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 Präsentation transkript:

Wir begrüßen Sie zum Vortrag Schuldrechtsreform Gewährleistungsfristen Garantie Informationsveranstaltung der Augenoptiker-Innung Referent: RA Markus Wollin Unsere Kanzlei in Fürth 1

1. Wozu eine Schuldrechtsreform? I. Einführung 1.    Wozu eine Schuldrechtsreform? BGB bereits über 100 Jahre alt Übernahme von EU-Richtlinien 2.    Die wichtigsten Änderungen im Überblick: Verlängerung der Gewährleistungsfristen Haftung für Herstellerangaben Rückgriffsrecht auf Lieferanten Höherer Verzugszins Neuregelung der Verjährung 2

II. Neue Verjährungsregeln und Gewährleistungsfristen 1.    Regelverjährungsfrist Die Regelverjährung wird von 30 Jahren auf 3 Jahre reduziert. Die wichtigsten Ansprüche, die der neuen 3-jährigen Regelverjährung unterliegen: Vertragliche Zahlungsansprüche von Handwerksbetrieben oder Händlern wegen Lieferung von Waren oder Erbringung von Werkleistungen. Lohn- und Gehaltsansprüche von Gesellen, Arbeitnehmern, Lehrlingen. 2.    Verjährungsbeginn Die Verjährung beginnt grundsätzlich erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder zumindest hätte erlangen müssen (also grobfahrlässig nicht erlangt hat). 3

II. Neue Verjährungsregeln und Gewährleistungsfristen Fallbeispiel 1: Augenoptikermeister A stellt seinem Kunden am 24.10.2002 eine Rechnung für eine ausgeführte und abgenommene Brillenspezialanfertigung. Der Kunde zahlt in der Folgezeit nicht. Wann ist die Forderung des A verjährt?   Die 3-jährige-Verjährungsfrist beginnt am 31.12.2002 um 24:00 Uhr und endet am 31.12.2005 um 00:00 Uhr. Danach sind die Ansprüche des A verjährt. 4

II. Neue Verjährungsregeln und Gewährleistungsfristen Fallbeispiel 2: Augenoptiker A wird am 23.10.2002 unverschuldet in einen Autounfall verwickelt, bei dem er Sach- und Körperschäden erleidet. Der Schadensverursacher begeht Fahrerflucht und kann zunächst nicht ermittelt werden. Am 15.11.2003 wird Schadensverursacher S gefasst und A bekannt gegeben. Wie lange hat A Zeit, um seine Schadensersatzansprüche durchzusetzen?   Die 3-jährige-Verjährungsfrist beginnt am 31.12.2003 zu laufen, da A erst im Jahr 2003 von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Der Anspruch ist nach dem 31.12.2006 verjährt. 5

II. Neue Verjährungsregeln und Gewährleistungsfristen Fallbeispiel 3: Wie sieht es mit den Verjährungsfristen aus, wenn A im zuvor genannten Beispiel den Schadensverursacher erst nach 20 Jahren ausfindig machen kann? Eigentlich beginnt die 3-jährige-Verjährungsfrist ja erst mit Kenntnis des A am Ende des entsprechenden Jahres zu laufen. Für alle Ansprüche, auch für Schadensersatz-ansprüche, gibt es aber nach dem neuen Recht kenntnisunabhängig Maximalfristen. Sie betragen bei Ansprüchen wegen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit 30 Jahre und bei sonstigen Schäden (z.B. am Eigentum) 10 Jahre seit Beginn der schädigenden Handlung. Auch für sonstige Ansprüche gibt es diese kenntnisunabhängigen Höchstfristen, die 10 Jahre betragen. Hier hätte A nach 20 Jahren also nur noch Schadensersatzansprüche wegen der erlittenen Körperschäden. Die Sachschadensansprüche wären auf jeden Fall nach 10 Jahren verjährt. 6

