Rechtliche Auswirkungen des Klimaschutzes auf die Errichtung und Nutzung von Immobilien 10. April 2008.

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 Präsentation transkript:

Rechtliche Auswirkungen des Klimaschutzes auf die Errichtung und Nutzung von Immobilien 10. April 2008

Politischer Hintergrund internationaler Klimaschutz: Kyoto/EU nationaler Klimaschutz: integriertes Energie- und Klimaprogramm der Bundesregierung Beschluss des Pakets im August 2007 als „weltweit ambitioniertestes Energie- und Klimaprogramm“ Paket vom 5. Dezember 2007 mit 14 Vorhaben zweites Paket am 21. Mai 2008 Ziel: - 40 % Treibhausgasemissionen bis 2020

Bestehende Regelungen Baugesetzbuch (BauGB) Energieeinsparverordnung (EnEV) Landesrecht Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg Hamburgische Klimaschutzverordnung Berliner Energiespargesetz Landesbauordnungen

Geplante Regelungen Novelle EnEV Entwurf eines Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG) Novelle Heizkostenverordnung „Marburger Solarsatzung“

BauGB Verbot oder Beschränkung der Verwendung luftverunreinigender Stoffe (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 lit. a) BauGB) Anordnung bestimmter baulicher Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie bei Errichtung von Gebäuden (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 lit. b) BauGB) Festsetzung von Flächen für Vorkehrungen zum Schutze vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)

EnEV 2007 Einführung des Energieausweises auch für Gebäudebestand für neu zu errichtende Gebäude bereits seit 2002 vorgeschrieben für Bestandsgebäude eingeführt für Verkauf oder Neuvermietung ab 1. Juli 2008 bei Verkauf oder Neuvermietung von Wohngebäuden mit Baufertigstellungsjahr bis einschließlich 1965: Zugänglichmachen von Energieausweis für potenziellen Käufer oder Mieter

ab 1. Juli 2009 auch für Nichtwohngebäude ab 1. Januar 2009 auch für Wohngebäude mit Baufertigstellungsjahr 1966 oder später ab 1. Juli 2009 auch für Nichtwohngebäude Ausnahmen für kleinere Gebäude und Baudenkmäler 2 Berechnungsvarianten zur Auswahl: nach Energiebedarf oder Energieverbrauch bei Neubauten nur nach Energiebedarf bei Altbauten mit weniger als 5 Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, nur nach Energiebedarf, es sei denn, Gebäude hält mindestens Niveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 ein

10 Jahre Gültigkeitsdauer zivilrechtliche Fragen bei Wohnungseigentum Energieausweis für das ganze Gebäude zu berechnen, nicht einzelne Wohnung 10 Jahre Gültigkeitsdauer zivilrechtliche Fragen Außenwände: Reparaturen oder Instandsetzungen können zu Einhaltungspflicht EnEV führen (ab 20 %) Problem: Überbau i.S.v. § 912 BGB bei nachträglichem Auf-bringen von Wärmedämmputz oder Wärmedämmverbundsystem rechtliche Konfliktlage

Landesrecht Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg verliert Relevanz mit Inkrafttreten des EEWärmeG Hamburgische Klimaschutzverordnung verschärft EnEV Problem: Fördermittel Berliner Energiespargesetz Verbot Einbau Nachtstromspeicherheizungen

Landesbauordnungen besondere Anforderungen an Effizienz von Heizungsanlagen in Baden-Württemberg, Bremen und Schleswig-Holstein besondere Anforderungen an Wärmeschutz in Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Schleswig-Holstein Ermächtigungsgrundlagen für örtliche Bauvorschriften zu Klimaschutz und Energieeinsparung in Hamburg, Hessen und Saarland („Marburger Solarsatzung“)

Geplante Regelungen Novelle EnEV 2009 Ziel: bis 2020 weitgehende Unabhängigkeit von fossilen Energieträgern bei Wärmeversorgung von Neubauten Inkrafttreten zum 1. Januar 2009 Verschärfung der energetischen Anforderungen an Gebäude um 30 % Überarbeitung des Rechenwerks (Anlagen zur Verordnung) Ausweitung von Nachrüstpflichten Regelungen zur stufenweisen Außerbetriebnahme von Nachtstrom-speicherheizungen Anwendung auf mind. 30 Jahre alte Anlagen Pflicht zur Außerbetriebnahme ab 2020 Härtefallregelungen Förderung der freiwilligen Außerbetriebnahme im Rahmen des CO2-Gebäudesanierungsprogramms im Vorfeld gesetzlicher Gebote Intensivierung von Nachweispflichten

