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LIFE 2014 – 2020 Programm für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) VERORDNUNG (EU) Nr. 1293/2013 des EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Dezember.

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1 LIFE 2014 – 2020 Programm für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) VERORDNUNG (EU) Nr. 1293/2013 des EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Dezember 2013 http://eur-lex.europa.eu/legal- content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013R1293&from=DE http://eur- lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:354:0171:0 200:DE:PDF MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli 20151

2 Neben der LIFE-Verordnung gilt für den Zeitraum 2014 – 2017 der „DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 19. März 2014 über die Annahme des mehrjährigen Arbeitsprogramms von LIFE für den Zeitraum 2014-2017“ http://eur-lex.europa.eu/legal- content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32014D0203&from =DE MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli 20152

3 LIFE ist das einzige direkte EU-Förderprogramm für die Umwelt Es soll Umsetzung des allgemeinen Umweltaktionsprogramms der Union für die Zeit bis 2020 unterstützen (7. Umweltaktionsprogramm) unterstützen; http://eur- lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:354: 0171:0200:DE:PDF,http://eur- lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:354: 0171:0200:DE:PDF betrifft alle Umweltbereiche (Luft, Wasser, Abfall, Klima, Boden, Natur…), gilt für alle Antragsteller (private und öffentliche Einrichtungen können Finanzmittel aus dem LIFE-Programm erhalten) und hat in dieser Förderphase als neuen herausgehobenen Teil eine Klimasäule mit einer festgelegten Finanzausstattung. MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli 20153

4 Teilprogramme mit Schwerpunktbereichen Kapitel 1 Umwelt Schwerpunktbereiche: a) Umwelt und Ressourceneffizienz (Prioritäten lt. Anhang III: Wasser, Abfall, Ressourceneffizienz einschl. Boden, Wälder, umweltfreundl. Kreislaufwirtschaft, Umwelt und Gesundheit einschl. Chemikalien und Lärm, Luftqualität und Emissionen); b) Natur und Biodiversität; c) Verwaltungspraxis und Information im Umweltbereich Kapitel 2 Klimapolitik Schwerpunktbereiche: a) Klimaschutz; b) Anpassung an den Klimawandel; c) Verwaltungspraxis und Information im Klimabereich MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli 20154

5 Ziele von Projekten „Verwaltungspraxis und Information“: bessere Verwaltungspraxis Verbreitung von Informationen Sensibilisierung für Umwelt- und Klimaaspekte MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli 20155

6 Private und öffentliche Einrichtungen können Finanzmittel aus dem LIFE-Programm erhalten. MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli 20156

7 Nach Art. 18 der LIFE-VO förderfähige Projektkategorien (Begriffsbestimmungen Art. 2): a)Pilotprojekte; b)Demonstrationsprojekte; c)Best-Practice-Projekte; d)integrierte Projekte (zweistufiges Verfahren: erst Konzept, dann Vollantrag); e)Projekte der technischen Hilfe (Zuschüsse zur Vorbereitung integrierter Projekte); f)Projekte zum Kapazitätsaufbau (für unterstützungsbedürftige Mitgliedsstaaten); g)vorbereitende Projekte (EU selbst); h)Informations-, Sensibilisierungs- und Verbreitungsprojekte; i)sonstige Projekte, die zur Erreichung der allgemeinen Ziele gemäß Artikel 3 erforderlich sind. MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli 20157

8 Traditionelle Projekte sind in der Regel - Pilotprojekte, - Demonstrationsprojekte. Um diese geht es bei den üblichen Anträgen. MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli 20158

9 Integrierte Projekte zweistufiges Verfahren: - Konzept - vollständiger Antrag Die Kommission sorgt für die geografische Ausgewogenheit integrierter Projekte durch die indikative Zuweisung von mindestens drei integrierten Projekten an jeden Mitgliedstaat, wobei sie sicherstellt, dass während des LIFE- Programmplanungszeitraums gemäß Artikel 1 mindestens ein integriertes Projekt unter das Teilprogramm "Umwelt" und mindestens ein integriertes Projekt unter das Teilprogramm "Klimapolitik" Deutschland hat 2014 ein Projekt zum Flussgebietsmanagement begonnen und bereitet 2015 ein Naturschutzprojet vor. MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli 20159

