Tagung Eliteberater GB Bonnfinanz AG

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Tagung Eliteberater GB Bonnfinanz AG

Kubina Finanzplanungs- und Dienstleistungs GmbH 18.04.2017 Kubina Finanzplanungs- und Dienstleistungs GmbH Peter Paul Kubina Geschäftsführer Kubina Finanzplanungs- und Dienstleistungs GmbH Wieselweg 3 30952 Ronnenberg Tel: 0511-76930365 Fax: 0511-76930364 Handy: 0172-6703424 Email: ppk@kubina-finanzplanung.de Gesellschaften.ppt Kubina Finanzplanungs- und Dienstleistungs GmbH

Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen Neue Verschonungsregeln für Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften > 25% Die Erbschaftsteuer wird vom Finanzamt nur noch vorläufig festgesetzt. Der Bundesfinanzhof hat Zweifel an der verfassungsgemäßen Ausgestaltung der Erbschaftsteuer beim Betriebsvermögen. Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung vom 27.09.2012 - II R9/11) seine erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuerrechts begründet. Der Bundesfinanzhof sieht es nach seiner Entscheidung vom 27.09.2012 als verfassungswidrig an, dass das Betriebsvermögen zu stark begünstigt wird. Der BFH hat das Erbschaftsteuergesetz daher dem Bundesverfassungsgericht erneut zur Prüfung vorgelegt. Das Bundesverfassungsgericht hatte das Gesetz schon einmal im November 2006 nach Vorlage durch den BFH für verfassungswidrig erklärt.

Tagung Eliteberater Bonnfinanz AG Nachfolge in Unternehmen Während im privaten Erbrecht die Versorgung des Ehegatten/Partners im Vordergrund steht, geht es bei dem Erbrecht im gewerblichen Bereich i.d.R. um die Fortführung des Betriebs und damit um den Erhalt von Arbeitsplätzen.

Tagung Eliteberater Bonnfinanz AG Gestaltung der Erbfolge in Einzelunternehmen und Gesellschaftsanteilen Grundlegender Unterschied zwischen Personen- und Kapitalgesellschaftsanteilen Zwingende Verbindlichkeit von Aktien und GmbH-Anteilen(KG) Statut kann nur „Behalten dürfen“ einschränken Übliche Mittel: Einziehungs- und Zwangsabtretungsklauseln (letztere nur bei GmbHs) Bei Personengesellschaften(PG): Maßgeblichkeit des Gesellschaftsvertrages

Tagung Eliteberater Bonnfinanz AG Nachfolge in Unternehmen Der Unternehmer ist in seinen erbrechtlichen Verfügungsmöglichkeiten nur als Alleingesellschafter oder als Einzelunternehmer frei. Demgegenüber ist ein Mitgesellschafter an den Gesellschaftsvertrag und an den Mitwirkungsmöglichkeiten der anderen Gesellschafter gebunden.

Tagung Eliteberater Bonnfinanz AG Tod eines Einzelunternehmers Ein Einzelunternehmen ist sogar mit seiner Firma – auch durch eine Erbengemeinschaft - vererblich. Dabei ist zu berücksichtigten, dass alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten auf die Erben übergehen. Die unbeschränkte Haftung der Erben tritt allerdings nicht ein, wenn die Fortführung des Geschäfts vor dem Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, eingestellt wird (Problem „Hebung der stillen Reserven“).

Tagung Eliteberater Bonnfinanz AG Gesellschaftsrechtliche Nachfolgeregelungen Personengesellschaft GbR Tod eines Gesellschafters führt grundsätzlich zur Liquidation Nach § 727 Abs. 1 BGB ist der Fortbestand der Gesellschaft zwischen den verbleibenden Gesellschaftern möglich. Wenn im Gesellschaftsvertrag nur die Fortsetzung vereinbart wurde, erfolgt die Fortführung ohne die Erben. Im Gesellschaftsvertrag können allerdings auch Regelungen aufgenommen werden, die zur Folge haben, dass der Erbe als Gesellschafter eintritt (Nachfolgeregelung).