II. Neue Verjährungsregeln und Gewährleistungsfristen 3.    Wichtigste Ausnahmen von der 3-jährigen Regelfrist Gewährleistungsfristen im Kaufrecht Die Verjährung von Sachmängelansprüchen betragen beim Kauf nach neuem Recht grundsätzlich zwei Jahre. Die Gewährleistungsfrist beginnt ab Übergabe des Kaufgegenstandes zu laufen. Nach bisherigem Recht betrugen die Verjährungsfristen 6 Monate, soweit es um bewegliche Sachen ging und ein Jahr beim Kauf von Grundstücken.   Werden Grundstücke mit Bauwerken verkauft, so gilt für die Mängel am Bauwerk nach neuem Recht eine 5-jährige-Gewährleistungsfrist ab Übergabe (nach altem Recht ein Jahr). Gleiches gilt für ein mangelhaftes Bauteil, dass in ein Bauwerk eingebaut wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Ausnahme: Arglist des Verkäufers! 7

II. Neue Verjährungsregeln und Gewährleistungsfristen Fallbeispiel 4: Ein Lieferant verkauft einen mangelhaften Heizkörper an einen Installateurfachbetrieb, der beim Kunden montiert wird. Der Installateurbetrieb haftet gegenüber dem Kunden 5 Jahre, kann aber ebenfalls 5 Jahre Rückgriff auf den Lieferanten nehmen (bislang 6 Monate). 8

II. Neue Verjährungsregeln und Gewährleistungsfristen 3.    Wichtigste Ausnahmen von der 3-jährigen Regelfrist Gewährleistungsfristen beim Werkvertrag Bei Herstellung, Wartung oder Veränderung einer beweglichen Sache oder bei Planungs- und Überwachungsleistungen für ein solches Werk: 2 Jahre ab Abnahme.  Praxisbeispiel:   Instandsetzung eines Autos, Reparatur eines Brillengestells. Bislang galten für solche Leistungen die 6-monatige Verjährungsfrist. Ausnahme: Arglist des Werkunternehmers! 9

II. Neue Verjährungsregeln und Gewährleistungsfristen 4.    Hemmung und Neubeginn von Verjährungsfristen Wichtigste Änderung: Künftig wird bei Klageerhebung oder Beantragung von Mahnbescheiden die Verjährung nicht mehr unterbrochen, sondern nur noch gehemmt. 10

II. Neue Verjährungsregeln und Gewährleistungsfristen Fallbeispiel 5:   Kunde K kauft am 24.10.2002 bei Augenoptikermeister A eine hochwertige Markensonnenbrille. Am 20.02.2003 betritt K das Geschäft des A und fordert Neulieferung, weil an einer Stelle der Brillenfassung die Farbe abgeblättert ist. A untersucht die Brille und stellt fest, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ein Materialfehler zum Abblättern der Farbe geführt hat, sondern die Brille durch unsachgemäßen Gebrauch des Kunden beschädigt worden ist. Weil es sich bei K jedoch um einen sehr guten Stammkunden des A handelt, gibt A dem K eine neue Brille mit. Am 20.12.2004 betritt K erneut das Geschäft und reklamiert wiederum, dass an einzelnen Stellen der Brillenfassung die Farbe abgeblättert ist. Sind die Gewährleistungsansprüche des Kunden verjährt? 11

II. Neue Verjährungsregeln und Gewährleistungsfristen Lösung Fallbeispiel 5:   Nein, die Ansprüche sind nicht verjährt! Augenoptiker A hat durch die am 20.02.2003 erfolgte Nacherfüllung (Neulieferung der Sonnenbrille) den Haftungsanspruch des K – zumindest durch schlüssiges Verhaltens – anerkannt. Hierdurch begann die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche neu zu laufen. Die Ansprüche des K wären somit erst am 20.02.2005 verjährt. Dies hätte A vermeiden können, wenn er den K ausdrücklich darauf hingewiesen hätte, dass ein Nacherfüllungsanspruch nicht bestehe und ausschließlich aus Kulanz die Brille ausgetauscht wird. 12

