LIFE 2014 – 2020 Programm für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) VERORDNUNG (EU) Nr. 1293/2013 des EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Dezember content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013R1293&from=DE lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:354:0171:0 200:DE:PDF MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli 20151
Neben der LIFE-Verordnung gilt für den Zeitraum 2014 – 2017 der „DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 19. März 2014 über die Annahme des mehrjährigen Arbeitsprogramms von LIFE für den Zeitraum “ content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32014D0203&from =DE MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli 20152
LIFE ist das einzige direkte EU-Förderprogramm für die Umwelt Es soll Umsetzung des allgemeinen Umweltaktionsprogramms der Union für die Zeit bis 2020 unterstützen (7. Umweltaktionsprogramm) unterstützen; lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:354: 0171:0200:DE:PDF, lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:354: 0171:0200:DE:PDF betrifft alle Umweltbereiche (Luft, Wasser, Abfall, Klima, Boden, Natur…), gilt für alle Antragsteller (private und öffentliche Einrichtungen können Finanzmittel aus dem LIFE-Programm erhalten) und hat in dieser Förderphase als neuen herausgehobenen Teil eine Klimasäule mit einer festgelegten Finanzausstattung. MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli 20153
Teilprogramme mit Schwerpunktbereichen Kapitel 1 Umwelt Schwerpunktbereiche: a) Umwelt und Ressourceneffizienz (Prioritäten lt. Anhang III: Wasser, Abfall, Ressourceneffizienz einschl. Boden, Wälder, umweltfreundl. Kreislaufwirtschaft, Umwelt und Gesundheit einschl. Chemikalien und Lärm, Luftqualität und Emissionen); b) Natur und Biodiversität; b) Natur und Biodiversität (Natur: Umsetzung Richtlinien der EU 92/43/EWG (Natura Netz) und 2009/147/EG (Vogelschutz), Biodiversität: Umsetzung Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020, insbesondere Beiträge zur Erreichung der Einzelziele 2 bis 5) MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli 20154
c) Verwaltungspraxis und Information im Umweltbereich (Informations-, Kommunikations- und Sensibilisierungskampagnen, Unterstützung von Kontrollverfahren und Maßnahmen zur Förderung der Einhaltung des Umweltrechts sowie zur Unterstützung von Informationssystemen und-instrumenten über die Durchführung des Umweltrechts) Kapitel 2 Klimapolitik Schwerpunktbereiche: a) Klimaschutz; b) Anpassung an den Klimawandel; c) Verwaltungspraxis und Information im Klimabereich MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli 20155
Artikel 15 Spezifische Ziele des Schwerpunktbereichs "Anpassung an den Klimawandel" Als Beitrag zu den Bemühungen um eine Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel werden im Schwerpunktbereich "Anpassung an den Klimawandel" insbesondere folgende spezifische Ziele verfolgt: a)Beitrag zur Durchführung und Weiterentwicklung der Unionspolitik in Bezug auf die Anpassung an den Klimawandel – einschließlich eines Mainstreamings über alle Politikbereiche – insbesondere durch Entwicklung, Erprobung und Demonstration von Politik- oder Verwaltungskonzepten, bewährten Verfahren und Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel, gegebenenfalls einschließlich auf den Ökosystemen aufbauender Ansätze; ↓ MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli 20156
b) Verbesserung der Wissensgrundlage für die Entwicklung, Bewertung, Überwachung, Evaluierung und Durchführung effektiver Aktionen und Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, wobei gegebenenfalls denjenigen Vorrang eingeräumt wird, die einen auf den Ökosystemen aufbauenden Ansatz verfolgen, und Ausbau der Kapazitäten für die praktische Anwendung dieser Kenntnisse; c) Erleichterung der Entwicklung und Durchführung integrierter Konzepte, beispielsweise für Strategien und Aktionspläne zur Anpassung an den Klimawandel, auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene, wobei gegebenenfalls denjenigen Vorrang eingeräumt wird, die einen auf den Ökosystemen aufbauenden Ansatz verfolgen; d) Beitrag zur Entwicklung und Demonstration innovativer Technologien, Systeme, Methoden und Instrumente zur Anpassung an den Klimawandel, die sich für eine Wiederholung, eine Übertragung oder ein Mainstreaming eignen. MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli 20157
Artikel 16 Spezifische Ziele des Schwerpunktbereichs "Verwaltungspraxis und Information im Klimabereich" Im Schwerpunktbereich "Verwaltungspraxis und Information im Klimabereich" werden insbesondere folgende spezifische Ziele verfolgt: a)Förderung der Sensibilisierung für Klimathemen, einschließlich Gewinnung der Unterstützung von Öffentlichkeit und Interessenträgern für die Politikgestaltung der Union im Klimabereich, und Förderung von Wissen über nachhaltige Entwicklung; b) Förderung der Kommunikation, des Managements und der Verbreitung von Informationen im Klimabereich und Erleichterung der Wissensweitergabe über erfolgreiche Klimalösungen und -praktiken, auch durch Schaffung von Kooperationsplattformen für Interessenträger und Schulungen; ↓ MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli 20158
