Gründung von Wassergenossenschaften

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 Präsentation transkript:

Gründung von Wassergenossenschaften 12-06-2015 Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung Mag. Karin Rainer-Wenger

Einige wenige Rechtsgrundlagen Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 BGBl. Nr. 215/1959 §§ 73 bis 86 Wassergenossenschaftswesen § 50 Instandhaltung § 32, 41 Räumung § 31 Allgemeine Sorge für die Reinheit Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) §§ 1297 ff Haftung, Schadenersatz

Arten von Genossenschaften Freiwillige Wassergenossenschaft Anerkennung einer freien Vereinbarung Wassergenossenschaft mit Beitrittszwang Anerkennung eines Mehrheitsbeschlusses und Beiziehung der widerstrebenden Minderheit Zwangsgenossenschaft (LH zuständig) Wenn im öffentlichen Interesse dringend geboten

Behörden Bezirksverwaltungsbehörden 1. Bezirkshauptmannschaften: BH Hallein: Tennengau BH Salzburg-Umgebung: Flachgau BH St. Johann: Pongau BH Tamsweg: Lungau BH Zell am See: Pinzgau 2. Städte mit eigenem Statut: Stadt Salzburg Landeshauptmann (für Zwangsgenossenschaften und Wasserverbände)

Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörden Anerkennung der Gründung einer Wassergenossenschaft Genehmigung der Änderung von Satzungen Genehmigung von Änderungen des Schlüssels für die Aufteilung der Kosten Ausspruch über die Auflösung einer Wassergenossenschaft Entscheidung über Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis Anträge auf Einbeziehung oder Ausscheiden von Liegenschaften Aufsichtsbehörde

Wie entsteht eine freiwillige WG? Erkennen des Handlungsbedarfs Die „Proponenten“ eröffnen den Dialog Sie holen sich die nötigen Informationen: - bei den Dienststellen der WLV zur fachlichen Planung und Finanzierung - bei Fachleuten für die Grundsätze der Risikobewertung - bei der Wasserrechtsbehörde für die rechtlichen Grundlagen und Mustersatzungen - bei der Gemeinde für Unterstützung in jeder Art

Klinkenputzen ist angesagt Mit diesen Informationen geht es nun um Überzeugung der Betroffenen zur freiwilligen Gründung Öffentliche Infoveranstaltung in Gemeinde sehr wichtig! Sachliche Information durch alle Beteiligten ebenso! Eine qualifizierte überzeugte Mehrheit beschließt freiwillig die Satzungen und wählt die Organe Protokoll und Satzungen an die Bezirksverwaltungsbehörde mit Antrag auf rechtliche Anerkennung der WG

Anerkennung durch Bescheid Bescheid der Wasserrechtsbehörde Voraussetzung: Gesetzmäßigkeit der Satzungen und ordnungsgemäße Beschlussfassung Mindestens drei Mitglieder Körperschaft öffentlichen Rechts – Rechtspersönlichkeit WG kann in der Folge als Konsenswerberin und Konsensinhaberin für das Wasserrechtsprojekt auftreten

Satzungen Mindestinhalt unter anderem: Zweck, Organe, Rechte und Pflichten, Streitschlichtung Genossenschaftsgebiet/Mitglieder sind die Liegenschaften Dingliche Bindung! Maßstab für die Aufteilung der Kosten Grundsätze über die Gewichtung der Stimmen

Genossenschaftsorgane WG mit Ausschuss: Mitgliederversammlung; diese wählt Ausschuss aus ihrer Mitte; dieser wählt Obmann und Stellvertreter aus seiner Mitte WG ohne Ausschuss: Nur bei weniger als 20 Mitgliedern möglich Mitgliederversammlung wählt Geschäftsführer und Stellvertreter aus ihrer Mitte

Wesentliche Aufgaben der Organe Mitgliederversammlung Beschlussfassung über Satzungsänderungen und den Voranschlag Wahl des Ausschusses Ausschuss Leitung und Besorgung der Genossenschaftsangelegenheiten Obmann Vertretung der Genossenschaft nach außen In den meisten Fällen handelt es sich um unbezahlte EHRENÄMTER

Haftung der Organe Der WG oder einem Mitglied entsteht durch das Handeln oder Unterlassen eines Organes ein Schaden Voraussetzungen für Schadenersatzpflicht: - Organ hat Pflichten verletzt - Dadurch ist ein Schaden entstanden (Kausalität) - Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organes - Je nach Einzelfall bei grober Fahrlässigkeit, sicher bei Vorsatz

Bezirksverwaltungsbehörde als Aufsichtsbehörde Unterstützung und Hilfe in allen rechtlichen Belangen bei absolutem Respekt vor der Genossenschaftsautonomie Überwachung der Einhaltung der Gesetze Bei Säumnis der WG Maßnahmen vorschreiben: - Vernachlässigung der Instandhaltungspflichten - Unzureichende Vorsorge für die erforderlichen Mittel Bestellung eines Sachwalters

Genossenschaftsbeitrag Verpflichtung als Grundlast (dingliche Wirkung) Wer Liegenschaft erwirbt wird Mitglied und daher verpflichtet Pflicht zu weiterer Beitragsleistung erlischt erst bei Ausscheiden Ausgeschiedene Liegenschaft haftet für Beiträge, die vor ihrer Ausscheidung fällig geworden sind d.h.: WG kann diese Beiträge ausscheidenden ODER eintretenden Liegenschaften vorschreiben Beachte: vorvertragliche Aufklärungspflicht!

Öffentlich rechtliche Pflichten Erhaltung der Anlage in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand = Instandhaltung Hängt nicht davon ab, wodurch sie erforderlich geworden ist (eigener Betrieb, höhere Gewalt, Dritter → Regressanspruch,…) Setzt den Bestand einer Anlage voraus, sonst: Wiederherstellung einer zerstörten Anlage = wasserrechtlich bewilligungspflichtig

Auflösung einer WG 1. Beschluss der WG (2/3 Mehrheit) oder 2. Weiterbestand der WG lässt keine Vorteile erwachsen Immer: Anerkennung durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich Voraussetzung u.a.: - Verfügungen über das Genossenschaftsvermögen sind getroffen (keine offenen Verbindlichkeiten) - Anlage hat neuen Rechtsträger

Solidargemeinschaft Vorteile und Synergien durch Freiwilligkeit: Identifizierung mit Projekt und Aufgaben Breite Zustimmung in wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren von Hochwasserschutzmaßnahmen Kenntnis der Anlagen Hohe Bereitschaft zu Eigenverantwortung Dingliche Bindung garantiert dauerhafte Erhaltung

Gemeinsam sind wir stark! Wir verstehen uns als PARTNER und nicht a priori als Aufsichtsbehörde Wir bieten an, an der Lösung von Problemen schon im Vorfeld aktiv mitzuwirken Wir laden ein, für Beratung und Information Kontakt mit uns aufzunehmen Wir helfen gerne in allen Genossenschaftsbelangen, insbesondere auch bei der Neugründung Wir kommen gerne zu Versammlungen, wenn dies hilfreich sein kann

für Ihre Aufmerksamkeit! Danke für Ihre Aufmerksamkeit!