WP/StB Viola Eulner WP/StB Nicola Penkwitt

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WP/StB Viola Eulner WP/StB Nicola Penkwitt Stand der ISA-Implementierung aus deutscher und europäischer Sicht

Europäische Entwicklungen bei der ISA-Adoption Überblick Europäische Entwicklungen bei der ISA-Adoption Veränderung der Rolle des IDW Aktuelles zur ISA-Transformation Anpassung von IDW PS an die Clarified ISA Prüfungsdokumentation nach ISA Neuerungen für die Konzernabschlussprüfung durch ISA 600 Beispiele zur ISA-Implementierung in Europa

Bindungswirkung der ISA nach der 8. EU-Richtlinie Artikel 26 I der 8. EU-Richtlinie (2006) Zielsetzung: Harmonisierung der Qualität der Abschlussprüfung in Europa Instrument: Möglichkeit für die EU-Kommission, die direkte Anwendung der ISA bei gesetzlichen Abschlussprüfungen vorzuschreiben Pflicht zur unmittelbaren Anwendung der ISA nur, soweit sie von der EU angenommen sind („adoption“) Umsetzung durch Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Jahren § 317 V und VI HGB idF des BilMoG

Ursprünglich geplanter Endorsement-Prozess (1) Art. 26 II der 8. EU-Richtlinie (2006) Entscheidung der EU-Kommission über die Anwendbarkeit der ISA Voraussetzungen für die Annahme einwandfreier due process mit angemessener öffentlicher Aufsicht und Transparenz international allgemein anerkannte Standards Beitrag zur Erhöhung der Glaubwürdigkeit und Qualität von Abschlüssen dienen dem europäischen Gemeinwohl

Ursprünglich geplanter Endorsement-Prozess (2) Vorbereitungen sind (fast) abgeschlossen Beendigung des Clarity-Projekts des IAASB zwei wissenschaftliche Studien Kosten-Nutzen-Analyse (Universität Duisburg-Essen) Vergleichbarkeit mit PCAOB-Standards (Universität Maastricht) Öffentliche Konsultation zur ISA-Übernahme Übersetzung der ISA in alle Mitgliedssprachen

IDW zum ISA-Endorsement Grundsätzliche Unterstützung der ISA-Übernahme Aber: Verhältnismäßige Anwendung der ISA auf Unternehmen verschiedener Größe und Komplexität Betonung der Möglichkeit situationsspezifischer Anpassungen der ISA im pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers insb. bei KMU-Prüfungen und Dokumentationen Ziel: Erzielung eines einheitlichen Verständnisses über die Anwendung der ISA vor der Endorsement-Entscheidung Gespräche mit IAASB, EU-Kommission, Aufsichtsstellen, Nationalem Normenkontrollrat und High-Level Group

Neueste Entwicklungen auf EU-Ebene Grünbuch der EU-Kommission vom 13.10.2010 „Weiteres Vorgehen im Bereich der Abschlussprüfung: Lehren aus der Krise“ Zielsetzung: Diskussion über Rolle und Aufsicht von Wirtschaftsprüfern sowie mögliche Änderungen Konzentration auf dem Prüfermarkt Erleichterungen für KMU und KMP künftige Rolle der ISA in der EU ISA-Übernahme zur Zeit offen

Grünbuch: ISA Grünbuch IDW Einführung der ISA und deren Verpflichtungsgrad? nachvollziehbare Sorge vor ISA in Teilen des Berufsstands Clarity-Projekt und Verhältnis-mäßigkeit der ISA-Anwendung ISA sichern: - einheitliche Prüfungsqualität - effektive und effiziente Prüfung, insbesondere grenzüberschreitend tätiger Unternehmen IDW unterstützt ISA-Anwendung in der EU, sonst Gefahr - der Marktkonzentration - politisch beeinflusster EU-Standards 8 8

Grünbuch: Konzernabschlussprüfung IDW Rolle des Konzernabschluss-prüfers stärken? Ablehnung des konzerneinheitlichen Abschlussprüfers Gesamtverantwortung des KAP durch Abschlussprüferrichtlinie sachgerecht und hinreichend - ISA 600 - Informationsrechte des KAP sichergestellt - keine Defizite festzustellen Gefahr weiterer Marktkonzentration bei weitergehender Regelung 9

