(FN-IDW 4/2012, S. 258, und WPg Supplement 2/2012)

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 Präsentation transkript:

(FN-IDW 4/2012, S. 258, und WPg Supplement 2/2012) Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungs- fragen aus der Facharbeit des IDW IDW PS 320 n.F. Besondere Grundsätze für die Durchführung von Konzernabschlussprüfungen (einschließlich der Verwertung der Tätigkeit von Teilbereichsprüfern) (FN-IDW 4/2012, S. 258, und WPg Supplement 2/2012) Entwurf hatte noch einen etwas anderen Titel: Aufnahme, dass es sich um „besondere“ Grundsätze handelt und außerdem nicht die Tätigkeit, sondern vielmehr die „Verwertung der Tätigkeit“ geregelt wird

Hintergrund Grundlagen Zielsetzung Wesentliche Inhalte Fazit Ausblick Gliederung Hintergrund Grundlagen Zielsetzung Wesentliche Inhalte Fazit Ausblick

Hintergrund (1) Verzögerung der Entscheidung über amtliche Anerkennung der ISA durch die EU-Kommission HFA-Entscheidung, dass wesentliche materielle Unterschiede zwischen ISA und IDW PS durch weitere Transformation beseitigt werden Betroffen hiervon: ISA 600 Special Considerations – Audits of Group Financial Statements (Including the Work of Component Auditors) Umsetzung in IDW PS 320 n.F. Verabschiedet vom HFA am 01.03.2012 Anwendung bei der Prüfung von Berichtszeiträumen, die am oder nach dem 15.12.2011 beginnen Entscheidung über eine amtliche Anerkennung der ISA stehen weiterhin aus Stattdessen unmittelbare Anwendbarkeit durch Vorschläge für Richtlinie und Verordnung (30.11.11) vorgesehen IDW PS 320 n.F. aufgebaut nach Clarity-Format (Zielsetzung, Definitionen, Anforderungen sowie Anwendungshinweise und sonstige Erläuterungen (vgl. Tz. 1) Anwendungshinweise: keine Anforderung, sondern genauere Erläuterung einer Anforderung oder Beispiele für Prüfungshandlungen, die unter den gegebenen Umständen relevant sein können (vgl. Fn. 2)

Bislang geltender IDW PS 320 wird insb. ergänzt um Hintergrund (2) Bislang geltender IDW PS 320 wird insb. ergänzt um konzernspezifische Anforderungen an Kommu-nikation und Zusammenarbeit mit anderen an der Konzernabschlussprüfung (KAP) beteiligten Abschlussprüfern („Teilbereichsprüfern“) Dokumentation in Bezug auf die Zusammen- arbeit des Konzernprüfungsteams (KPT) mit Teilbereichsprüfern (TB-Prüfer)

Grundlagen (1) Konzernabschlussprüfer (KAPr) hat Gesamtverantwortung (§ 317 III 2 HGB)  eigenverantwortliches Prüfungsurteil Arbeit eines anderen Abschlussprüfers ist zum Zwecke der Verwertung im Rahmen der KAP zu überprüfen (zzgl. Dokumentation) (§ 317 III 2 HGB) Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bedingt regelmäßig eine Verwertung der Arbeiten, wenn der JA eines einzubeziehenden Tochterunternehmens von einem Abschlussprüfer geprüft wurde Teilbereich: eine Einheit oder Geschäftstätigkeit, für die das Konzern- oder Teilbereichsmanagement Rechnungslegungsinformationen erstellt (zu Einzelheiten vgl. Folie 9)

Grundlagen (2) Teilbereiche Unterscheidung von Teilbereichen (vgl. IDW PS 320 n.F., Tz. A4) Teilbereiche bedeutsame Teilbereiche nicht bedeutsame Teilbereiche bedeutsamer Teilbereich aufgrund wirtschaftlichen Gewichts/finanzieller Größe Teilbereiche mit bedeutsamen Risiken aufgrund spezifischer Merkmale oder Umstände