10 integrierte Projekte: sind Projekte, mit denen Umwelt- oder Klimapläne oder -strategien, die in spezifischen umwelt- oder klimapolitischen Unionsrechtsvorschriften vorgeschrieben sind, aus anderen Unionsrechtsakten oder von Behörden der Mitgliedstaaten entwickelt werden, in einem großen räumlichen Maßstab (insbesondere auf regionaler, multiregionaler, nationaler oder transnationaler Ebene) vorrangig in den Bereichen Natur, einschließlich unter anderem Verwaltung des Natura-2000-Netzes, Wasser, Abfall, Luft sowie Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel umgesetzt werden, wobei sichergestellt wird, dass die Interessenträger einbezogen werden, und die Abstimmung mit und Mobilisierung von mindestens einer weiteren wichtigen Unions-, nationalen oder privaten Finanzierungsquelle gefördert wird; MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli 201510

11 Kriterien für Förderfähigkeit/Projektauswahl/Punkte: Schwerpunkte werden mit den mehrjährigen Arbeitsprogrammen spezifiziert. Zusatzpunkte für diese spezifizierten Schwerpunkte, Hauptschwerpunkt des Projektes zählt, andere Schwerpunkte können ebenfalls genannt werden. Projekte müssen im Interesse der EU sein, wesentlichen Beitrag zur Erreichung eines allgemeinen Ziels des LIFE- Programms sowie der spezifischen LIFE-Ziele für themat. Schwerpunkte und Prioritäten etc. dienen, kostenwirksamen Ansatz gewährleisten und technisch und finanziell Kohärent sein, MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli 201511

12 hinsichtlich der vorgeschlagenen Durchführung vernünftig sein, Mindestqualitätsanforderungen erfüllen, es vermeiden, bei Finanzierung in einem Schwerpunktbereich Umwelt- oder Klimaziele in anderen Schwerpunktbereichen zu untergraben, soweit möglich, Synergien zwischen verschiedenen Zielen sowie ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen fördern, übertragbar sein (Naturschutz und Biodiversität nur bedingt), wiederholbar MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli 201512

13 Phasen Projektauswahl Prüfungsphasen: -Zulässigkeit -Förderfähigkeit -Bewertung und Bonuskriterien MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli 201513

14 Artikel 4: Finanzausstattung: 3.456.655.000 € davon Teilprogramm Umwelt: 2.592.491.250 € Teilprogramm Klimapolitik: 864.163.750 € ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- lt. Art. 19 Abs. 7 LIFE-VO mind. 15% für transnationale Projekte MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli 201514

15 mehrjährige Arbeitsprogramm 2014 – 2017 -Spezifiziert Schwerpunkte für den Zeitraum (kein Ausschluss für andere Projekte, wenn diese eine hohe Qualität aufweisen) -Budget nach Schwerpunkten und Finanzierungsformen für beide Teilprogramme (maßnahmebezogene Zuschüsse, Betriebskostenzuschüsse, Finanzierungsinstrumente, öffentliches Beschaffungswesen, Unterstützung) aufgeteilt. MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli 201515

16  Mobilisierung und Erprobung von Finanzierungsquellen/-instrumenten der Union sowie aus nationalen oder privaten Finanzierungsquellen: Europ. Investitionsbank (für Naturkapital und für private Finanzierung im Bereich Energieeffizienz) Finanzierung durch Investoren (auch für Biodiversität, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel) MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli 201516

17 Jährlich wird zur Einreichung von Anträgen aufgerufen. Für 2015 wurde der Aufruf am 1. Juni 2015 veröffentlicht. http://ec.europa.eu/environment/life/f unding/life2015/ http://ec.europa.eu/environment/life/f unding/life2015/ MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli 201517

18 Einreichungstermine 2015 - von Antragstellung bis Zuschlag ca. 9 Monate traditionelle Projekte über eProposal: - Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel: 15. September 2015 - Verwaltungspraxis und Information im Klimabereich: 15. September 2015 - Umwelt und Ressourceneffizienz: 1. Oktober 2015 Natur und biologische Vielfalt: 7. Oktober 2015 - Verwaltungspraxis und Information im Umweltbereich: 7. Oktober 2015 MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli 201518