Rechtliche vs. faktische Bedeutung der ISA Von EU-Übernahme unabhängiger, eigener Erstanwendungszeitpunkt in den Standards Abschlussprüfungen für am oder nach dem 15.12.2009 beginnende Geschäftsjahre Mitglieder im „Forum of Firms“ der IFAC Selbstverpflichtung zur ISA-Anwendung 20 internationale Netzwerke Ausstrahlung auf übrigen Berufsstand (insb. über ISA 600)

Europäische Entwicklungen bei der ISA-Adoption Überblick Europäische Entwicklungen bei der ISA-Adoption Veränderung der Rolle des IDW Aktuelles zur ISA-Transformation Anpassung von IDW PS an die Clarified ISA Prüfungsdokumentation nach ISA Neuerungen für die Konzernabschlussprüfung durch ISA 600 Beispiele zur ISA-Implementierung in Europa

Das IDW als Standardsetter (1) Status quo: Keine ausschließliche, unmittelbare Geltung der ISA bei gesetzlichen Abschluss-prüfungen IDW als IFAC-Mitgliedsorganisation Verpflichtung zur Umsetzung der ISA in nationale Verlautbarungen HFA: Sukzessive Transformation der Clarified ISA aktuelle Änderung von zehn IDW PS ISA zur Formulierung des Bestätigungsvermerks in Arbeit: ISA 600 zur Konzernabschlussprüfung

Das IDW als Standardsetter (2) Projekte: ISA 265 zur Mitteilung von Mängeln im IKS ISA 450 zur Beurteilung von während der Abschlussprüfung festgestellten Fehlern ISA 620 zur Verwertung der Arbeit eines Sachverständigen des Abschlussprüfers ISA 530 zu Stichprobenprüfungen

Das IDW als Standardsetter (3) Zukünftig: (nach Annahme der ISA durch die EU-Kommission) unmittelbare Geltung der ISA mit nationalen Erweiterungen / Einschränkungen durch Gesetz oder RechtsVO IDW PS zu nicht in ISA geregelten Prüfungs-fragen (z.B. Lagebericht, Prüfungsbericht) IDW Verlautbarungen zu Themen außerhalb der Abschlussprüfung

Begleitung der ISA-Implementierung: Verständnis der ISA (1) Heranführen an die Clarified ISA angelsächsische Sprachkultur neue Struktur Einführung Hierarchische Regelungen Ziele Definitionen Anforderungen Anwendungshinweise und sonstige Erläuterungen

Begleitung der ISA-Implementierung: Verständnis der ISA (2) Bereitstellung von ISA-Übersetzungen Einführungsaufsätze zur ISA-Transformation geplante ISA-Aufsatzreihe in der WPg Erörterung von Zweifelsfragen und Interpretationsspielräumen Gezielte Aus- und Fortbildungsmaßnahmen insb. für mittelständische Prüfungspraxen

Fortentwicklung der IDW Praxishandbuchs zur Qualitätssicherung Begleitung der ISA-Implementierung: Praktische Umsetzung der ISA („Tools“) Entwicklung von Praxishilfen, insb. zur situations-spezifischen Anpassung der ISA bei der Prüfung von KMU Fortentwicklung der IDW Praxishandbuchs zur Qualitätssicherung Prüfungsprozess Arbeitshilfen

Europäische Entwicklungen bei der ISA-Adoption Überblick Europäische Entwicklungen bei der ISA-Adoption Veränderung der Rolle des IDW Aktuelles zur ISA-Transformation Anpassung von IDW PS an die Clarified ISA Kommunikation mit dem Aufsichtsorgan Prüfung nahe stehender Personen Prüfung der Eröffnungsbilanzwerte bei Erstprüfungen Wesentlichkeit Prüfungsdokumentation nach ISA Neuerungen für die Konzernabschlussprüfung durch ISA 600 Beispiele zur ISA-Implementierung in Europa