Grundlagen (3) Zusätzliches Prüfungsrisiko (s. IDW PS 261 n.F.) bei Konzernabschlussprüfungen: Wesentlich falsche Angaben in der Rechnungslegung eines Teilbereichs werden weder durch TB-Prüfer noch Konzernabschlussprüfer aufgedeckt. Planung der Einbindung des KPT in die Arbeit von TB-Prüfern Betonung einer wirksamen wechselseitigen Kommunikation zwischen KPT und TB-Prüfern

Zielsetzung IDW PS 320 n.F. erläutert den risikoorientierten Prüfungsansatz unter Berücksichtigung der Besonderheiten der KAP und der Gesamtverant-wortung des KAPr IDW PS 320 n.F. unterstützt den für die KAP Verantwortlichen bei der Organisation der KAP und Erfüllung der Qualitätssicherungsanforde-rungen, wenn Teilbereiche von anderen geprüft werden Es ist nicht beabsichtigt, dass die KAP von einem einheitlichen KAPr durchzuführen ist Vorschriften zur Verwertung gelten auch innerhalb einer Prüfungsgesellschaft oder eines Netzwerks

Anwendungsbereich (1/2) Konzernabschlussprüfungen Konzernabschluss i.S. dieses PS = Abschluss, in dem die Rechnungslegungsinformationen von mehr als einem Teilbereich konsolidiert werden Teilbereich i.S. dieses PS Einheit oder Geschäftstätigkeit, deren Rechnungs-legungsinformationen in den Konzernabschluss einzubeziehen sind nicht zwingend rechtlich selbstständige Einheit, sondern z.B. auch unselbstständige Niederlassung oder Geschäftssparte Rechnungslegungsinformationen werden buchhalterisch getrennt geführt und dann im Rahmen eines Konsolidierungsprozesses zusammengeführt

Anwendungsbereich (2/2) Nicht anwendbar auf Gemeinschaftsprüfungen (s. IDW PS 208) Anwendung auf die Prüfung von Jahresabschlüssen Beispiel: Unternehmen betreibt im In- oder Ausland eine oder mehrere rechtlich unselbstständige Zweigniederlassungen, für die jeweils gesonderte Buchungskreise eingerichtet wurden und die zwecks Erstellung des Jahresabschlusses im Rahmen eines Konsolidierungsprozesses mit dem Buchungskreis der Hauptniederlassung zusammen-geführt werden Sinngemäße Anwendung kann sinnvoll sein, wenn der APr im Rahmen einer JAP die Arbeit eines anderes Prüfers, der nicht TB-Prüfer ist, verwerten möchte (vgl. IDW PS 320 n.F., Tz. 3 ff., A1 ff.)

Wesentliche Inhalte (1) Zielsetzung des KAPr (vgl. IDW PS 320 n.F., Tz. 8) Entscheidung, ob Auftrag angenommen wird wenn ja eindeutige Abstimmung mit TB-Prüfern über Umfang und Zeitpunkte der zur Rechnungslegung der Teilbereiche durchzuführenden Tätigkeiten sowie Austausch über deren Feststellungen Gewinnung ausreichender geeigneter Prüfungs-nachweise über Rechnungslegungsinformationen der Teilbereiche und über Konsolidierungsprozess, um zu eigenverantwortlichem Prüfungsurteil zu gelangen

Wesentliche Inhalte (2) IDW PS 320 n.F. umfasst konkretisierte Anforderungen und Anwendungshinweise zu Verantwortlichkeit Auftragsannahme bzw. Auftragsfortführung Prüfungsplanung Prüfung Konsolidierungsprozess Ereignisse nach dem Abschlussstichtag Kommunikation mit Teilbereichsprüfer Beurteilung erlangter Prüfungsnachweise Kommunikation mit Aufsichtsorgan und Management Dokumentation und BV

Auftragsannahme/-fortführung (1) Bereits vor Auftragsannahme Beurteilung durch Auftragsverantwortlichen, ob vom KPT voraussicht-lich ausreichende geeignete Prüfungsnachweise für Konzernprüfungsurteil gewonnen werden können (IDW PS 320 n.F., Tz. 12, A10 f.) Mandat ist abzulehnen, wenn vor Auftragsannahme absehbar, dass aufgrund von Beschränkungen des Prüfungsumfangs durch Konzernmanagement ein Prüfungshemmnis entsteht, dass zur Versagung des Prüfungsurteils führt (IDW PS 320 n.F., Tz. 13, A12)