Tagung Eliteberater Bonnfinanz AG Gesellschaften bürgerlichen Rechts mittels Gesellschaftsvertrag und/oder Gesetz(Beispiele) : Praxisgemeinschaften Ärzte, Kanzleigemeinschaften Steuerberater Gemeinsame Berufsausübung von Rechtsanwälten (Sozietät, BGH 06.07.1971 VI ZR 94/69) Miteigentum von mind. 2 Eigentümern an Immobilien(Ehegatteninnengesellschaften, LG) ARGE (Baugewerbe) (bedingt) Bürogemeinschaften (Handelsvertreter) Geschäftsgemeinschaften( Bäcker, Schlachter, Cafe)

Tagung Eliteberater Bonnfinanz AG Gesellschaftsrechtliche Nachfolgeregelungen Personenhandelsgesellschaft OHG Tod eines Gesellschafters ist kein gesetzlicher Auflösungsgrund und führt nicht automatisch zur Liquidation Nach § 131 Abs. 3 Nr. 1 BGB ist die Fortsetzung der Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern möglich. Wenn im Gesellschaftsvertrag nur die Fortsetzung vereinbart wurde, erfolgt die Fortführung ohne die Erben Im Gesellschaftsvertrag können allerdings auch Regelungen aufgenommen werden, die zur Folge haben, dass der Erbe als Gesellschafter (Nachfolge) eintritt.

Tagung Eliteberater Bonnfinanz AG Gesellschaftsrechtliche Nachfolgeregelungen Personengesellschaft GbR, OHG Für beide Gesellschaftsformen gilt gleichermaßen, dass nach dem gesetzlichen Leitbild die Gesellschaftsanteile nicht vererblich sind. Der Ausschluss der Erben aus der Gesellschaft steht jedoch unter dem Vorbehalt abweichender gesellschaftlicher Regelungen. . Der Gesellschaftsanteil des Erblassers an einer GbR oder OHG kann nur dann vererbt werden, wenn der Gesellschaftsvertrag die Vererblichkeit des Gesellschaftsanteils ausdrücklich vorsieht.

Tagung Eliteberater Bonnfinanz AG Tod des Gesellschafters einer OHG oder KG Bei der OHG und der KG führt der Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters (Komplementär) zu seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft (§ 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB und § 161 Abs. 2 HGB). Beim Tod eines beschränkt haftenden Gesellschafters (Kommanditist) wird die Gesellschaft mangels abweichender vertraglicher Bestimmung mit den Erben fortgesetzt (§ 177 HGB). Beim Ausscheiden aus der Gesellschaft wegen Tod entsteht grundsätzlich ein Abfindungsanspruch, der zum Nachlass des Verstorbenen zählt. Bei dem Abfindungsanspruch handelt es sich um eine Forderung in Geld in Höhe der anteiligen Beteiligung des Verstorbenen am tatsächlichen Wert der Gesellschaft am Todestag. Die Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag andere Klauseln vereinbaren.

Tagung Eliteberater Bonnfinanz AG Gesellschaftsrechtliche Nachfolgeregelungen Personengesellschaft KG Nach § 177 HGB wird bei Tod eines Kommanditisten die Gesellschaft automatisch mit den Erben fortgesetzt. Die Vererblichkeit kann allerdings durch den Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden

Tagung Eliteberater Bonnfinanz AG Gesellschaftsrechtliche Nachfolgeregelungen Kapitalgesellschaft AG Anteile werden vererbt Vererbung darf nicht erschwert oder ausgeschlossen werden infolge der Vererblichkeit fällt Anteil zwingend in den Nachlass