Veröffentlichung der Anpassungen in zusammengefasster Form ISA-Transformation Änderung von zehn IDW Prüfungsstandards verabschiedet vom HFA am 09.09.2010 Veröffentlichung der Anpassungen in zusammengefasster Form Anwendungszeitpunkt Pflicht zur Anwendung bei Prüfungen von Abschlüssen für am oder nach dem 15.12.2009 beginnende Geschäftsjahre

Neuerungen bei der Kommunikation mit dem Aufsichtsorgan Nicht nur mündliche Berichterstattung des Abschlussprüfers gegenüber dem Aufsichtsrat in der Bilanzsitzung, sondern wechselseitige Kommunikation bereits während der Planung und Durchführung der Prüfung (in angemessener Zeit) Austausch insb. über während der Prüfung festgestellte bedeutsame Sachverhalte Abschließende Beurteilung, ob Kommunikation für Prüfungszweck angemessen war

Neuerungen bei der Prüfung nahe stehender Personen Umfassende Neuregelungen Ziel: Aufmerksamkeit des Prüfers stärker auf die mit nahe stehende Personen verbundenen Fehlerrisiken zu lenken Neue Prüfungspflichten zur Identifikation und Beurteilung wesentlicher Fehlerrisiken Erörterung im Prüfungsteam bereits bei der Prüfungsplanung und Verpflichtung zum Austausch Befragungen der gesetzlichen Vertreter und anderer Personen

Neu identifizierte nahe stehende Personen (1) Pflichten des Abschlussprüfers bei Bekanntwerden nahe stehender Personen oder bedeutsamer Geschäftsvorfälle mit solchen, die die gesetzlichen Vertreter nicht festgestellt oder nicht mitgeteilt haben unverzügliche Mitteilung an die Mitglieder des Prüfungsteams spezielle aussagebezogene Prüfungshandlungen Neueinschätzung des Risikos einer Nichtentdeckung und erforderlichenfalls zusätzliche Prüfungs-handlungen Abwägung der Auswirkungen eines offensichtlich bewussten Verschweigens auf die Abschlussprüfung

Neu identifizierte nahe stehende Personen (2) Pflichten des Abschlussprüfers (Forts.) sofern Rechnungslegungsgrundsätze Anforderungen zu nahe stehenden Personen enthalten Aufforderung der gesetzlichen Vertreter, sämtliche Geschäftsvorfälle mit den neu identifizierten nahe stehenden Personen festzustellen erfragen, warum IKS die Feststellung nicht ermöglicht hat

Geschäfte außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit Besondere Prüfungshandlungen zu bedeutsamen Geschäftsvorfällen mit nahe stehenden Personen außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (= bedeutsame Risiken) Einsichtnahme in Verträge und Einschätzung, ob Fälschung der Rechnungslegung oder Unterschlagung Einklang der Bedingungen mit Erklärungen der gesetzlichen Vertreter ordnungsgemäße Erfassung und Offenlegung der Geschäftsvorfälle Erlangung von Nachweisen über die Genehmigung der Geschäftsvorfälle

Implizite Aussage zur Marktüblichkeit von Geschäften Angabe nur wesentlicher marktunüblicher Geschäfte ist verbunden mit impliziter Aussage, dass keine weiteren wesentlichen marktunüblichen Geschäfte stattgefunden haben und alle übrigen Geschäfte zu marktüblichen Bedingungen abgeschlossen wurden Abschlussprüfer muss ausreichende geeignete Prüfungsnachweise hierüber erlangen Überprüfung der Marktüblichkeit kann unterbleiben, wenn keine erkennbaren Anhaltspunkte für nicht angemessene Konditionen vorliegen und sämtliche wesentlichen Geschäfte mit nahe stehenden Personen angegeben werden

Prüfung der Eröffnungsbilanzwerte bei Erstprüfungen Von anderem Abschlussprüfer (Vorjahresprüfer) geprüfter Vorjahresabschluss Durchsicht des Prüfungsberichts des Vorjahresprüfers und ggf. Erörterung bedeutsamer Sachverhalte mit ihm falls hierdurch keine ausreichenden Prüfungs-nachweise Nachweise für Eröffnungsbilanzwerte durch Prüfungshandlungen der laufenden Prüfung spezielle Prüfungshandlungen zu Eröffnungsbilanzwerten oder Durchsicht der Arbeitspapiere des Vorjahresprüfers