II. Neue Verjährungsregeln und Gewährleistungsfristen Fallbeispiel 6:   Augenoptikermeister A hat noch ausstehende Forderungen, die zum 31.12.2002 zu verjähren drohen. Am letzten Tag vor der Verjährung beantragt er fristgerecht einen Mahnbescheid. Lässt der Schuldner den Mahnbescheid und den daraufhin beantragten Vollstreckungsbescheid rechtskräftig werden, kann A aus dem Titel – wie bisher – 30 Jahre lang vollstrecken. Hier „brennt“ also nichts an. Wehrt sich der Schuldner gegen den Mahnbescheid mit Widerspruch und kommt es zum Klageverfahren, dass sich über 6 Monate hinzieht, ist in dieser Zeit die Verjährung gehemmt, also ebenso gestoppt und „auf Eis gelegt“. Die Verjährungsfrist beginnt dann grundsätzlich wieder zu laufen, wenn das Verfahren beispielsweise durch Klagerücknahme beendet wird. Um den Gläubiger aber nicht allzu sehr zu benachteiligen, endet die Hemmung nach neuem Recht erst nach 6 Monaten nach der letzten Verfahrenshandlung. Wenn A somit – aus welchen Gründen auch immer – seine Klage am 30.06.2003 zurückzieht, hat er noch 6 Monate plus einen Tag (Restzeit der Verjährung) Zeit, seine Ansprüche durchzusetzen. 13

III. Neuregelungen des Kaufrechts 1.    Kaufrecht oder Werkvertragsrecht anwendbar? Die Herstellung einer Korrektionsbrille war bislang ein Werklieferungsvertrag. Bei individuell gefertigten Korrektionsbrillen – sogenannte „unvertretbare Sachen“ fand deshalb grundsätzlich Werkvertragsrecht Anwendung.   Der Vertragstyp „Werklieferungsvertrag“ entfällt mit der Schuldrechtsreform. Nunmehr sind hierfür in erster Linie die Regeln des Kaufrechts anwendbar, bei individuell gefertigten Korrektionsbrillen zudem einige Regeln des Werkvertragsrechts. Der „reine“ Werkvertrag liegt nur vor bei Gewerken, bei denen der Besteller selbst das Material liefert (z.B. bei Bauwerken) oder bei Reparaturarbeiten. 14

III. Neuregelungen des Kaufrechts 2.    Wann ist ein Kaufgegenstand mangelhaft? Mangelhaft ist ein Kaufgegenstand, wenn er nicht die von den Vertragsparteien vereinbarte Beschaffenheit hat. Das Gesetz folgt dem sogenannten „subjektiven Fehlerbegriff“, der auch bislang ohne ausdrücklich geregelt zu sein überwiegend von der Rechtssprechung angewendet wurde.    Ein Mangel wird aber auch angenommen, wenn z.B. eine Brille nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung geeignet ist.   Eine Sportbrille für alpinen Skisport hat keine dafür ausreichende Tönung, obwohl der Kunde den Nutzungszweck der Brille ausreichend mitgeteilt hat. Fallbeispiel 7: 15

III. Neuregelungen des Kaufrechts Wichtig: Auch künftig gilt normaler Verschleiß nicht als Mangel. Eine Sache ist nach dem neuen Kaufrecht dann einwandfrei, wenn sie sich für die „gewöhnliche Verwendung“ eignet und die Beschaffenheit hat, die der Kunde bei solchen Produkten erwarten kann. Fallbeispiel 10: So darf beispielsweise ein Kunde nicht davon ausgehen, dass Kontaklinsen über das auf der Packung angegebene Haltbarkeitsdatum hinaus verwendet werden können. 16

III. Neuregelungen des Kaufrechts Neu ist auch, dass sich Augenoptiker auch an ihren Werbeaussagen messen lassen müssen. Auch eine fehlerhafte Montageanleitung, die sich auf die gekaufte Sache bezieht, kann als Sachmangel bewertet werden, selbst wenn die eigentliche Sache verjährt ist (sogenannte IKEA-Klausel). Fallbeispiel 11: Der Käufer kauft einen hoch technisierten Fotoapparat mit japanischer Bedienungsanleitung, die nicht zu verstehen ist. Er kann daher den Apparat nicht bedienen. Der Fotoapparat ist mangelhaft. 17

