K INDER - UND J UGENDRING S WISTTAL E.V. E RWEITERTES F ÜHRUNGSZEUGNIS.

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 Präsentation transkript:

K INDER - UND J UGENDRING S WISTTAL E.V. E RWEITERTES F ÜHRUNGSZEUGNIS

E RWEITERTES F ÜHRUNGSZEUGNIS IN DER EHRENAMTLICHEN K INDER - UND J U G ENDARBEIT Auszug § 72a Absätze 3 und 4 SGB VIII: (3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen. (4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen. Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen

E RWEITERTES F ÜHRUNGSZEUGNIS IN DER EHRENAMTLICHEN K INDER - UND J U G ENDARBEIT Die Förderung und der Schutz von Kindern und Jugendlichen sind ein gesamtgesellschaftlicher Auftrag. Die Jugendverbände, Freizeit-, Kultur- oder Sportvereine mit ihren engagierten Ehrenamtlichen nehmen eine wichtige Rolle im gesellschaftlichen Miteinander ein. In Zeiten abnehmender familiärer Bindungsstrukturen sind es auch die Ehrenamtlichen, die für Kinder und Jugendliche zu wichtigen Bezugspersonen und vor allem auch Vorbildern werden. Sie sind häufig auch Vertrauenspersonen, an die sich Kinder und Jugendliche in schwierigen Situationen wenden. Zur Sicherstellung des Schutzes von Kindern und Jugendliche vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuellen Übergriffen haben die örtlichen Jugendämter nach den Regelungen des Bundeskinderschutzgesetz Vereinbarungen mit freien Trägern der Jugendhilfe abzuschließen, um sicherzustellen, dass die Träger keine Personen beschäftigen, die wegen einer Straftat verurteilt wurden, die dem Kindeswohl entgegen steht; egal ob sie haupt-, neben- oder ehrenamtlich tätig sind. Hintergrund

E RWEITERTES F ÜHRUNGSZEUGNIS IN DER EHRENAMTLICHEN K INDER - UND J U G ENDARBEIT Alle Träger, die in der Kinder- und Jugendarbeit tätig sind, müssen nach bestem Wissen und Gewissen dafür Sorge tragen, dass in ihrer Verantwortung keine Menschen tätig sind, die rechtskräftig wegen einer einschlägigen Straftat verurteilt worden sind, die dem Kindesschutz entgegensteht. Mit in Kraft treten des Bundeskinderschutzgesetzes zum ist in bestimmten Fällen auch die Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis durch den Träger erforderlich, wenn Personen in seiner Verantwortung ehren- odernebenamtlich tätig werden wollen (§ 72a Abs. 3 und 4 SGB VIII). Der Träger muss für die einzelnen Tätigkeiten vorab feststellen, wie eng der Kontakt der neben- bzw. ehrenamtlich Tätigen zu Kindern bzw. Jugendlichen ist. Die Art, Intensität und Dauer dieses Kontaktes in der Tätigkeit bestimmt, ob die Betreuungsperson dem freien Träger ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen muss. Das Kreisjugendamt hat die Förderfähigkeit von Maßnahmen nach den Richtlinien zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit daran geknüpft, dass die ehrenamtlich tätigen Betreuungspersonen ein erweitertes Führungszeugnis vor Beginn der Maßnahme erbringen müssen. Vorlage eines erweiterten Führungszeugnis als Fördervoraussetzung

E RWEITERTES F ÜHRUNGSZEUGNIS IN DER EHRENAMTLICHEN K INDER - UND J U G ENDARBEIT Ein erweitertes Führungszeugnis enthält zum einen den Inhalt eines einfachen Führungszeugnisses zum anderen bei Verurteilungen wegen einer in § 72a SGB VIII genannten Straftat auch die im einfachen Führungszeugnis nicht enthaltenen minderschweren Erstverurteilungen. Was enthält ein erweitertes Führungszeugnis? Bei den so genannten Bagatellverurteilungen handelt es sich um Geldstrafen unter 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen unter 3 Monaten. Dies gilt auch für rechtskräftige Verurteilungen in Jugendstrafverfahren. Das bedeutet, dass eine Eintragung ins erweiterte Führungszeugnis für rechtskräftige Verurteilungen wegen der in § 72a SGB VIII genannten einschlägigen Straftaten unabhängig von der Höhe des verhängten Strafmaßes erfolgt.

E RWEITERTES F ÜHRUNGS Z EUGNIS IN DER EHRENAMTLICHEN K INDER - UND J U G ENDARBEIT Das erweiterte Führungszeugnis muss grundsätzlich vor der Aufnahme der Tätigkeit eingesehen werden. Zu diesem Zeitpunkt darf es nicht älter als drei Monate sein. Spätestens nach Ablauf von fünf Jahren ist ein neues Führungszeugnis vorzulegen. Der Zeitraum kann natürlich auch kürzer sein. Bei Anhaltspunkten für Straftaten aus dem Katalog des § 72a Abs. 1 SGB VIII sollte ein erweitertes Führungszeugnis, unabhängig von der regelmäßigen Überprüfung, sofort verlangt werden. Sollte kurzfristig ein/e ehrenamtliche/r Betreuer/in einspringen müssen und die Zeit für die Beantragung eines Führungszeugnisses nicht mehr ausreichen, sollte ein im Vorfeld ausnahmsweise und für die entsprechende Maßnahme eine persönliche Verpflichtungserklärung des Ehrenamtlers einholen. Darin bestätigt der/ die Betreuer/in, dass er/ sie nicht nach einer einschlägigen Straftat verurteilt wurde bzw. kein Strafverfahren anhängig ist und keine Eintragungen über Verurteilungen wegen Straftaten anhängig sind, auf die sich der § 72a SGB VIII bezieht. Wann ist das erweiterte Führungszeugnis vorzulegen?

E RWEITERTES F ÜHRUNGS Z EUGNIS IN DER EHRENAMTLICHEN K INDER - UND J U G ENDARBEIT Die ehrenamtlich bzw. nebenamtlich Tätigen müssen das erweiterte Führungszeugnis gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) persönlich beim Einwohnermeldeamt ihres Wohnortes beantragen. Das Führungszeugnis wird dem/ der Antragsteller/in zugesandt. Ehrenamtler sind nach den Vorgaben des Bundesamtes für Justiz von der Gebührenpflicht für die Erstellung ihres Führungszeugnisses befreit, wenn der Träger ihre ehrenamtliche Tätigkeit schriftlich bestätigt. Gebührenfreie Beantragung

E RWEITERTES F ÜHRUNGS Z EUGNIS IN DER EHRENAMTLICHEN K INDER - UND J U G ENDARBEIT

Intern regeln, welche Person (auch im Vertretungsfall) eine Einsichtnahme vornehmen darf. Die Person sollte vertrauenswürdig sein. Festhalten und dokumentieren, dass eine Einsichtnahme vorgenommen wurde. Worauf muss bei Vorlage geachtet werden?

Welche Fragen dürfen wir Ihnen beantworten?

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