Auftragsannahme/-fortführung (2) KPT muss somit vor Auftragsannahme: ein Verständnis vom Konzern und seinen Teil-bereichen gewinnen, das ausreicht, um die voraussichtlich bedeutsamen Teilbereiche zu identifizieren beurteilen, ob das KPT voraussichtlich in dem erforderlichen Umfang in Prüfungshandlungen der TB-Prüfer eingebunden werden kann

In Übereinstimmung mit IDW PS 240 Prüfungsplanung (1) In Übereinstimmung mit IDW PS 240 Bestimmung der Tätigkeit unter Beachtung von Wesentlichkeit und Wirtschaftlichkeit Verständnis über Konzern, Teilbereich, Umfeld Verständnis über Teilbereichsprüfer (vgl. IDW PS 320 n.F., Tz. 14 ff., A13 ff.)

Gewinnung eines Verständnisses über TB-Prüfer Prüfungsplanung (2) Gewinnung eines Verständnisses über TB-Prüfer Beachtung maßgeblicher Berufspflichten, insb. Unabhängigkeit fachliche Kompetenz Einbindung KPT in dem nach IDW PS 320 n.F. erforderlichen Umfang in die Tätigkeit des TB-Prüfer möglich? Ist TB-Prüfer in einem regulatorischen Umfeld tätig, in dem Abschlussprüfer aktiv beaufsichtigt werden? Keine Verwertung der Arbeit, wenn KPT schwerwiegende Bedenken in Bezug auf die in a)-c) genannten Bedingungen hat (vgl. IDW PS 320 n.F., Tz. 17)

Bestimmung der Wesentlichkeit Prüfungsplanung (3) Bestimmung der Wesentlichkeit Festlegung durch das KPT von Konzernwesentlichkeit ggf. spezifischen Wesentlichkeitsgrenzen TB-Wesentlichkeiten bei Prüfung oder prüferischer Durchsicht von Teilbereichen ggf. Nichtaufgriffsgrenze (vgl. IDW PS 320 n.F., Tz. 19 ff.) Festlegung einer Toleranzwesentlichkeit kann sinnvoll oder notwendig sein, z.B. wenn KPT selbst einzelne Posten prüft oder aussagebezogene analytische Prüfungshandlungen durchführt (vgl. IDW PS 320 n.F., Tz. A24)

Reaktion auf beurteilte Risiken Prüfungsplanung (4) Reaktion auf beurteilte Risiken (vgl. IDW PS 320 n.F., Tz. 22 ff. A26 ff.) Festlegung der Tätigkeiten durch KAP-Team sofern Sicherheit aus konzernweiten Kontrollen notwendig, Funktionsprüfungen durch KAPr oder TB-Prüfer für aussagebezogene PH erfolgt Unterscheidung in nicht bedeutsame und bedeutsame Teilbereiche

Prüfungshandlungen auf Aussageebene Prüfungsplanung (5) Prüfungshandlungen auf Aussageebene nicht bedeutsame TB bedeutsame TB bedeutsame Risiken aufgrund spez. Merkmale bedeutsam aufgrund wirtsch. Gewichts analytische PH auf Konzernebene  ggf. weitere Tätigkeiten in Bezug auf auszuwählende nicht bedeutsame Teilbereiche (vgl. IDW PS 320 n.F., Tz. 27) eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten: - Prüfung der Rechnungs-legungsinformation des TB - Prüfung von bestimmten Kontensalden, Geschäfts-vorfällen oder Abschlussangaben in Zshg. mit bedeutsamen Risiken - festgelegte PH in Hinblick auf bedeutsame Risiken Prüfung Rechnungslegungs-information durch KAPr oder durch TB-Prüfer unter Berücksichtigung der vom KPT festgelegten Teilbereichswesentlichkeit

Einbindung bei nicht bedeutsamen Teilbereichen Prüfungsplanung (6) Einbindung bei nicht bedeutsamen Teilbereichen Art und Umfang der Einbindung liegen im pflichtgemäßen Ermessen des KPT (vgl. IDW PS 320 n.F., Tz. A32 f.)