Tagung Eliteberater Bonnfinanz AG Gesellschaftsrechtliche Nachfolgeregelungen Kapitalgesellschaft GmbH Anteile werden vererbt Vererbung darf nicht erschwert oder ausgeschlossen werden (Satzung/Gesellschaftsvertrag) infolge der Vererblichkeit fällt Anteil zwingend in den Nachlass gesellschaftsvertragliche Regelung die Nachfolge zu lenken oder zu verhindern sind möglich (z.B. auszuscheiden bestimmter Erben aus der Gesellschaft). Das können sein: Abtretungsklausel Eintrittsklausel Einziehungsklausel

Gestaltung der Nachfolge Überblick Grundtypen von Erbfolgeklauseln: Fortsetzungsklausel (§ 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB) Nachfolgeklausel Eintrittsklausel einfach qualifiziert

Tagung Eliteberater Bonnfinanz AG Fortsetzungsklausel: Bei einer Fortsetzungsklausel wächst der Anteil des verstorbenen Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern zu. Die gleiche Rechtsfolge tritt ein, wenn der Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass die Gesellschafter beim Tod eines Gesellschafters einstimmig oder in ihrer Mehrheit eine Fortsetzung beschließen können. Der bzw. die Erben haben nach § 738 Abs. 1 S. 2 BGB einen schuldrechtlichen Anspruch auf Abfindung in Höhe des Wertes des Gesellschaftsanteils. Der Abfindungsanspruch kann jedoch im Gesellschaftsvertrag beschränkt, pauschaliert oder sogar ausgeschlossen werden.

Tagung Eliteberater Bonnfinanz AG Einfache Nachfolgeklausel: Bei einer einfachen Nachfolgeklausel geht der Gesellschaftsanteil des Verstorbenen auf die Erben über und die Gesellschaft wird mit den Erben fortgeführt. Im Gegensatz zur Eintrittsklausel wird dem Erben nicht nur ein Anspruch auf Eintritt zugewandt, sondern der Gesellschaftsanteil selbst.

Tagung Eliteberater Bonnfinanz AG Eintrittsklausel Ein im Gesellschaftsvertrag zu Gunsten Dritter verankerter schuldrechtlicher Anspruch (Forderungsrecht) in die Gesellschaft aufgenommen zu werden. Bei der Eintrittsklausel wird dem Erben ein Recht auf Eintritt in die Gesellschaft eingeräumt. Da bereits eine einfache (selten eine qualifizierte) Nachfolgeklausel formuliert sein muss, wird dem Erben mit der Eintrittsklausel nur ein Anspruch auf Eintritt zugewandt (Beispiel: mehrere Kinder, die zwar alle ihr Interesse an der Unternehmensnachfolge geäußert haben, aber die Voraussetzung zur Nachfolge zum Zeitpunkt des Ablebens des Unternehmers hat nur ein Kind).

Tagung Eliteberater Bonnfinanz AG Eintrittsklausel Keine Festlegung auf einen Nachfolger bei Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag Muss kein Erbe sein (im Gegensatz zur Nachfolgeklausel) Bestimmung des Nachfolgers durch eine Dritten ist möglich.(Die Bestimmung eines Erben durch einen Dritten ist nicht möglich!!!)

Tagung Eliteberater Bonnfinanz AG Qualifizierte Nachfolgeklausel: Durch eine qualifizierte Nachfolgeklausel können die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag vereinbaren, dass zum Beispiel nur bestimmte Personen (z.B. Qualifikation, leibliche, eheliche Kinder,) zur Gesellschafternachfolge berechtigt sind.

Tagung Eliteberater Bonnfinanz AG Geschäftsansatz: Ausscheiden eines Gesellschafters = Altersvorsorge Frage: Welchen Betrag erhalten Sie, wenn Sie aus Ihrem/dem Unternehmen ausscheiden? Welchen Wert hat Ihr/das Unternehmen? Wie haben Sie für Ihre Altersvorsorge generell vorgesorgt? Tod eines Gesellschafters = Liquiditätsversorgung der Mitgesellschafter (auch Schutz des Unternehmens und der Familie) Frage: Woher nehmen Sie den Betrag, den Sie als Abfindung an weichende Erben zahlen müssen?