19 integrierte Projekte Papierfassung/ CD-ROM oder DVD - Deadline: Phase I (Konzept) 1. Oktober 2015 - Deadline: Phase II (vollständiger Antrag) März/April 2016 - technische Hilfe: 15. September 2015 MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli 201519

20 Hinweise - keine oder nur sehr geringe Anteile Forschung, Entwicklung im begrenzten Maße förderfähig - keine unternehmerische Gewinnmaximierung, Gewinne dürfen erst nach Projektabschluss aus der weiteren Nutzung gezogen werden - Ergebnisse LIFE-Projekte der Allgemeinheit zur Verfügung stellen - Projektdauer ca. 3- bis 4 Jahre, Natur und Biodiversität länger 5 bis 7 Jahre und auch bis 10 Jahre MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli 201520

21 - je Projekt ein koordinierender Mittelempfänger, über den alles läuft (Konto z. B.) und Partner, wenn sinnvoll (Natur und Biodiv. Manchmal nicht), die sich auch finanziell einbringen müssen, feste Vereinbarung, - wo es Sinn macht, internationale Partner einbeziehen - Antrag verständlich und knapp – Thema, Problem, Lösung, erwartete Ergebnisse/Output-Indikatoren, Ziel – Bezug zur polit. Zielstellung EU - Hauptthema benennen - Naturprojekte in Natura 2000 Gebiet oder mit direktem Einfluss darauf MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli 201521

22 - Finanzierung- Kalkulation beschreiben (Gutachten, Erfahrungswerte, Berechnung - Kostensteigerung begründen - Förderung Infrastruktur dauerhaften Bestand, Unterhaltung sichern – ggf. Übertragung auf die Zeit nach Projektende - Vorauszahlung nach Genehmigung des Projektes (30 %), dann Zwischenbericht und anschließend Zwischenzahlung (40 % Auszahlung kann dauern), Rest 3 Monate nach Endbericht (einschl. Rechnungsprüfung) MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli 201522

23 - Projektänderung während Laufzeit begründen – Genehmigung durch KOM - Budgetverschiebungen zwischen Kategorien bis 20 % mögl. - Techn. Bericht/Finanzen engl., ergänzende Berichte auch deutsch - bis 5 Jahre nach Projektende Prüft europ. Rechnungshof MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli 201523

24 Teilprogramme und Schwerpunktbereiche Teilprogramm Umwelt Schwerpunktbereiche: a) Umwelt und Ressourceneffizienz (Wasser, Abfall, Ressourceneffizienz, einschl. Boden, Wälder, umweltfreundliche Kreislaufwirtschaft, Umwelt und Gesundheit, einschl. Chemikalien und Lärm, Luftqualität und Emissionen, einschl. städtische Umwelt) MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli 201524

25 b) Natur und Biodiversität (Natur: Umsetzung Richtlinien der EU 92/43/EWG (Natura-2000-Netz) und 2009/147/EG (Vogelschutz), Biodiversität: Umsetzung Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020, insbesondere Beiträge zur Erreichung der Einzelziele 2 bis 5) c) Verwaltungspraxis und Information im Umweltbereich (Informations-, Kommunikations- und Sensibilisierungskampagnen, Unterstützung von Kontrollverfahren und Maßnahmen zur Förderung der Einhaltung des Umweltrechts sowie zur Unterstützung von Informationssystemen und-instrumenten über die Durchführung des Umweltrechts) MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli 201525

26 Teilprogramm Klimapolitik Schwerpunktbereiche: a)Klimaschutz b) Anpassung an den Klimawandel c) Verwaltungspraxis und Information im Klimabereich MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli 201526

27 Artikel 15 Spezifische Ziele des Schwerpunktbereichs "Anpassung an den Klimawandel" Als Beitrag zu den Bemühungen um eine Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel werden im Schwerpunktbereich "Anpassung an den Klimawandel" insbesondere folgende spezifische Ziele verfolgt: a)Beitrag zur Durchführung und Weiterentwicklung der Unionspolitik in Bezug auf die Anpassung an den Klimawandel – einschließlich eines Mainstreamings über alle Politikbereiche – insbesondere durch Entwicklung, Erprobung und Demonstration von Politik- oder Verwaltungskonzepten, bewährten Verfahren und Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel, gegebenenfalls einschließlich auf den Ökosystemen aufbauender Ansätze; ↓ MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli 201527