Wesentlichkeit – Toleranzwesentlichkeit Bestimmung der Toleranzwesentlichkeit Betrag oder Beträge unterhalb der Wesentlichkeit für den Abschluss als Ganzes Reduzierung der Wahrscheinlichkeit auf ein angemessen niedriges Maß, dass nicht korrigierte + nicht aufgedeckte falsche Angaben > Wesentlichkeit für den Abschluss als Ganzes bei Festlegung von Wesentlichkeitsgrenzen für einzelne Arten von Geschäftsvorfällen, Kontensalden oder Angaben in Anhang und Lagebericht auch Bestimmung von Toleranzwesentlichkeiten unterhalb dieser Grenzen

ISA 320 „Wesentlichkeit bei der Planung und Durchführung einer AP“ Konzept der Toleranzwesentlichkeit Gibt die Schwelle der Entscheidungserheblichkeit für den Abschlussadressaten wieder Maßstab für die Festlegung von Prüfungshandlungen, gewährt Sicherheitspuffer für den Prüfer Prozentsatz von Wesentlichkeit abhängig von erwartetem Fehlerrisiko Nicht beeinflusst durch Risikoerwägung Wesentlichkeit (gesamt oder spezifisch) Toleranzwesentlichkeit keine Anpassung wg. Fehlerfeststellungen Anpassung wg. Fehlerfeststellungen Abgrenzung: Entscheidungserheblichkeit vs. Prüfungsrisiko 28

Nichtaufgriffsgrenze Pflicht zur Zusammenstellung der während der Prüfung festgestellten falschen Angaben, soweit diese nicht zweifelsfrei unbeachtlich sind Bestimmung einer Nichtaufgriffsgrenze Unrichtigkeiten und Verstöße unterhalb sind zweifelsfrei unbeachtlich auch insgesamt zweifelsfrei keine wesentlichen Auswirkungen auf den Abschluss Folge: Keine Pflicht zur Aufnahme in die Aufstellung nicht korrigierter Prüfungsdifferenzen

Wesentlichkeit – Kommunikationspflichten Abschlussprüfer muss die gesetzlichen Vertreter auffordern zu entscheiden, ob die zusammen-gestellten und nicht bereinigten Unrichtigkeiten und Verstöße korrigiert werden sollen Abschlussprüfer muss mit Aufsichtsorgan kommunizieren über Unrichtigkeiten und Verstöße, die nicht korrigiert werden sollen Auswirkungen, die die nicht korrigierten Fehler einzeln oder insgesamt auf das Prüfungsurteil haben

Wesentlichkeit – Dokumentation in den Arbeitspapieren Wesentlichkeit für den Abschluss als Ganzes ggf. spezifische Wesentlichkeiten Toleranzwesentlichkeit(en) etwaige Anpassungen dieser Größen ggf. Nichtaufgriffsgrenze sämtliche falsche Angaben und, ob sie bereinigt wurden Schlussfolgerung zur Wesentlichkeit der nicht korrigierten falschen Angaben mit Begründung

Europäische Entwicklungen bei der ISA-Adoption Überblick Europäische Entwicklungen bei der ISA-Adoption Veränderung der Rolle des IDW Aktuelles zur ISA-Transformation Anpassung von IDW PS an die Clarified ISA Prüfungsdokumentation nach ISA Neuerungen für die Konzernabschlussprüfung durch ISA 600 Beispiele zur ISA-Implementierung in Europa

Zwecke der Prüfungsdokumentation nach ISA Ausreichender Beleg als Grundlage für das Prüfungsurteil Nachweis, dass die Abschlussprüfung in Überein-stimmung mit den ISA geplant und durchgeführt wurde Grundlage für die Prüfungsüberwachung sowie für die Durchführung interner und externer Kontrollen

Maßstab für Art und Umfang der Dokumentation Soll einem erfahrenen Prüfer ermöglichen, der zuvor nicht mit der Prüfung befasst war, zu verstehen: Art, zeitliche Einteilung und Umfang der Prüfungshandlungen Ergebnisse der Prüfungshandlungen und die erlangten Prüfungsnachweise bedeutsame Sachverhalte, die sich während der Prüfung ergeben, sowie die dazu gezogenen Schlussfolgerungen

Verhältnismäßigkeit der Dokumentation bei KMU-Prüfungen (1) Angemessene Dokumentation muss nicht besonders aufwändig sein ISA-Anforderungen ermöglichen eine verhältnis-mäßige, effiziente und effektive Dokumentation bei KMU kann die Dokumentation in der Form häufig einfach gestaltet und relativ kurz sein ISA heben ausdrücklich das pflichtgemäße Ermessen des Abschlussprüfers in Bezug auf Form und Umfang einer sinnvollen Dokumentation hervor Umfang der Dokumentation hängt auch von Erfahrungen des Prüfungsteams ab

Verhältnismäßigkeit der Dokumentation bei KMU-Prüfungen (2) Fokus liegt auf einer sinnvollen und aussage-fähigen Dokumentation (ISA 230.A7) „Es ist weder notwendig noch praktisch durchführbar, bei einer Prüfung alle berücksichtigten Sachverhalte oder nach pflichtgemäßem Ermessen vorgenommenen Beurteilungen zu dokumentieren.“ „Es ist nicht erforderlich, dass der Abschlussprüfer die Übereinstimmung mit Sachverhalten separat dokumentiert, wenn diese bereits durch in der Prüfungsakte enthaltene Dokumente nachgewiesen wird.“

Verhältnismäßigkeit der Dokumentation bei KMU-Prüfungen (3) ISA enthalten viele Beispiele, wie die Dokumen-tation effektiv und effizient erfolgen kann „Form, Inhalt und Umfang der Prüfungsdokumen-tation hängen ab von Faktoren wie Größe und Komplexität der Einheit sowie den angewendeten Prüfungsmethoden und Prüfungshilfsmitteln.“ (ISA 230.A2) „Die Prüfungsdokumentation bei der Prüfung einer kleineren Einheit ist im Allgemeinen weniger umfangreich als diejenige bei der Prüfung einer größeren Einheit.“ (ISA 230.A16)

Verhältnismäßigkeit der Dokumentation bei KMU-Prüfungen (4) „Die Dokumentation des Unternehmensverständ-nisses (einschl. IKS) kann bei KMU in die Doku-mentation der Prüfungsstrategie und des Prüfungsprogramms integriert werden.“ (ISA 315.A131) „Bei KMU, die unkomplizierte Geschäfte und rechnungslegungsbezogene Prozesse aufweisen, kann die Dokumentation einfach und relativ kurz ausgestaltet sein. Es ist nicht notwendig, das Verständnis des Abschlussprüfers von dem Unternehmen und den hiermit zusammen-hängenden Sachverhalten in Gänze zu dokumentieren.“ (ISA 315.A132)

Verhältnismäßigkeit der Dokumentation bei KMU-Prüfungen (5) „Ein kurzes Memorandum, das bei Beendigung der vorherigen Prüfung anhand einer Durchsicht der Arbeitspapiere erstellt wurde und … im laufenden Berichtszeitraum … aktualisiert wird, kann als dokumentierte Prüfungsstrategie für den laufenden Prüfungsauftrag dienen.“ (ISA 300.A11)

Europäische Entwicklungen bei der ISA-Adoption Überblick Europäische Entwicklungen bei der ISA-Adoption Veränderung der Rolle des IDW Aktuelles zur ISA-Transformation Anpassung von IDW PS an die Clarified ISA Prüfungsdokumentation nach ISA Neuerungen für die Konzernabschlussprüfung durch ISA 600 Beispiele zur ISA-Implementierung in Europa

ISA 600: Anwendungsbereich Prüfung von Konzernabschlüssen Andere Prüfungen, bei denen Teilbereichsprüfer einbezogen sind, d.h. sich ein Prüfungsteam auf die Arbeit eines anderen Prüfungsteams stützt (auch innerhalb einer WPG oder eines Netzwerks) Einzelabschlussprüfung bei Zweigniederlassungen mit gesonderten Buchungskreisen