Tagung Eliteberater Bonnfinanz AG Vorgehensweise in der Beratung (1): Feststellen: Einzelunternehmer, Alleingesellschafter, Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft? Wie ist die Altersvorsorge für die Gesellschafter (GGF) geregelt? Besteht ein Gesellschaftsvertrag?(GmbH & Co.KG = 2 Verträge) Lesen § xx: Ausscheiden eines Gesellschafters (Alter – Rente, Altersvorsorge), Tod eines Gesellschafters (FK, einfache NFK, qualifizierte NFK) Ermittlung des Wertes des Geschäftsanteils (Unternehmenswert) Zahlung des Geschäftswertes (Anteil und Zeitraum) Bilanzen

Tagung Eliteberater Bonnfinanz AG § 1 Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft   Frau Hildegard Bade hat im Jahr 1986 die Firma "Daten Service Büro Hildegard Bade", Badenstedter Strasse 130, 30455 Hannover, gegründet und zwar als Dienstleistungsbetrieb im Bereich der Baulohnabrechnungen. Die Gesellschaft ist auf alle, dem Zweck des Unternehmens dienenden Tätigkeiten gerichtet. Es können Filialen gegründet werden. Sitz der Gesellschaft ist Hannover. Die Gesellschaft firmiert ab sofort mit "Daten Service Büro Hildegard Bade GbR".

Tagung Eliteberater Bonnfinanz AG Beispiel: GmbH II . Die Firma "Fernseh Magda Haas offene Handelsgesellschaft" wird in der Weise umgewandelt, dass ihr Vermögen auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma "Fernseh Haas GmbH" mit dem Sitz in Duisburg-Huckingen, die wir hiermit zwischen uns errichten, aufgrund des Umwandlungsgesetzes vom 12.1.1956 in der am 6 .11. 1969 bekanntgemachten Neufassung unter Ausschluss der Abwicklung einschließlich der Schulden und unter Zugrundelegung der zu I. genehmigten Umwandlungsbilanz übertragen wird. Gesellschafter dieser GmbH sind die Erschienenen zu 1 ) und 2) , Wir legen der GmbH den folgenden Gesellschaftsvertrag zugrunde: III. § 1 Unter der Firma "Fernseh Haas GmbH" besteht eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die ihren Sitz in Duisburg-Huckingen hat.

Tagung Eliteberater Bonnfinanz AG Beispiel: § 8 Kündigung eines Gesellschafters   Im Falle der Kündigung scheidet der kündigende Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Der verbleibende Gesellschafter ist berechtigt, das Unternehmen mit Aktiva und Passiva unter Ausschluss der Liquidation zu übernehmen und fortzuführen. Dem ausscheidenden Gesellschafter ist das Auseinandersetzungsguthaben auszuzahlen. Das Auseinandersetzungsguthaben errechnet sich aus dem gewichteten durchschnittlichen Gewinn der letzten drei vollständigen Geschäftsjahre. Davon steht dem ausscheidenden Gesellschafter sein Geschäftsanteil zu.

Tagung Eliteberater Bonnfinanz AG § 4 Kündigung eines Gesellschafters Die Gesellschaft besteht auf unbestimmte Zeit. Sie kann mit 9-monatiger Frist zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Kündigt ein Gesellschafter, so haben die übrigen Gesellschafter das Recht, die Fortsetzung der Gesellschaft zu beschließen. In diesem Falle ist der Kündigende verpflichtet, seinen Geschäftsanteil auf die Gesellschaft oder einen von ihr bestimmten Gesellschafter der andere Personen zu übertragen. In diesem Falle ist auch die Einziehung des Geschäftsanteiles zulässig. Dem kündigenden Gesellschafter ist ein Entgelt zu zahlen, dessen Höhe sich nach einer für den Zeitpunkt seines Ausscheidens aufzustellenden Auseinandersetzungsbilanz bestimmt. In die Auseinandersetzungsbilanz sind die wirklichen Werte (Substanzwerte) unter Auflösung der stillen Reserven, jedoch ohne Berücksichtigung eines Firmenwertes (GoodwilI), einzusetzen. Die Auszahlung des Entgeltes wird in 24 gleichen Monatsraten, beginnend mit dem letzten Tag des dem Ausscheiden folgenden Monats ohne Zinsanspruch vorgenommen.

Tagung Eliteberater Bonnfinanz AG Derivativer Firmenwert Liegt der Kaufpreis für ein entgeltlich erworbenes Unternehmen über dessen Reinvermögen (Vermögen abzüglich Schulden), so ist die positive Differenz als derivativer Firmenwert zu aktivieren. Voraussetzung für einen derivativen Firmenwert ist mithin das Bestehen eines Unterschiedsbetrags, um den die für die Übernahme eines Unternehmens zu zahlenden Betrag (Kaufpreis) über dem Wert der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich Schulden liegen muss. Zeitwert des Eigenkapitals + Stille Reserven = Substanzwert Kaufpreis - Substanzwert = Firmenwert ist positiv = (Good will). Ist dieser Unterschiedsbetrag negativ, handelt es sich um einen so genannten „Bad will“. Der Goodwill entspricht dem Betrag, den ein Käufer als Ganzes unter Berücksichtigung zukünftiger Ertragserwartungen über den Wert aller materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände nach Abzug der Schulden zu zahlen bereit ist.

Tagung Eliteberater Bonnfinanz AG Vorgehensweise in der Beratung: Feststellen: Einzelunternehmer, Alleingesellschafter, Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft? Besteht ein Gesellschaftsvertrag? Lesen § xx: Ausscheiden eines Gesellschafters (Alter – Rente, Altersvorsorge), Tod eines Gesellschafters (FK, einfache NFK, qualifizierte NFK) Ermittlung des Wertes des Geschäftsanteils (Unternehmenswert) Zahlung des Geschäftswertes (Anteil und Zeitraum) Bilanzen

Tagung Eliteberater Bonnfinanz AG § 6 Stirbt ein Gesellschafter, so übernehmen die verbleibenden Gesellschafter den Geschäftsanteil. Das an die Erben zu zahlende Entgelt bestimmt sich gemäß § 4 Abs. 4 dieses Vertrages. An die Erben des durch Tod ausscheidenden Gesellschafters ist neben dem Entgelt gemäß § 4 Abs. 4 dieses Vertrages ein weiteres Entgelt zu zahlen, und zwar in Höhe des Netto-Gehaltes eines Geschäftsführers der Gesellschaft, und zwar in 12 gleichen Raten, beginnend mit dem letzten Tag des auf den Todestag folgenden Monats.

Tagung Eliteberater Bonnfinanz AG Vorgehensweise in der Beratung: Feststellen: Einzelunternehmer, Alleingesellschafter, Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft? Besteht ein Gesellschaftsvertrag? Lesen § xx: Ausscheiden eines Gesellschafters (Alter – Rente, Altersvorsorge), Tod eines Gesellschafters (FK, einfache NFK, qualifizierte NFK) Ermittlung des Wertes des Geschäftsanteils (Unternehmenswert) Zahlung des Geschäftswertes (Anteil und Zeitraum) Bilanzen

Tagung Eliteberater Bonnfinanz AG Vorgehensweise in der Beratung (2): Der Unternehmenswert muss in der Praxis durch den Steuerberater ermittelt werden. Danach Abgleich mit den Vorstellungen des Unternehmers: (Welcher Abfindungsbetrag ruiniert mein Unternehmen? Wie soll der Abfindungsbetrag gezahlt werden? Wie finanziere ich den Abfindungsbetrag?) Soll der Abfindungsbetrag gewillkürt werden? (Achtung Anfechtungsgefahr durch die Erben, Pflichtteilsrecht!)

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