EEWärmeG Geltung ab 1. Januar 2009, Verabschiedung vor Sommerpause geplant Nutzungspflicht (§ 3 EEWärmeG): Verpflichtung, Wärme-energiebedarf durch anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien zu decken Grundsatz: nur für Gebäude, die nach dem 31. Dezember 2008 fertig gestellt werden Länder können auch für Bestandsgebäude festlegen Geltungsbereich (§ 4 EEWärmeG): grundsätzlich für alle Gebäude mit Nutzfläche von mehr als 50 m² (Ausnahmen abschließend in § 4)

Umsetzung Nutzungspflicht solare Strahlungsenergie (§ 5 Abs. 1) Installierung von Sonnenkollektoren mit einer Fläche von mind. 0,04 m² Kollektorfläche je m² Nutzfläche feste Biomasse, Geothermie und Umweltwärme (§ 5 Abs. 2), wenn Wärmeenergiebedarf „überwiegend“ (zu mehr als 50%) aus ihnen gedeckt wird flüssige Biomasse (§ 5 Abs. 3 Nr. 1) in Heizkesseln, die der besten verfügbaren Technik entsprechen, sowie „überwiegende“ Deckung Biogas (§ 5 Abs. 3 Nr. 2) Nutzungspflicht bei gasförmiger Biomasse nur erfüllt, wenn Biomasse in KWK-Anlagen eingesetzt wird und Wärmeenergiebedarf „überwiegend“ aus Biogas gedeckt wird

Ausnahmen Nutzungspflicht Ersatzmaßnahmen (§ 7 EEWärmeG) = Fiktion der Erfüllung der Nutzungspflicht Bsp.: Wärmeenergiebedarf überwiegend und unmittelbar aus KWK-Anlagen gedeckt Ausnahmen von der Nutzungspflicht (§ 9 EEWärmeG) Entgegenstehen anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften Befreiung von Nutzungspflicht auf Antrag bei Behörde Durchsetzung (§§ 16, 17 EEWärmeG) Anschluss-/Benutzungszwang Bußgeld

Novelle Heizkostenverordnung Kabinettsvorlage für Mai 2008 geplant Ausnahme von Verpflichtung zur Erfassung und zur verbrauchsabhängigen Abrechnung bei Gebäuden, die sog. Passivstandard erfüllen Änderung Verteilungsschlüssel verbrauchsabhängige / verbrauchsunabhängige Kosten, um Einfluss des Nutzer-verhaltens auf Verteilung der Kosten zu stärken prozentuales Kündigungsrecht für Mieter bei gravierendem Verstoß gegen EnEV Problem: Ermächtigungsgrundlage Problem: Beurteilung der Anforderungen / Kosten

Entwurf einer Satzung der Universitätsstadt Marburg zur verbindlichen Nutzung der Solarenergie in Gebäuden Beschlussfassung im „Frühjahr 2008“ Bauherren werden verpflichtet, bei Errichtung, Erweiterung und Änderung von beheizten Gebäuden solarthermische Anlagen zu errichten und zu betreiben bei Errichtung von Gebäuden und Erweiterung von bestehenden Gebäuden um mehr als 20 % der BGF oder mehr als 30 m² zusätzlicher BGF: je angefangene 20 m² zusätzliche BGF ist 1 m² Kollektorfläche zu installieren, mindestens jedoch 4 m²/Anlage bei Änderung oder Erneuerung bestehender Dächer: je angefangene 20 m² zusätzliche BGF ist 1 m² Kollektorfläche zu installieren, mindestens jedoch 4 m²/Anlage, nicht sofern weniger als 20 % der Dachfläche erneuert oder geändert wird

bei Austausch Heizkessel oder Umstellung Heizungsanlage auf anderen fossilen Energieträger: je angefangene 20 m² zusätzliche BGF ist 1 m² Kollektorfläche zu installieren, mind. jedoch 4 m²/Anlage Berücksichtigung denkmalschutzrechtlicher Anforderungen / Zuschüsse ersatzweise Erfüllung durch Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie (Mindestleistung 1 kW) Ausnahmen für Gebäude in verschatteten Bereichen: Deckung Wärmebedarf überwiegend aus KWK-Anlage oder Netz der Nah- und Fernwärme aus KWK oder erneuerbare Energien oder Unterschreitung von EnEV-Anforderungen um 30 % Problem: Ermächtigungsgrundlage

Contracting Pläne des Bundes Vorteile (Energieeinsparung, Kosten) Probleme (Laufzeiten, Veräußerung, Umlegung auf die Mieter)

Kontakt Berlin Dr. Christian Hullmann Markgrafenstraße 42 10117 Berlin +49.(0)30.220.029.140 +49.(0)173.6064158 christian.hullmann@klgates.com