Verantwortung des Konzernabschlussprüfers Theoretisch denkbare Ansätze, wenn Konzern- und Teilbereichsprüfer nicht identisch sind Geteilte Verantwortung (in Deutschland unzulässig) Gesamtverantwortung des Konzernabschlussprüfers Alt. 1: Ersetzen von Teilbereichsprüfern durch den Konzernabschlussprüfer Alt. 2: Wiederholung der Tätigkeit von Teilbereichs-prüfern durch den Konzernabschlussprüfer Alt. 3: Einbindung des Konzernabschlussprüfers in die Tätigkeit von Teilbereichsprüfern Art. 27 AP-Richtlinie; § 317 III HGB; ISA 600

Abgestufte Einbindung des Konzernabschlussprüfers Risikoorientierung: abgestufte Einbindung des Konzernabschlussprüfers (“sliding scale”) Umfang der Einbeziehung des Konzernabschluss-prüfers ist wesentlich abhängig von der Bedeutsamkeit eines Teilbereichs der Einschätzung des Teilbereichsprüfers und seiner Tätigkeit Das IDW hat sich erfolgreich für die Umsetzung der abgestuften Einbindung eingesetzt. In Vorentwürfen sollte der Konzernabschlussprüfer seine Prüfungs-handlungen allein deshalb reduzieren dürfen, weil der Teilbereichsprüfer Mitglied desselben Netzwerks ist.

Abgrenzung der Teilbereiche

Einschätzung des Teilbereichsprüfers und seiner Tätigkeit Relevante Faktoren Maßgebliche Berufspflichten (insb. Unabhängigkeit) Fachkompetenz regulatorisches Umfeld Möglichkeit der Einbindung Nicht per se relevanter Faktor: Mitgliedschaft in demselben Netzwerk

Anwendungsbeispiel Dieselbe Prüfungsgesellschaft prüft den Konzernabschluss der Muttergesellschaft sowie den Einzelabschluss eines Tochterunternehmens. Die Prüfungsteams sind aber unterschiedlich. → Das Konzernprüfungsteam hat in Bezug auf den Teilbereichsprüfer die gleichen Pflichten zu erfüllen, als wenn der Einzelabschluss von einem anderen Prüfer geprüft worden wäre. (Gehören beide Prüfungsteams derselben Prüfungsgesellschaft an, werden diese Pflichten allerdings leichter zu erfüllen sein.)

Zwischenfazit ISA 600… …verlangt nicht, dass der gesamte Konzern von einer Prüfungsgesellschaft oder einem Netzwerk geprüft wird …verlangt keine Einbindung des Konzern-abschlussprüfers in die Tätigkeit des Teilbereichs-prüfers bei nicht bedeutsamen Teilbereichen …erlaubt nicht, dass der Konzernabschlussprüfer seine Prüfungshandlungen allein deshalb reduziert, weil der Teilbereichsprüfer derselben Gesellschaft angehört oder Mitglied desselben Netzwerks ist

Mindestumfang der Einbindung bei der Risiko-beurteilung Pflichten des Konzernabschlussprüfers bei bedeutsamen Teilbereichen (1) Bestimmung von Art und Umfang der Einbindung nach pflichtgemäßem Ermessen Mindestumfang der Einbindung bei der Risiko-beurteilung Erörterung der Geschäftstätigkeit des Teilbereichs Erörterung der Anfälligkeit des Teilbereichs für wesentliche (beabsichtigte oder unbeabsichtigte) falsche Darstellungen Durchsicht der Dokumentation des Teilbereichs-prüfers zu festgestellten bedeutsamen Fehler-risiken im Konzernabschluss

Pflichten des Konzernabschlussprüfers bei bedeutsamen Teilbereichen (2) Einbindung in die Reaktionen des Teilbereichs-prüfers, wenn wahrscheinlich bedeutsame Risiken vorliegen Beurteilung der (geplanten) Prüfungshandlungen, um den identifizierten Risiken zu begegnen Beurteilung, ob der Konzernabschlussprüfer in diese oder weitere Prüfungshandlungen einge-bunden werden muss (abhängig vom Verständnis des Teilbereichsprüfers)