III. Neuregelungen des Kaufrechts 3.    Welche Gewährleistungsansprüche hat der Käufer? Vorrangig: Nacherfüllung auf Kosten des Verkäufers; Wahlrecht des Käufers Nachbesserung Neulieferung Ggf. Verweigerung bei Unmöglichkeit oder Unverhältnismäßigkeit Nachrangig, da grundsätzlich erst nach erfolglosem Ablauf einer dem Verkäufer zur Nacherfüllung gesetzten Frist Rücktritt bei nicht unerheblichem Mangel Minderung Schadensersatz Bei verschuldeter Pflichtverletzung oder Übernahme des Beschaffungsrisikos oder einer Garantie 18

III. Neuregelungen des Kaufrechts Fallbeispiel 12: Augenoptiker A verkauft an seinen Stammkunden eine neue Brille, an deren Gestell in der Folgezeit die Beschichtung abblättert.  Der Käufer kann wählen, ob er sich eine neue Brille von A geben lässt oder die mangelhafte Brille reparieren lässt. Fallbeispiel 13: An der dem Kunden verkauften Sonnenbrille löst sich eine Schraube, so dass der linken Brillenbügel wackelt. In Anbetracht der Geringfügigkeit dieses Mangels wäre es so für den Augenoptikermeister A unzumutbar, von ihm eine Neulieferung der Sonnenbrille zu verlangen. Hier besteht selbstverständlich nur Anspruch auf Nachbesserung. 19

III. Neuregelungen des Kaufrechts 4.    Besonderheiten bei Geschäften mit Verbrauchern Was ist ein Verbrauchsgüterkauf? Bei dem sogenannten Verbrauchsgüterkauf, bei dem also ein Verbraucher mit einem Unternehmer einen Kaufvertrag abschließt, gibt es zu Lasten eines Unternehmers teilweise strengere Regelungen. Weder durch AGB‘s noch durch Einzelvertrag kann die 2-jährige Haftung für Mangelfreiheit ausgeschlossen werden. Ausnahme: Verkauf gebrauchter Gegenstände, hier ist eine Verkürzung auf 1 Jahr zulässig Beweislastumkehr: Bei Auftreten eines Mangels innerhalb der ersten sechs Monate seit Übergabe der Sache muss der Verbraucher nicht beweisen, dass dieser Mangel schon beim Verkauf vorhanden war. Der Verkäufer muss dann nachweisen, dass dies evtl. nicht so war. Nach Ablauf der 6 Monate liegt die Beweislast wie bisher ganz beim Käufer. 20

III. Neuregelungen des Kaufrechts 4.    Besonderheiten bei Geschäften mit Verbrauchern Unternehmerrückgriff (Regress) Augenoptiker können nach dem neuen § 478 BGB ihren Lieferanten in Regress nehmen.   Voraussetzung ist, dass letztlich der Lieferant ein mangelhaftes Produkt geliefert hat, der Endkunde seine Gewährleistungsrechte gegenüber dem Augenoptiker geltend macht, und der Augenoptiker seine Pflicht zur Lieferung einer mangelfreien Brille erfüllt.   Die Verjährung tritt im Verhältnis zum Lieferanten nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Augenoptiker die Ansprüche seines Kunden erfüllt hat. 21