28 b) Verbesserung der Wissensgrundlage für die Entwicklung, Bewertung, Überwachung, Evaluierung und Durchführung effektiver Aktionen und Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, wobei gegebenenfalls denjenigen Vorrang eingeräumt wird, die einen auf den Ökosystemen aufbauenden Ansatz verfolgen, und Ausbau der Kapazitäten für die praktische Anwendung dieser Kenntnisse; c) Erleichterung der Entwicklung und Durchführung integrierter Konzepte, beispielsweise für Strategien und Aktionspläne zur Anpassung an den Klimawandel, auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene, wobei gegebenenfalls denjenigen Vorrang eingeräumt wird, die einen auf den Ökosystemen aufbauenden Ansatz verfolgen; d) Beitrag zur Entwicklung und Demonstration innovativer Technologien, Systeme, Methoden und Instrumente zur Anpassung an den Klimawandel, die sich für eine Wiederholung, eine Übertragung oder ein Mainstreaming eignen. MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli 201528

29 Artikel 16 Spezifische Ziele des Schwerpunktbereichs "Verwaltungspraxis und Information im Klimabereich" Im Schwerpunktbereich "Verwaltungspraxis und Information im Klimabereich" werden insbesondere folgende spezifische Ziele verfolgt: a)Förderung der Sensibilisierung für Klimathemen, einschließlich Gewinnung der Unterstützung von Öffentlichkeit und Interessenträgern für die Politikgestaltung der Union im Klimabereich, und Förderung von Wissen über nachhaltige Entwicklung; b) Förderung der Kommunikation, des Managements und der Verbreitung von Informationen im Klimabereich und Erleichterung der Wissensweitergabe über erfolgreiche Klimalösungen und -praktiken, auch durch Schaffung von Kooperationsplattformen für Interessenträger und Schulungen; ↓ MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli 201529

30 c) Förderung und Beitrag zu einer effektiveren Einhaltung und Durchsetzung des Klimarechts der Union, insbesondere durch Förderung der Entwicklung und Verbreitung von bewährten Verfahren und Politikkonzepten; d) Förderung einer besseren Verwaltungspraxis im Klimabereich durch stärkere Einbeziehung der Interessenträger, darunter auch der nichtstaatlichen Organisationen, in die Konsultationen zur Politik und in ihre Durchführung. MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli 201530

31 MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli 201531

32 Artikel 20: Kofinanzierungssätze und Zuschussfähigkeit von Projektkosten (1) Die Höchstsätze der Kofinanzierung für Projekte gemäß Artikel 18 der LIFE-VO betragen a) während der Laufzeit des ersten mehrjährigen Arbeitsprogramms bis zu 60 % der zuschussfähigen Kosten für alle Projekte, die nicht zu den in Buchstabe c genannten Projekten gehören und im Rahmen der Teilprogramme "Umwelt" und "Klimapolitik" finanziert werden; b) während der Laufzeit des zweiten mehrjährigen Arbeitsprogramms bis zu 55 % der zuschussfähigen Kosten für alle Projekte, die nicht zu den in Buchstabe c genannten Projekten gehören und im Rahmen der Teilprogramme "Umwelt" und "Klimapolitik" finanziert werden; ↓ MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli 201532

33 MLU, RF 54.3/Hartmann, AG Klimawandel 06.03.14 c) für die gesamte Laufzeit des LIFE-Programms i) bis zu 60 % der zuschussfähigen Kosten für die in Artikel 18 Buchstaben d (integrierte Projekte), e (Projekte der techn. Hilfe) und g (vorbereitende Projekte) genannten Projekte; (2) sinngemäß - Zuschussfähig sind auch Personalkosten und die Mehrwertsteuer. MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli 201533

34 MLU, RF 54.3/Hartmann, AG Klimawandel 06.03.14 Artikel 24: mehrjährige Arbeitsprogramme - erstes mehrjähriges Arbeitsprogramm Laufzeit vier Jahre - zweites mehrjähriges Arbeitsprogramm Laufzeit drei Jahre MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli 201534