Ziele von Projekten „Verwaltungspraxis und Information“: bessere Verwaltungspraxis Verbreitung von Informationen Sensibilisierung für Umwelt- und Klimaaspekte MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli 20159
Private und öffentliche Einrichtungen können Finanzmittel aus dem LIFE-Programm erhalten. MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli
Nach Art. 18 der LIFE-VO förderfähige Projektkategorien (Begriffsbestimmungen Art. 2): a)Pilotprojekte; b)Demonstrationsprojekte; c)Best-Practice-Projekte; d)integrierte Projekte (zweistufiges Verfahren: erst Konzept, dann Vollantrag); e)Projekte der technischen Hilfe (Zuschüsse zur Vorbereitung integrierter Projekte); f)Projekte zum Kapazitätsaufbau (für unterstützungsbedürftige Mitgliedsstaaten); g)vorbereitende Projekte (EU selbst); h)Informations-, Sensibilisierungs- und Verbreitungsprojekte; i)sonstige Projekte, die zur Erreichung der allgemeinen Ziele gemäß Artikel 3 erforderlich sind. MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli
c) Förderung und Beitrag zu einer effektiveren Einhaltung und Durchsetzung des Klimarechts der Union, insbesondere durch Förderung der Entwicklung und Verbreitung von bewährten Verfahren und Politikkonzepten; d) Förderung einer besseren Verwaltungspraxis im Klimabereich durch stärkere Einbeziehung der Interessenträger, darunter auch der nichtstaatlichen Organisationen, in die Konsultationen zur Politik und in ihre Durchführung. MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli
Traditionelle Projekte sind in der Regel - Pilotprojekte, - Demonstrationsprojekte. Um diese geht es bei den üblichen Anträgen. MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli
Integrierte Projekte begrenzte Anzahl je Mitgliedsstaat zweistufiges Verfahren: ggf. Vorbereitung mit Mitteln der technischen Hilfe (Zuschüsse zur Vorbereitung integrierter Projekte 1. Stufe Konzept 2. Stufe vollständiger Antrag. MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli
Integrierte Projekte Die Kommission sorgt für die geografische Ausgewogenheit integrierter Projekte durch die indikative Zuweisung von mindestens drei integrierten Projekten an jeden Mitgliedstaat, wobei sie sicherstellt, dass während des LIFE-Programmplanungszeitraums gemäß Artikel 1 mindestens ein integriertes Projekt unter das Teilprogramm "Umwelt" und mindestens ein integriertes Projekt unter das Teilprogramm "Klimapolitik„ fällt. Deutschland hat 2014 ein Projekt zum Flussgebietsmanagement begonnen und bereitet 2015 ein Naturschutzprojet vor. MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli
integrierte Projekte: sind Projekte, mit denen Umwelt- oder Klimapläne oder -strategien, die in spezifischen umwelt- oder klimapolitischen Unionsrechtsvorschriften vorgeschrieben sind, aus anderen Unionsrechtsakten oder von Behörden der Mitgliedstaaten entwickelt werden, in einem großen räumlichen Maßstab (insbesondere auf regionaler, multiregionaler, nationaler oder transnationaler Ebene) vorrangig in den Bereichen Natur, einschließlich unter anderem Verwaltung des Natura-2000-Netzes, Wasser, Abfall, Luft sowie Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel umgesetzt werden, wobei sichergestellt wird, dass die Interessenträger einbezogen werden, und die Abstimmung mit und Mobilisierung von mindestens einer weiteren wichtigen Unions-, nationalen oder privaten Finanzierungsquelle gefördert wird; MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli
Kriterien für Förderfähigkeit/Projektauswahl/Punkte: Schwerpunkte werden mit den mehrjährigen Arbeitsprogrammen spezifiziert. Zusatzpunkte für diese spezifizierten Schwerpunkte, Hauptschwerpunkt des Projektes zählt, andere Schwerpunkte können ebenfalls genannt werden. Projekte müssen im Interesse der EU sein, wesentlichen Beitrag zur Erreichung eines allgemeinen Ziels des LIFE- Programms sowie der spezifischen LIFE-Ziele für themat. Schwerpunkte und Prioritäten etc. dienen, kostenwirksamen Ansatz gewährleisten und technisch und finanziell Kohärent sein, MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli
hinsichtlich der vorgeschlagenen Durchführung vernünftig sein, Mindestqualitätsanforderungen erfüllen, es vermeiden, bei Finanzierung in einem Schwerpunktbereich Umwelt- oder Klimaziele in anderen Schwerpunktbereichen zu untergraben, soweit möglich, Synergien zwischen verschiedenen Zielen sowie ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen fördern, übertragbar sein (Naturschutz und Biodiversität nur bedingt), wiederholbar MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli
Phasen Projektauswahl Prüfung: 1.Zulässigkeit 2.Förderfähigkeit 3.Bewertung und Bonuskriterien MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli
Artikel 4: Finanzausstattung: € davon Teilprogramm Umwelt: € Teilprogramm Klimapolitik: € lt. Art. 19 Abs. 7 LIFE-VO mind. 15% für transnationale Projekte MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli
mehrjährige Arbeitsprogramm 2014 – Spezifiziert Schwerpunkte für den Zeitraum (kein Ausschluss für andere Projekte, wenn diese eine hohe Qualität aufweisen) -Budget nach Schwerpunkten und Finanzierungsformen für beide Teilprogramme (maßnahmebezogene Zuschüsse, Betriebskostenzuschüsse, Finanzierungsinstrumente, öffentliches Beschaffungswesen, Unterstützung) aufgeteilt. MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli
Integrierte Projekte: Mobilisierung und Erprobung von Finanzierungsquellen/-instrumenten der Union sowie aus nationalen oder privaten Finanzierungsquellen: Europ. Investitionsbank (für Naturkapital und für private Finanzierung im Bereich Energieeffizienz) Finanzierung durch Investoren (auch für Biodiversität, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel) MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli
Jährlich wird zur Einreichung von Anträgen aufgerufen. Für 2015 wurde der Aufruf am 1. Juni 2015 veröffentlicht. unding/life2015/ unding/life2015/ MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli
Einreichungstermine 2015 traditionelle Projekte über eProposal: - Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel: 15. September Verwaltungspraxis und Information im Klimabereich: 15. September Umwelt und Ressourceneffizienz: 1. Oktober 2015 Natur und biologische Vielfalt: 7. Oktober Verwaltungspraxis und Information im Umweltbereich: 7. Oktober 2015 von Antragstellung bis Zuschlag ca. 9 Monate MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli
integrierte Projekte Papierfassung/ CD-ROM oder DVD - Deadline: Phase I (Konzept) 1. Oktober Deadline: Phase II (vollständiger Antrag) März/April technische Hilfe: 15. September 2015 MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli
Hinweise - keine oder nur sehr geringe Anteile Forschung, Entwicklung im begrenzten Maße förderfähig - keine unternehmerische Gewinnmaximierung, Gewinne dürfen erst nach Projektabschluss aus der weiteren Nutzung gezogen werden - Ergebnisse LIFE-Projekte der Allgemeinheit zur Verfügung stellen - Projektdauer ca. 3- bis 4 Jahre, Natur und Biodiversität länger 5 bis 7 Jahre und auch bis 10 Jahre MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli
- je Projekt ein koordinierender Mittelempfänger, über den alles läuft (Konto z. B.) und Partner, wenn sinnvoll (Natur und Biodiv. Manchmal nicht), die sich auch finanziell einbringen müssen, feste Vereinbarung, - wo es Sinn macht, internationale Partner einbeziehen - Antrag verständlich und knapp – Thema, Problem, Lösung, erwartete Ergebnisse/Output-Indikatoren, Ziel – Bezug zur polit. Zielstellung EU - Hauptthema benennen - Naturprojekte in Natura 2000 Gebiet oder mit direktem Einfluss darauf MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli
- Finanzierung- Kalkulation beschreiben (Gutachten, Erfahrungswerte, Berechnung - Kostensteigerung begründen - Förderung Infrastruktur dauerhaften Bestand, Unterhaltung sichern – ggf. Übertragung auf die Zeit nach Projektende - Vorauszahlung nach Genehmigung des Projektes (30 %), dann Zwischenbericht und anschließend Zwischenzahlung (40 % Auszahlung kann dauern), Rest 3 Monate nach Endbericht (einschl. Rechnungsprüfung) MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli
- Projektänderung während Laufzeit begründen – Genehmigung durch KOM - Budgetverschiebungen zwischen Kategorien bis 20 % mögl., begründen - Techn. Bericht/Finanzen in engl. Sprache, ergänzende Berichte auch deutsch - bis 5 Jahre nach Projektende Prüft europ. Rechnungshof MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli
MLU, RF 54.3/Hartmann, AG Klimawandel Artikel 8 Komplementarität (1)Die Kommission und die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Unterstützung aus dem LIFE-Programm mit den Politiken und Prioritäten der Union im Einklang steht und andere Finanzierungsinstrumente der Union ergänzt, wobei gleichzeitig auch die Durchführung von Vereinfachungsmaßnahmen sichergestellt wird. Maßnahmen, deren Förderung staatliche Beihilfen darstellen, müssen angemeldet werden und dürfen erst nach Genehmigung durchgeführt werden. Koordinierung zwischen LIFE - EFRE, ESF, ELER, Europ. Meeres- und Fischereifonds, um insbesondere im Kontext integrierter Projekte Synergien zu schaffen und die Anwendung von im Rahmen des LIFE- Programms entwickelten Lösungen, Methoden und Konzepten zu fördern. KOM gewährleistet Synergien und vermeidet Überschneidungen mit anderen Politikbereichen und Finanzierungsinstrumenten. MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli