Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth.de Vorlesung vom 05.06.2015, 08.00 – 09.30 Uhr 1.

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 Präsentation transkript:

Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth.de Vorlesung vom , – Uhr 1

Zahlungsverzug, §§ 280, 286 BGB Voraussetzungen  Fällige Forderung  Nicht rechtzeitige Leistung  Mahnung des Schuldners durch den Gläubiger (formlos gültig, aber beweisbar)  Entbehrlichkeit der Mahnung u.a., wenn nach§ 286 Abs. 2 BGB Leistungszeit nach dem Kalender bestimmbar oder Der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. 2

 Ebenfalls Verzug ohne Mahnung, wenn bei einer Entgeltzahlung keine Leistung innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder Aufstellung erfolgt, § 286 Abs. 3 BGB. (ist der Schuldner Verbraucher, so gilt dies nur, wenn Rechnung oder Aufstellung einen entsprechenden Hinweis enthält) Kein Verzug, wenn Schuldner die Verzögerung nicht zu vertreten hat, § 286 Abs. 4 BGB. Bedeutet: Grundsätzlich hat Schuldner die Verzögerung immer zu vertreten, ausnahmsweise eben nur dann nicht, wenn er sie nicht zu vertreten hat. Der Schuldner muss also das Nicht-Vertreten müssen beweisen, nicht der Gläubiger das Vertreten müssen. 3

Rechtsfolge: Verzugszinsen  5 PP über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. I BGB  9 PP über dem Basiszinssatz bei Rechtsgeschäften ohne Verbraucher, § 288 Abs. II BGB  Höhere Zinsen aus einem anderen Rechtsgrund, § 288 Abs. III BGB  Geltendmachung eines weiteren Schadens, z.B. Vertragsstrafe, § 288 Abs. IV BGB 4

Internationales Vertriebsrecht Geregelt im EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB), Art. 3 ff. EGBGB. Bedeutung: - Anwendung des nationalen Rechts durch das Gericht, vor dem ein Rechtsstreit geführt wird. - ergibt sich zumeist aus Gerichtsstandvereinbarungen - Zuständigkeit der Gerichte: Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und Zivilprozessordnung (ZPO) Geregelt im EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB), Art. 3 ff. EGBGB. Bedeutung: - Anwendung des nationalen Rechts durch das Gericht, vor dem ein Rechtsstreit geführt wird. - ergibt sich zumeist aus Gerichtsstandvereinbarungen - Zuständigkeit der Gerichte: Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und Zivilprozessordnung (ZPO) Seit 2009 gilt für Europa die Rom I – Verordnung - sie regelt nur die Anwendbarkeit des Rechts, nicht den Inhalt: - Grundsätzlich freie Wahl der Parteien (§ 3) - falls keine Wahl getroffen wurde: Sitz des Verkäufers (§ 4), weitere Beispiele siehe dort Seit 2009 gilt für Europa die Rom I – Verordnung - sie regelt nur die Anwendbarkeit des Rechts, nicht den Inhalt: - Grundsätzlich freie Wahl der Parteien (§ 3) - falls keine Wahl getroffen wurde: Sitz des Verkäufers (§ 4), weitere Beispiele siehe dort ROM I Internationales Privatrecht

CISG der vereinten Nationen Seit dem 1. Januar 1991 besteht ein Übereinkommen der vereinten Nationen über Verträge des internationalen Warenkaufs CISG (CISG = United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods) und zwar auch für die Bundesrepublik Deutschland. Warenlieferungen Die Regelungen gelten für alle Verträge, die Warenlieferungen zum Gegenstand haben und einen Bezug zu einem der Vertragsstaaten aufweisen. Im einzelnen müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: 6

7 CISG Voraussetzungen Kaufvertrag oder Werklieferungsvertrag über Waren Niederlassung der Parteien in verschiedenen Staaten Vertragsabschluss nach dem aber: vertraglicher Ausschluss des EU-Kaufrechts möglich

8 Inhalt CISG Lieferung von Ware, die in Menge, Qualität und Art, Verpackung oder Behältnis den Anforderungen des Vertrags genügt. - Art. 35 CISG Lieferung von Ware, die in Menge, Qualität und Art, Verpackung oder Behältnis den Anforderungen des Vertrags genügt. - Art. 35 CISG Käufer hat die Ware zu untersuchen und Mängel anzuzeigen, Art. 38 und 39 CISG Verlust der Gewährleistungsansprüche bei verspäteter Untersuchung und Rüge

9 Ansprüche des Käufers, Art. 46 ff. CISG Nachbesserung bei mangelhafter Ware Nacherfüllung bei Minderlieferung Ersatzlieferung bei gravierenden Mängeln oder Aufhebung des Vertrages oder Kaufpreis mindern Schadenersatzansprüche nur bei Verschulden

Unternehmensgebundene Vertriebsorganisation Fachhändler Depotpartner Vertragshändler keine besonderen gesetzlichen Bestimmungen Übliche Gewährleistung, §§ 437 ff. BGB und § 377 HGB Handlung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Pflichten - Absatzförderung Interessenwahr- nehmung entsprechend § 86 HGB Häufig Eigentums- vorbehalt Offene (zul.)/ geschlossene (unzul.)selektive Betriebssysteme Offene (zul.)/ geschlossene (unzul.)selektive Betriebssysteme Führt gesamtes Warensortiment Unterstützende Werbung eventuell Kommissionär Keine spezielle gesetzliche Regelung im eigenen Namen, auf eigene Rechnung Keine spezielle gesetzliche Regelung Rahmenvertrag Verpflichtung zum Kauf bei Möglichkeit zum Weiterverkauf Weitere Verpflichtungen - Erteilung von Auskünften - Abnahme einer bestimmten Menge - Befolgung von Weisungen des Herstellers - geregelter Einsatz der Marke - Konkurrenzverbot - Verkaufsmodalitäten - Gestaltung der Verkaufsräume u.ä.) Weitere Verpflichtungen - Erteilung von Auskünften - Abnahme einer bestimmten Menge - Befolgung von Weisungen des Herstellers - geregelter Einsatz der Marke - Konkurrenzverbot - Verkaufsmodalitäten - Gestaltung der Verkaufsräume u.ä.) §§ 86, 86 b HGB entsprechend bei Vertragsbeendigung

Franchisevertrag Alleinvertriebsrecht Vorrecht Konzession erweiterter Vertragshändlervertrag Franchisegeber: gibt Geschäftskonzeption vor Franchisenehmer: ist hieran gebunden Ziel: einheitlicher Marktauftritt Dauerschuldverhältnis und Geschäftsbesorgungs- vertrag, §§ 675 ff. BGB analoge Anwendung §§ 84 ff. HGB Abgrenzung zum Arbeitsverhältnis über die Kriterien Selbstbestimmung und Weisungs- und Direktionsbefugnis