35 MLU, RF 54.3/Hartmann, AG Klimawandel 06.03.14 Integrierte Projekte Artikel 2 d) "integrierte Projekte" - Projekte, mit denen Umwelt- oder Klimapläne oder -strategien, die in spezifischen umwelt- oder klimapolitischen Unionsrechtsvorschriften vorgeschrieben sind, aus anderen Unionsrechtsakten oder von Behörden der Mitgliedstaaten entwickelt werden, in einem großen räumlichen Maßstab (insbesondere auf regionaler, multiregionaler, nationaler oder transnationaler Ebene) vorrangig in den Bereichen Natur, einschließlich unter anderem Verwaltung des Natura-2000-Netzes, Wasser, Abfall, Luft sowie Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel umgesetzt werden, wobei sichergestellt wird, dass die Interessenträger einbezogen werden, und die Abstimmung mit und Mobilisierung von mindestens einer weiteren wichtigen Unions-, nationalen oder privaten Finanzierungsquelle gefördert wird; MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli 201535

36 MLU, RF 54.3/Hartmann, AG Klimawandel 06.03.14 Integrierte Projekte (komplizierte Regelungen) z. B. Übernahme Ergebnisse der Forschungs- und Innovationstätigkeiten (Horizont 2020), dann LIFE-Förderung und anschließend aus Operationellen Programmen oder EPLR und/oder nationale oder private Finanzierungsquellen; Beim Teilprogramm Klimapolitik sollten integrierte Projekte insbesondere Aktionspläne für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel betreffen, mind. ein integriertes Projekt soll in Teilprogramm „Klimapolitik“ fallen; in früher Phase Kooperationsvereinbarungen für solche Projekte; zweistufiges Antragsverfahren, bei dem dem Vorschlag – in erster Stufe ein Finanzplan beizufügen ist, in zweiter Stufe mindestens eine Absichtserklärung, aus der sich ergibt, in welchem Umfang andere einschlägige Finanzierungsquellen der EU oder nationale oder private Finanzierungsquellen mobilisiert werden können und um welche Finanzierungsquelle es sich dabei handelt; MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli 201536

37 MLU, RF 54.3/Hartmann, AG Klimawandel 06.03.14 Artikel 8 Komplementarität (1)Die Kommission und die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Unterstützung aus dem LIFE-Programm mit den Politiken und Prioritäten der Union im Einklang steht und andere Finanzierungsinstrumente der Union ergänzt, wobei gleichzeitig auch die Durchführung von Vereinfachungsmaßnahmen sichergestellt wird. Maßnahmen, deren Förderung staatliche Beihilfen darstellen, müssen angemeldet werden und dürfen erst nach Genehmigung durchgeführt werden. Koordinierung zwischen LIFE - EFRE, ESF, ELER, Europ. Meeres- und Fischereifonds, um insbesondere im Kontext integrierter Projekte Synergien zu schaffen und die Anwendung von im Rahmen des LIFE- Programms entwickelten Lösungen, Methoden und Konzepten zu fördern. KOM gewährleistet Synergien und vermeidet Überschneidungen mit anderen Politikbereichen und Finanzierungsinstrumenten. MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli 201537

38 Grundsätzl. Teil LIFE-VO mit Bezug zum Klima: (16) Die Wälder spielen im Hinblick auf unter anderem Biodiversität, Wasser, Böden sowie den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel eine bedeutende Rolle für die Umwelt und das Klima. Zusammen mit den Böden tragen sie zur Klimaregulierung bei, indem sie Kohlendioxid (CO 2 ) aus der Atmosphäre aufnehmen und in großen Mengen speichern. Um diese Funktion zu optimieren, müssen relevante, kompatible Daten und Informationen bereitgestellt werden. Die vorliegende Verordnung sollte daher auch einen Rahmen für die Förderung von mit den Wäldern und Böden zusammenhängenden Synergien von Umweltaktivitäten und Klimamaßnahmen, einschließlich der Überwachung solcher Maßnahmen, darstellen. Weitere Gebiete für verstärkte Synergien sind Wasserknappheit und Trockenheiten sowie der Umgang mit Hochwasserrisiken. MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli 201538


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