Kommunikation zwischen Konzernab-schlussprüfer und Teilbereichsprüfer Ziel der Kommunikation Information, bevor die Tätigkeit ausgeführt wird Verbesserung der wechselseitigen Kommunikation mit dem Teilbereichsprüfer Anforderungen des Konzernprüfungsteams müssen rechtzeitig mitgeteilt werden und Folgendes enthalten: auszuführende Tätigkeit Verwertung dieser Arbeit Art und Inhalt der notwendigen Kommunikation ISA enthält detailliertere Vorgaben als bisher sowie Arbeitshilfen

Beurteilung der Berichterstattung des Teilbereichsprüfers durch den Konzern- abschlussprüfer Festgestellte bedeutsame Sachverhalte müssen mit dem Teilbereichsprüfer, dem Teilbereichsmanagement oder dem Konzernmanagement besprochen werden Es ist festzulegen, ob eine Durchsicht anderer relevanter Teile der Prüfungsdokumentation erforderlich ist Sofern die Tätigkeit unzureichend ist, muss das Konzernprüfungsteam zusätzliche Prüfungs-handlungen festlegen und von wem diese durchzuführen sind

Zusammenfassung (1) Über direkte Anwendung der ISA bei gesetzlichen Abschlussprüfungen hat EU-Kommission noch nicht entschieden, derzeit besteht keine Rechtssicherheit über ISA-Übernahme Faktisch aber schon heute praktische Relevanz möglich (insb. in Konzernsituationen) Reaktion des IDW noch bestehende Lücken der ISA-Transformation schließen Implementierungsunterstützung bei Umsetzung des risikoorientierten Prüfungsansatzes gemäß Clarified ISA / fortentwickelten IDW PS

Zusammenfassung (2) ISA 600, der von hoher praktischer Relevanz für die Planung und Durchführung von Konzernabschlussprüfungen ist, wird derzeit in einen IDW Prüfungsstandard umgesetzt Gesamtverantwortung des Konzernabschluss-prüfers bedeutet nicht den konzerneinheitlichen Abschlussprüfer sondern Einbindung des Konzernabschlussprüfers in die Arbeit von Teilbereichsprüfern Pflichten des ISA 600 gelten genauso bei Teilbereichsprüfern aus demselben Netzwerk / derselben Prüfungsgesellschaft

Europäische Entwicklungen bei der ISA-Adoption Überblick Europäische Entwicklungen bei der ISA-Adoption Veränderung der Rolle des IDW Aktuelles zur ISA-Transformation Anpassung von IDW PS an die Clarified ISA Prüfungsdokumentation nach ISA Neuerungen für die Konzernabschlussprüfung durch ISA 600 Beispiele zur ISA-Implementierung in Europa

ISA-Implementierung in UK/Irland APB (UK and Ireland) „an audit is an audit“ Übernahme in nationale Prüfungsstandards ISA: Geschäftsjahre, die am oder nach dem 15.12.2004 beginnen Clarified ISA: Geschäftsjahre, die am oder nach dem 15.12.2010 beginnen Implementierungshilfen, z.B. ICAEW Arbeitsgruppen Roadshows, Roundtables Praxishinweise (z.B. ISA 550, ISA 600) Clarified ISA Coaching

ISA-Implementierung in den Niederlanden Royal NIVRA (Niederlande) „an audit is an audit“ Umsetzung der ISA in den nationalen Prüfungsstandards Übernahme der Clarified ISA in 2010 für die Prüfung von Geschäftsjahren, die am oder nach dem 15.12.2010 beginnen Verpflichtendes ISA-Training für Mitglieder Implementierungshilfen, z.B. Übersetzung der Clarified ISA Aufsätze SMP-Handbook ggf. Übersetzung des IFAC SMP ISA-Guide

ISA-Implementierung in Belgien IBR-IRE (Belgien) „an audit is an audit“ aktuell: nationale Prüfungsstandards, die mit den ISA vergleichbar sind zukünftig: Übernahme der Clarified ISA für Geschäftsjahre, die am 15.12.2012 bzw. 15.12.2014 enden Implementierungshilfen, z.B. Übersetzung der Clarified ISA Training Kommunikation mit dem Berufsstand