Prüfungsplanung (7) Einbindung in weitere Prüfungshandlungen bei festgestellten bedeutsamen Risiken Beurteilung der Angemessenheit der geplanten Prüfungshandlungen des TB-Prüfers in Abhängigkeit vom Verständnis über TB-Prüfer Festlegung, ob Einbindung in Prüfungshandlungen notwendig (vgl. IDW PS 320 n.F., Tz. 30)

Einbindung bei bedeutsamen Teilbereichen Prüfungsplanung (8) Einbindung bei bedeutsamen Teilbereichen Einbindung KPT in Risikobeurteilung Art und Umfang abhängig vom Verständnis über TB-Prüfer, mindestens Erörterung bedeutsamer Geschäftsaktivitäten Erörterung der Anfälligkeit für wesentliche Unregelmäßigkeiten in der Rechnungslegung Durchsicht der Dokumentation des TB-Prüfers über festgestellte bedeutsame Risiken (ggf. Memorandum) (vgl. IDW PS 320 n.F., Tz. 28 f., A 32 ff.)

Kommunikation mit TB-Prüfer (1) Mindestinhalt der Konzern-Prüfungsanweisungen (vgl. IDW PS 320 n.F., Tz. 37, A39 ff.) durchzuführende Tätigkeiten und Umfang der geplanten Verwertung Form und Inhalt der wechselseitigen Kommunikation Bestätigung, dass TB-Prüfer in Kenntnis des Zusammenhangs, in dem KPT die Arbeit verwerten will, mit dem KPT zusammen-arbeiten wird zu beachtende Berufspflichten, insb. die Unabhängigkeitsanfor-derungen TB-Wesentlichkeit (bei Prüfung/prüf. Durchsicht) festgestellte bedeutsame Risiken für Konzernabschluss Ergebnisse der Prüfung konzernweiter Kontrollen, soweit Information für Tätigkeit des TB-Prüfer erforderlich Aufstellung der nahe stehenden Personen des Konzerns

Kommunikation mit TB-Prüfer (2) Kommunikation hat wechselseitig und zeitgerecht zu erfolgen Mitteilungspflichten der TB-Prüfer an KPT Anforderungen gehen über die Pflichtbestandteile eines Prüfungsberichts gemäß IDW PS 450 hinaus Würdigung des Prüfungsberichts somit in keinem Fall ausreichend, jedoch empfehlenswert aufgrund möglicher für die KAP relevanter Informationen!

Kein Hinweis auf Verwertung im BV, da Gesamtverantwortung bei KAPr Dokumentation und BV Dokumentation der Überprüfung der Arbeit von TB-Prüfern (vgl. § 317 III 2 HGB), mindestens Analyse der Teilbereiche und durchgeführte Tätig-keiten in Bezug auf Rechnungslegungsinformatio-nen Art, Umfang und zeitliche Einteilung der Einbin-dung des KPT schriftliche Mitteilungen zwischen KPT und TB-Prüfer zu den Anforderungen des KPT Kein Hinweis auf Verwertung im BV, da Gesamtverantwortung bei KAPr (vgl. IDW PS 320 n.F., Tz. 48 ff., A49)

Kein konzerneinheitlicher Prüfer Fazit IDW PS 320 n.F. konkretisiert die Umsetzung des risikoorientierten Prüfungsansatzes in Bezug auf KAP Festlegung der Tätigkeiten des KAPr mit erforder-lichem Maß an Sorgfalt unter Beachtung der Grundsätze der Wesentlichkeit und Wirtschaft-lichkeit Vorschriften gelten auch innerhalb einer Prüfungs-gesellschaft oder eines Netzwerks und ggf. für Einzelabschlussprüfungen Kein konzerneinheitlicher Prüfer