III. Neuregelungen des Kaufrechts Fallbeispiel 14: Augenoptikermeister A kauft vom Hersteller H Brillengläser ein. Dies geschieht am 23.10.2002. Die Gewährleistungsfrist wird durch den Hersteller H in dessen AGB von 2 Jahren auf 1 Jahr verkürzt. A verkauft eines der Brillengläser an den Verbraucher V am 05.12.2002 weiter. Hierbei gilt die weder individualvertraglich, noch durch AGB verkürzbare Gewährleistungsfrist von zwei Jahren.  Anfang Dezember 2004 – kurz vor Ablauf der 2-jährigen-Frist – zeigt Verbraucher V dem A an, dass die Brillengläser durch einen Materialfehler brüchig geworden sind. Augenoptiker A tauscht die Brillengläser am 04.12.2004 aus. Wie ist die Rechtslage? 22

III. Neuregelungen des Kaufrechts Fallbeispiel 14 - Lösung: Die im Vertragsverhältnis zwischen H und A geltende Frist von einem Jahr endet am 23.10.2003. Zu diesem Zeitpunkt verjährt also grundsätzlich der Gewährleistungsanspruch des Augenoptikermeisters A gegen seinen Lieferanten H. Die im Vertragsverhältnis zwischen A und V geltende Frist von 2 Jahren endet erst am 05.12.2004. Auf den ersten Blick steckt der Unternehmer somit in der „Gewährleistungsfalle“. Der Rückgriffsanspruch soll genau für diese Fälle Abhilfe schaffen. Danach kann der Augenoptikermeister gegenüber seinem Lieferanten (Hersteller H) die gleichen Gewährleistenansprüche geltend machen, denen er seitens des Verbrauchers V ausgesetzt ist oder den Lieferanten auf Aufwendungsersatz in Anspruch nehmen (§ 478 BGB). Diese Ansprüche verjähren frühestens 2 Monate nachdem der Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat ( § 479 BGB). Die Verjährung der Ansprüche des A gegenüber dem Hersteller H verjähren somit erst am 04.02.2005. Zu einem Zeitpunkt also, zu dem der Anspruch gegen H eigentlich verjährt ist. 23

III. Neuregelungen des Kaufrechts Fallbeispiel 15: Sachverhalt wie Fallbeispiel 14, aber A verkauft die Brillengläser erst am 24.10.2003 an den Verbraucher V weiter, also zu einem Zeitpunkt, in dem der Gewährleistungsanspruch gegen den Hersteller H verjährt ist. Auch hier gilt das in Fallbeispiel 14 gesagte, d. h. der Rückgriffsanspruch verjährt frühestens zwei Monate nachdem H die Ansprüche des V erfüllt hat (§ 479 BGB). 24

IV. Neuerungen im Werkvertragsrecht Kostenvoranschlag, im Zweifel nicht zu vergüten Mangelhaftes Werk: Begriff des Sachmangels wird im Werkvertragsrecht an den Mangelbegriff des Kaufrechts angepasst Nacherfüllungsanspruch Im Falle des Mangels eines Werkes hat der Kunde zunächst – wie beim Kaufrecht – nur das Recht auf Nacherfüllung. Im Unterschied zum Kaufrecht kann der Auftragnehmer/ Handwerks-betrieb (und nicht der Kunde/Auftraggeber) auswählen, ob er lieber das Werk neu herstellt oder das bestehende Werk nachbessert. Das war auch bislang so. Recht auf Selbstvornahme Minderung/Rücktritt/Schadensersatz 25

V. Weitere Neuregelungen Neuregelung des Verzuges 1. Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen 2. Höhe der Verzugszinsen Verankerung verschiedener Rechtsinstitute Übernahme von Verbraucherschutzgesetzen in das BGB z.B.: AGB-Gesetz, Haustürwiderrufsgesetz usw. 26

VI. Fazit Wirtschaft und Handwerk ist dringend zu empfehlen, sich auf die neuen Regelungen einzustellen. Insbesondere wäre es ratsam gegenüber Herstellern und Lieferanten eigene Einkaufsbedingungen einzusetzen.  Verträge, die über den 31.12.2001 hinaus Gültigkeit haben (z.B. Wartungsverträge für die EDV-Anlage), sollten überprüft und ggf. geändert werden. 27

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Besuchen Sie auch unsere Homepage: www.lohbeck.net 28

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