.: +49 (391) 5675402 Fax.: +49 (391) 5675995402 E-Mail: angelo.winkler@mi.sachsen-anhalt.de