Notengebung Literatur HKM (Hrsg.): Hessisches Schulgesetz. §73

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Notengebung Literatur HKM (Hrsg.): Hessisches Schulgesetz. §73 HKM (Hrsg.): Amtsblatt des hessischen Kultusministeriums. §§ 19-29

Allgemeine Grundsätze (§19) Die Leistungsfeststellung & Beurteilung nach § 73 des hessischen Schulgesetzes erstreckt sich auf die Leistungen in den einzelnen Fächern und auf das Arbeits- und Sozialverhalten. Die Note stützt sich auf die mündlichen (u.a. Unterrichtsbeobachtung), schriftlichen und, sofern vorgesehen, praktischen Leistungsnachweise und Leistungskontrollen. Die Lernentwicklung ist in die abschließende Bewertung einzubeziehen.

Arbeits- und Sozialverhalten (§20) Arbeits- und Sozialverhaltensnoten werden in der Mittelstufe außer im Abschlusszeugnis erteilt. Die Gesamtkonferenz soll Kriterien für die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens festlegen. Die Beurteilung erfolgt in der Grundschule durch Noten oder in verbalisierter Form. Ab der Jgst. 5 durch Noten. Diese können durch schriftliche Aussagen ergänzt werden. Auf Verlangen der Eltern muss die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens durch die Klassenlehrerin / den Klassenlehrer diesen gegenüber begründet werden.

Auswahl & Verteilung der Leistungsnachweise im Schuljahr (§21, 25) Schwerpunkt der Arbeit auf Inhalte und Arbeitsmethoden einer abgeschlossenen Unterrichtseinheit. Inhalte müssen „hinreichend erarbeitet“ worden sein. Dies schließt Transfer Aufgaben nicht aus. Arbeiten sollen den SuS Gelegenheit geben, Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten ihrem Alter entsprechend nachzuweisen und Aufgaben selbstständig zu lösen. Note „ausreichend“, also 4, ist erzielt, wenn die erwarteten Vorgaben annähernd zur Hälfte erfüllt sind. Praxis: 45%, aber auch: Bei Arbeit mit 50 Punkten könnte ab 24 Punkten die „4“ vergeben werden. Die Leistungsnachweise müssen gleichmäßig über das Jahr verteilt werden. Pro Woche darf ein Schüler maximal 3 Arbeiten schreiben, pro Tag maximal eine. Dies gilt nicht, wenn der Schüler beispielsweise aufgrund einer Erkrankung eine Arbeit nachschreiben muss.

Nichterbrachte Leistungen (§22) Der Lehrer kann das Nachschreiben einer Leistungskontrolle verlangen, wenn andernfalls eine angemessene Leistungsbeurteilung nicht möglich ist. Auch wenn der Schüler aufgrund einer Erkrankung gefehlt hat. Alternativ kann der Lehrer die erbrachten Teilleistungen zur Bewertung nutzen. Die Entscheidung liegt beim Lehrer. Verweigert ein Schüler das Nachschreiben einer Leistungsfeststellung so erhält er eine „6“, bzw. 0 Punkte Jegliche Form der Leistungsverweigerung ist in der Schulakte des jeweiligen Schülers schriftlich festzuhalten (vgl. Anlage 2.11)

Notengebung (§23) In der Regel erfolgt die Vergabe der Noten 1 (sehr gut) bis 6 (ungenügend). Das Erteilen von Zwischen- oder gebrochenen Noten ist verboten. Eine aufwärts oder abwärts gerichtete Tendenz kann durch (+) oder (-) angezeigt werden. Zu Beginn des Schuljahres sollen Eltern und Schüler darüber informiert werden, nach welchen Gesichtspunkten die Bewertung erfolgt (Transparenz). Die Korrektur soll so erfolgen, das gezielte Hinweise und Erläuterungen zu den Fehlern gegeben werden (vgl. Anlage 2.1)

Täuschungen (§24) Täuscht der Schüler, so kommen folgende Maßnahmen in Betracht: Entweder: Ermahnung und Androhung einer der folgenden Maßnahmen Oder: Beendigung des Leistungsnachweises und anteilige Bewertung Oder: Beendigung des Leistungsnachweises ohne Bewertung Oder: Beendigung des Leistungsnachweises und Vergabe der Note „6“

Schriftliche Arbeiten 1 (§25) Klassenarbeiten werden in den Hauptfächern geschrieben. Lernkontrollen in den übrigen Fächern (Nebenfächer). Klassenarbeiten und Lernkontrollen werden mit Noten bewertet. Klassenarbeiten machen die Hälfte der Leistungsbeurteilung aus, Lernkontrollen ca. ein Drittel. Es sind mindestens zwei Klassenarbeiten pro Halbjahr zu schreiben. Die Gesamtverteilung sieht folgendermaßen aus: Fach 5 6 7 8 9 10 D 4-5 M E

Schriftliche Arbeiten 2 (§25, 28) Hausaugabenkontrollen und Vokabeltests sind zulässig, wenn… sie sich auf die letzte Unterrichtswoche beziehen nicht länger als 15 Min. dauern nicht die Regel darstellen (Tipp.: 1x pro Woche Vokabel Test schreiben, aber immer von verschiedenen SuS mitnehmen und bewerten) In Deutsch und Englisch ist zunehmend selbstständig verfassten Texten Vorrang vor Klassenarbeiten mit speziellen Aufgabenstellungen zu geben. Lernkontrollen in den Nebenfächern sollen pro Halbjahr einmal stattfinden (Jgst 5-7: 30 Min., Jgst. 8-10: 45 Min.) Dauer Klassenarbeiten: Jgst 5&6: 45 Min., Jgst. 7&8:45-90 Min., Jgst.9und 10: 45-90 Min, Deutsch bis 135 Min.

Termine und Notenspiegel (§26) Der Termin einer Leistungsfeststellung ist mindestens 5 Unterrichtstage im Voraus anzukündigen. Jede Arbeit muss einen Notenspiegel enthalten. Bei Vergleichsarbeiten müssen auch die Notenspiegel der Parallelklassen angegeben werden (vgl. §27) Vor Rückgabe und Besprechung der Arbeit sowie am Tag der Rückgabe und Besprechung darf im gleichen Fach keine neue Arbeit geschrieben werden. Die Eltern müssen die Note durch Unterschrift zur Kenntnis nehmen.

Wiederholung schriftlicher Arbeiten (§27) Die Arbeit muss einmal wiederholt werden, wenn mehr als die Hälfte der Arbeiten mit den Noten 5 oder 6 bewertet wurden. Die Arbeit kann einmal wiederholt werden, wenn mehr als ein Drittel der Arbeiten mit 5 oder 6 bewertet wurde. Alternativ kann der Schulleiter nach Beratung mit dem Fachlehrer entscheiden, die Arbeit zu werten. Ein zweites Wiederholen der Arbeit ist unzulässig. Die Wiederholungsarbeit erfolgt unter veränderter Themen- und Aufgabenstellung. Die Wiederholungsarbeit muss 5 Schultage im Voraus angekündigt werden.